Der Beitrag Einbürgerung in Deutschland: Dauer und Ablauf des Verfahrens erschien zuerst auf Schlun & Elseven.
]]>Der Erwerb der deutschen Staatsbürgerschaft ist für viele Menschen ein wichtiger, oft lebensverändernder Schritt. Er eröffnet neue Rechte – vom Wahlrecht bis zur Reisefreiheit innerhalb der EU – und schafft einen sicheren Aufenthalt. Doch wer die deutsche Staatsangehörigkeit beantragen möchte, steht vor einer wichtigen Frage: Wie lange dauert die Einbürgerung nach der Antragstellung?
Als international tätige Full-Service-Kanzlei mit Schwerpunkt im Ausländer- und Aufenthaltsrecht begleiten wir unsere Mandanten während des gesamten Verfahrens – von der Sichtung der Unterlagen über die frist- und formgerechte Antragstellung bis hin zur Kommunikation mit der Einbürgerungsbehörde.
Die Einbürgerung ist im Staatsangehörigkeitsgesetz (StAG) geregelt. Für den Anspruch auf Einbürgerung sind die Voraussetzungen des § 10 StAG maßgeblich – insbesondere der fünfjährige Mindestaufenthalt, ein gesicherter Lebensunterhalt, ausreichende Deutschkenntnisse, der erfolgreich bestandene Einbürgerungstest und ein klares Bekenntnis zur freiheitlich-demokratischen Grundordnung.
Die im Jahr 2024 eingeführte Möglichkeit einer Einbürgerung bereits nach drei Jahren bei besonderen Integrationsleistungen steht derzeit erneut auf dem Prüfstand (Stand 2025). Ein Gesetzesentwurf zur Abschaffung der sogenannten Turbo-Einbürgerung liegt vor. Das heißt: aktuell bleiben die Details dynamisch – wir verfolgen die Entwicklungen genau und berücksichtigen diese bei der Beratung im Einzelfall.

Sie können sich jederzeit an unsere Kanzlei wenden, wenn Sie ein bestimmtes Problem oder eine Rechtsfrage zum Staatsangehörigkeitsrecht haben. Unsere Anwälte sind telefonisch und per E-Mail erreichbar und bieten die Möglichkeit von Videokonferenzen. Für weitere juristische Informationen besuchen Sie bitte unsere Homepage zum Staatsangehörigkeitsrecht.
Der Antrag wird von der betroffenen Person eigenständig gestellt. Die erforderlichen Formulare sind bei der örtlich zuständigen Einbürgerungsbehörde erhältlich oder online abrufbar. Je nach Bundesland und Kommune kann das eine der folgenden Stellen sein:
Die Gebühren betragen 255 Euro für Erwachsene und 51 Euro für minderjährige Kinder, die zusammen mit ihren Eltern eingebürgert werden.
Die Dauer des Verfahrens ist nicht bundeseinheitlich geregelt und hängt von verschiedenen Faktoren ab – etwa der Auslastung der zuständigen Behörde, der Komplexität des Einzelfalls, der Mitwirkung anderer Stellen sowie der Vollständigkeit der eingereichten Unterlagen. Nach allgemeinen Erfahrungswerten und Angaben der Behörden ist mit einer Bearbeitungszeit von 18 bis 24 Monaten zu rechnen. In Fällen besonders hoher Auslastung oder bei einer komplexen Identitätsklärung kann das Verfahren jedoch auch mehr als 30 Monate in Anspruch nehmen.
Für EU-Bürger ist die Verfahrensdauer in der Regel kürzer. Als Orientierungswert kann mit etwa fünf Monaten gerechnet werden.
Nach Einreichung des Antrags kann angesichts der aktuellen Lage somit grundsätzlich mit mehreren Monaten bis zu ein oder zwei Jahren bis zur Entscheidungsmitteilung gerechnet werden – in Einzelfällen kann das Verfahren auch länger als zwei Jahre dauern.
Mehrere Faktoren können das Verfahren erheblich verzögern: Fehlen Nachweise oder sind eingereichte Dokumente unklar, muss die Behörde zusätzliche Unterlagen anfordern. Rückmeldungen aus dem Herkunftsland – etwa zu Identitäts- oder konsularischen Abfragen – können ebenfalls viel Zeit in Anspruch nehmen. Abfragen bei der Polizei oder dem Verfassungsschutz gehören zum Standardverfahren und erfordern oft zusätzliche Bearbeitungszeit. Seit der Reform des Staatsangehörigkeitsgesetzes (StAG) im Jahr 2024 ist die Zahl der Anträge stark gestiegen, was die Behörden vielerorts an ihre Kapazitätsgrenzen bringt.
Reagiert die Behörde über längere Zeit nicht, besteht die Möglichkeit, eine Untätigkeitsklage einzureichen. In der Regel ist diese erst nach Ablauf einer Frist von drei Monaten nach Antragstellung zulässig – Ausnahmen sind nur in besonderen Eilfällen möglich.
Vor Erhebung der Klage sollte geprüft werden, ob der Antrag vollständig eingereicht wurde, da eine tatsächliche Verpflichtung der Behörde zum Tätigwerden nur bei vollständigen Unterlagen besteht.
Damit die Prüfung des Antrags überhaupt beginnen kann, müssen alle erforderlichen Unterlagen vollständig eingereicht werden. Dazu gehören insbesondere:
Um den Prozess der Einbürgerung zu beschleunigen, ist neben der sorgfältigen und vollständigen Einreichung des Antrags auch eine regelmäßige Kommunikation mit der zuständigen Behörde sowie die Nutzung von Online-Antragsmöglichkeiten sinnvoll, sofern solche vorhanden sind.
Die Begleitung durch einen Anwalt für Ausländer- und Aufenthaltsrecht kann den Prozess zusätzlich erleichtern: Sie hilft, Formalfehler zu vermeiden, den Überblick über notwendige Unterlagen zu behalten und die Kommunikation mit der Behörde zu beschleunigen.
Für bestimmte Personengruppen gelten Erleichterungen – etwa für Ehegatten und eingetragene Lebenspartner deutscher Staatsangehöriger (unter besonderen Voraussetzungen, z. B. verkürzte Fristen) sowie für minderjährige Kinder von Eingebürgerten, bei denen eine Miteinbürgerung möglich ist. Die Einzelheiten sind in den speziellen Regelungen des Staatsangehörigkeitsgesetzes (StAG) festgelegt.
Als bundesweit tätige Kanzlei mit Schwerpunkt im Ausländer- und Aufenthaltsrecht begleitet Schlun & Elseven Mandanten umfassend im gesamten Einbürgerungsprozess – von der sorgfältigen Prüfung und Zusammenstellung aller erforderlichen Unterlagen über die vollständige Antragserstellung bis hin zur direkten Kommunikation mit den Einwanderungsbehörden.
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]]>Der Beitrag Aktuelle Entwicklungen in der deutschen Migrationspolitik | Koalitionsvertrag 2025 erschien zuerst auf Schlun & Elseven.
]]>Nach wochenlangen Verhandlungen haben sich Schwarz-Rot im Koalitionsvertrag auf Eckpunkte einer neuen Migrationspolitik verständigt. Dazu gehört die Zurückweisung von Asylbewerbern an den Grenzen, die allerdings in Abstimmung mit den europäischen Nachbarstaaten erfolgen soll, ebenso wie der Fortbestand von Binnengrenzkontrollen. Der Familiennachzug soll weiter eingeschränkt werden. Das neue Staatsangehörigkeitsrecht ebenso wie das Fachkräfteeinwanderungsgesetz sollen allerdings in unveränderter Form bestehen bleiben. Darüber hinaus sind sich die Koalitionsparteien darüber einig, dass ausländische Staatsangehörige, die wegen schwerer Straftaten zu Freiheitsstrafen verurteilt wurden, grundsätzlich ausgewiesen werden sollen.
Als interdisziplinäre Kanzlei mit internationaler Ausrichtung bietet Schlun & Elseven fachkundige Rechtsberatung und Vertretung in allen Angelegenheiten des Staatsangehörigkeitsrechts, Aufenthaltsrechts und Strafrechts an. Unsere Anwälte sorgen dafür, dass unsere Mandanten stets im Bilde über die aktuelle Rechtslage sind und bei Bedarf fachkundigen Rechtsbeistand erhalten.
Mit dem neuen Koalitionsvertrag beschließt Schwarz-Rot, an dem neuen Staatsangehörigkeitsrecht in größtenteils unveränderter Form festzuhalten. Die zuvor eingeführte Möglichkeit, sich nach drei Jahren bei herausragender Integration (z. B. durch gute Sprachkenntnisse, berufliche Leistungen oder ehrenamtliches Engagement) einzubürgern, soll allerdings wieder abgeschafft werden. Diese Regelung galt als „Turbo-Einbürgerung“ und stieß insbesondere in der Union auf Kritik.
Die allgemeine Aufenthaltsdauer für die Einbürgerung bleibt nach wie vor auf fünf Jahre verkürzt (zuvor acht Jahre). Die beabsichtigte Änderung der sog. Turbo-Einbürgerung muss aber erst durch den Gesetzgeber umgesetzt werden. Solange gilt die aktuelle Regelung weiterhin fort. Einbürgerungsbewerber*innen, die eine Einbürgerung nach 3 Jahren beantragen wollen, sollten so schnell wie möglich prüfen lassen, ob sich ein Antrag lohnt.
Die doppelte Staatsbürgerschaft bleibt weiterhin erlaubt. Hier bleibt allerdings nach wie vor Voraussetzung, dass auch das Herkunftsland die doppelte Staatsbürgerschaft zulässt.
Die ursprünglich diskutierte Möglichkeit, eingebürgerten Personen mit doppelter Staatsangehörigkeit in bestimmten Fällen die deutsche Staatsbürgerschaft zu entziehen, wurde nicht in den Koalitionsvertrag aufgenommen. Stattdessen wird nun geprüft, ob es verfassungsrechtlich möglich ist, Personen, die zur Abschaffung der freiheitlich-demokratischen Grundordnung aufrufen, die deutsche Staatsbürgerschaft zu entziehen, falls sie eine weitere Staatsangehörigkeit besitzen.
Die Regelung, dass in Deutschland geborene Kinder ausländischer Eltern sich nach Erreichen der Volljährigkeit für eine Staatsangehörigkeit entscheiden müssen (Optionspflicht), wurde nicht geändert.
Als interdisziplinäre Kanzlei mit einem Schwerpunkt im Staatsangehörigkeitsrecht beraten wir Sie gerne zu den Anforderungen einer Einbürgerung.
Laut dem Koalitionsvertrag soll die Einwanderung und Integration von Fachkräften gestärkt werden. Zu diesem Zweck soll eine „Work-and-stay-Agentur“ ins Leben gerufen werden. Damit will man für Fachkräfte aus dem Ausland Anreize schaffen, sich in Deutschland niederzulassen, um eine Beschäftigung aufzunehmen.
Im Rahmen der Koalitionsverhandlungen einigte man sich auch auf einen Kompromiss in Bezug auf das sog. Chancen-Aufenthaltsrecht: Geduldete, die seit mindestens vier Jahren in Deutschland leben, einer Arbeit nachgehen, Deutsch sprechen, straffrei geblieben sind, als integriert gelten und deren Identität geklärt ist, sollen einen befristeten Aufenthaltstitel erhalten.
Die Umsetzung des Chancen-Aufenthaltsrechts bleibt allerdings nach wie vor komplex und ist von den konkreten individuellen Umständen abhängig. Unsere Anwälte für Aufenthalts- und Ausländerrecht klären Interessierte gerne über die derzeit geltenden Anforderungen auf.
Im aktuellen Koalitionsvertrag zwischen der Union und der SPD sind mehrere Änderungen im Bereich des Familiennachzugs vorgesehen, die insbesondere subsidiär Schutzberechtigte betreffen.
Aktuell gilt: Personen mit dem Status „subsidiärer Schutz“ können Familienmitglieder nach Deutschland nachholen. Diese Möglichkeit ist auf insgesamt 1.000 Personen pro Monat beschränkt. Der Plan der Koalition: Der Familiennachzug für subsidiär Schutzberechtigte wird vorerst für zwei Jahre ganz ausgesetzt. Auch freiwillige Bundesaufnahmeprogramme sollen beendet werden.
Die bestehende Härtefallregelung im Aufenthaltsgesetz bleibt erhalten. Sie ermöglicht es, dass in besonders dringenden humanitären Fällen auch über das Kontingent hinaus Familienangehörige nach Deutschland nachziehen können. Wichtig ist, dass diese Härtefälle nicht auf das monatliche Kontingent angerechnet werden. Es ist geplant, diese Zahl in den kommenden Jahren schrittweise zu erhöhen, um den Familiennachzug langfristig zu erleichtern.
Wenn Sie weitere Informationen zu den spezifischen Voraussetzungen der Familienzusammenführung oder dem Antragsverfahren wünschen, stehen Ihnen unsere Anwälte für Aufenthaltsrecht gerne zur Verfügung.
In ihrem Wahlprogramm hatte die Union „faktischen Aufnahmestopp“ und eine streng reglementierte Aufnahme von Geflüchteten ausschließlich nach Kontingenten gefordert. Am Ende der Verhandlungen hat sich die Koalition darauf geeinigt, dass Asylrecht in seinem Kern nicht anzutasten. Dafür sprachen gleich zwei Gründe: Zum einen hätte sich eine Änderung des Grundgesetzes in diesem Bereich kaum ausgewirkt. Die Anzahl der Asylbewerber, denen Schutz auf Grundlage des Art. 16a GG gewährt wird, ist seit Jahren gering. Zum anderen bliebe Deutschland selbst bei einer Grundgesetzänderung an die Genfer Flüchtlingskonvention gebunden, sodass eine solche Änderung ins Leere liefe.
Allerdings soll künftig in Asylverfahren der Amtsermittlungsgrundsatz durch den Beibringungsgrundsatz ersetzt werden. Eine Änderung mit weitreichenden Folgen.
Im Asylrecht gilt derzeit der sogenannte Amtsermittlungsgrundsatz. Das bedeutet, dass das sowohl das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) als auch die Verwaltungsrichter verpflichtet sind, eigenständig Nachforschungen anzustellen, um den Sachverhalt vollständig aufzuklären. Eine solche Vorgehensweise stellt nach Meinung von Experten die Gesetzmäßigkeit und Gleichmäßigkeit des Verwaltungshandelns sicher.
Im Gegensatz dazu steht der sogenannte Beibringungsgrundsatz, der bislang nur im Zivilrecht angewendet wird. Hier bestimmen die Beteiligten selbst durch ihre Aussagen und Unterlagen, welche Informationen in das Verfahren einfließen und worüber entschieden wird.
Der neue Koalitionsvertrag legt fest, dass abgelehnte Asylbewerber im Rahmen der sog. “Rückführungsoffensive” deutlich schneller Deutschland verlassen sollen. Um dieses Ziel zu erreichen, hat sich Schwarz-Rot darauf verständigt, sämtliche dem Staat zur Verfügung stehenden Mittel zu nutzen. Zum einen sollen die Kapazitäten für Abschiebehaft deutlich ausgeweitet, zum anderen der rechtliche Beistand in Form eines Pflichtverteidigers vor Abschiebungen abgeschafft werden. Darüber hinaus soll die Zusammenarbeit mit den Herkunftsländern deutlich intensiviert werden. Abschiebungen soll es auch nach Afghanistan und Syrien geben. Airlines sollen zum Transport verpflichtet werden.
Die Union hatte in ihrem Fünf-Punkte Plan gefordert, dass Straftäter “spätestens nach der zweiten Straftat” ausgewiesen werden. Das Aufenthaltsgesetz in seiner derzeitigen Version sieht allerding die Möglichkeit vor, einen Straftäter bereits bei der Erstbegehung einer Straftat auszuweisen. Dabei ist folglich nicht die Häufigkeit ausschlaggebend, sondern vielmehr die Schwere der begangenen Tat.
Bei der Abwägung findet auch die individuelle Situation des Täters Berücksichtigung, so z.B. die Frage, ob der Betroffene Kinder hat. Die Ausweisung allein von der Anzahl der Straftaten abhängig zu machen, widerspricht allerdings einem der Grundprinzipien unseres Rechtssystems, wonach einer so schwerwiegenden Maßnahme wie Ausweisung grundsätzlich einer Einzelfallprüfung vorausgehen muss.
Laut dem neuen Koalitionsvertrag sollen nun ausländische Staatsangehörige, die wegen schwerer Straftaten zu Freiheitsstrafen verurteilt wurden, in der Regel ausgewiesen werden. Folglich bringt die Vereinbarung realiter kaum rechtliche Neuerungen.
Personen, die sich mit dem Vorwurf einer Straftat konfrontiert sehen und gegebenenfalls um den Verlust ihrer Aufenthaltserlaubnis fürchten, sollten unbedingt einen erfahrenen Strafverteidiger zurate ziehen. Unsere Kanzlei bietet in diesem Zusammenhang umfassenden Rechtsbeistand im Strafrecht an.
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]]>Der Beitrag Neue Einreisebestimmungen für das Vereinigte Königreich: ETA – Was Sie beachten müssen erschien zuerst auf Schlun & Elseven.
]]>Die Bestimmungen für Reisen in das Vereinigte Königreich haben sich kürzlich geändert. Ab April 2025 müssen Bürgerinnen und Bürger der Europäischen Union sowie anderer visumbefreiter Staaten zusätzlich zum gültigen Reisepass eine elektronische Reisegenehmigung (ETA) vor der Abreise beantragen.
Ganz gleich, ob Sie einen Urlaub planen, Verwandte besuchen oder geschäftlich unterwegs sind – es ist entscheidend, das neue ETA-System zu verstehen: Wer benötigt eine solche Genehmigung, wie wird sie beantragt und welche Kosten fallen hier an? Im Folgenden finden Sie die wichtigsten Informationen, die Ihnen bei der Planung Ihrer nächsten Reise nach England, Schottland, Wales oder Nordirland helfen.
Eine ETA-Reisegenehmigung ist eine vorsorgliche digitale Sicherheitsprüfung für Reisende aus Ländern, die kein Visum für die Einreise in das Vereinigte Königreich benötigen. Ein ähnliches System existiert bereits seit Jahren in den Vereinigten Staaten von Amerika, wo Reisende aus visumfreien Ländern vor der Einreise eine ESTA-Bescheinigung (Electronic System for Travel Authorisation) einholen müssen. Weder die ESTA- noch die ETA-Bescheinigung stellen ein Visum dar. Es handelt sich lediglich um eine Vorabkontrolle für Reisende aus Ländern, die im Allgemeinen ohne Visum einreisen dürfen.
Ab dem 2. April 2025 benötigen alle Reisenden aus Ländern, die von der Visumspflicht befreit sind, eine ETA für die Einreise in das Vereinigte Königreich, einschließlich aller EU-Mitgliedstaaten, Kanada, den USA und Australien. Dies gilt für Reisen in alle vier Landesteile des Vereinigten Königreichs: England, Schottland, Wales und Nordirland. Für die britischen Überseegebiete gelten eigene Bestimmungen, so dass für diese Gebiete derzeit keine ETA erforderlich ist. Touristen aus Ländern, die ein Visum benötigen, müssen weiterhin ein Visum beantragen. In diesem Fall ist eine ETA weder ausreichend noch erforderlich. Eine ETA ist auch nicht erforderlich, wenn ein Reisender aus einem Land, das von der Visumpflicht befreit ist, ein Langzeitvisum oder eine Aufenthaltsgenehmigung für das Vereinigte Königreich besitzt. Wenn Sie mit Ihrer Familie reisen, müssen Sie für jede einzelne Person – auch für Kinder und Babys – eine ETA beantragen.
Eine ETA ist unabhängig von der Art der Einreise erforderlich – sei es per Flugzeug, Fähre oder Zug. Reisende, die nur einen Flughafen im Vereinigten Königreich passieren und den Transitbereich nicht verlassen müssen, benötigen keine ETA-Bescheinigung. Eine ETA-Bescheinigung wird jedoch benötigt, wenn Sie im Vereinigten Königreich eine Grenzkontrolle passieren müssen. Außerdem kann es sinnvoll sein, eine ETA-Bescheinigung zu beantragen, auch wenn sie nicht zwingend erforderlich ist, für den Fall, dass Ihr Anschlussflug gestrichen wird oder sich verspätet, so dass Sie die Transitzone dennoch verlassen können. Weitere Informationen hierzu erhalten Sie von Ihrer Fluggesellschaft.
Eine ETA kann online über die offizielle Website der britischen Regierung oder über eine mobile App beantragt werden. Für die Beantragung benötigen Sie Ihren gültigen Reisepass, eine aktuelle E-Mail-Adresse, ein Foto von sich (Sie können über die App ein Selfie machen und hochladen) und eine Kredit- oder Debitkarte zur Bezahlung. Alternativ dazu werden auch Apple Pay und Google Pay akzeptiert. Ein ETA-Zertifikat kostet derzeit 16 Pfund, also etwa 19 Euro bzw. 21 US Dollar. Laut der Website der Regierung wird der ETA-Antrag in der Regel innerhalb von drei Tagen elektronisch bestätigt. Oft wird die Bestätigung aber auch innerhalb weniger Minuten erteilt. Um auf Nummer sicher zu gehen, sollten Reisende ihren Antrag jedoch frühzeitig einreichen.
Die bestätigte ETA ist dann zwei Jahre lang gültig, so dass für Reisen innerhalb von zwei Jahren keine neue Bescheinigung beantragt werden muss. Dies gilt jedoch nur, wenn der für die Beantragung verwendete Reisepass noch 2 Jahre gültig ist. Die ETA wird ungültig, wenn der Reisepass vor diesem Zeitraum abläuft.
Wenn Ihr Antrag auf ein ETA-Zertifikat abgelehnt wird, werden Sie über die ETA-App oder per E-Mail darüber und über den Grund der Ablehnung informiert. In diesem Fall ist es möglich, einen neuen Antrag zu stellen. Wenn der zweite Antrag jedoch erneut abgelehnt wird, müssen Sie ein Visum bei einer britischen Botschaft beantragen.
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