Ausländerrecht Archive - Schlun & Elseven Rechtsanwalts-Kanzlei Schlun & Elseven Mon, 12 Jan 2026 15:42:44 +0000 de hourly 1 Aktuelle Entwicklungen in der deutschen Migrationspolitik | Koalitionsvertrag 2025 https://se-legal.de/aktuelle-entwicklungen-in-der-deutschen-migrationspolitik-koalitionsvertrag-2025/ Wed, 07 May 2025 11:04:26 +0000 https://se-legal.de/?p=55326 Nach wochenlangen Verhandlungen haben sich Schwarz-Rot im Koalitionsvertrag auf Eckpunkte einer neuen Migrationspolitik verständigt. Dazu gehört die Zurückweisung von Asylbewerbern an den Grenzen, die allerdings in Abstimmung mit den europäischen Nachbarstaaten erfolgen soll, ebenso wie der Fortbestand von Binnengrenzkontrollen. Der Familiennachzug soll weiter eingeschränkt werden. Das neue Staatsangehörigkeitsrecht ebenso wie das Fachkräfteeinwanderungsgesetz sollen allerdings [...]

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Nach wochenlangen Verhandlungen haben sich Schwarz-Rot im Koalitionsvertrag auf Eckpunkte einer neuen Migrationspolitik verständigt. Dazu gehört die Zurückweisung von Asylbewerbern an den Grenzen, die allerdings in Abstimmung mit den europäischen Nachbarstaaten erfolgen soll, ebenso wie der Fortbestand von Binnengrenzkontrollen. Der Familiennachzug soll weiter eingeschränkt werden. Das neue Staatsangehörigkeitsrecht ebenso wie das Fachkräfteeinwanderungsgesetz sollen allerdings in unveränderter Form bestehen bleiben. Darüber hinaus sind sich die Koalitionsparteien darüber einig, dass ausländische Staatsangehörige, die wegen schwerer Straftaten zu Freiheitsstrafen verurteilt wurden, grundsätzlich ausgewiesen werden sollen.

Als interdisziplinäre Kanzlei mit internationaler Ausrichtung bietet Schlun & Elseven fachkundige Rechtsberatung und Vertretung in allen Angelegenheiten des Staatsangehörigkeitsrechts, Aufenthaltsrechts und Strafrechts an. Unsere Anwälte sorgen dafür, dass unsere Mandanten stets im Bilde über die aktuelle Rechtslage sind und bei Bedarf fachkundigen Rechtsbeistand erhalten.

Fortbestand des neuen Staatsangehörigkeitsrechts | Einbürgerung | Doppelte Staatsbürgerschaft

Mit dem neuen Koalitionsvertrag beschließt Schwarz-Rot, an dem neuen Staatsangehörigkeitsrecht in größtenteils unveränderter Form festzuhalten. Die zuvor eingeführte Möglichkeit, sich nach drei Jahren bei herausragender Integration (z. B. durch gute Sprachkenntnisse, berufliche Leistungen oder ehrenamtliches Engagement) einzubürgern, soll allerdings wieder abgeschafft werden. Diese Regelung galt als „Turbo-Einbürgerung“ und stieß insbesondere in der Union auf Kritik.

Die allgemeine Aufenthaltsdauer für die Einbürgerung bleibt nach wie vor auf fünf Jahre verkürzt (zuvor acht Jahre). Die beabsichtigte Änderung der sog. Turbo-Einbürgerung  muss aber erst durch den Gesetzgeber umgesetzt werden. Solange gilt die aktuelle Regelung weiterhin fort. Einbürgerungsbewerber*innen, die eine Einbürgerung nach 3 Jahren beantragen wollen, sollten so schnell wie möglich prüfen lassen, ob sich ein Antrag lohnt. 

Die doppelte Staatsbürgerschaft bleibt weiterhin erlaubt. Hier bleibt allerdings nach wie vor Voraussetzung, dass auch das Herkunftsland die doppelte Staatsbürgerschaft zulässt.

Die ursprünglich diskutierte Möglichkeit, eingebürgerten Personen mit doppelter Staatsangehörigkeit in bestimmten Fällen die deutsche Staatsbürgerschaft zu entziehen, wurde nicht in den Koalitionsvertrag aufgenommen. Stattdessen wird nun geprüft, ob es verfassungsrechtlich möglich ist, Personen, die zur Abschaffung der freiheitlich-demokratischen Grundordnung aufrufen, die deutsche Staatsbürgerschaft zu entziehen, falls sie eine weitere Staatsangehörigkeit besitzen.

Die Regelung, dass in Deutschland geborene Kinder ausländischer Eltern sich nach Erreichen der Volljährigkeit für eine Staatsangehörigkeit entscheiden müssen (Optionspflicht), wurde nicht geändert.

Als interdisziplinäre Kanzlei mit einem Schwerpunkt im Staatsangehörigkeitsrecht beraten wir Sie gerne zu den Anforderungen einer Einbürgerung.


Fachkräfteeinwanderung | Bleiberecht für Beschäftigte

Laut dem Koalitionsvertrag soll die Einwanderung und Integration von Fachkräften gestärkt werden. Zu diesem Zweck soll eine „Work-and-stay-Agentur“ ins Leben gerufen werden. Damit will man für Fachkräfte aus dem Ausland Anreize schaffen, sich in Deutschland niederzulassen, um eine Beschäftigung aufzunehmen.

Im Rahmen der Koalitionsverhandlungen einigte man sich auch auf einen Kompromiss in Bezug auf das sog. Chancen-Aufenthaltsrecht: Geduldete, die seit mindestens vier Jahren in Deutschland leben, einer Arbeit nachgehen, Deutsch sprechen, straffrei geblieben sind, als integriert gelten und deren Identität geklärt ist, sollen einen befristeten Aufenthaltstitel erhalten.

Die Umsetzung des Chancen-Aufenthaltsrechts bleibt allerdings nach wie vor komplex und ist von den konkreten individuellen Umständen abhängig. Unsere Anwälte für Aufenthalts- und Ausländerrecht klären Interessierte gerne über die derzeit geltenden Anforderungen auf.


Begrenzung des Familiennachzugs

Im aktuellen Koalitionsvertrag zwischen der Union und der SPD sind mehrere Änderungen im Bereich des Familiennachzugs vorgesehen, die insbesondere subsidiär Schutzberechtigte betreffen.

Aktuell  gilt: Personen mit dem Status „subsidiärer Schutz“ können Familienmitglieder nach Deutschland nachholen. Diese Möglichkeit ist auf insgesamt 1.000 Personen pro Monat beschränkt. Der Plan der Koalition: Der Familiennachzug für subsidiär Schutzberechtigte wird vorerst für zwei Jahre ganz ausgesetzt. Auch freiwillige Bundesaufnahmeprogramme sollen beendet werden.

Die bestehende Härtefallregelung im Aufenthaltsgesetz bleibt erhalten. Sie ermöglicht es, dass in besonders dringenden humanitären Fällen auch über das Kontingent hinaus Familienangehörige nach Deutschland nachziehen können. Wichtig ist, dass diese Härtefälle nicht auf das monatliche Kontingent angerechnet werden. Es ist geplant, diese Zahl in den kommenden Jahren schrittweise zu erhöhen, um den Familiennachzug langfristig zu erleichtern.

Wenn Sie weitere Informationen zu den spezifischen Voraussetzungen der Familienzusammenführung oder dem Antragsverfahren wünschen, stehen Ihnen unsere Anwälte für Aufenthaltsrecht gerne zur Verfügung.


Fortbestand des Grundrechts auf Asyl

In ihrem Wahlprogramm hatte die Union „faktischen Aufnahmestopp“ und eine streng reglementierte Aufnahme von Geflüchteten ausschließlich nach Kontingenten gefordert. Am Ende der Verhandlungen hat sich die Koalition darauf geeinigt, dass Asylrecht in seinem Kern nicht anzutasten. Dafür sprachen gleich zwei Gründe: Zum einen hätte sich eine Änderung des Grundgesetzes in diesem Bereich kaum ausgewirkt. Die Anzahl der Asylbewerber, denen Schutz auf Grundlage des Art. 16a GG gewährt wird, ist seit Jahren gering. Zum anderen bliebe Deutschland selbst bei einer Grundgesetzänderung an die Genfer Flüchtlingskonvention gebunden, sodass eine solche Änderung ins Leere liefe.

Allerdings soll künftig in Asylverfahren der Amtsermittlungsgrundsatz durch den Beibringungsgrundsatz ersetzt werden. Eine Änderung mit weitreichenden Folgen.

Im Asylrecht gilt derzeit der sogenannte Amtsermittlungsgrundsatz. Das bedeutet, dass das sowohl das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) als auch die Verwaltungsrichter verpflichtet sind, eigenständig Nachforschungen anzustellen, um den Sachverhalt vollständig aufzuklären. Eine solche Vorgehensweise stellt nach Meinung von Experten die Gesetzmäßigkeit und Gleichmäßigkeit des Verwaltungshandelns sicher.

Im Gegensatz dazu steht der sogenannte Beibringungsgrundsatz, der bislang nur im Zivilrecht angewendet wird. Hier bestimmen die Beteiligten selbst durch ihre Aussagen und Unterlagen, welche Informationen in das Verfahren einfließen und worüber entschieden wird.

Der neue Koalitionsvertrag legt fest, dass abgelehnte Asylbewerber im Rahmen der sog.  “Rückführungsoffensive” deutlich schneller Deutschland verlassen sollen. Um dieses Ziel zu erreichen, hat sich Schwarz-Rot darauf verständigt, sämtliche dem Staat zur Verfügung stehenden Mittel zu nutzen. Zum einen sollen die Kapazitäten für Abschiebehaft deutlich ausgeweitet, zum anderen der rechtliche Beistand in Form eines Pflichtverteidigers vor Abschiebungen abgeschafft werden. Darüber hinaus soll die Zusammenarbeit mit den Herkunftsländern deutlich intensiviert werden. Abschiebungen soll es auch nach Afghanistan und Syrien geben. Airlines sollen zum Transport verpflichtet werden.


Ausweisung von ausländischen Straftätern

Die Union hatte in ihrem Fünf-Punkte Plan gefordert, dass Straftäter “spätestens nach der zweiten Straftat” ausgewiesen werden. Das Aufenthaltsgesetz in seiner derzeitigen Version sieht allerding die Möglichkeit vor, einen Straftäter bereits bei der Erstbegehung einer Straftat auszuweisen. Dabei ist folglich nicht die Häufigkeit ausschlaggebend, sondern vielmehr die Schwere der begangenen Tat.

Bei der Abwägung findet auch die individuelle Situation des Täters Berücksichtigung, so z.B. die Frage, ob der Betroffene Kinder hat. Die Ausweisung allein von der Anzahl der Straftaten abhängig zu machen, widerspricht allerdings einem der Grundprinzipien unseres Rechtssystems, wonach einer so schwerwiegenden Maßnahme wie Ausweisung grundsätzlich einer Einzelfallprüfung vorausgehen muss.

Laut dem neuen Koalitionsvertrag sollen nun ausländische Staatsangehörige, die wegen schwerer Straftaten zu Freiheitsstrafen verurteilt wurden, in der Regel ausgewiesen werden. Folglich bringt die Vereinbarung realiter kaum rechtliche Neuerungen.

Personen, die sich mit dem Vorwurf einer Straftat konfrontiert sehen und gegebenenfalls um den Verlust ihrer Aufenthaltserlaubnis fürchten, sollten unbedingt einen erfahrenen Strafverteidiger zurate ziehen. Unsere Kanzlei bietet in diesem Zusammenhang umfassenden Rechtsbeistand im Strafrecht an.

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Doppelte Staatsbürgerschaft | Aktuelle Entwicklungen im deutschen Recht https://se-legal.de/doppelte-staatsbuergerschaft-entwicklungen-deutschland-2023/ Tue, 11 Jul 2023 09:10:22 +0000 https://se-legal.de/?p=223248 Reformen, die den Erwerb der Staatsangehörigkeit betreffen, erfreuen sich seit jeher hoher Aufmerksamkeit – insbesondere bei jenen Menschen, die in Deutschland ihren Lebensschwerpunkt gefunden haben und auf deren Privat- und Berufsleben sie weitreichende Auswirkungen haben können. Die vielen umfangreichen Änderungen und ihre Konsequenzen sind allerdings nicht immer leicht zu überblicken. Als multidisziplinäre Full-Service-Kanzlei, [...]

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Reformen, die den Erwerb der Staatsangehörigkeit betreffen, erfreuen sich seit jeher hoher Aufmerksamkeit – insbesondere bei jenen Menschen, die in Deutschland ihren Lebensschwerpunkt gefunden haben und auf deren Privat- und Berufsleben sie weitreichende Auswirkungen haben können. Die vielen umfangreichen Änderungen und ihre Konsequenzen sind allerdings nicht immer leicht zu überblicken. Als multidisziplinäre Full-Service-Kanzlei, zu deren Kompetenzbereichen auch das Aufenthalts– und Staatsangehörigkeitsrecht gehört, möchten wir von Schlun & Elseven Sie über die Änderungen und neuen Möglichkeiten durch die Reform des deutschen Staatsangehörigkeitsrechts informieren.

Sie können sich jederzeit an unsere Kanzlei wenden, wenn Sie ein bestimmtes Problem oder eine Rechtsfrage zum Staatsangehörigkeitsrecht haben. Unsere Anwälte sind telefonisch und per E-Mail erreichbar und bieten die Möglichkeit von Videokonferenzen. Für weitere juristische Informationen besuchen Sie bitte unsere Homepage zum Staatsangehörigkeitsrecht.

Mehrstaatigkeit als Ausnahme | Bisherige Gesetzeslage im Überblick

In der Vergangenheit nahm der deutsche Gesetzgeber eine strenge Haltung gegenüber der doppelten Staatsbürgerschaft ein: Sie wurde lediglich als Ausnahme zugelassen. Seit einigen Jahren zeichnet sich jedoch ab, dass eine Mehrstaatigkeit von den Bürgern zunehmend befürwortet wird. In der Folge wurden zusätzliche Ausnahmefälle geschaffen.

Bürger aus anderen EU-Mitgliedstaaten, die in Deutschland wohnen, haben grundsätzlich das Recht auf eine doppelte Staatsbürgerschaft. Das bedeutet, dass ein EU-Bürger, der die deutsche Staatsangehörigkeit annimmt, seine ursprüngliche Staatsangehörigkeit beibehalten kann. Damit genießen Sie die Vorteile und Rechte von beiden Staatsangehörigkeiten – einschließlich der Freiheit, sowohl in Deutschland als auch in ihrem Heimatland zu leben, zu arbeiten und zu studieren.

Auch bei Erwerb der Staatsangehörigkeit durch Abstammung kann sich bereits nach bisheriger Gesetzeslage eine Mehrstaatigkeit ergeben. Kinder, die die deutsche Staatsangehörigkeit durch Abstammung von einem Elternteil erhalten, behalten die Staatsangehörigkeit des anderen Elternteils. Kinder ausländischer Eltern, die in Deutschland geboren werden, können die deutsche Staatsangehörigkeit von Geburt an erhalten (ius soli), wenn sich ihre Eltern seit mindestens 8 Jahren in Deutschland aufhalten, und gleichzeitig die Staatsangehörigkeit ihrer Eltern behalten.

Ist die Aufgabe einer anderen Staatsbürgerschaft nicht möglich oder zumutbar, kann der Betroffene ebenfalls beide Staatsbürgerschaften behalten. Für die Unmöglichkeit oder Unzumutbarkeit der Aufgabe einer Staatsangehörigkeit kann es verschiedene Gründe geben. Einige Staaten verlangen eine derart hohe Verwaltungsgebühr, dass es dem Antragsteller nicht zugemutet werden kann, diese zu zahlen, um seine Staatsbürgerschaft aufzugeben. Es kann auch sein, dass der Antragsteller physisch nicht in der Lage ist, in sein Herkunftsland zurückzureisen, um einen Termin bei den örtlichen Verwaltungsbehörden wahrzunehmen. In einigen Ländern gibt es zudem Gesetze, die es den Bürgern nicht erlauben, ihre Staatsbürgerschaft aufzugeben. In diesem Fall dürfen die Antragsteller ihre bisherige Staatsangehörigkeit neben der deutschen behalten.

Darüber hinaus dürfen Mitglieder einer Gruppe, die besonderen Schutz verdient, ihre bisherige Staatsangehörigkeit behalten und zusätzlich die deutsche Staatsangehörigkeit erwerben. Antragsteller dürfen ihre derzeitige Staatsangehörigkeit behalten, wenn sie

  • Asylberechtigte oder anerkannte Flüchtlinge nach der Genfer Flüchtlingskonvention sind und einen Reiseausweis für Flüchtlinge nach Artikel 28 der Genfer Flüchtlingskonvention besitzen,
  • oder in ihrem Herkunftsland von Verfolgung bedroht sind.

Durch die Zulassung der Mehrstaatigkeit als Norm und nicht mehr nur als Ausnahme, entfallen sowohl die Notwendigkeit des Antrags auf Beibehaltung der deutschen Staatsangehörigkeit als auch die Optionsregelung beim Ius-Soli-Erwerb. Auch die weiteren Voraussetzungen des Ius-Soli-Erwerbs werden erheblich vereinfacht, sodass mehr in Deutschland geborene Kinder ausländischer Eltern die deutsche Staatsangehörigkeit ohne jeglichen Vorbehalt durch ihre Geburt erhalten.


Weitere Aspekte der Reform des Staatsangehörigkeitsrecht

Mit der Reform des Staatsangehörigkeitsrechts wird das Ziel verfolgt, die Einbürgerungszahlen zu erhöhen, indem die Bedürfnisse von Menschen mit Einwanderungsgeschichte angemessen berücksichtigt werden und Anreize für Integrationsleistungen gesetzt werden, vgl. Gesetzesentwurf 20/9044. Ein wesentlicher Punkt ist daher die erhebliche Verkürzung der Mindestaufenthaltsdauer von bisher 8 Jahren auf 5 Jahren, in besonderen Fällen auf 3 Jahre, § 10 Abs. 1, Abs. 3 StAG. Weitere Änderungen im Staatsangehörigkeitsrechts sind:

  • Ausweitung des Bekenntnisses nach § 10 StAG zur freiheitlich demokratischen Grundordnung, durch Anfügung des folgenden Satzes: „Antisemitisch, rassistisch oder sonstige menschenverachtend motivierte Handlungen sind mit der Menschenwürdegarantie des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland unvereinbar und verstoßen gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung im Sinne dieses Gesetzes.“
  • Ersetzung der „Einordnung in die deutschen Lebensverhältnisse“ durch konkrete Ausschlussgründe, §§ 8, 11 StAG. Die konkret eingefügten Ausschlussgründe, die einen Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit unmöglich machen, sind das Führen einer Mehrehe und die Missachtung von Gleichberechtigung zwischen Mann und Frau.
  • Anpassung der erforderlichen Sprachkenntnisse und
  • Anpassung der Vorgaben für den Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit.

Diese Änderungen zielen darauf ab, Deutschland zu einem attraktiveren Einwanderungsziel für Arbeitskräfte zu machen, die ihren Lebensmittelpunkt verlagern wollen – ein notwendiger Schritt, um langfristig einem potenziellen intensiven Arbeitskräftemangel in der deutschen Industrie entgegenzuwirken.


Schlun & Elseven: Kompetente Unterstützung in Einwanderungsangelegenheiten

Das Staatsangehörigkeitsrecht ist ein sich stetig weiterentwickelndes und dynamisches Rechtsgebiet mit vielen Ausnahmen und Sonderregelungen sowie Überschneidungen mit Ausländer- und Aufenthaltsrecht. Sollten Sie erwägen, die deutsche Staatsbürgerschaft unter Beibehaltung Ihrer derzeitigen Staatsbürgerschaft zu erwerben, kontaktieren Sie uns, um Ihre rechtlichen Möglichkeiten zu prüfen. Unsere Anwält:innen für Staatsangehörigkeitsrecht unterstützen Sie gerne bei allen anstehenden Schritten, damit es bei dem Antragsverfahren nicht zu unnötigen Verzögerungen kommt. Als Full-Service-Kanzlei kümmern wir uns selbstverständlich um die notwendigen Dokumente und um die Kommunikation mit den Behörden, um Ihren Einbürgerungsprozess so effizient und angenehm wie möglich zu gestalten. Wir setzen uns für Sie ein.

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Deutsches Staatsangehörigkeitsrecht | Aktuelle Entwicklungen 2024 https://se-legal.de/aenderungen-im-staatsangehoerigkeitsrecht-2023-was-sie-wissen-muessen/ Mon, 05 Jun 2023 12:32:43 +0000 https://se-legal.de/?p=223475 Die in diesem Beitrag angekündigte Modernisierung des Staatsangehörigkeitsrechts ist zum 27.06.2024 in Kraft getreten.  Die sich daraus ergebenden Änderungen zur doppelten Staatsbürgerschaft, zur Beibehaltungsgenehmigung, zum Optionsverfahren und zu allen weiteren relevanten Rechtsfragen, finden Sie auf unserer Webse Begünstigt durch seine zentrale Lage im Herzen Europas und seine robuste Wirtschaft ebenso wie durch sein reiches [...]

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Begünstigt durch seine zentrale Lage im Herzen Europas und seine robuste Wirtschaft ebenso wie durch sein reiches kulturelles Erbe ist Deutschland seit langem ein begehrtes Ziel für Einwanderer. Menschen aus der ganzen Welt kommen, um in den Metropolen des Landes zu arbeiten, studieren und zu leben. Die Zahl der erfolgreichen Einbürgerungen auf der Grundlage eines langjährigen Aufenthalts fiel in den letzten Jahren im Vergleich zu anderen Ländern der Europäischen Union allerdings gering aus.

Um diese Herausforderung proaktiv anzugehen und die Integrationsfähigkeit unserer Gesellschaft zu fördern, wurde erst kürzlich ein neues Staatsbürgerschaftsgesetz vorgeschlagen, das das Einbürgerungsverfahren vereinfachen soll. Die Änderungen sollen voraussichtlich im Sommer 2024 in Kraft treten. Im Folgenden erhalten Sie einen Überblick über die wesentlichen Änderungen, die im Gesetzentwurf für ein modernes Staatsangehörigkeitsrechts vorgesehen sind, ebenso wie über die daraus resultierenden Vorteile.

Als interdisziplinäre Full-Service-Kanzlei bietet Schlun & Elseven fachkundige Unterstützung in allen Fragen des Staatsangehörigkeitsrechts an. Unsere Anwälte unterstützen Mandanten während des gesamten Antragsverfahrens, um einen komplikationslosen Ablauf zu gewährleisten.

Wir unterstützen Sie bei allen Fragen rund um das deutsche Staatsangehörigkeitsrecht. Unsere Anwälte sind telefonisch und per E-Mail erreichbar und bieten die Möglichkeit von Videokonferenzen. Von der Prüfung Ihrer individuellen Situation bis hin zur Übernahme des kompletten Antragsverfahrens: wir stehen Ihnen zur Seite.

Grundlegende Änderungen des Gesetzesentwurfs

Verkürzte Aufenthaltsdauer

Anstelle der derzeitigen Mindestaufenthaltsdauer von acht Jahren sieht der aktuelle Gesetzentwurf vor, dass bereits eine fünfjährige Aufenthaltsdauer in Deutschland ausreicht, um sich für die Staatsbürgerschaft zu qualifizieren. Diese Verkürzung ermöglicht es ausländischen Bürgern mit gültiger Aufenthaltserlaubnis, früher deutscher Staatsbürger zu werden, womit das Gefühl der Zugehörigkeit und Integration gefördert wird.

Darüber hinaus soll sich der Gesetzentwurf mit den Staatsbürgerschaftsrechten von Kindern ausländischer Eltern befassen, die in Deutschland geboren wurden. Derzeit erhalten diese die deutsche Staatsbürgerschaft, wenn mindestens ein Elternteil vor ihrer Geburt acht Jahre lang in Deutschland gelebt hat. Der neue Gesetzentwurf zielt darauf ab diese Anforderung auf fünf Jahre zu reduzieren. Damit wird den potenziellen Schwierigkeiten Rechnung getragen, mit denen Kinder konfrontiert werden, die in Deutschland geboren und aufgewachsen sind, aber aufgrund der langen Wohnsitzvoraussetzung nicht automatisch die deutsche Staatsangehörigkeit erhalten.

Akzeptanz von Mehrstaatigkeit

Der neue Gesetzentwurf sieht vor, dass mehrere Staatsangehörigkeiten akzeptiert werden und dass Antragsteller ihre ursprüngliche Staatsangehörigkeit nicht aufgeben müssen, wenn sie einen deutschen Pass erhalten. Diese Änderung ist vor allem für Zuwanderer von Bedeutung, die nach Deutschland gekommen sind und in ihr Heimatland zurückkehren wollen. Sie können die deutsche Staatsangehörigkeit annehmen, ohne ihre Bindungen zu ihrem Herkunftsland aufzugeben.

Darüber hinaus können Kinder, die die deutsche Staatsangehörigkeit durch diese überarbeitete Bestimmung erwerben, auch die Staatsangehörigkeit ihrer Eltern behalten. Dieser Ansatz der doppelten Staatsbürgerschaft respektiert und anerkennt das kulturelle Erbe und die Bindungen an das Herkunftsland der Eltern, während den Kindern gleichzeitig die mit der deutschen Staatsbürgerschaft verbundenen Rechte und Privilegien gewährt werden.

Die angestrebten Änderungen des Staatsbürgerschaftsrechts spiegeln einen fortschrittlichen Ansatz wider und betonen die Bedeutung der kulturellen Vielfalt, der Integration und der Chancengleichheit für alle Einwohner Deutschlands.

Kein Verzicht auf die deutsche Staatsbürgerschaft bei Einbürgerung im Ausland

Der Gesetzesentwurf wird auch enorme Auswirkungen auf deutsche Staatsbürger mit Wohnsitz im Ausland haben, da eine der wichtigsten Änderungen im neuen Gesetzesentwurf darin besteht, dass Personen ihre deutsche Staatsbürgerschaft nicht mehr verlieren, wenn sie die Staatsbürgerschaft eines anderen Landes annehmen. Bisher konnte die doppelte Staatsbürgerschaft nur als Ausnahme mittels Antrag auf Beibehaltung der deutschen Staatsangehörigkeit bestehen.

Mit der Zulassung der doppelten Staatsbürgerschaft trägt Deutschland der zunehmend vernetzten Welt Rechnung und erkennt den Wert der Aufrechterhaltung von Verbindungen zu mehreren Ländern an. Diese Änderung bietet mehr Flexibilität und Möglichkeiten für Personen, die die Staatsbürgerschaft eines anderen Landes erwerben möchten, ohne ihre deutschen Bindungen zu lösen. Damit werden die kulturelle Vielfalt und die internationalen Verbindungen gefördert.

Zielgruppe Gastarbeitergeneration: Angepasste Anforderungen an Sprachkenntnisse

In Anbetracht der Herausforderungen, mit denen einige Zuwanderer konfrontiert werden, die während der Gastarbeitergeneration nach Deutschland gekommen sind, ändert der Gesetzentwurf die Anforderungen an die Sprachkenntnisse. Anstatt fortgeschrittene Sprachkenntnisse (C1-Niveau) zu verlangen, werden im Gesetzentwurf Sprachkenntnisse auf B1-Niveau als ausreichend angesehen.

In Härtefällen kann auch die Beherrschung der deutschen Sprache als ausreichend angesehen werden. Außerdem wird auf einen Einbürgerungstest verzichtet, was das Verfahren weiter vereinfacht.


Erwerb der deutschen Staatsbürgerschaft: Weitere zu berücksichtigende Aspekte

Der Gesetzentwurf betont, dass bei der Entscheidung über die Einbürgerung Faktoren wie Sprachkenntnisse, Bildung, berufliche Perspektiven in Deutschland, gesellschaftliche Teilhabe und das Bekenntnis zur freiheitlich-demokratischen Grundordnung berücksichtigt werden sollen. Der Prozess wird durch die Bewertung dieser Faktoren umfassender und stellt sicher, dass Personen, die einen positiven Beitrag zur Gesellschaft leisten, mit der deutschen Staatsbürgerschaft belohnt werden.

Beschleunigte Einbürgerung und Integration

Das im Gesetzesentwurf vorgesehene vereinfachte Staatsbürgerschaftsverfahren soll eine beschleunigte Integration fördern. Durch die Herabsetzung der Mindestaufenthaltsdauer von acht auf fünf Jahre wird der Weg zur Staatsbürgerschaft greifbarer und attraktiver. Darüber hinaus können Personen mit außergewöhnlichen schulischen oder beruflichen Leistungen, sozialem Engagement und hervorragenden Sprachkenntnissen in Ausnahmefällen bereits nach drei Jahren die Staatsbürgerschaft erhalten. Dieser innovative Ansatz ist einer der ersten in Europa und ermutigt die Menschen, sich vollständig in die deutsche Gesellschaft zu integrieren.

Da die genauen Ausnahmefälle noch nicht festgelegt wurden, ist es empfehlenswert, sich von einem erfahrenen Anwalt für Staatsangehörigkeitsrecht beraten zu lassen.

Kriminelle Aktivitäten als Ausschlussgrund

Obwohl der Gesetzentwurf darauf abzielt, den Erwerb der deutschen Staatsbürgerschaft zu vereinfachen, wird nicht jedem der Einwanderungsprozess erleichtert. Personen mit strafrechtlichen Verurteilungen in bestimmten Bereichen werden vom Erwerb der Staatsbürgerschaft ausgeschlossen. Im Einklang mit der Verpflichtung Deutschlands, eine integrative Gesellschaft zu fördern und demokratische Werte aufrechtzuerhalten, erkennt der vorgeschlagene Gesetzesentwurf für eine vereinfachte Staatsbürgerschaft an, dass strafrechtliche Verurteilungen aufgrund von antisemitischen, rassistischen, fremdenfeindlichen oder unmenschlichen Handlungen Grund für den Ausschluss von der deutschen Staatsbürgerschaft sein sollten.

Diese Bestimmung spiegelt die entschiedene Haltung Deutschlands gegen Hassverbrechen wider und stellt sicher, dass Personen, die sich derartig verhalten, nicht die mit der deutschen Staatsbürgerschaft verbundenen Privilegien und Rechte erhalten. Auf diese Weise wird die Integrität der deutschen Staatsbürgerschaft geschützt und sichergestellt, dass sie denjenigen gewährt wird, die ein echtes Engagement für Integration, Respekt und Gleichheit zeigen.


Schlun & Elseven: Ihr Rechtsbeistand bei der Einbürgerung

Das Staatsangehörigkeitsrecht ist ein sich stetig weiterentwickelndes und dynamisches Rechtsgebiet mit vielen Ausnahmen und Sonderregelungen. Unsere Anwälte sind selbstverständlich mit den Änderungen im Staatsangehörigkeitsrecht bestens vertraut. Dank unserer Expertise und Erfahrung sind wir imstande, Sie gezielt durch das Verfahren zu begleiten und sicherzustellen, dass alle erforderlichen Unterlagen und Fristen eingehalten werden. Ganz gleich, ob es um die Beurteilung der Anspruchsvoraussetzungen, die Vorbereitung der erforderlichen Unterlagen oder die Vertretung von Mandanten in Gerichtsverfahren geht – unsere Anwälte bieten erstklassige Unterstützung.

Darüber hinaus bearbeiten unsere Anwälte Fälle von doppelter und mehrfacher Staatsangehörigkeit. Angesichts der vorgeschlagenen Änderungen im Gesetzentwurf, die die Beibehaltung der ursprünglichen Staatsbürgerschaft zulassen, können unsere Anwälte Ihnen dabei helfen, die Auswirkungen und Vorteile der Beibehaltung der doppelten Staatsbürgerschaft zu verstehen. Sie bieten fachkundige Beratung zu den Rechten und Pflichten, die mit dem Besitz mehrerer Staatsangehörigkeiten einhergehen, und stellen damit sicher, dass Mandanten stets fundierte Entscheidungen treffen.

Sollten Sie erwägen, die deutsche Staatsbürgerschaft zu erwerben, kontaktieren Sie uns, um Ihre rechtlichen Möglichkeiten zu prüfen. Unsere Anwälte für Einwanderungs– und Staatsangehörigkeitsrecht unterstützen Sie gerne bei allen anstehenden Schritten, damit es bei dem Antragsverfahren nicht zu unnötigen Verzögerungen kommt. Als Full-Service-Kanzlei kümmern wir uns selbstverständlich um die notwendigen Dokumente und die Kommunikation mit den Behörden, um Ihren Einbürgerungsprozess so effizient und angenehm wie möglich zu gestalten. Wir setzen uns für Sie ein.

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Migrationspaket 1 & 2: Neuerungen im Einwanderungsrecht https://se-legal.de/migrationspaket-1-2-dauerhaftes-bleiberecht-durch-chancen-aufenthaltsrecht/ Fri, 16 Dec 2022 11:33:21 +0000 https://se-legal.de/?p=190782 Die deutsche Bundesregierung kündigte 2022 an, zwei Migrationspakete auf den Weg zu bringen. Diese sollen grundlegend das Einwanderungsrecht vereinfachen und erweitern. Das Migrationspaket 1 war bereits Ende 2022 beschlossen worden, sodass die Neuerungen im Asylverfahrensrecht und das neue Chancen-Aufenthaltsrecht inzwischen eingeführt wurden. Dieses Jahr soll das Migrationspaket 2 umgesetzt werden. Insbesondere hat der Bundestag mit [...]

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Die deutsche Bundesregierung kündigte 2022 an, zwei Migrationspakete auf den Weg zu bringen. Diese sollen grundlegend das Einwanderungsrecht vereinfachen und erweitern. Das Migrationspaket 1 war bereits Ende 2022 beschlossen worden, sodass die Neuerungen im Asylverfahrensrecht und das neue Chancen-Aufenthaltsrecht inzwischen eingeführt wurden. Dieses Jahr soll das Migrationspaket 2 umgesetzt werden. Insbesondere hat der Bundestag mit der Chancenkarte bereits eine neue Aufenthaltserlaubnis beschlossen.

Schlun & Elseven berät sowohl Privatpersonen als auch Unternehmen. Unsere Anwälte sind telefonisch und per E-Mail erreichbar. Wir bieten auch Videokonferenzen an. Wenden Sie sich für weitere rechtliche Informationen gerne an unser Team.

Beschleunigtes Asyl-und Asylgerichtsverfahren

Als Teil des Migrationspakets 1 ist zum 01.01.2023 das Gesetz zur Beschleunigung des Asylgerichtsverfahrens und Asylverfahrens in Kraft getreten.

Insbesondere wurde die lange Zeit geforderte unabhängige Asylverfahrensberatung eingerichtet. Asylbewerber können nun bei einer nicht-staatlichen Stelle Auskünfte zum Verfahren und allgemeine Unterstützung erhalten. Diese Beratungsstelle soll insbesondere das Bundesamt für Migration erheblich entlasten, welches aufgrund von personellen Engpässen Nachfragen oft nicht oder nur unzureichend bzw. verspätet nachkommen konnte. Auf diese Weise soll das Bundesamt mehr Kapazitäten für die Durchführung der Asylverfahren aufbringen können, sodass die einzelenen Verfahren mit weniger Wartezeit abgeschlossen werden können.

Außerdem ist nun gesetzlich festgelegt, dass die Entscheidung des Bundesamts für Migration im Asylverfahren grundsätzlich nicht länger als 6 Monate dauern darf. Auch dies soll die Beschleunigung der Asylverfahren bewirken. Darüber hinaus soll diese Regelung Untätigkeitsklagen verhindern, wodurch wiederum die Verwaltungsgerichte entlastet werden.


Chancen-Aufenthaltsrecht

Auch das sogenannte Chancen-Aufenthaltsrecht ist bereits eingeführt worden. Es ist geregelt in § 104c AufenthG. Primäres Ziel ist es, geduldeten Ausländern die Chance auf einen rechtmäßigen Aufenthalt einzuräumen und ihnen den Zugang zum Arbeitsmarkt zu ermöglichen.

Mit dem Chancen-Aufenthaltsrecht bekommen Sie eine 18-monatige Aufenthaltserlaubnis. Innerhalb dieses Zeitraums sollen dann die Voraussetzungen einer dauerhalten Aufenthaltserlaubnis erfüllt werden. Die Voraussetzungen für eine Aufenthaltsgewährung sind in den §§ 25a und 25b AufenthG festgehalten. Dazu gehören beispielsweise hinreichende mündliche Deutschkenntnisse auf A2 Niveau, die selbstständige Lebensunterhaltssicherung, ein Identitätsnachweis sowie das Bekenntnis zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung der Bundesrepublik Deutschland.

Die Chancen-Aufenthaltserlaubnis erfasst alle Ausländer, die am Stichtag des 31.10.2022 seit mindestens 5 Jahren in Deutschland leben und mangels Aufenthaltserlaubnis ausweispflichtig sind, aber nicht abgeschoben werden können und deswegen als geduldet gelten. Ausgeschlossen sind hiervon Personen, die wegen Straftaten verurteilt wurden, sowie Personen, die ihre Abschiebung durch Identitätstäuschung oder vorsätzliche Falschangaben zu verhindern versucht haben.

Das Chancen-Aufenthaltsrecht bietet einer großen Zahl von Personen eine Perspektive. Ende 2021 betrug die Zahl der Geduldeten in Deutschland 242.029, von denen 136.605 sich auch bereits länger als fünf Jahre im Bundesgebiet aufhielten. Zu beachten ist, dass das Chancen-Aufenthaltsrecht eine einmalige Sonderregelung ist. Sollten die offenen Voraussetzungen also innerhalb der 18 Monate nicht erfüllt werden, fallen Betroffene zurück in den Geduldeten-Status.

Zu unterscheiden ist das Chancenaufenthaltsrecht von der Chancenkarte.


Chancenkarte

Die “Chancenkarte”, die am 23.06.2023 vom Bundestag beschlossen wurde, ist ein Aufenthaltstitel zur Suche nach einer Erwerbsqualifikation oder nach Maßnahmen zur Anerkennung ausländischer Berufsqualifikationen. Das bedeutet: Die Chancenkarte ermöglicht die Einreise bzw. den Aufenthalt in Deutschland zur Arbeitsplatzsuche. Die Chancenkarte hat dabei eine Gültigkeit von einem Jahr. Wenn die Jobsuche zwar zu einer qualifizierten Beschäftigung führt, aber nicht alle Voraussetzungen für einen Erwerbstitel erfüllt werden, kann die Chancenkarte mit Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit auf bis zu zwei Jahre verlängert werden.

Die Chancenkarte bietet während der Jobsuche die Möglichkeit zur Probearbeit oder auch zur Beschäftigung im Umfang von maximal 20 Stunden in der Woche (Nebenbeschäftigung).

Hat der Karteninhaber innerhalb des Jahres einen festen Arbeitsplatz gefunden, kann er einen entsprechenden Aufenthaltstitel zum Arbeiten in Deutschland bekommen.

Es gibt zwei verschiedene Wege, die Chancenkarte zu erwerben:

  1. Man ist bereits Fachkraft im aufenthaltsrechtlichen Sinne.
  2. Man ist (noch) keine Fachkraft und muss für die Erteilung der Chancenkarte mindestens 6 Punkte nach dem Punktesystem vorweisen.

Je nachdem, ob man bereits Fachkraft ist oder nicht, unterscheiden sich sodann die Voraussetzungen, die erfüllt sein müssen, um die Chancenkarte zu erhalten. Zwingende Voraussetzung in beiden Fällen ist jedoch, dass der Lebensunterhalt gesichert ist. Der Lebensunterhalt gilt dann als gesichert, wenn er ohne Inanspruchnahme öffentlicher Mittel bestritten werden kann, § 2 Abs. 3 AufenthG.

In dem Punktesystem gibt es unterschiedlich viele Punkte zum Beispiel für

  • einen (Teil-)Anerkennungsbescheid einer deutschen Anerkennungsstelle,
  • Sprachkenntnisse in Deutsch und/oder Englisch,
  • Berufserfahrung im Bereich der Berufsqualifikation oder des Hochschulabschlusses,
  • Berufsqualifikation/Hochschulabschluss in einem Engpassberuf,
  • Einhaltung bestimmter Altersgrenzen bei Beantragung der Chancenkarte,
  • rechtmäßigen Voraufenthalt in Deutschland,
  • Partner/in erfüllt die Voraussetzungen für eine Chancenkarte ebenfalls und beantragt diese auch.

Keines der vorgestellten Merkmale ist für sich genommen 6 Punkte wert. Die notwendigen 6 Punkte für die Chancenkarte zu erreichen ist also nur in Kombination verschiedener Merkmale möglich.


Familiennachzug

Im Zusammenhang mit der Chancenkarte wurden auch Vereinfachungen beim Familiennachzug beschlossen: Wenn Ehegattinnen oder Ehegatten oder minderjährige Kinder zu bestimmten Fachkräften nach Deutschland ziehen, wird nun auf den Nachweis ausreichenden Wohnraums verzichtet.

Zudem können solche Fachkräfte auch ihre Eltern und – wenn die Ehegattin oder der Ehegatte auch dauerhaft im Bundesgebiet ansässig sind – Schwiegereltern zu sich holen, wenn sie ihre Aufenthaltserlaubnis erstmals am oder nach dem 1. März 2024 erhalten haben.


Staatsangehörigkeitsrecht

Das neue Staatsangehörigkeitsrecht ist zum 27.06.2024 in Kraft getreten. Die wichtigsten Änderungen:

  • Mehrstaatigkeit wird nun in Deutschland generell hingenommen. Das bedeutet, dass eine bestehende Staatsangehörigkeit nicht mehr aufgegeben werden muss, um die deutsche Staatsangehörigkeit erhalten zu können. Genauso muss die deutsche Staatsangehörigkeit bei Einbürgerung im Ausland nicht mehr aufgegeben werden, vorausgesetzt der andere Staat lässt Mehrstaatigkeit auch zu.
  • Bei Erlangung der deutschen Staatsangehörigkeit durch Einbürgerung wurde die Mindestaufenthaltsdauer von 8 auf 5 Jahre gesenkt (in bestimmten Fällen auf 3 Jahre).
  • Die Beibehaltungsgenehmigung, das Optionsverfahren und das Entlassungsverfahren sind entfallen.

Für weitreichendere Informationen zum modernisierten Staatsangehörigkeitsrecht beachten Sie bitte folgenden Beitrag sowie unsere Webseite.


Kontaktieren Sie uns: Full-Service Kanzlei Schlun & Elseven

Sollten Sie Fragen zum Bleiberecht, Familiennachzug oder den Einwanderungsmöglichkeiten haben, so zögern Sie nicht unser Team zu kontaktieren. Unsere Anwälte für Ausländerrecht beraten Sie gerne individuell zu Ihrer Situation und Ihren rechtlichen Möglichkeiten.

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eSport-Visum Deutschland 2020: Ein Überblick https://se-legal.de/esport-visum-deutschland-2020-ein-ueberblick/ Wed, 06 Jul 2022 09:12:58 +0000 https://se-legal.de/?p=157034 Das Interesse an eSport in Deutschland hat in den letzten Jahren enorm zugenommen, was sich auch im neuen eSport-Visum widerspiegelt. Das Visum wurde mit dem im März 2020 in Kraft getretene Fachkräfteeinwanderungsgesetz eingeführt und hat zudem viele Aspekte der Einwanderung nach Deutschland verändert. Das eSport-Visum ermöglicht Sportlern und Trainern in der eSport-Branche einen dauerhaften [...]

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Das Interesse an eSport in Deutschland hat in den letzten Jahren enorm zugenommen, was sich auch im neuen eSport-Visum widerspiegelt. Das Visum wurde mit dem im März 2020 in Kraft getretene Fachkräfteeinwanderungsgesetz eingeführt und hat zudem viele Aspekte der Einwanderung nach Deutschland verändert.

Das eSport-Visum ermöglicht Sportlern und Trainern in der eSport-Branche einen dauerhaften Aufenthalt in Deutschland, sofern die erforderlichen Kriterien erfüllt sind. Unser Rechtsteam berät Sie bei Fragen zum eSport-Visum, dem Fachkräfteeinwanderungsgesetz sowie zum Ausländer- und Aufenthaltsrecht.

Wenn Sie ein bestimmtes Problem oder eine rechtliche Frage zum Ausländer- und Aufenthaltsrecht haben, kontaktieren Sie unsere Kanzlei. Unsere qualifizierten Anwälte sind telefonisch und per E-Mail erreichbar und bieten zudem die Möglichkeit von Videokonferenzen. Für weitere Informationen, besuchen Sie bitte unsere Seite zum Ausländer- und Aufenthaltsrecht.

Was wird für ein eSport-Visum benötigt?

Das eSport-Visum ist im März 2020 in Kraft getreten. Ziel dieses Visums ist es, qualifizierten und erfolgreichen Sportlern die Möglichkeit zu geben, sich in Deutschland niederzulassen und zudem die deutsche eSport-Branche zu stärken. Das Visum ist sowohl für Sportler als auch für Trainer ausgelegt. Es ähnelt in vielerlei Hinsicht den Aufenthaltserlaubnisanforderungen für Sportler und Trainer anderer Sportarten nach §22 der deutschen Beschäftigungsverordnung. Diese Verordnung erlaubt es Sportlern, nach Deutschland zu kommen und eine Aufenthaltserlaubnis zu erhalten, wenn:

  • sie über 16 Jahre alt sind,
  • der Sportverein oder die Sportorganisation den Sportler/Trainer so bezahlt, dass er seinen Lebensunterhalt finanzieren kann (in diesem Fall mindestens 50% der Beitragsbemessungsgrenze der gesetzlichen Rentenversicherung),
  • der Deutsche Sportbund und der zuständige Sportverband die sportliche Qualifikation des Sportlers bzw. die Trainerkompetenz bestätigen.

Das eSport-Visum ermöglicht es eSportlern, nach Deutschland zu kommen, um hier eSport-Teams beizutreten oder solche zu gründen, sofern die gesetzlichen Anforderungen von ihnen erfüllt werden. Vor der Einführung des eSport-Visums konnten eSportler anhand des Schengen-Visums für einen kurzen Zeitraum nach Deutschland einreisen, um an Wettkämpfen teilzunehmen.


Warum Deutschland attraktiv für eSportler ist

Deutschland bietet Beschäftigten erhebliche Chancen bei der Weiterbildung sowie der beruflichen Entwicklung.

Als zentraler Standort in Europa erleichtert es zudem den Zugang zu der gesamten EU. Deutschlands industrielle Entwicklung hat das Land zu einem zukunftsträchtigen Wirtschaftszentrum in Europa werden lassen. Die Wirtschaft, die für das 20. Jahrhundert geeignet war, steht nun vor der Herausforderung, sich zu einer Kraft zu entwickeln, die den neuen Realitäten des 21. Jahrhunderts gewachsen ist.

Als eSport-Arena liegt Europa allerdings derzeit hinter anderen Ländern der Welt zurück, insbesondere Nordamerika und Fernostasien. Es ist jedoch eine wachsende Branche. In Deutschland wurden in Berlin und bei in Form der ESL One in Köln vielbeachtete Events durchgeführt. Darüber hinaus haben berühmte Sportinstitutionen wie der FC Schalke 04 und Werder Bremen eSports-Abteilungen eröffnet, sodass klar ist, dass dieses Wachstum auch in Zukunft anhalten wird.

Des Weiteren hat der eSport in Deutschland mit dem eSport-Bund-Deutschland e.V. (ESBD) einen offiziellen Träger und ist nun das erste Land, das ein eigenes eSport-Visum anbietet. Der ESBD selbst ha das neue eSports-Visum mit offenen Armen begrüßt und hält es für einen großen Schritt nach vorn. Deutschland versucht somit, eins der führenden Länder für eSport zu werden.


eSport: Eine wachsende Industrie

Die eSport-Branche ist eine der am schnellsten wachsenden Branchen der Welt. Erfolgreiche Spieler und Teams können inzwischen ähnlich viel Geld verdienen wie Sportler in anderen Branchen. Die als Preisgelder zur Verfügung stehenden Summen wachsen in einem enormen Tempo. Angesichts der Tatsache, dass Veranstaltungen auf der ganzen Welt mittlerweile Zehntausende von Besuchern anlocken und viele Millionen mehr ihre Lieblingsspieler und eSport-Athleten online über Twitch und YouTube verfolgen, ist dies nur allzu verständlich. In Anbetracht dieses Wachtsums wollen zudem große Sportvereine wie Manchester United eSport-Abteilungen einrichten.

Auch aus geschäftlicher Sicht bietet die eSport-Branche eine große Chance. Das Publikum für solche Veranstaltungen besteht vor allem (aber nicht ausschließlich) aus jüngeren Menschen. Dieses Publikum ist ein potenzielles Langzeitpublikum, das solche Produkte auch in Zukunft konsumieren wird. Es ist daher möglich, dass die Leistungen und Bemühungen ihrer bevorzugten eSport-Athleten und -Teams für einen Teil dieses Publikums genauso spannend sind wie die eines FC Bayern München oder Borussia Dortmund für ein traditionelles Sportpublikum. Mit der zunehmenden Nutzung des Internets und der Verbesserung der Technologie werden Spiele und die eSport-Branche auch in Zukunft weiterwachsen.


Das Fachkräfteeinwanderungsgesetz 2020

Das eSport-Visum wurde im Rahmen des Fachkräfteeinwanderungsgesetz eingeführt. Dieses Gesetz wurde bereits seit vielen Jahren angestrebt. Es soll vor allem dem Fachkräftemangel in Deutschland entgegenwirkten. Erklärtes Ziel der Regierung ist es, auf der Grundlage dieses Gesetzes rund 25.000 neue Arbeitskräfte nach Deutschland zu holen. Diese Arbeitskräfte sollen Stellen in qualifizierten Berufen besetzen, die von deutschen oder EU-Arbeitskräften nicht besetzt werden konnten. Einer der wichtigsten Aspekte des Gesetzes ist, dass die Unternehmen nicht mehr nachweisen müssen, dass sie zuvor deutsche oder EU-Arbeitskräfte für den betreffenden Bereich gesucht haben.

Bei der Ausarbeitung des Gesetzes stand der Bedarf an Arbeitskräften in der IT, Kommunikation und Technik im Vordergrund. Es ist jedoch nicht auf diese Berieche beschränkt. Es ist zu hoffen, dass diese Gesetzgebung es Deutschland ermöglichen wird, in moderneren Bereichen der Wirtschaft eine Vorreiterrolle zu übernehmen.


Das eSport-Visum: Fazit

Das eSport-Visum ist eine positive Entwicklung in der deutschen Gesetzgebung. Es gibt der eSport-Industrie in Deutschland einen großen Schub und ermöglicht dem Land, in einer sich schnell entwickelnden Branchen weltweit führend zu werden. Bei Schlun & Elseven bieten unsere Anwälte nicht nur eine Reihe von Dienstleistungen im Einwanderungsrecht, sondern auch in der eSport-Branche. Von eSport-Franchiseverträgen über Urheberrechts- und Markenrechtsleistungen bis hin zu Arbeitsverträgen und Sponsoringverträgen – unsere Anwälte stellen sicher, dass Sie die erforderliche Vertretung und Beratung erhalten, die Sie für Ihren Fall benötigen.

§22 BeschV wurde zudem so abgeändert, dass auch eSportler mitinbegriffen sind, wodurch das eSport-Visum auf ähnlichen Anforderungen beruht. Ein Aufenthaltstitel ermöglicht es einer Person aus einem Nicht-EU-Land, sich in Deutschland niederzulassen. Auch wenn das eSport-Visum den Sportlern nicht direkt ein dauerhaftes Aufenthaltsrecht in Deutschland ermöglicht, kann ein längerer Aufenthalt in Deutschland die Chancen auf einen Daueraufenthalt in Deutschland wesentlich erhöhen.

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Blaue Karte EU: Gehaltsanforderungen für 2026 https://se-legal.de/blaue-karte-eu-gehaltsanforderungen-fur-2022/ Mon, 23 May 2022 13:15:48 +0000 https://se-legal.de/?p=146837 Die Blaue Karte EU hat die Arbeitsaufnahme in der Europäischen Union für Nicht-EU-Bürger erheblich vereinfacht. Arbeitnehmer aus ganzer Welt können nun in Europa angeworben werden, um dem Fachkräftemangel in bestimmten Branchen schnell und effektiv zu begegnen. In Deutschland sind dies zum Beispiel die Bereiche Ingenieurwesen, Wissenschaft, Medizin und IT. Insgesamt ist die Blaue Karte [...]

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Die Blaue Karte EU hat die Arbeitsaufnahme in der Europäischen Union für Nicht-EU-Bürger erheblich vereinfacht. Arbeitnehmer aus ganzer Welt können nun in Europa angeworben werden, um dem Fachkräftemangel in bestimmten Branchen schnell und effektiv zu begegnen. In Deutschland sind dies zum Beispiel die Bereiche Ingenieurwesen, Wissenschaft, Medizin und IT.

Insgesamt ist die Blaue Karte EU eine Erfolgsgeschichte. Europa ist für Hochqualifizierte aus Drittstaaten attraktiv geworden, da sie mit der Blauen Karte EU ähnliche Rechte wie EU-Bürger erhalten. Die Gehaltsanforderungen für die Blaue Karte EU in Deutschland ändern sich jedoch jährlich, sodass die Antragsteller diesen Entwicklungen immer einen Schritt voraus sein müssen. Bei eventuellen Fragen zum Erwerb der Blauen Karte EU wenden Sie sich gerne an die Rechtsanwälte von Schlun & Elseven. Unser Rechtsteam unterstützt Sie gerne bei der Beantragung und steht Ihnen auch in weiteren Rechtsfragen beratend zur Seite.

Wenn Sie ein bestimmtes Problem oder eine rechtliche Frage zur Blauen Karte EU haben, kontaktieren Sie unsere Kanzlei. Unsere Anwälte sind telefonisch sowie per E-Mail erreichbar und bieten Ihnen zudem die Möglichkeit von Videokonferenzen. Für weitere rechtliche Informationen besuchen Sie unsere Seite zum Ausländer- und Aufenthaltsrecht .

Blaue Karte EU: Welche Änderungen gibt es bei den Gehaltsanforderungen?

Der Mindestbetrag, den eine Person verdienen muss, um im Jahr 2026 noch Anspruch auf eine Blaue Karte EU zu haben, beträgt 50.700 €. Dieser Mindestbetrag gilt als Voraussetzung für Arbeitsplätze ohne Arbeitskräftemangel.

Für Berufe in Branchen mit Arbeitskräftemangel liegt die Gehaltsforderung im Jahr 2025 bei 45.934,20€ pro Jahr. Zu den Mangelberufen gehören Informatiker, Ingenieure, Ärzte und Mathematiker. Diese Änderung der Gehaltsanforderungen für die Blaue Karte EU gilt ab dem 1. Januar 2026. Mit der Folge, dass Arbeitgeber diesen Betrag einkalkulieren müssen, wenn sie Fachkräfte mit einer Blauen Karte EU einstellen oder die Blaue Karte EU von derzeitigen Inhabern verlängern wollen. Dies gilt auch für ausstehende Anträge auf eine Blaue Karte EU.

Wenn Ihr Unternehmen Arbeitnehmer beschäftigt, die derzeit im Besitz einer Blauen Karte EU sind, die nicht erneuert werden muss, müssen Sie keine wesentlichen Änderungen vornehmen. Da mit der Blauen Karte EU hochqualifizierte Fachkräfte angeworben werden sollen, sollten Unternehmen die Kosten für die Einstellung solcher Fachkräfte gegen die Vorteile abwägen, die sie dem Unternehmen bringen können.


Vorteile der Blauen Karte EU

Mit dem Erwerb der Blauen Karte EU gehen viele Vorteile einher. Den Fachkräften selbst wird der Zugang zu Deutschland, um dort zu leben und zu arbeiten, erleichtert. Sollten Sie eine Niederlassungserlaubnis anstreben, verkürzt sich die Frist für die Beantragung nach 27 Monaten Aufenthalt in Deutschland auf 21 Monate, wenn Sie die erforderlichen deutschen Sprachkenntnisse nachweisen. In diesem Fall wird ein B1-Niveau in Deutsch verlangt.

Während der Arbeit in Deutschland genießt der Inhaber der Blauen Karte EU die gleichen Arbeitsrechte wie seine deutschen und EU-Kollegen. Darüber hinaus ermöglicht die Blaue Karte EU die Familienzusammenführung, da der Ehepartner und die Kinder des Arbeitnehmers in die EU nachziehen können. Was die Vorteile für Unternehmen betrifft, so können sie mit der Blauen Karte EU auf einen weitaus größeren Pool von Mitarbeitern zugreifen, wenn sie eine hochqualifizierte Fachkraft in einem bestimmten Bereich benötigen. Auf diese Weise können sie von der Einstellung der klügsten und kreativsten Köpfe weltweit profitieren.

Eine weitere Möglichkeit für Unternehmen, hochqualifizierte Fachkräfte aus außereuropäischen Ländern anzuwerben, ist die Intra-Corporate-Transfer-Card (ICT-Karte). Diese unterscheidet sich jedoch in manchen Aspekten von der Blauen Karte EU, da die ICT-Karte für Versetzungen innerhalb einzelner Unternehmen konzipiert ist.


Blaue Karte EU: Rechtgrundlage für deren Erwerb in Deutschland

Wie in den meisten EU-Ländern ist die Blaue Karte EU auch in Deutschland gültig und weit verbreitet. Dieser Aufenthaltstitel beruht auf § 18b Abs. 2 AufenthG, der als deutsches Recht die EU-Richtlinie 2009/50/EF umsetzt. Die Blaue Karte EU ist in fast allen europäischen Ländern erhältlich. Ausnahmen bilden Dänemark und Irland, die als derzeitige EU-Mitglieder die Blaue Karte EU nicht nutzen.

Wichtig zu beachten ist, dass die Gehaltsanforderungen in den einzelnen Mitgliedstaaten unterschiedlich sind und den Bedürfnissen der einzelnen Länder entsprechen. So sind beispielsweise die Gehaltsanforderungen in Deutschland nicht dieselben wie in Luxemburg.


Blaue Karte EU beantragen mit Schlun & Elseven

Sollten Sie Fragen bezüglich der Blauen Karte EU, des Mindestgehalts und anderer Voraussetzungen haben, ist Schlun & Elseven Ihr zuverlässiger Ansprechpartner. Bei der Beantwortung von Fragen rund um die Blaue Karte EU sind unsere Fachkenntnisse im Aufenthalts- und Arbeitsrecht von großem Nutzen. Wir übernehmen für Sie bzw. die Mitarbeiter Ihres Unternehmens gerne die Beantragung einer Blauen Karte EU und die dazugehörigen Behördengänge, damit Sie sich ungestört Ihren Kernaufgaben widmen können.

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Beantragung einer längerfristigen Aufenthaltserlaubnis für Deutschland nach visumsfreier Einreise https://se-legal.de/beantragung-einer-langerfristigen-aufenthaltserlaubnis-fur-deutschland-nach-visumsfreier-einreise/ Fri, 17 Jul 2020 13:58:55 +0000 https://se-legal.de/?p=61901 Ein kurzfristiger Aufenthalt in Deutschland, der zunächst nur zu touristischen bzw. kulturellen Zwecken angestrebt wurde, oder dem Besuch entfernter Verwandter sowie Freunden diente, kann unverhofft neue berufliche oder persönliche Perspektiven mit sich bringen. Insbesondere wenn die Aussicht auf eine Arbeitsstelle besteht oder eine Eheschließung in Deutschland geplant ist, steigt die Attraktivität eines längerfristigen Bleiberechts. [...]

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Ein kurzfristiger Aufenthalt in Deutschland, der zunächst nur zu touristischen bzw. kulturellen Zwecken angestrebt wurde, oder dem Besuch entfernter Verwandter sowie Freunden diente, kann unverhofft neue berufliche oder persönliche Perspektiven mit sich bringen. Insbesondere wenn die Aussicht auf eine Arbeitsstelle besteht oder eine Eheschließung in Deutschland geplant ist, steigt die Attraktivität eines längerfristigen Bleiberechts. Da die Beantragung einer längerfristigen Aufenthaltserlaubnis grundsätzlich vor der Einreise in die Bundesrepublik Deutschland erfolgen muss oder jedenfalls eine Einreise mit gültigem Visum voraussetzt, stellt sie die Frage, wie die Beantragung abläuft, wenn ein Staatsangehöriger sog. privilegierter Staaten (gemäß der Anlage II der EU-Visumsverordnung (2018/1806)) visumsfrei eingereist ist.

Sollten Sie daher ohne ein Visum nach Deutschland gereist sein und möchten einen längerfristigen, zweckgerichteten Aufenthaltstitel erwerben, dann kann dieser Artikel Ihnen Aufschluss darüber geben, wie das behördliche Verfahren abläuft, welche Aufenthaltstitel Ihnen zustehen können und welche Voraussetzungen dafür zu erfüllen sind.

Die folgenden Angaben können jedoch keine individuelle, auf Ihren besonderen Fall abgestimmte Rechtsberatung im Ausländer- und Aufenthaltsrecht ersetzen. Für eine hinreichende persönliche Unterstützung und eine ausführliche Prüfung Ihres Einzelfalls auf die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis stehen Ihnen unsere Rechtsanwälte für Ausländer- und Aufenthaltsrecht von Schlun & Elseven mit umfangreicher Expertise und langjähriger Erfahrung zur Verfügung. Wir prüfen, ob Ihnen eine Aufenthaltserlaubnis zur Ausübung einer Beschäftigung, zum Familiennachzug, insbesondere dem Ehegattennachzug oder die EU-Blue Card auch nach visumsfreier Einreise zusteht.

Rechtsberatung im Ausländerrecht

Schlun & Elseven Rechtsanwälte berät Privatpersonen und Unternehmen im Einwanderungsrecht. Unsere Anwälte für Aufenthaltsrecht sind telefonisch und per E-Mail erreichbar und bieten auch Videokonferenzen an. Für weitere rechtliche Informationen besuchen Sie bitte unser Seite zum Aufenthaltsrecht.

Einreise nach Deutschland ohne Visum

Für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis oder einer EU-Blue Card ist nach § 5 Abs. 2 Nr. 1 AufenthG grundsätzlich erforderlich, dass der Ausländer mit einem Visum eingereist ist. Das kann zum Beispiel ein Schengen-Visum für Aufenthalte mit einer Dauer bis zu 90 Tagen sein. Mit der EU-Visumsverordnung (2018/1806) wurde jedoch eine Liste von Drittländern aufgestellt, deren Staatsangehörige für einen Aufenthalt, der 90 Tage je Zeitraum von 180 Tagen nicht überschreitet, von der Pflicht befreit werden, beim Überschreiten der Außengrenzen der Mitgliedstaaten im Besitz eines Visums zu sein. Neben vielen anderen fallen darunter auch die Staatsbürger von Andorra, Australien, Israel, Japan, Kanada, der Republik Korea, von Monaco, Neuseeland, San Marino sowie den Vereinigten Staaten von Amerika. Für Sie gelten außerdem Besonderheiten bei der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zur Beschäftigung, was wir im Folgenden noch darstellen werden.

Die EU-Visaverordnung (2018/1806) normiert damit eine Ausnahme zum Erfordernis der Einreise mit einem Visum gemäß dem § 5 Abs. 2 Nr. 1 AufenthG. Somit ist die Möglichkeit, eine Aufenthaltserlaubnis auch nach visumsfreier Einreise zu erhalten jedenfalls nicht von vornherein ausgeschlossen.


Aufenthaltserlaubnis zur längerfristigen Beschäftigung

Zur Ausübung einer längerfristigen Beschäftigung ist eine entsprechende Aufenthaltserlaubnis erforderlich. Die visumsfreie Einreise ermöglicht somit ebenso wenig eine Arbeitserlaubnis, wie die Einreise mit einem Schengen-Visum. Außerdem berechtigt ein Aufenthaltstitel nur dann zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit, wenn dies im AufenthG bestimmt ist oder der Aufenthaltstitel dies ausdrücklich erlaubt. Aufenthaltstitel, die eine Arbeitserlaubnis enthalten, sind unter anderen:

Ein solcher Aufenthaltstitel zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit ist in der Regel vor der Einreise nach Deutschland zu beantragen, sodass auch die notwendigen Voraussetzungen des jeweiligen Aufenthaltstitels bereits vor der Einreise vorliegen müssen. Für die Erteilung sind demnach die Botschaften und Generalkonsulate zuständig. Nach den Vorgaben der Bundesagentur für Arbeit können Staatsangehörige der folgenden privilegierten Staaten einen Aufenthaltstitel auch erst nach ihrer Einreise nach Deutschland bei den deutschen Einwanderungsbehörden einholen:

  • Australien
  • Israel
  • Japan
  • Kanada
  • Republik Korea
  • Neuseeland
  • USA

Für sie besteht daher die Möglichkeit zum Beispiel visumsfrei für ein Vorstellungsgespräch nach Deutschland zu reisen und dann bei Erhalt der Beschäftigungsstelle eine notwendige Aufenthaltserlaubnis zur Beschäftigung einzuholen.


Allgemeine Voraussetzungen für die Aufenthaltserlaubnis zur Ausübung einer Beschäftigung

Die Erteilungsvoraussetzungen für eine Aufenthaltserlaubnis zur Erwerbstätigkeit können unterschiedlich ausfallen, insbesondere bei der Beantragung einer EU-Blue Card. Für eine allgemeine Arbeitserlaubnis nach §§ 18, 18a, 18b AufenthG ist aber jedenfalls erforderlich, dass die berufliche Qualifikation oder der Hochschulabschluss in Deutschland anerkannt oder gleichwertig ist. Des Weiteren muss ein konkretes Arbeitsplatzangebot für den Tätigkeitsbereich bestehen, zu dessen Ausübung die Qualifikation bzw. der Hochschulabschluss den Ausländer befähigt. Gegebenenfalls muss zudem eine Berufsausübungserlaubnis eingeholt werden.


Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit

Darüber hinaus ist für die Beantragung einer Aufenthaltserlaubnis zur Ausübung einer Beschäftigung gemäß §§ 18, 18a, 18b AufenthG grundsätzlich die Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit einzuholen. Die Zustimmungserteilung ist in § 39 AufenthG und den Vorgaben der Beschäftigungsverordnung geregelt und erfolgt, wenn für die Beschäftigungsstelle keine geeigneten deutschen Arbeitnehmer oder EU-Arbeitnehmer zur Verfügung stehen. Dieses Verfahren nennt sich Vorrangprüfung. Außerdem untersucht die Bundesagentur für Arbeit, ob die ausländischen Arbeitnehmer zu den gleichen Arbeitsbedingungen beschäftigt werden wie vergleichbare deutsche Arbeitnehmer.

Von dem Zustimmungserfordernis sind einige bestimmte Berufsgruppen ausgenommen, wie angestellte Geschäftsführer, leitende Angestellte oder wissenschaftliches Personal. Auch die Beantragung einer EU-Blue Card für hochqualifizierte Arbeitnehmer hängt grundsätzlich nicht von der Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit ab. In § 26 Abs. 1 BeschV ist außerdem für privilegierte Drittstaatsangehörige der Länder Andorra, Australien, Israel, Japan, Kanada, der Republik Korea, von Monaco, Neuseeland, San Marino sowie den Vereinigten Staaten von Amerika geregelt, dass die Zustimmung für eine Beschäftigung unabhängig vom Sitz des Arbeitgebers erteilt werden kann. Damit soll das Verfahren für Arbeitnehmer dieser Staatsangehörigkeiten erleichtert werden, die in das Bundesgebiet einreisen um dort ihre Tätigkeit, die sie bereits im Herkunftsland ausüben, fortzuführen. Auch ein Nachweis des Arbeitsplatzangebotes ist damit im Rahmen des Antragsverfahrens nicht mehr erforderlich.

Ist im Ergebnis die Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit für die Beantragung einer Aufenthaltserlaubnis zur Ausübung einer Beschäftigung erforderlich, kann diese auch durch den Arbeitgeber vorab bei der Zentralen Auslands- und Fachvermittlung (ZAV) beantragt werden. Damit kann sichergestellt werden, dass das Antragsverfahren, welches sich durchaus über mehrere Wochen und Monate erstrecken kann, rechtzeitig vor Ablauf der 90 Tage abgeschlossen wird.

Unsere Rechtsanwälte im Ausländer und Aufenthaltsrecht von Schlun und Elseven helfen Ihnen bei Ihrer individuellen Entscheidung zum Aufenthalt in Deutschland. Mit der erforderlichen Expertise und Erfahrung stehen sie Ihnen in allen Fragestellungen bezüglich einer Arbeitserlaubnis in Deutschland beratend zur Seite, erledigen die Kommunikation mit der Ausländerbehörde und begleiten Sie auf dem gesamten Verfahrensweg.


Aufenthaltserlaubnis nach visumsfreier Einreise ohne Antragsverfahren

Im deutschen Aufenthaltsrecht besteht eine Sondervorschrift, die die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis ohne die Einhaltung des formellen Verfahrens vor der Einreise ermöglicht. Gemäß § 39 Nr. 3 AufenthV kann ein Ausländer, wenn er Staatsangehöriger eines in Anhang II der EU-Visumsverordnung (2018/1806) aufgeführten Staates ist und sich rechtmäßig in Deutschland aufhält einen Aufenthaltstitel einholen. Diese Ausnahmevorschrift ist streng eingegrenzt für die Fälle, in denen ein Rechtsanspruch auf Aufenthalt gegeben ist, die zuständige Behörde also keine Entscheidungsspielräume mehr hat. Die Voraussetzungen für den Rechtsanspruch dürfen sich jedoch erst nach der Einreise erfüllt haben. Als Aufenthaltstitel, die nach dem § 39 Nr. 3 AufenthV geltend gemacht werden können, gilt der Familiennachzug nach §§ 27 ff. AufenthG, insbesondere der Ehegattennachzug, sowie die Erteilung einer EU-Blue Card gemäß § 18b Abs. 2 AufenthG. Damit werden Drittstaatsangehörige aus den nach Anhang II der EU-Visumsverordnung (2018/1806) privilegierten Ländern die gleichen Chancen auf einen Ausnahme-Aufenthaltstitel ohne formelles Verfahren gegeben, wie Drittstaatsangehörigen, die mit einem Schengen-Visum nach Deutschland eingereist sind.

Neben anderen Voraussetzungen (diese haben wir genauer in dem entsprechenden Artikel zum Bleiberecht mit Schengenvisum hier dargestellt) müssen die Erteilungsvoraussetzungen des jeweiligen Aufenthaltstitels (Familiennachzug, Ehegattennachzug, EU-Blue Card) nach der Einreise in die Bundesrepublik Deutschland entstanden sein. Die deutschen Gerichte vertreten teilweise noch unterschiedliche Auffassungen dazu, ob alle besonderen Erteilungsvoraussetzungen erst nach der Einreise vorliegen dürfen oder ob dies nur für das zentrale Merkmal der jeweiligen Anspruchsnorm, wie zum Beispiel die Eheschließung beim Ehegattennachzug, gilt. Dafür hat das Bundesverwaltungsgericht jedenfalls entschieden, dass eine Eheschließung im Schengen-Raum mit anschließender Einreise nach Deutschland nicht ausreicht, sondern die Erteilung des Aufenthaltstitels vielmehr maßgeblich davon abhängt, dass im Bundesgebiet geheiratet wurde (vgl. Urteil vom 11.02.2011 – 1 C 23.09).

Letztendlich bietet der Erhalt einer Aufenthaltserlaubnis über die Ausnahmevorschrift des § 39 Nr. 3 AufenthV nach der Einreise eine Möglichkeit, das langwierige Antragsverfahren zu vermeiden und sollte in jedem Fall in Betracht gezogen werden.


Vertretung im Ausländer- und Aufenthaltsrecht

Um nach visumsfreier Einreise die Beantragung einer gewünschten Aufenthaltserlaubnis im normalen Antragsverfahren oder über die Ausnahmevorschrift des § 39 Nr. 3 AufenthV erfolgreich zu meistern, bietet Ihnen die Kanzlei Schlun und Elseven eine kompetente Beratung zu jeglichen Fragestellungen. Unsere qualifizierten Rechtsanwälte im Ausländer und Aufenthaltsrecht haben langjährige Erfahrung mit Anträgen, Verfahren und Verhandlungen bei der Ausländerbehörde und vertreten Sie zudem selbstverständlich gerichtlich und außergerichtlich bei verweigerter Erteilung der benötigten Aufenthaltserlaubnis.

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Schengenvisum umwandeln und in Deutschland bleiben https://se-legal.de/schengenvisum-umwandeln-und-in-deutschland-bleiben/ Mon, 13 Jul 2020 14:38:37 +0000 https://se-legal.de/?p=61561 Nicht selten ergeben sich während eines Kurzaufenthalts neue persönliche oder berufliche Chancen, die den Wunsch wecken, sich länger als 90 Tage in Deutschland aufzuhalten. Grundsätzlich sieht das deutsche Aufenthaltsrecht keine Umwandlung eines Schengenvisums in einen Aufenthaltstitel vor. Es bestehen aber spezielle Ausnahmen, in denen eine solche Umwandlung dennoch möglich sein kann. Sollten Sie daher mit [...]

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Nicht selten ergeben sich während eines Kurzaufenthalts neue persönliche oder berufliche Chancen, die den Wunsch wecken, sich länger als 90 Tage in Deutschland aufzuhalten. Grundsätzlich sieht das deutsche Aufenthaltsrecht keine Umwandlung eines Schengenvisums in einen Aufenthaltstitel vor. Es bestehen aber spezielle Ausnahmen, in denen eine solche Umwandlung dennoch möglich sein kann.

Sollten Sie daher mit einem Schengenvisum nach Deutschland gereist sein und möchten einen längerfristigen, zweckgerichteten Aufenthaltstitel erwerben, kann dieser Artikel Ihnen Aufschluss darüber geben, ob für Ihren Fall ggf. eine besondere Ausnahmeregelung existiert. Die folgenden Angaben können jedoch keine individuelle, auf Ihren besonderen Fall abgestimmte Rechtberatung im Ausländer- und Aufenthaltsrecht ersetzen.

Für eine hinreichende persönliche Unterstützung und eine ausführliche Prüfung Ihres Einzelfalls auf ein Recht zum Erwerb einer Aufenthaltsgenehmigung stehen Ihnen unsere Rechtsanwälte für Ausländer- und Aufenthaltsrecht von Schlun & Elseven mit umfangreicher Expertise und langjähriger Erfahrung zur Verfügung. Wir prüfen, ob die Umwandlung des Schengenvisums in eine EU-Blue Card oder zum Familiennachzug, insbesondere zum Ehegattennachzug in Betracht kommen könnte.

Schlun & Elseven Rechtsanwälte unterstützt Unternehmen und Privatpersonen bei allen Fragen rund um das deutsche Aufenthaltsrecht und Ausländerrecht. Lernen Sie unser Praxisgruppe sowie unsere Services kennen.

Beantragung eines Aufenthaltstitels im Anschluss an ein Schengenvisum

Eine befristete, zweckgebundene Aufenthaltserlaubnis wie z.B als EU-Blue Card oder zum Familiennachzug nach §§ 27 AufenthG wird in der Regel erst erteilt, wenn alle erforderlichen Erteilungsvoraussetzungen vor der Einreise vorliegen und das Antragsverfahren durchlaufen wurde.

Von dem Erfordernis des Vorliegens der Erteilungsvoraussetzungen vor Einreise in das Bundesgebiet kann bei dem Vorliegen eines Schengenvisums nach § 39 Nr. 3 AufenthV eine Ausnahme gemacht werden. Denn nach der Ausnahmevorschrift § 39 Nr. 3 AufenthV kann ein Ausländer über die im AufenthG geregelten Fälle hinaus einen Aufenthaltstitel im Bundesgebiet einholen oder verlängern lassen. Dies ist eine Sondervorschrift, die eingeführt wurde, um Aufenthaltsansprüche deren Voraussetzungen bereits alle vorliegen nicht noch in einem formellen Verfahren überprüfen zu müssen.

In den Ausnahmefällen, in denen im Anschluss an ein Schengenvisum ein einschlägiger Rechtsanspruch auf Aufenthalt gegeben ist, hat die zuständige Behörde nämlich keine Entscheidungsspielräume bzw. kein Ermessen mehr. Der Aufenthaltstitel ist demnach zwingend zu erteilen, sodass ein nachgeholtes formelles Verfahren überflüssig wäre. Diese Ausnahme, mit einem Schengen-Visum in Deutschland zu bleiben, bietet demnach die Möglichkeit ein langwieriges Visumsverfahren, dass normalerweise vor Einreise durchlaufen werden muss zu vermeiden.


Gültiges Schengenvisum

Grundvoraussetzung ist zunächst, dass der Anspruchsteller ein gültiges Schengen-Visum vorweisen kann. Denn Drittstaatsangehörige benötigen zur Einreise in die Bundesrepublik Deutschland ein Visum, wenn sie nicht Staatsangehörige der EU-Staaten oder anderer Staaten sind, für die eine Visumsverpflichtung aufgehoben wurde. Sachlich zuständig für die Erteilung eines Schengen-Visums sind die Botschaften und Generalkonsulate. Die örtliche Zuständigkeit hängt dagegen davon ab, in welches Zielland des Schengenraums sie einreisen möchten und wie dessen Auslandsvertretung in ihrem Wohnsitz geregelt ist.

Wollen sie Deutschland als einzigen Schengen-Staat besuchen müssen sie einen Antrag bei der deutschen Botschaft in ihrem Wohnsitzland einreichen. Ist eine Einreise in mehr als zwei Schengen-Länder geplant, ist der Antrag bei der Botschaft zu stellen, in dessen Land sie die meisten Tage verbringen. Bei gleich langen Aufenthalten in den verschiedenen Staaten erfolgt der Antrag bei der Botschaft, in dessen Land sie zuerst eintreten. Das Schengen-Visum kann insbesondere für kurzfristige Aufenthalte bis zu 90 Tagen beantragt werden. Der Antrag kann bis zu sechs Monate und maximal 15 Tage vor der geplanten Reise gestellt werden, wobei die Bearbeitungszeit im Regelfall bis zu 14 Arbeitstage bis zur Entscheidung über den Antrag beträgt.

Reisen Sie dann mit einem gültigen Schengen-Visum nach Deutschland ein und ergeben sich dort Umstände, die die Erteilung eines langfristigen Bleiberecht in Aussicht stellen wie zum Beispiel eine Eheschließung mit einem deutschen Staatsbürger oder eine verbindliche Stellenzusage, ist ein Antrag auf Aufenthaltserlaubnis bei der zuständigen Ausländerbehörde zu stellen.

Das gültige Schengenvisum muss während der gesamten Antragsdauer, also von der Stellung des Antrags bis zur Erteilung des Ausnahme-Aufenthaltstitels nach § 39 Nr. 3 AufenthV bestehen. Dabei ist zu beachten, dass eine Fiktionswirkung des § 81 AufenthG nicht für Aufenthalte mit einem Schengen-Visum gilt. Das heißt, während der Beantragung des Aufenthaltstitels gilt das Visum nicht fiktiv fort oder der Aufenthalt des Antragsteller bis zur Entscheidung der Ausländerbehörde als erlaubt.

Sonstige Grundvoraussetzungen im Überblick

Neben dem gültigen Schengen-Visum sieht die Ausnahmevorschrift des § 39 Nr. 3 AufenthV noch folgende weitere Voraussetzungen vor, die für die Antragsstellung zu beachten sind:

  • Es müssen die Voraussetzungen eines Anspruchs auf Erteilung eines speziellen Aufenthaltstitels nach der Einreise in das Bundesgebiet entstanden sein. Damit sind die Voraussetzungen gemeint, die normalerweise für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zum Familiennachzug, insbesondere Ehegattennachzug oder der Beantragung einer EU-Blue Card vor der Einreise erfüllt sein müssen. Dies richtet sich nach den Vorgaben des jeweiligen zweckgebundenen Aufenthaltstitels.
  • Darüber hinaus gelten die vier regelmäßigen Erteilungsvoraussetzungen nach § 5 Abs. 1 Satz 1 AufenthG. Demnach muss der Lebensunterhalt gesichert (Nr. 1) und die Identität und Staatsangehörigkeit des Anspruchsstellers geklärt sein (Nr. 1a), es darf kein Ausweisungsinteresse bestehen (Nr. 2), sonstige Interessen der Bundesrepublik Deutschland durch den Aufenthalt nicht beeinträchtigt oder gefährdet sein (Nr. 3) und der Anspruchssteller muss einen anerkannten und gültigen Pass, Passersatz oder Ausweisersatz § 3 AufenthG vorweisen können (Nr. 4).
  • Die Visumsvorschriften nach § 5 Abs. 2 AufenthG werden durch die Befreiungstatbestände des § 39 AufenthV verdrängt und müssen daher grundsätzlich nicht eingehalten werden
  • Kein Ausschluss: Die Privilegierung des § 39 Nr. 3 AufenthV ist ausgeschlossen, wenn ein von Anfang an beabsichtigter Daueraufenthalt unter Umgehung der nationalen Visumsvorschriften erstrebt wurde, insbesondere wenn die Erteilungsvoraussetzungen bereits vor der Einreise mit dem Schengen-Visum vorlagen.

Insgesamt besteht zwar eine Vielzahl von Anforderungen die bei der Umwandlung eines Schengenvisums in eine Aufenthaltserlaubnis über § 39 Nr. 3 AufenthV zu beachten sind, dennoch haben Sie die grundsätzliche Möglichkeit für einen entsprechenden Erteilungsanspruch. Die wichtigste Vorgabe, die Sie beachten sollten, ist, dass die Voraussetzungen für eine der genannten zweckgebundenen Aufenthaltstitel erst nach Einreise eingetreten sind.

In jedem Fall können Ihnen unserer erfahrenen Rechtsanwälte für Ausländer- und Aufenthaltsrecht bei der Beurteilung Ihrer persönlichen Situation aushelfen und Ihnen mit der erforderlichen Expertise beraten zur Seite stehen. Sie erledigen die Kommunikation mit der Ausländerbehörde und begleiten Sie auf dem gesamten Verfahrensweg.


EU-Blue Card

Die EU-Blue Card als Aufenthaltstitel ist ebenfalls als Rechtsanspruch in § 18b AufenthG ausgestaltet, sodass auch dafür die Ausnahmevorschrift des § 39 Nr. 3 AufenthV eingreifen kann. Wenn also ein Ausländer mit einem Schengen-Visum nach Deutschland reist und dort mit einem abgeschlossenen, gleichwertigen Hochschulstudium einen Arbeitsvertrag oder eine verbindliche Stellenzusage erhält, die eine Beschäftigung entsprechend seiner Qualifikation zulässt, kann die EU-Blue Card als Bleiberecht im Anschluss an ein Schengen-Visum beantragt werden. Zusätzlich muss ein jährliches Mindestbruttogehalt von 55.200 Euro nachgewiesen werden, wobei auch von dieser Voraussetzungen Ausnahmen möglich sind.


Vertretung im Ausländer- und Aufenthaltsrecht

Für die Beantragung einer Aufenthaltserlaubnis nach der Ausnahmeregel des § 39 Nr. 3 AufenthV im Anschluss an einen Aufenthalt mit Schengen-Visum bietet Ihnen die Kanzlei Schlun und Elseven eine kompetente Betreuung während des gesamten Verfahrens. Unsere qualifizierten Rechtsanwälte haben langjährige Erfahrung mit Anträgen, Verfahren und Verhandlungen bei der Ausländerbehörde und vertreten Sie selbstverständlich auch bei verweigerter Erteilung der benötigten Aufenthaltserlaubnis. Mit Niederlassungen in Köln, Aachen und Düsseldorf und Konferenzräumen in Hamburg, Stuttgart, München, Berlin und Frankfurt können Sie unsere Unterstützung und Beratung bundesweit in Anspruch nehmen. Außerdem bieten wir unseren Mandanten für eine reibungslose Kommunikation unsere Leistungen auf Englisch und Deutsch an.

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Erteilung der Aufenthaltserlaubnis zum Ehegattennachzug beim vorzeitigen Tod des deutschen Ehegatten https://se-legal.de/tod-des-deutschen-ehegatten-vor-der-erteilung-der-aufenthaltserlaubnis-zum-ehegattennachzug/ Mon, 08 Jun 2020 14:39:09 +0000 https://se-legal.de/?p=59233 Ausländische Ehegatten deutscher Staatsbürger haben üblicherweise einen Anspruch auf Erteilung einer unbefristeten Aufenthaltserlaubnis gemäß § 28 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG. Doch was ist zu tun, wenn der deutsche Ehegatte verstirbt, bevor die Ausländerbehörde eine Aufenthaltserlaubnis zum Ehegattennachzug gemäß § 28 AufenthG erteilt hat? Zu einen solchen Fall liegt ein wegweisendes Urteil des Verwaltungsgerichts [...]

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Ausländische Ehegatten deutscher Staatsbürger haben üblicherweise einen Anspruch auf Erteilung einer unbefristeten Aufenthaltserlaubnis gemäß § 28 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG. Doch was ist zu tun, wenn der deutsche Ehegatte verstirbt, bevor die Ausländerbehörde eine Aufenthaltserlaubnis zum Ehegattennachzug gemäß § 28 AufenthG erteilt hat?

Zu einen solchen Fall liegt ein wegweisendes Urteil des Verwaltungsgerichts Bayreuth vor (Urteil vom 04.12.2014 — Az.: B 4 E 14.786).

Zum Fall: Die Antragstellerin, eine ukrainische Staatsangehörige, reiste mittels eines Schengenvisums ins Bundesgebiet ein, um dort einen deutschen Staatsangehörigen zu heiraten. Nach der Eheschließung kehrte sie in die Ukraine zurück und beantragte dort die Erteilung eines Visums zum Ehegattennachzug, gemäß § 28 AufenthG. Die deutsche Botschaft lehnte zunächst die Erteilung des Visums ab, wogegen die Antragstellerin Klage erhob. Diese nahm sie jedoch mit dem Tod ihres Ehegatten zurück, nachdem ihr die Vertreterin der BRD im Einvernehmen mit der Ausländerbehörde angeboten hatte, ihr gegen Klagerücknahme das Visum zum Ehegattennachzug zu erteilen.

Das ursprünglich ausgestellte Schengen-Visum wurde daraufhin als nationales Visum zwei Mal zum Zweck der Abwicklung von Gerichtsterminen und der Nachlassverteilung verlängert. Die Antragstellerin beantragte schließlich die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis als eigenständiges Aufenthaltsrecht gemäß § 31 AufenthG, was die Ausländerbehörde jedoch ablehnte.

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Voraussetzungen des § 31 AufenthG

Nach § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AufenthG erhalten Ehegatten im Fall der Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft unter anderem dann ein eigenständiges Aufenthaltsrecht,

  • wenn der Ausländer gestorben ist, während die eheliche Lebensgemeinschaft im Bundesgebiet bestand und
  • wenn der Ausländer bis dahin im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis, Niederlassungserlaubnis oder Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EU war.

Im vorliegenden Fall war der Antragstellerin jedoch eben noch keine entsprechende Aufenthaltserlaubnis erteilt worden; im Zeitpunkt des Todes ihres deutschen Ehegatten war ihr die Erteilung des Visums nach § 28 AufenthG lediglich zugesichert worden, das Visum hatte sie jedoch noch nicht erhalten.


Fiktionswirkung: Rückwirkende Erteilung des Aufenthaltstitels?

Die zuständige Ausländerbehörde lehnte den Antrag auf Erteilung der Aufenthaltserlaubnis nach § 31 AufenthG daher unter anderem mit der Begründung ab, dass die Zusicherung zur Visumerteilung nicht gleichwertig mit dem erforderlichen Besitz der Aufenthaltserlaubnis sei.

Ihre Klage auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AufenthG stützte die Antragstellerin maßgeblich auf die im Aufenthaltsgesetz vorgesehene Fiktionswirkung:

  • Wird die Verlängerung eines Aufenthaltstitels oder die Erteilung eines anderen Aufenthaltstitels vor Ablauf seiner Geltungsdauer beantragt, so sieht § 81 Abs. 3 AufenthG vor, dass die sogenannte Fiktionswirkung eintritt. Das bedeutet, dass im Fall der rechtzeitigen Antragstellung der bisherige Aufenthaltstitel vom Zeitpunkt seines Ablaufs bis zur Entscheidung der Ausländerbehörde über den Verlängerungsantrag fortbesteht.

Die Antragstellerin argumentierte, dass im Zeitpunkt des Todes ihres Ehegatten bereits der Antrag auf Erteilung eines Visums zum Ehegattennachzug gem. § 28 AufenthG gestellt war und die Fiktionswirkung des § 81 Abs. 3 AufenthG damit rückwirkend zu ihren Gunsten dahingehend gelten müsse, dass sie so zu behandeln sei, als wäre sie im Zeitpunkt der Antragstellung bereits im Besitz der nach § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AufenthG erforderlichen Aufenthaltserlaubnis gewesen. Dafür, dass die deutsche Botschaft ihren Visumantrag ursprünglich fehlerhaft abgelehnt hatte und sich die Beantragung der Aufenthaltserlaubnis nach § 28 AufenthG damit verzögert habe, sei sie nicht verantwortlich.


Kein Anspruch auf Erteilung des Aufenthaltstitels nach § 31 AufenthG bei bloßer Beantragung des Visums vor dem Todeszeitpunkt des Ehegatten

Das Verwaltungsgericht Bayreuth lehnte den Antrag jedoch als unbegründet ab und führte dazu aus:

Die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AufenthG seien nicht erfüllt.

Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sei unter der erforderlichen „Aufenthaltserlaubnis des Ehegatten“ i.S.d. § 31 AufenthG nur eine Aufenthaltserlaubnis zu verstehen, die zum Zweck des Ehegattennachzugs erteilt worden sei. Damit erfülle das Schengen-Visum bzw. das nationale Besuchs-/Geschäftsreisevisum der Antragstellerin diese Voraussetzung bereits nicht.

Unabhängig davon sei aber auch das von der Antragstellerin beantragte Visum zum Zweck des Ehegattennachzugs nicht ausreichend, da der Wortlaut des § 31 AufenthG eine Aufenthaltserlaubnis i.S.d. § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2, § 7 AufenthG voraussetze – ein Visum ist jedoch keine solche Aufenthaltserlaubnis.

Die von der Antragstellerin geltend gemachte Fiktionswirkung, das heißt die rückwirkende Geltung eines bereits beantragten Aufenthaltstitels, gelte damit nur für den Fall, in dem im Zeitpunkt des Todes des deutschen Ehegattens bereits eine Aufenthaltserlaubnis nach § 28 AufenthG (und nicht das bloße Visum) beantragt worden sei. Dies wäre dann möglich gewesen, wenn der Antragstellerin das Visum zum Zweck des Ehegattennachzugs bereits erteilt worden wäre, sie daraufhin ins Bundesgebiet eingereist wäre und dort noch vor dem Tod ihres Ehemannes den Antrag auf Erteilung der Aufenthaltserlaubnis nach § 28 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG gestellt hätte.

Im vorliegenden Fall habe die Antragstellerin die Zusicherung zum Erhalt des Visums aber erst im Todeszeitpunkt ihres Ehegatten erhalten. Zudem war sie zuvor nicht zum Zweck des Ehegattennachzugs, sondern auf Grundlage ihres Schengen-Visums ins Bundesgebiet eingereist und hatte den Antrag auf Erteilung der Aufenthaltserlaubnis nach § 28 AufenthG zwangsläufig erst nach dem Tod ihres Ehegatten gestellt.


Kein Folgenbeseitigungsanspruch auf Erteilung der Aufenthaltserlaubnis nach § 31 AufenthG wegen ursprünglich fehlerhafter Ablehnung eines Visumsantrags

Die Argumentation der Antragstellerin, dass die Ablehnung des Antrags auf Visumerteilung fehlerhaft gewesen sei und sich der Antrag auf Erteilung der Aufenthaltserlaubnis nur deshalb verzögert habe, wies das Verwaltungsgericht als unbeachtlich zurück.

Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts stünde fest, dass der Betroffene einer behördlichen Fehlentscheidung im allgemeinen Verwaltungsrecht keinen Anspruch habe, im Wege der Folgenbeseitigung so gestellt zu werden, wie er stünde, wenn die Entscheidung korrekt getroffen worden wäre. Ein Folgenbeseitigungsanspruch könne allenfalls die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustands ohne den hoheitlichen Eingriff, mithin bewirken, dass der Antrag als nicht abgelehnt gestellt gelte und darüber erneut entschieden werden müsse. Die Behörde zur Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AufenthG zu bewegen sei damit aber eben nicht möglich.


Aber: Anspruch auf Erteilung der Aufenthaltserlaubnis nach § 31 AufenthG bei Beantragung der Aufenthaltserlaubnis vor dem Todeszeitpunkt des Ehegatten

Das Verwaltungsgericht Bayreuth wies die Klage der Antragstellerin letztlich als unbegründet ab.

Danach genügt allein der Besitz eines Visums im Todeszeitpunkt des deutschen Ehegatten, selbst wenn es zum Zweck des Ehegattennachzugs erteilt wurde, nicht den Voraussetzungen des § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AufenthG.

Dennoch muss der Antragsteller im Todeszeitpunkt des Ehegatten nicht zwingend tatsächlich bereits eine Aufenthaltserlaubnis nach § 28 AufenthG (bzw. einer Niederlassungserlaubnis oder Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EU) besitzen.

Denn dem Verwaltungsgericht Bayreuth zufolge ist es ausreichend, wenn der Antragsteller mittels Visum zum Zweck des Ehegattennachzugs ins Bundesgebiet eingereist ist und dort im Todeszeitpunkt den Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis gemäß § 28 AufenthG gestellt hat. In diesem Fall soll die Wirkung des § 81 Abs. 3 AufenthG eintreten, die den Besitz einer Aufenthaltserlaubnis im Todeszeitpunkt bei nachträglicher Erteilung der Aufenthaltserlaubnis fingiert.

Zusammenfassend gilt damit: Verstirbt der deutsche Ehegatte vor Erteilung der Aufenthaltserlaubnis nach § 28 AufenthG, so ist dies für den Anspruch auf Erteilung der Aufenthaltserlaubnis nach § 31 AufenthG unschädlich, sofern der entsprechende Antrag vor dem Todeszeitpunkt gestellt wurde. Die bloße Beantragung eines Visums gemäß § 28 AufenthG ist hingegen nicht ausreichend.

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Brexit: Geplante Übergangsregeln für Staatsbürger Großbritanniens und Nordirlands in Deutschland https://se-legal.de/brexit-geplante-uebergangsregeln-fuer-staatsbuerger-grossbritanniens-und-nordirlands/ Sun, 13 Jan 2019 11:44:21 +0000 https://se-legal.de/?p=34219 Das Verfahren zum Brexit läuft. Am 30. März 2019 wird die Mitgliedschaft des Vereinigten Königreichs von Großbritannien und Nordirland in der Europäischen Union enden. Das geplante Austrittsabkommen sieht jedoch einen Übergangszeitraum bis zum 31. Dezember 2020 vor, in dem Unionsrecht weiter auf das und im Vereinigten Königreich anzuwenden ist. Das wirft auch Fragen im [...]

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Das Verfahren zum Brexit läuft. Am 30. März 2019 wird die Mitgliedschaft des Vereinigten Königreichs von Großbritannien und Nordirland in der Europäischen Union enden. Das geplante Austrittsabkommen sieht jedoch einen Übergangszeitraum bis zum 31. Dezember 2020 vor, in dem Unionsrecht weiter auf das und im Vereinigten Königreich anzuwenden ist. Das wirft auch Fragen im deutschen Recht auf, und zwar in den Bereichen, in denen das Gesetz die Mitgliedschaft in der Europäischen Union voraussetzt. Wie werden das Vereinigte Königreich und seine Staatsbürger in der Übergangsphase rechtlich behandelt?  Ein Gesetzesentwurf der Bundesregierung vom 29. Oktober 2018 soll nun als Übergangsregelung für den Brexit Rechtsklarheit schaffen.


Bis Januar 2021 wird das Vereinigte Königreich als EU-Mitgliedsstaat behandelt

Nach dem Entwurf für das sogenannte Brexitübergangsgesetz sollen sämtliche Regelungen im Bundesrecht, die sich auf die Mitgliedschaft in der Europäischen Union beziehen, auch weiterhin für das Vereinigte Königreich gelten.

Ausnahmen

Bestimmungen des Grundgesetzes sind nicht erfasst. Konkret bedeutet das:

  • Deutsche können ab Beginn des Übergangszeitraums nicht mehr an das Vereinigte Königreich ausgeliefert werden.
  • Das Vereinigte Königreich nicht mehr automatisch als sicherer Drittstaat für Asylbewerber, sondern muss einfachgesetzlich dazu erklärt werden.

Auch Bestimmungen im Europawahlgesetz zugunsten von EU-Bürgern sollen bereits ab dem Austrittszeitpunkt nicht länger für Staatsangehörige des Vereinigten Königreichs gelten. Sie sind, auch wenn sie in Deutschland ihre Wohnung oder ihren gewöhnlichen Aufenthaltsort haben, bereits ab dem 30. März 2019 nicht länger wahlberechtigt. Umgekehrt dürfen auch Deutsche, die im Vereinigten Königreich leben, nicht länger an den Europawahlen teilnehmen.

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Günstigere Übergangsregeln für Einbürgerungsanträge

Eine besondere Regelung soll zugunsten von britischen und deutschen Staatsangehörigen getroffen werden, die vor Ablauf des Übergangszeitraums in Deutschland bzw. im Vereinigten Königreich einen Antrag auf Einbürgerung stellen. Für den Erwerb der Staatsangehörigkeit gelten in Deutschland grundsätzlich folgende Regelungen:

  • Für Angehörige eines EU-Mitgliedstaats oder der Schweiz gilt in Deutschland, dass sie ihre Staatsbürgerschaft nicht aufgeben müssen, um die deutsche Staatsbürgerschaft zu erwerben – die sogenannte Mehrstaatigkeit ist erlaubt. Angehörige von Drittstaaten jedoch genießen dieses Privileg nicht. Für sie gilt: Um sich in Deutschland einbürgen zu lassen, müssen sie grundsätzlich ihre ursprüngliche Staatsbürgerschaft aufgeben.
  • Umgekehrt können Deutsche, die die Staatsbürgerschaft eines EU-Mitgliedstaats erhalten möchten, ihre Staatsbürgerschaft nach deutschem Recht beibehalten.
    Deutsche, die Bürger eines Drittstaats werden wollen, verlieren ihre deutsche Staatsbürgschaft, wenn sie keine vorherige Beibehaltungsgenehmigung einholen.

Bislang zählt Großbritannien noch zu den EU-Mitgliedsstaaten. Nach Ablauf der geplanten Übergangsphase, das heißt ab dem 1. Januar 2021, gelten Staatsangehörige Großbritanniens und Nordirlands jedoch als Angehörige von Drittstaaten. Stellen sie nach Ablauf der Übergangsphase einen Antrag, um die deutsche Staatsbürgerschaft zu erhalten, müssen sie daher ihre eigene aufgeben. Doch was gilt, wenn ein britischer bzw. deutscher Staatsbürger seinen Antrag auf Staatsbürgerschaft während der Übergangsphase, d.h. vor dem 31. Dezember 2020 stellt?


Aktuelle Rechtslage bezüglich Einbürger während des Brexits

Bislang gelten hier allgemeine verfahrensrechtliche Regelungen: So findet das Recht Anwendung, das zum  Zeitpunkt der Entscheidung der Behörde über die Einbürgerung gilt.
Entscheidet die Behörde bis zum 31. Dezember 2020, so werden Bürger des Vereinigten Königreichs noch als Staatsangehörige eines EU-Mitgliedstaats behandelt und können ihre britische Staatsbürgerschaft beibehalten.

  • Entscheidet die Behörde jedoch erst am 1. Januar 2021 oder später, so gelten Bürger des Vereinigten Königreichs als Staatsangehörige von Drittstaaten. Um Bürger des deutschen Staats zu werden, müssen sie ihre Staatsangehörigkeit grundsätzlich aufgeben.

Dieser Umstand bringt für viele Antragsteller aber erhebliche Unsicherheiten mit sich: Für sie ist nicht abschätzbar, wie viel Zeit die Bearbeitung ihres Antrags in Anspruch nimmt. Im Fall einer langen Bearbeitungsdauer besteht für sie das Risiko, dass die Behörde über ihren Antrag erst nach dem 31. Dezember 2020 entscheidet.


Rechtslage nach dem Erlass des Brexitübergangsgesetzes

Die Brexit Übergangsregeln schaffen für diesen Fall Klarheit. Einbürgerungsbewerber soll nicht die Last langer behördlicher Bearbeitungszeiten tragen. Es gilt damit:

  • Britische Staatsangehörige, die vor dem 31. Dezember 2020 einen Antrag auf Einbürgerung in Deutschland gestellt haben, werden wie Mitglieder eines EU-Staats behandelt. Das heißt: Sie können ihre britische Staatsbürgerschaft beibehalten und die deutsche Staatsbürgerschaft zusätzlich erwerben.
  • Deutsche Staatsangehörige, die vor dem 31. Dezember 2020 einen Antrag auf Einbürgerung im Vereinigten Königreich gestellt haben, müssen keine vorherige Beibehaltungsgenehmigung einholen, um ihre deutsche Staatsbürgerschaft zu behalten.

Zwingend erforderlich ist allerdings in beiden Fällen, dass alle weiteren Einbürgerungsvoraussetzungen bis zum 31. Dezember 2020 erfüllt waren und im Zeitpunkt der Einbürgerung weiterhin erfüllt sind. Die Verabschiedung des Brexitübergangsgesetzes steht noch aus. Es ist allerdings zu erwarten, dass es innerhalb der nächsten Wochen in Kraft tritt.

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