Nicht jeder Kunde ist betroffen. Die Ermittlungen richten sich gegen bestimmte Prozessschritte im Recycling. Ob Ihre Aufträge betroffen sind, lässt sich nur durch eine individuelle Prüfung klären.
Der Beitrag Edelmetall-Recycling bei Heraeus von 2015 bis 2025: Welche Kunden jetzt ihre Verträge und Abrechnungen prüfen sollten erschien zuerst auf Schlun & Elseven.
]]>Die Frankfurter Staatsanwaltschaft ermittelt gegen 16 Mitarbeiter von Heraeus Precious Metals wegen des Verdachts der Unterschlagung und des gewerbsmäßigen Betrugs im Edelmetall-Recycling. Betroffen sein könnte ein Zeitraum von zehn Jahren – von 2015 bis 2025. Für Unternehmen, die in diesem Zeitraum Recycling-Dienstleistungen bei Heraeus in Anspruch genommen haben, stellt sich nun die Frage: Wurden meine Edelmetalle vollständig abgerechnet?
Laut öffentlichen Angaben der Staatsanwaltschaft Frankfurt am Main wird gegen Mitarbeiter der Heraeus Precious Metals GmbH & Co. KG ermittelt. Der Vorwurf: Edelmetalle, die während des Recyclingprozesses in Mahlanlagen und Fräsen zurückgeblieben seien, sollen nicht an die Kunden weitergegeben, sondern im Unternehmen zurückbehalten worden sein.
Konkret geht es um wertvolle Platingruppenmetalle wie Platin, Palladium und Rhodium, die bei der Rückgewinnung aus Katalysatoren, Elektronikschrott und anderen edelmetallhaltigen Materialien anfallen.
Die wichtigsten Fakten im Überblick:
Heraeus hat nach eigenen Angaben die identifizierten Unregelmäßigkeiten unverzüglich abgestellt, personelle Konsequenzen gezogen und Compliance-Systeme verstärkt.
Heraeus Precious Metals ist einer der weltweit größten Recycler von Edelmetallen. Das Unternehmen verarbeitet edelmetallhaltige Materialien aus zahlreichen Industrien. Besonders relevant ist der Fall für Unternehmen aus den folgenden Branchen:
Auch wenn Heraeus erklärt hat, betroffene Kunden entschädigt zu haben, bedeutet dies nicht zwangsläufig, dass alle Ansprüche umfassend geprüft und vollständig ausgeglichen wurden.
Neben der reinen Rückgabe oder Vergütung des fehlenden Edelmetalls können zudem weitere Ansprüche wie Nutzungsersatz, Aufwendungsersatz oder Schadensersatz in Betracht kommen.
Auch wenn Vorfälle bis 2015 zurückreichen: Viele Ansprüche können noch durchgesetzt werden und sind noch nicht verjährt. Entscheidend ist der Zeitpunkt, zu dem Sie von den Unregelmäßigkeiten erfahren haben – und das kann für viele Kunden erst jetzt durch die öffentlichen Ermittlungen der Fall sein.
Prüfen Sie auch erhaltene Entschädigungen kritisch. Eine pauschale Zahlung ohne detaillierte Herleitung ist möglicherweise nicht ausreichend.
Wenn Ihr Unternehmen also zwischen 2015 und 2025 edelmetallhaltige Materialien zur Rückgewinnung an Heraeus gesendet hat, sollten Sie Ihre Abrechnungen überprüfen.
Eine fundierte Überprüfung Ihrer Geschäftsbeziehung mit Heraeus Precious Metals erfordert eine strukturierte Vorgehensweise:
Wir beraten und vertreten Unternehmen im gesamten Wirtschaftsrecht – mit besonderem Fokus auf Vertragsrecht und Schadensersatz. Unsere Anwälte begleiten Unternehmen bundesweit bei der Prüfung und Durchsetzung von Ansprüchen im Zusammenhang mit dem Edelmetall-Recycling bei Heraeus.
Nicht jeder Kunde ist betroffen. Die Ermittlungen richten sich gegen bestimmte Prozessschritte im Recycling. Ob Ihre Aufträge betroffen sind, lässt sich nur durch eine individuelle Prüfung klären.
Nicht zwangsläufig. Die Verjährung beginnt erst mit Kenntnis. Wenn Sie erst jetzt durch die Medienberichterstattung von möglichen Unregelmäßigkeiten erfahren, beginnt die Verjährungsfrist möglicherweise erst jetzt. Zudem gelten für Herausgabeansprüche längere Fristen.
Nein. Zivilrechtliche Ansprüche können unabhängig von einem Strafverfahren geltend gemacht werden. Ob eine eigene Strafanzeige sinnvoll ist, sollte im Einzelfall geprüft werden.
Ja, das kann sinnvoll sein. Kollektive Verfahren oder koordinierte Anspruchsdurchsetzung können Kosten senken und Verhandlungsdruck erhöhen. Wir beraten Sie gerne zu den Möglichkeiten.
Ja. Es gibt verschiedene Wege, fehlende Unterlagen zu rekonstruieren oder von Heraeus anzufordern (Auskunftsansprüche). Wir unterstützen Sie bei der Dokumentenbeschaffung.
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]]>Der Beitrag Coaching-Verträge: Wann Fernunterricht vorliegt und Rückerstattung möglich ist erschien zuerst auf Schlun & Elseven.
]]>Der Markt für Online-Coachings boomt – versprochen werden oft persönliche Transformation, beruflicher Erfolg und finanzielle Freiheit. Jedoch können gerade bei Coachingverträgen viele rechtliche Fallstricke lauern: undurchsichtige Vertragsklauseln, fehlende Widerrufsbelehrungen und Kurse, die eigentlich unter das Fernunterrichtsschutzgesetz (FernUSG) fallen und dennoch ohne die erforderliche Zulassung durch die Zentrale für Fernunterricht (ZFU) angeboten werden. Ein Urteil des Bundesgerichtshofs vom 12. Juni 2025 (Az. III ZR 109/24) hat die Rechte von Coaching-Kund:innen deutlich gestärkt: Wenn Anbieter die gesetzlich vorgegebene Zulassung nicht einhalten, ist der Vertrag nichtig – mit der Folge, dass Sie als Coaching-Teilnehmender Ihr Geld vollständig (auch nach mehreren Monaten) zurückfordern können.
Sie haben in ein Online-Coaching investiert und zweifeln an der Rechtmäßigkeit des Vertrags? Als interdisziplinäre Kanzlei mit Schwerpunkt im Vertragsrecht prüft Schlun & Elseven Ihren Fall individuell, setzt Ihre Rückzahlungsansprüche durch und schützt Sie vor unzulässigen Klauseln. Vertrauen Sie auf unsere Erfahrung im Vertrags- und Verbraucherrecht – kompetent, diskret und durchsetzungsstark.

Sie haben in ein Online-Coaching investiert und zweifeln an der Rechtmäßigkeit des Vertrags? Als interdisziplinäre Kanzlei mit Schwerpunkt im Vertragsrecht prüft Schlun & Elseven Ihren Fall individuell, setzt Ihre Rückzahlungsansprüche durch und schützt Sie vor unzulässigen Klauseln. Vertrauen Sie auf unsere Erfahrung im Vertrags- und Verbraucherrecht – kompetent, diskret und durchsetzungsstark.
Aus juristischer Sicht ist ein Coaching-Vertrag meist ein Dienstvertrag (§ 611 BGB). Das bedeutet: Der Coach schuldet nur sein Bemühen, nicht jedoch einen messbaren Erfolg. Anders kann dies sein, wenn der Coach konkrete Zielversprechungen macht (z. B. „Nach meinem Programm werden Sie 5-stellige Monatsumsätze erzielen“). Dann kann es sich mitunter um einen Werkvertrag (§ 631 BGB) handeln – mit ganz anderen rechtlichen Pflichten.
Tipp: Achten Sie auf explizite Formulierungen im Vertrag oder auf der Website. Je konkreter die Erfolgsversprechungen, desto eher kann es sein, dass der Coach für das Nichterreichen der Versprechungen haften muss – und desto eher kann der Vertrag auch rechtlich angreifbar sein.
Das Fernunterrichtsschutzgesetz (FernUSG) schützt Kund:innen vor unseriösen Online-Coachings, wenn folgende drei Kriterien erfüllt sind:
Wenn ein Coaching-Programm alle drei Punkte erfüllt, gilt es rechtlich als Fernunterricht – und darf nur mit Zulassung der Zentralstelle für Fernunterricht (ZFU) angeboten werden.
Der Bundesgerichtshof hat in seinem Urteil vom 12.06.2025 (Az. III ZR 109/24) entschieden:
Viele Coaching-Verträge sind juristisch angreifbar. Achten Sie besonders auf:
Wenn Sie den Verdacht haben, dass Ihr Coaching-Vertrag unter das FernUSG fällt oder in anderer Weise rechtswidrig ist:
Viele digitale Coaching-Angebote bewegen sich juristisch auf dünnem Eis. Wenn keine ZFU-Zulassung vorliegt oder der Vertrag unzulässige Klauseln enthält, haben Sie gute Chancen auf vollständige Rückzahlung – auch Monate später.
Lassen Sie sich nicht von leeren Erfolgsversprechen oder intransparenten AGB täuschen. Als Coaching-Kund:in haben Sie Rechte – nutzen Sie sie.
Haben Sie an einem Coaching teilgenommen, mit dem Sie nicht zufrieden sind und wünschen sich nun eine Prüfung, ob Sie eventuell einen Anspruch auf Rückerstattung der Kosten haben? Unsere Kanzlei bietet im Rahmen eines Beratungsgesprächs eine Ersteinschätzung.
Das wegweisende BGH-Urteil vom 12. Juni 2025 (Az. III ZR 109/24) zum Fernunterrichtsschutzgesetz wirft nicht nur Fragen für Coaching-Anbieter bzw. Coaching-Teilnehmende auf, sondern verunsichert auch Anbieter anwaltlicher Fortbildungen. Denn: (Fach-)Anwälte müssen sich gemäß der BRAO fortbilden und dies geschieht zumeist im Rahmen von synchron stattfindenden Online-Veranstaltungen.
Synchron bzw. “live” ist eine Online-Veranstaltung dann, wenn sie nur in Echtzeit stattfindet, also nicht aufgezeichnet wird und dementsprechend nicht später noch einmal aufgerufen werden kann. Die Frage war nun, ob auch anwaltliche Fortbildungen einer ZFU-Zulassung bedürfen. Entscheidend ist hier die Definition nach § 1 FernUSG: Es bedarf einer räumlichen Trennung zwischen Lehrenden und Lernenden sowie einer Überwachung des Lernerfolgs. Unterricht findet dann “räumlich getrennt” statt, wenn er zu großen Teilen asynchron (also gerade nicht in Echtzeit) stattfindet.
Für anwaltliche Online-Fortbildungen bedeutet dies also, dass sie nach wie vor keiner ZFU-Zulassung bedürfen (solange sie nicht aufgezeichnet werden), da sie nicht unter den Anwendungsbereich von § 1 FernUSG fallen und somit weiterhin online in Echtzeit angeboten werden können.
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]]>Der Beitrag Abbruch von Vertragsverhandlungen: Wann gibt es Schadensersatz? erschien zuerst auf Schlun & Elseven.
]]>Bei komplexen Entscheidungsprozessen ist es nicht unüblich, dass Vertragsverhandlungen über Monate hinweg geführt werden – begleitet von Meetings, Nachverhandlungen und intensivem Schriftverkehr. Nicht selten entstehen dabei bereits erhebliche Kosten, etwa für Notare oder Rechtsanwälte. Auch verfrühte Investitionen – wie der Kauf von Werkstoffen oder das Einstellen von Personal – können beträchtliche finanzielle Belastungen mit sich bringen. Kommt ein bereits als sicher angesehener Vertrag doch nicht zustande, weil eine Partei die Verhandlungen einseitig abbricht, können diese Aufwendungen vergeblich gewesen sein. Es entsteht ein wirtschaftlicher Schaden. Die Durchsetzung von Schadensersatzansprüchen in solchen Fällen ist jedoch rechtlich anspruchsvoll. Die Beweislage ist häufig schwierig, insbesondere wenn keine klaren vertraglichen Zusicherungen vorliegen. Eine fundierte rechtliche Prüfung ist daher unerlässlich.
In solchen Fällen bietet Ihnen die Kanzlei Schlun & Elseven kompetente Unterstützung. Unsere erfahrenen Rechtsanwälte prüfen Ihre Ansprüche, vertreten Sie außergerichtlich sowie vor Gericht und setzen Ihre Rechte professionell durch. Wir begleiten Sie zuverlässig bei allen Fragestellungen rund um Schadensersatz, Vertragsverhandlungen und die Durchsetzung zivilrechtlicher Ansprüche – deutschlandweit und international.

Sie können sich jederzeit an unsere Kanzlei wenden, wenn Sie ein bestimmtes Problem oder eine Rechtsfrage zum Vertragsrecht haben. Unsere Anwälte sind telefonisch und per E-Mail erreichbar und bieten die Möglichkeit von Videokonferenzen. Für weitere juristische Informationen besuchen Sie bitte unsere Homepage zum Vertragsrecht.
Das deutsche Zivilrecht sieht grundsätzlich die Möglichkeit vor, Schadensersatzansprüche geltend zu machen, selbst wenn es nicht zu einem Vertragsschluss kommt. Rechtsgrundlage hierfür ist der sogenannte Grundsatz der culpa in contrahendo (c.i.c.). Denn ein Schuldverhältnis kann nicht nur durch den Abschluss eines Vertrags entstehen, sondern gem. § 311 Abs. 2 BGB bereits durch:
Ein solches vorvertragliches Schuldverhältnis verpflichtet beide Parteien gemäß § 241 Abs. 2 BGB zur gegenseitigen Rücksichtnahme. Eine schuldhafte Verletzung dieser Pflicht kann – ebenso wie eine Vertragsverletzung – zu Schadensersatzansprüchen nach § 280 Abs. 1 BGB führen.
In der Praxis bedeutet das: Wer Vertragsverhandlungen aufnimmt, muss sich so verhalten, dass das Vertrauen der Gegenseite nicht unredlich enttäuscht wird. Täuscht eine Partei beispielsweise einen sicheren Vertragsschluss vor oder zieht sich abrupt ohne nachvollziehbaren Grund zurück, obwohl der andere Vertragspartner bereits erhebliche Vorleistungen erbracht hat, kann dies eine Haftung auslösen. Entscheidend ist, ob durch das Verhalten eine schutzwürdige Vertrauenslage entstanden ist und ob diese schuldhaft verletzt wurde. Dabei spielen insbesondere die Art und Intensität der Verhandlungen, der Grad der Verbindlichkeit sowie die Erwartungen beider Seiten eine zentrale Rolle.
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in seiner richtungsweisenden Entscheidung aus dem Jahr 1996 (BGH NJW 1996, 1885) klargestellt, dass ein Schadensersatzanspruch möglich sein kann, wenn:
Bis dahin trägt jede Partei bis zum Vertragsschluss ein eigenes Risiko – ein Anspruch auf Schadensersatz entsteht nur, wenn der Abbruch ohne triftigen Grund erfolgte und die andere Partei bereits Aufwendungen in berechtigtem Vertrauen gemacht hat.
Der Bundesgerichtshof (BGH) verneinte in einem Urteil aus dem Jahr 2017 (Az. V ZR 11/17) einen Schadensersatzanspruch, obwohl der Käufer bereits einen Finanzierungsvertrag abgeschlossen hatte. Nachdem der Verkäufer während der Vertragsverhandlungen den Preis erhöht hatte, kam es nicht zum Abschluss des Kaufvertrags. Der Käufer erlitt infolge der Rückabwicklung des Darlehens einen finanziellen Nachteil. Der BGH stellte klar, dass bei einem Grundstückskauf an die Verletzung vorvertraglicher Schutzpflichten strenge Anforderungen zu stellen sind. Vor der notariellen Beurkundung bestünden daher in der Regel keine rechtlich bindenden Verpflichtungen. Investitionen, die vor diesem Zeitpunkt getätigt werden, erfolgen somit auf eigenes Risiko. Ein Schadensersatzanspruch kommt nur bei besonders schwerwiegenden, vorsätzlichen Pflichtverletzungen in Betracht.
In einem Urteil aus dem Jahr 2020 bestätigte das AG München (Endurteil v. 14.07.2020 – 473 C 21303/19), dass es bei der Nichtunterzeichnung eines Mietvertrags an einem schutzwürdigen Vertrauenstatbestand i.S.d. culpa in contrahendo (c.i.c.) fehlt, wenn für den Vertragsschluss die gesetzlich vorgeschriebene Schriftform (§ 550 BGB) erforderlich ist. Solange der Vertrag nicht unterzeichnet wurde, besteht kein Vertrauen auf den Abschluss, das zu einem Schadensersatzanspruch führen könnte.
Auch Verjährungsfristen sind in diesem Zusammenhang von Bedeutung: In einer Entscheidung vom 22. Februar 2006 (BGH XII ZR 48/03) stellte der BGH klar, dass bei Mietvertragsverhandlungen die übliche sechsmonatige Verjährungsfrist des § 548 BGB analog greift, sofern Investitionen – etwa für Um‑ oder Rückbau – getätigt wurden, die durch den Abbruch wirtschaftlich wertlos werden.
Eine Schadensersatzpflicht kommt nur unter bestimmten Voraussetzungen in Betracht:
Ob ein Vertragsschluss als sicher gelten durfte oder ob Vertrauen in zurechenbarer Weise erweckt wurde, ist in der Praxis oft strittig und schwer nachzuweisen.
Zur Absicherung in der Verhandlungsphase kann der Abschluss eines Letter of Intent (LOI) sinnvoll sein. Dabei handelt es sich um eine unverbindliche Absichtserklärung, die dokumentiert, dass beide Parteien einen Vertragsabschluss ernsthaft anstreben. Typischerweise enthält ein LOI eine sogenannte „no binding“-Klausel, die die Parteien rechtlich nicht bindet – sie schließt jedoch nicht die Pflicht zur Rücksichtnahme sowie mögliche daraus resultierende Schadensersatzpflichten aus.
Der LOI dient insbesondere dazu,
Auch wenn kein Rechtsbindungswille hinsichtlich des künftigen Hauptvertrags besteht, kann sich aus dem Verhalten im Zusammenhang mit dem LOI eine rechtliche Verantwortung ergeben – etwa, wenn ein Vertragspartner aufgrund des LOI bereits investiert oder anderweitige Verpflichtungen eingeht. In solchen Fällen kann ein Vertrauenstatbestand entstehen, dessen Enttäuschung schadensersatzpflichtig macht.
Wichtig ist daher eine präzise und sorgfältige Formulierung des LOI: Neben dem Ausschluss einer Bindung an den Hauptvertrag sollte eindeutig geregelt sein, welche Elemente ggf. verbindlich gelten sollen – etwa Vertraulichkeit, Exklusivität der Verhandlungen oder konkrete Fristen. Gerade in internationalen Geschäftsbeziehungen ist der LOI ein übliches Instrument zur Strukturierung und Beschleunigung von Verhandlungsprozessen, birgt aber bei unklarer Gestaltung erhebliche rechtliche Risiken.
Nach ständiger Rechtsprechung des BGH (u. a. BGH NJW 1981, 1673) hat der Geschädigte gemäß § 249 Abs. 1 BGB Anspruch auf den Ersatz des sogenannten negativen Interesses. Das bedeutet: Er ist so zu stellen, wie er stünde, wenn die Vertragsverhandlungen nie stattgefunden hätten. Nicht ersetzt werden kann das positive Interesse, also der hypothetische Gewinn, der sich aus dem Zustandekommen des Vertrags ergeben hätte.
Im Fokus steht also nicht der entgangene Vertragserfolg, sondern der Schaden, der durch das erweckte, aber unbegründete Vertrauen auf einen sicheren Vertragsschluss entstanden ist. Juristisch wird dies als Vertrauensschaden bezeichnet.
Zusammenfassend gilt: Jede Partei hat grundsätzlich das Recht, sich bis zum Vertragsabschluss zurückzuziehen. Wer jedoch in zurechenbarer Weise Vertrauen auf einen sicheren Vertragsschluss erweckt, kann unter bestimmten Umständen zum Schadensersatz verpflichtet sein.
Sollten Sie sich in einer vergleichbaren Situation befinden oder eine fundierte Einschätzung zu möglichen Haftungsrisiken beim Abbruch von Vertragsverhandlungen benötigen, stehen wir Ihnen mit unserer umfassenden Erfahrung und Fachkompetenz im Vertragsrecht zur Seite. Unser Team sorgt dafür, dass Ihre Rechte gewahrt bleiben – kompetent, engagiert und lösungsorientiert.
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]]>Der Beitrag Lieferengpässe und Preisanstieg bei Rohstoffen – Vertragsanpassung als Ausweg erschien zuerst auf Schlun & Elseven.
]]>Wie störungsanfällig internationale Lieferketten sind, dies haben Ereignisse wie die Corona-Pandemie, der Ukraine-Krieg und die aktuelle Energiekrise in aller Deutlichkeit gezeigt. So kam es in den letzten Jahren wiederholt zu dramatischen Stillständen und Produktionsausfällen, von denen unzählige Unternehmen weltweit betroffen waren.
Bei laufenden Verträgen bleiben sie nicht selten auf erheblichen Mehrkosten sitzen, da sie die Preissteigerungen nicht ohne Weiteres an ihre Vertragspartner weitergeben können. Längere Wartezeiten auf bestellte Rohstoffe und Waren führen in der Regel zudem zu einem höheren Planungsaufwand. Besonders problematisch wird es, wenn bestehende Aufträge nicht vertragsgemäß erfüllt werden können und Lieferengpässe zu Umsatzeinbußen führen.
Um unseren Mandanten in einer solchen Situation die benötigte Klarheit in Bezug auf die rechtlichen Handlungsmöglichkeiten zu verschaffen, bietet die Kanzlei Schlun & Elseven einen gleichermaßen kompetenten wie engagierten Rechtsbeistand an. Unsere Praxisgruppe für Vertragsrecht prüft gerne, inwieweit Sie sich auf die in Ihrem Vertrag vereinbarte Force-Majeure-Klausel berufen können und mit welchen konkreten Rechtsfolgen Sie hier rechnen müssen. Wir setzen uns für Sie ein, damit Ihre Rechte und Interessen stets gewahrt bleiben.
Unternehmen, die von der Pandemie und aktuell insbesondere von dem Ukraine-Krieg betroffen sind, sollten zunächst prüfen, ob die mit Lieferanten und anderen Vertragspartnern vereinbarten Verträge sogenannte Force-Majeure-Klauseln enthalten und ob diese tatsächlich greifen.
Die Berufung auf eine solche Klausel ist unter anderem von der durch die militärischen Konflikte ausgelösten Lage des betroffenen Unternehmens abhängig. Force-Majeure-Klauseln finden zumeist Anwendung, wenn ein Ereignis gegeben ist, welches u.a. von dem Unternehmen nicht abgewendet werden kann. Gemeint sind Umstände, die für die Vertragsparteien unvorhersehbar waren und auf die sie darüber hinaus keinen Einfluss haben. Es handelt sich um Ereignisse höherer Gewalt wie beispielsweise Pandemien, Kriege oder Naturkatastrophen. Zum Teil werden die Geschehnisse, die zur Anwendbarkeit der genannten Klausel führen, in dieser aufgeführt.
Ob die Force-Majeure-Klausel nun greift, muss genau geprüft werden. Dabei ist zu fragen, ob ein Fall höherer Gewalt gegeben ist und die Leistungen des Unternehmens aufgrund dessen nicht mehr erbracht werden können. Anhaltspunkte zur Prüfung sind dabei:
Sofern die Vertragspartei sich auf die Klausel berufen kann, führt dies meist zur vorübergehenden Leistungsbefreiung dieser, bis die zur Erfüllung der vertraglichen Pflichten erforderlichen Arbeiten wieder aufgenommen werden können. Das betroffene Unternehmen sollte sodann möglichst zeitnah ihre Vertragspartner kontaktieren, um eine eventuelle Schadensersatzpflicht zu vermeiden.
Sofern ein Vertrag keine Force-Majeure-Klausel enthält und das deutsche Recht Anwendung findet, kann sich der von dem Ukraine-Krieg betroffene Vertragspartner auf das in § 275 BGB normierte Recht auf Leistungsbefreiung berufen. Vorausgesetzt wird dabei die Unmöglichkeit der Leistungserbringung. Insbesondere die durch den Ukraine-Krieg bedingten Umstände und die gegen Russland verhängten Sanktionen dürften nicht selten zur Unmöglichkeit führen. Sofern sich eine Vertragspartei auf den § 275 BGB berufen kann, ist es der anderen Partei möglich, von dem Vertrag zurückzutreten. Gerne prüfen unsere Rechtsanwälte, ob die genannte Norm greift und erläutern Ihnen Ihre rechtlichen Handlungsmöglichkeiten.
Für den Fall, dass eine Einigung zwischen den Parteien auf friedlichem Wege nicht erreicht werden kann, steht es den Betroffenen zudem frei, der Erfüllung des Vertrages die Einrede der Störung der Geschäftsgrundlage gem. § 313 BGB entgegenzuhalten. Möglich wäre sodann eine Vertragsanpassung.
Damit eine solche in Betracht kommt, müssen glaubhafte Argumente vorliegen. Die Geschäftsgrundlage basiert insbesondere auf dem Wertverhältnis (Äquivalenz) zwischen Leistung und Gegenleistung. Durch starke Verteuerung der Leistung (z.B. Preisanstieg bei Rohstoffen) oder eine erhebliche Entwertung der Gegenleistung (z.B. Inflation) kann dieses Verhältnis erheblich aus dem Gleichgewicht geraten.
Im Hinblick auf die aktuelle Situation in der Ukraine dürfte die Störung der Geschäftsgrundlage in vielen Fällen schon deswegen anzunehmen sein, weil die Vertragsparteien zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses die folgenden Umstände irrtümlicherweise als gesichert betrachtet haben dürften:
Besteht Klarheit darüber, dass sich beide Vertragsparteien zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses im Irrtum über die bestehenden Umstände befanden (vgl. § 313 Abs. 2 BGB) und dass nun – in Anbetracht der aktuellen, kriegsbedingten Lieferengpässe – das Festhalten am Vertrag einer der beiden Vertragsparteien nicht mehr zugemutet werden kann, ist der Wegfall der Geschäftsgrundlage zu bejahen.
Nun kommen im Rahmen eines Änderungsvertrages / Nachtrages gem. § 313 Abs. 1 BGB folgende Lösungen in Betracht:
Obwohl hier der Vertrag durch eine solche Ergänzung in seinem Inhalt modifiziert wird, ändert sich der Charakter der Schuld selbst nicht: Der Vertrag wird als solcher fortgesetzt, wobei die darin bestellten Sicherheiten (Bürgschaft, Hypothek etc.) weiterhin ihre Geltung behalten.
Scheidet der Änderungsvertrag bzw. der Nachtrag als Einigungsmöglichkeit aus, weil die Vertragspartei beispielweise durch die verspätete Lieferung Umsatzeinbußen zu erwarten hat oder den Preisanstieg aufgrund bestehender Verträge an die Endverbraucher nicht weitergeben kann, steht den Parteien immer noch der Vergleich im Sinne von § 779 BGB als Weg offen.
So können sich die beteiligten Parteien im Sinne eines „gegenseitigen Opfers“ auf einen bestimmten Geldbetrag verständigen. Kein Vergleich liegt allerdings vor, wenn nur eine der Vertragsparteien nachgibt, indem sie der Gegenseite eine Stundung gewährt, ohne dass diese ebenfalls ein Opfer bringt.
Sollten Sie weitere Fragen zu Vertragsanpassung, Lieferengpässen und/oder anderen Leistungsstörungen haben, das Anwaltsteam unserer Sozietät steht Ihnen jederzeit zur Verfügung als Ihr zuverlässiger Partner. Ganz gleich, ob Sie sich nur informieren oder Ihre vertraglichen Ansprüche im Rahmen einer Mediation bzw. auf gerichtlichem Wege durchsetzen möchten, wir sind für Sie da.
Der Beitrag Lieferengpässe und Preisanstieg bei Rohstoffen – Vertragsanpassung als Ausweg erschien zuerst auf Schlun & Elseven.
]]>Der Beitrag Abschluss eines Modelvertrages (Model Release) erschien zuerst auf Schlun & Elseven.
]]>Ein erfolgreiches Model zu sein und auf den begehrten Catwalks der Welt zu laufen, gilt heutzutage als Traum zahlreicher junger Menschen, insbesondere junger Mädchen. Durch Fernsehshows wie „Germanys Next Topmodel“ und ähnliche Formate bleibt dieser Traum auch dauerhaft präsent.
In einer Zeit, in der über Social Media und solche Plattformen wie Instagram Werbung gemacht wird und dort die unterschiedlichsten Produkte vermarktet werden, nimmt die Nachfrage nach Models stetig zu. Zudem ist die Kontaktaufnahme über derartige Anbieter deutlich einfacher und direkter. Häufig werden den Usern solcher Plattformen Modeljobs auf eben solch unkomplizierte Art und Weise angeboten. Doch Vorsicht! Wer hinterher nicht die Nachsicht haben möchte, sollte präzise darauf achten, mit wem er oder sie welche Vereinbarungen trifft und welche Leistungen darin tatsächlich verbindlich versprochen werden. Allem voran aber: wozu man sich selbst verpflichtet.
Um unseren Mandanten in einer solchen Situation die benötigte Klarheit zu verschaffen, bietet die Kanzlei Schlun & Elseven einen gleichermaßen kompetenten wie engagierten Rechtsbeistand an.
Ganz gleich, ob Sie als Model, Fotograf, Agentur oder als beauftragendes Unternehmen agieren, unsere Anwälte sorgen dafür, dass Ihre Rechte und Interessen stets gewahrt bleiben. Sie übernehmen für Sie gerne die Gestaltung bzw. Prüfung Ihres Modelvertrages. Sollten Sie von einem bestehenden Vertrag zurücktreten wollen, vertreten wir Sie selbstverständlich auch im Rahmen einer Mediation bzw. gerichtlich, um schnell und effektiv eine Lösung zu erwirken. Wir sind für Sie da!

Wenn Sie ein bestimmtes Problem oder eine Rechtsfrage zum Vertragsrecht haben, können Sie sich jederzeit an unsere Kanzlei wenden. Unsere Vertragsanwälte sind telefonisch und per E-Mail erreichbar und bieten auch die Möglichkeit von Videokonferenzen. Für weitere rechtliche Informationen besuchen Sie bitte unsere Homepage zum Vertragsrecht.
Grundsätzlich kann man zwischen zwei Vertragstypen unterscheiden: zwischen dem sog. Model Release und dem Model-Agenturvertrag.
Beim sog. Model Release handelt es sich in aller Regel um einen direkten Vertrag zwischen dem Model und dem Fotografen. Darin sollten die jeweiligen Rechte und Pflichten lieber ausführlicher als zu oberflächlich geklärt werden. Denn es ist nicht zu unterschätzen, worum es letztlich geht: für den Fotografen um sein Urheberrecht am Foto, für das Model aber um das Recht am eigenen Bild (als eigenes Persönlichkeitsrecht).
Ist beispielsweise nicht ausdrücklich geklärt, wo die Grenzen der erlaubten Verwendung der Bilder durch den Fotografen liegen, so kann es ein böses Erwachen geben, wenn sich das Bild des Models plötzlich auf unseriösen Internetseiten wiederfindet oder aber dergestalt nachträglich bearbeitet wird, dass sich das Model selbst nicht wieder erkennt.
Vertrauen ist insbesondere in diesem Vertragsverhältnis ausgesprochen wichtig. Eine klare Bestimmung der vertraglichen Pflichten liegt jedoch im Interesse beider Vertragsparteien. Deshalb sollte unbedingt auf die Regelung folgender inhaltlicher Aspekte geachtet werden:
Der Agenturvertrag wird im Gegensatz dazu nicht direkt zwischen Model und Fotografen geschlossen, sondern zwischen Model und einer Modelagentur. Diese Agentur übernimmt sodann die Vermittlung des Models, verschafft diesem also Aufträge. Dafür erhält die Agentur eine Provision. Modelagenturen sind gerade bei noch unerfahrenen Nachwuchsmodels beliebt, da diese auch eine Art Ausbildung erhalten, die ihre Karriere fördern soll.
Deshalb ist es typisch und grundsätzlich auch zulässig, dass zunächst eine feste Vertragslaufzeit von zwei oder drei Jahren vereinbart wird, während der das Model nicht kündigen kann. Der Grund: Die Agentur investiert zunächst mehr in das Model als es an ihm verdient. Würde das Model kündigen, sobald es die „Grundausbildung“ abgeschlossen hat und dementsprechend lukrativere Aufträge erhält, wäre es für die Agentur ein benachteiligendes Verlustgeschäft.
Doch auch hier gibt es Grenzen, die zum Schutze der unangemessenen Benachteiligung des Models beachtet werden müssen. Zu diesen Grenzen hat kürzlich das OLG Celle ein Urteil von entscheidender Bedeutung gefällt und darin klare Worte gefunden (Urteil vom 01.04.2021, Az.: 13 U 10/20).
Der Fall: Ein Model schloss im Alter von 18 Jahren einen Vertrag mit einer Modelagentur ab, der zunächst auf fünf Jahre befristet war. Sie sollte eine Karriereförderung erhalten und im Gegenzug 25 % der Einnahmen aus den vermittelten Aufträgen an die Agentur bezahlen. Während dieser fünf Jahre ist eine (ordentliche) Kündigung ausgeschlossen. Zudem wurde vereinbart, dass sich der Vertrag je um zwei weitere Jahre verlängert, sofern er nicht neun Monate vor Ablauf gekündigt wird.
Die erste Kündigungsfrist verstrich, weshalb eine Verlängerung erfolgte. Vor Ablauf der weiteren zwei Jahre, nämlich nach ungefähr sechs Jahren, kündigte das Model und weigerte sich, weiterhin an die Agentur die Provision zu bezahlen. Daraufhin klagte diese auf fortlaufende Vergütung bis zum Ende der Vertragslaufzeit.
Die Entscheidung: Das Oberlandesgericht entschied zu Gunsten des Models. Die Kündigung sei wirksam, auch wenn sie außerhalb der eigentlich vereinbarten Kündigungsfrist erfolgte. Somit müsse das Model keine weiteren Zahlungen an die Agentur leisten.
Die Begründung: Der Senat führt als Begründung § 627 BGB an. Danach kann ein Dienstverhältnis, sofern es kein Arbeitsverhältnis ist, auch dann fristlos gekündigt werden, wenn kein wichtiger Grund vorliegt. Ein solcher ist normalerweise für eine fristlose Kündigung immer erforderlich. Handelt es sich jedoch um Dienste „höherer Art“, die auf einem „besonderen Vertrauen“ beruhen, so ist er entbehrlich. Um derartige Dienste handelt es sich bei Leistungen von Ärzten, Beratern, aber eben auch Künstleragenturen, zu denen Modelagenturen ebenfalls zählen. Allerdings ist eine fristlose Kündigung ausdrücklich nur dann möglich, wenn kein „dauerndes Dienstverhältnis“ besteht. Ein solches bestand in diesem Fall aufgrund der festgelegten Vertragslaufzeit ja eigentlich gerade. Wie geht das?
Die Richter haben die vorformulierte Vertragsklausel, wonach sich die Vertragslaufzeit je um zwei weitere Jahre verlängert, für unwirksam erklärt. Diese würde das Model unangemessen einseitig benachteiligen. Zwar sei die Festlegung einer bestimmten Laufzeit ohne Kündigungsmöglichkeit grundsätzlich möglich, da sich die Verträge bzw. die Förderung der Models für die Agentur sonst nicht rentiere (siehe obige Argumente).
Andererseits müsse dem Model aber die Möglichkeit verbleiben, den Vertrag zu beenden, wenn die Leistungen der Agentur nicht den Erwartungen entsprechen; also dann, wenn die Agentur nicht die versprochene Karriereförderung betreibt. In diesem Fall sei das Model einseitig von der Agentur abhängig und unangemessen benachteiligt, wenn es sich faktisch nicht zeitnah von dem Vertrag lösen könne. Dies gelte umso mehr unter Beachtung der Tatsache, dass gerade das Alter von Models ein wesentlicher Karrierefaktor sei – so nehmen die Jobangebote mit zunehmendem Alter deutlich ab.
Kommt also ein Model de facto für lange Zeit nicht aus einem (schlechten) Vertragsverhältnis heraus, kann dies im schlimmsten Fall eine erfolgreiche Karriere verbauen.
Haben Sie Fragen oder Probleme im Rahmen eines bestehenden Vertrages? Oder möchten Sie einen rechtssicheren und für alle Parteien fairen Modelvertrag gestalten? Dann zögern Sie nicht, sich mit unseren Experten für Medien- und Urheberrecht in Verbindung zu setzen. Unsere Anwälte beraten und unterstützen Sie fachkundig in allen Fragestellungen rund um das Thema Modelverträge.
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