Der Markt für Online-Coachings boomt – versprochen werden oft persönliche Transformation, beruflicher Erfolg und finanzielle Freiheit. Jedoch können gerade bei Coachingverträgen viele rechtliche Fallstricke lauern: undurchsichtige Vertragsklauseln, fehlende Widerrufsbelehrungen und Kurse, die eigentlich unter das Fernunterrichtsschutzgesetz (FernUSG) fallen und dennoch ohne die erforderliche Zulassung durch die Zentrale für Fernunterricht (ZFU) angeboten werden. Ein Urteil des Bundesgerichtshofs vom 12. Juni 2025 (Az. III ZR 109/24) hat die Rechte von Coaching-Kund:innen deutlich gestärkt: Wenn Anbieter die gesetzlich vorgegebene Zulassung nicht einhalten, ist der Vertrag nichtig – mit der Folge, dass Sie als Coaching-Teilnehmender Ihr Geld vollständig (auch nach mehreren Monaten) zurückfordern können.
Sie haben in ein Online-Coaching investiert und zweifeln an der Rechtmäßigkeit des Vertrags? Als interdisziplinäre Kanzlei mit Schwerpunkt im Vertragsrecht prüft Schlun & Elseven Ihren Fall individuell, setzt Ihre Rückzahlungsansprüche durch und schützt Sie vor unzulässigen Klauseln. Vertrauen Sie auf unsere Erfahrung im Vertrags- und Verbraucherrecht – kompetent, diskret und durchsetzungsstark.

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Coaching-Verträge: Was schuldet ein Coach?
Aus juristischer Sicht ist ein Coaching-Vertrag meist ein Dienstvertrag (§ 611 BGB). Das bedeutet: Der Coach schuldet nur sein Bemühen, nicht jedoch einen messbaren Erfolg. Anders kann dies sein, wenn der Coach konkrete Zielversprechungen macht (z. B. „Nach meinem Programm werden Sie 5-stellige Monatsumsätze erzielen“). Dann kann es sich mitunter um einen Werkvertrag (§ 631 BGB) handeln – mit ganz anderen rechtlichen Pflichten.
Tipp: Achten Sie auf explizite Formulierungen im Vertrag oder auf der Website. Je konkreter die Erfolgsversprechungen, desto eher kann es sein, dass der Coach für das Nichterreichen der Versprechungen haften muss – und desto eher kann der Vertrag auch rechtlich angreifbar sein.
Ob “Coaching” oder “Fernunterricht”: Das gilt bei Online-Angeboten
Das Fernunterrichtsschutzgesetz (FernUSG) schützt Kund:innen vor unseriösen Online-Coachings, wenn folgende drei Kriterien erfüllt sind:
- Es wird Wissen gegen Geld vermittelt.
- Die Inhalte werden überwiegend online oder ohne persönlichen Kontakt bereitgestellt.
- Es gibt eine Art Leistungskontrolle (z. B. Feedback per E-Mail, Zoom-Q&A, Pflichtaufgaben etc.).
Wenn ein Coaching-Programm alle drei Punkte erfüllt, gilt es rechtlich als Fernunterricht – und darf nur mit Zulassung der Zentralstelle für Fernunterricht (ZFU) angeboten werden.
BGH-Urteil vom 12. Juni 2025 – Ihre Rechte als Kund:in gestärkt
Der Bundesgerichtshof hat in seinem Urteil vom 12.06.2025 (Az. III ZR 109/24) entschieden:
- Auch Coaching-Verträge zwischen Unternehmer:innen können unter das FernUSG fallen. Entscheidend ist nicht Ihr Status, sondern die Struktur des Angebots. Der Schutzbereich von § 7 FernUSG ist also nicht nur auf Verbraucher:innen beschränkt.
- Ist das Coaching auf systematische Wissensvermittlung mit Lernerfolgskontrolle ausgelegt, liegt Fernunterricht vor – selbst wenn es als „Mentoring“, „Coaching“ oder einfach als “Kurs” verkauft wurde.
- Ohne ZFU-Zulassung ist der Vertrag nichtig.
- Bereits gezahlte Beträge können Sie vollständig zurückfordern – ohne Abzüge, auch wenn Sie Leistungen wie etwa Videos oder Calls bereits erhalten haben.
- Zusätzlich besteht oft ein Widerrufsrecht, das auch Monate später noch ausgeübt werden kann, z. B. wenn:
- Sie nicht / nicht vollständig oder nicht korrekt über Ihr Widerrufsrecht belehrt wurden,
- die ZFU-Zulassung fehlt,
- Sie rechtlich als Verbraucher:in einzustufen sind.
So können Sie problematische Coaching-Verträge erkennen
Viele Coaching-Verträge sind juristisch angreifbar. Achten Sie besonders auf:
- konkrete Erfolgsaussagen („Sie verdienen X Euro in Y Wochen“),
- Pflichtaufgaben, Lernmodule oder Tests,
- Hinweise auf einen „Lehrplan“ oder Zertifikate,
- Verzicht auf Widerrufsrecht (z. B. durch den sofortigen Beginn der Leistung),
- Unfaire oder überraschende AGB, etwa bei Kündigungsfristen oder automatischen Verlängerungen.
Was können Sie tun, wenn Sie bereits gezahlt haben?
Wenn Sie den Verdacht haben, dass Ihr Coaching-Vertrag unter das FernUSG fällt oder in anderer Weise rechtswidrig ist:
- Vertrag und Kommunikation prüfen: Gibt es Leistungsversprechen? Hinweise auf „Unterricht“?
- Nach ZFU-Zulassung fragen: Hat der Anbieter eine gültige Zulassung?
- Widerruf erklären (falls Frist nicht ordnungsgemäß begonnen hat),
- Rückforderung nach § 812 BGB geltend machen
- Juristischen Rat einholen: Einspezialisierter Anwalt kann Sie unterstützen, Ihr Geld erfolgreich zurückzufordern.
Fazit: So setzen Sie als Coaching-Kund:in Ihre Rechte durch
Viele digitale Coaching-Angebote bewegen sich juristisch auf dünnem Eis. Wenn keine ZFU-Zulassung vorliegt oder der Vertrag unzulässige Klauseln enthält, haben Sie gute Chancen auf vollständige Rückzahlung – auch Monate später.
Lassen Sie sich nicht von leeren Erfolgsversprechen oder intransparenten AGB täuschen. Als Coaching-Kund:in haben Sie Rechte – nutzen Sie sie.
Haben Sie an einem Coaching teilgenommen, mit dem Sie nicht zufrieden sind und wünschen sich nun eine Prüfung, ob Sie eventuell einen Anspruch auf Rückerstattung der Kosten haben? Unsere Kanzlei bietet im Rahmen eines Beratungsgesprächs eine Ersteinschätzung.
Welche Auswirkungen hat das BGH-Urteil auf anwaltliche Fortbildungen?
Das wegweisende BGH-Urteil vom 12. Juni 2025 (Az. III ZR 109/24) zum Fernunterrichtsschutzgesetz wirft nicht nur Fragen für Coaching-Anbieter bzw. Coaching-Teilnehmende auf, sondern verunsichert auch Anbieter anwaltlicher Fortbildungen. Denn: (Fach-)Anwälte müssen sich gemäß der BRAO fortbilden und dies geschieht zumeist im Rahmen von synchron stattfindenden Online-Veranstaltungen.
Synchron bzw. “live” ist eine Online-Veranstaltung dann, wenn sie nur in Echtzeit stattfindet, also nicht aufgezeichnet wird und dementsprechend nicht später noch einmal aufgerufen werden kann. Die Frage war nun, ob auch anwaltliche Fortbildungen einer ZFU-Zulassung bedürfen. Entscheidend ist hier die Definition nach § 1 FernUSG: Es bedarf einer räumlichen Trennung zwischen Lehrenden und Lernenden sowie einer Überwachung des Lernerfolgs. Unterricht findet dann “räumlich getrennt” statt, wenn er zu großen Teilen asynchron (also gerade nicht in Echtzeit) stattfindet.
Für anwaltliche Online-Fortbildungen bedeutet dies also, dass sie nach wie vor keiner ZFU-Zulassung bedürfen (solange sie nicht aufgezeichnet werden), da sie nicht unter den Anwendungsbereich von § 1 FernUSG fallen und somit weiterhin online in Echtzeit angeboten werden können.