Allgemein Archive - Schlun & Elseven Rechtsanwalts-Kanzlei Schlun & Elseven Thu, 12 Feb 2026 14:43:38 +0000 de hourly 1 Sichergestellte Hypercars im Fall Adrian Sutil und DS Motoren GmbH: Was Eigentümer jetzt tun müssen https://se-legal.de/adrian-sutil-fall-sichergestellte-fahrzeuge/ Fri, 06 Feb 2026 17:47:24 +0000 https://se-legal.de/?p=352475 Nach der Festnahme des ehemaligen Formel-1-Fahrers Adrian Sutil im November 2025 und der anschließenden Insolvenz des Luxus-Autohändlers DS Motoren GmbH haben Ermittlungsbehörden zahlreiche hochpreisige Fahrzeuge sichergestellt. Betroffen sind insbesondere seltene Luxusfahrzeuge, Supersportwagen und Hypercars renommierter Hersteller wie Pagani und Koenigsegg. Für viele Käufer und tatsächliche Eigentümer stellt sich nun eine zentrale Frage: Wie kann [...]

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Nach der Festnahme des ehemaligen Formel-1-Fahrers Adrian Sutil im November 2025 und der anschließenden Insolvenz des Luxus-Autohändlers DS Motoren GmbH haben Ermittlungsbehörden zahlreiche hochpreisige Fahrzeuge sichergestellt. Betroffen sind insbesondere seltene Luxusfahrzeuge, Supersportwagen und Hypercars renommierter Hersteller wie Pagani und Koenigsegg.

Für viele Käufer und tatsächliche Eigentümer stellt sich nun eine zentrale Frage: Wie kann ich mein sichergestelltes Fahrzeug zurückbekommen? In zahlreichen Fällen drohen mehrere Parteien gleichzeitig Eigentumsrechte an demselben Fahrzeug geltend zu machen. Ohne ein schnelles, rechtlich fundiertes Vorgehen besteht das erhebliche Risiko, dass das beschlagnahmte Hypercar an Dritte herausgegeben werden oder langwierige Gerichtsverfahren notwendig werden, um das eigene Eigentum zu sichern.

Gerade bei hochpreisigen Fahrzeugen und seltenen Hypercars entscheidet strategisches Handeln frühzeitig über den Erfolg.

Hintergrund: Strafrechtliche Ermittlungen und Insolvenz der „DS Motoren GmbH”

Kurz nach der Verhaftung von Adrian Sutil Ende November 2025 meldete die in der Nähe von München ansässige „DS Motoren GmbH” Insolvenz an. Das Unternehmen handelte mit streng limitierten Luxusfahrzeugen und Hypercars von Herstellern wie Pagani, Koenigsegg, Bugatti und Ferrari, wobei Sutil als Vorstandsmitglied der Muttergesellschaft Liechtensteiner „AS Motoren AG” fungierte. Die Staatsanwaltschaft ermittelt wegen des Verdachts des gemeinschaftlichen Betrugs im besonders schweren Fall und der gemeinschaftlichen Unterschlagung im Zusammenhang mit Luxusfahrzeugen. Im Rahmen dieser Ermittlungen wurden rund 20 Luxusfahrzeuge mit einem geschätzten Gesamtwert von bis zu 150 Millionen Euro beschlagnahmt.
Da die strafrechtlichen Ermittlungen noch andauern, sind viele Details noch nicht bekannt. Unabhängig vom Ausgang des Strafverfahrens müssen Eigentümer beschlagnahmter Fahrzeuge jedoch jetzt handeln, um ihre zivilrechtlichen Vermögensansprüche zu sichern und durchzusetzen.

Sichergestelltes Hypercar zurückbekommen: Herausgabe und Eigentum klären

Schritt 1: Herausgabe eines beschlagnahmten Luxusfahrzeugs aus der Sicherstellung

Bevor Behörden ein beschlagnahmtes Fahrzeug freigeben, müssen konkurrierende Anspruchsteller klären, wer das Fahrzeug zunächst herausverlangt. Maßgeblich ist dabei, wer vor der Sicherstellung rechtmäßiger Besitzer des Fahrzeugs war, also bei wem sich das Luxusauto bzw. Hypercar zuletzt tatsächlich und rechtlich befand.

Diese Klärung unterliegt strengen Fristen. Kann keine Einigung erzielt werden oder ist die Besitzlage unklar, verbleiben die Fahrzeuge in staatlicher Verwahrung. Die Folge sind erhebliche Verwahrkosten, die den streitenden Parteien auferlegt werden können, ein nicht zu unterschätzendes finanzielles Risiko bei hochpreisigen Hypercars.

Schritt 2: Gerichtliche Feststellung des Alleineigentums am Hypercar

Die Herausgabe aus der Sicherstellung entscheidet nicht endgültig über das Eigentum. Im Anschluss ist regelmäßig eine zivilgerichtliche Klärung der Eigentumsverhältnisse erforderlich.

Hier müssen Eigentümer nachweisen, dass die Eigentumsübertragung wirksam erfolgte und konkurrierende Ansprüche unbegründet sind. Ziel ist ein rechtskräftiges Urteil, das Sie als alleinigen Eigentümer des sichergestellten Fahrzeugs bestätigt und sämtliche Gegenansprüche ausschließt.

Warum bei sichergestellten Hypercars schnelles Handeln entscheidend ist

Bei mehreren Anspruchstellern entscheiden Geschwindigkeit, Beweiskraft und Strategie. Die Fristen laufen, während andere Beteiligte bereits aktiv ihre Position absichern.

Unvollständige Unterlagen, verspätete Anspruchsanmeldungen oder widersprüchliche Dokumente schwächen Ihre rechtliche Ausgangslage erheblich. Zusätzlich können bei Verzögerungen hohe Verwahrungskosten entstehen, die den wirtschaftlichen Schaden weiter erhöhen.

Typische Konstellationen bei beschlagnahmten Hypercars

Bei der Sicherstellung von Luxusautos im Rahmen strafrechtlicher Ermittlungen sind die Eigentumsverhältnisse häufig komplex. Typisch sind:
– Mehrere Kaufverträge für dasselbe Fahrzeug
– Unvollständige oder widersprüchliche Eigentumsketten
– Weiterverkäufe über Zwischenhändler
– Fehlende oder unklare Zahlungsnachweise

Außergerichtliche Einigungen sind in solchen Fällen selten. Jeder Anspruchsteller ist überzeugt, rechtmäßiger Eigentümer zu sein. Eine erfolgreiche Durchsetzung erfordert daher spezialisiertes juristisches Vorgehen.

Unsere Strategie zur Rückerlangung Ihres beschlagnahmten Fahrzeugs

Wir vertreten zahlreiche Mandanten erfolgreich bei der Rückführung sichergestellter Luxusfahrzeuge und Hypercars.

Phase 1: Durchsetzung der Herausgabe

Wir legen dar, dass Sie zuletzt rechtmäßiger Besitzer des Fahrzeugs waren, und melden Ihre Ansprüche unverzüglich bei den zuständigen Behörden an. Parallel analysieren wir die Positionen konkurrierender Anspruchsteller und setzen gezielte Verhandlungsstrategien ein, um Ihre Chancen auf Herausgabe zu maximieren.

Phase 2: Zivilgerichtliche Eigentumsklärung

Im Anschluss sichern wir sämtliche Eigentumsnachweise, darunter Kaufverträge, Zulassungsunterlagen und Zahlungsbelege. Fehlende Dokumente beschaffen wir über Register und Behörden. Mit vollständiger Beweisführung setzen wir Ihre Eigentümerstellung gerichtlich durch und wehren konkurrierende Ansprüche konsequent ab.

Schlun & Elseven: Ihre Kanzlei bei beschlagnahmten Hypercar

Die Rückerlangung sichergestellter Hypercars im Kontext der Insolvenz der DS Motoren GmbH erfordert besondere Expertise:

Erfahrung unter Zeitdruck
Fristgerechte Anspruchsanmeldung und strukturierte Beweissicherung.

Verhandlungskompetenz bei Mehrparteien-Konflikten
Konsequente Durchsetzung Ihrer Interessen gegenüber konkurrierenden Anspruchstellern.

Umfassende rechtliche Begleitung
Von der Herausgabe aus der Sicherstellung bis zum rechtskräftigen Eigentumsurteil.

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Cannabis-Legalisierung: So erhalten Sie Ihren Führerschein zurück | Stand: Januar 2026 https://se-legal.de/fuehrerscheinverlust-durch-cannabiskonsum-rueckerlangung-aufgrund-aktueller-amnestieregelungen-stand-august-2024/ Sat, 31 Jan 2026 08:00:07 +0000 https://se-legal.de/?p=259369 Der Führerscheinentzug stellt für Betroffene eine besonders einschneidende Maßnahme dar – insbesondere, wenn die Wiedererlangung an zeit- und kostenaufwendige Bedingungen wie eine medizinisch-psychologische Untersuchung (MPU) geknüpft ist. Für Autofahrer, denen vor der Teillegalisierung von Cannabis im April 2024 der Führerschein entzogen wurde oder die mit einer MPU-Anordnung konfrontiert sind, stellt sich die Frage, ob [...]

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Der Führerscheinentzug stellt für Betroffene eine besonders einschneidende Maßnahme dar – insbesondere, wenn die Wiedererlangung an zeit- und kostenaufwendige Bedingungen wie eine medizinisch-psychologische Untersuchung (MPU) geknüpft ist. Für Autofahrer, denen vor der Teillegalisierung von Cannabis im April 2024 der Führerschein entzogen wurde oder die mit einer MPU-Anordnung konfrontiert sind, stellt sich die Frage, ob die neue Rechtslage Möglichkeiten zur Wiedererlangung der Fahrerlaubnis eröffnet.

Die Rechtslage hat sich durch die Teillegalisierung von Cannabis und die Einführung neuer Grenzwerte fundamental verändert. Altfälle müssen unter Umständen neu bewertet werden, und MPU-Anordnungen können in bestimmten Konstellationen unverhältnismäßig geworden sein. Zudem sieht das Cannabisgesetz eine Amnestieregelung zur rückwirkenden Straffreiheit vor, die erhebliche Auswirkungen auf noch laufende Strafverfahren und Revisionsverfahren hat. Allerdings ist die Rechtslage komplex und erfordert eine sorgfältige Einzelfallprüfung.

Schlun & Elseven Rechtsanwälte bietet umfassende rechtliche Unterstützung im Verkehrs- und Strafrecht sowie bei Betäubungsmitteldelikten. Unsere Experten prüfen, ob in Ihrem Fall eine Neubeurteilung der Sachlage in Betracht kommt und vertreten Sie gegenüber der Fahrerlaubnisbehörde, um eine möglichst zügige Wiedererlangung Ihres Führerscheins zu erreichen.


Die neue Rechtslage: Cannabis im Straßenverkehr seit August 2024

Mit Inkrafttreten des Cannabisgesetzes (CanG) am 1. April 2024 wurde der Besitz und Konsum von Cannabis unter bestimmten Voraussetzungen legalisiert. Erwachsene dürfen seither bis zu 25 Gramm Cannabis für den Eigenkonsum besitzen (vgl. § 3KCanG). Parallel dazu wurde das Straßenverkehrsrecht grundlegend überarbeitet, um der neuen Situation Rechnung zu tragen und gleichzeitig die Verkehrssicherheit zu gewährleisten.

Der Bundesrat stimmte am 5. Juli 2024 einem neuen THC-Grenzwert von 3,5 ng/ml im Blutserum zu. Diese Regelung wurde durch das Sechste Gesetz zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes in § 24a StVG normiert und trat am 22. August 2024 in Kraft. Der Grenzwert von 3,5 Nanogramm THC pro Milliliter Blutserum orientiert sich an wissenschaftlichen Studien, die eine vergleichbare Beeinträchtigung wie bei 0,2 – 0,3 Promille Alkohol nahelegen. Wer diesen Wert überschreitet und ein Fahrzeug führt, begeht eine Ordnungswidrigkeit nach § 24a Abs. 2 StVG und muss mit empfindlichen Sanktionen rechnen.

Bei einem Erstverstoß drohen ein Bußgeld von 500 Euro, zwei Punkte im Fahreignungsregister sowie ein einmonatiges Fahrverbot. Wiederholungstäter müssen mit deutlich höheren Bußgeldern bis zu 3.000 Euro und Fahrverboten von bis zu drei Monaten rechnen. Kommt es zu einer Gefährdung des Straßenverkehrs oder gar zu einem Unfall unter Cannabiseinfluss, kann eine Straftat nach § 316 StGB (Trunkenheit im Verkehr) vorliegen. Diese wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe geahndet. Zudem droht regelmäßig der Entzug der Fahrerlaubnis.

Für bestimmte Personengruppen gelten verschärfte Regelungen. Fahranfänger in der Probezeit und Personen unter 21 Jahren dürfen weder Cannabis konsumieren noch mit Alkohol (0,0-Promille-Grenze) am Steuer fahren. Auch für Patienten mit ärztlicher Cannabis-Verschreibung gilt der Grenzwert von 3,5 ng/ml THC; sie dürfen nur fahren, wenn sie nicht beeinträchtigt sind.

Besondere Vorsicht ist beim Mischkonsum geboten: Werden gleichzeitig THC in beliebiger Konzentration und Alkohol ab 0,5 Promille nachgewiesen, drohen mindestens 1.000 Euro Bußgeld, drei Punkte in Flensburg und ein einmonatiges Fahrverbot. Bei Wiederholung oder schweren Fällen kann die Fahrerlaubnis entzogen werden.


Neuregelung der MPU-Anordnung durch § 13a FeV

Mit der Teillegalisierung wurde § 13a der Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV) grundlegend überarbeitet. Diese Neufassung regelt präzise, unter welchen Voraussetzungen die Fahrerlaubnisbehörde eine medizinisch-psychologische Untersuchung anordnen muss. Die neue Regelung zeigt einen differenzierten Ansatz des Gesetzgebers, der zwischen verschiedenen Gefährdungslagen unterscheidet.

Eine MPU ist zwingend anzuordnen, wenn eine diagnostizierte Cannabisabhängigkeit vorliegt. Die Abhängigkeit muss dabei nach anerkannten medizinischen Kriterien (derzeit überwiegend ICD-10, künftig ICD-11) festgestellt werden, in der Regel durch ein fachärztliches oder fachpsychologisches Gutachten. In diesem Fall führt kein Weg an der MPU vorbei, da grundsätzliche Zweifel an der Fahreignung bestehen.

Bereits bei Anzeichen für Cannabismissbrauch kann die Behörde eine MPU anordnen. Dabei werden sowohl körperliche als auch verhaltensbezogene Indikatoren berücksichtigt. Entscheidend sind die Häufigkeit und das Muster des Konsums. Auch ohne diagnostizierte Abhängigkeit können regelmäßiger oder problematischer Konsum ausreichen, um Zweifel an der Trennung von Konsum und Fahren zu begründen.

Besonders relevant für viele Betroffene ist die Regelung zu wiederholten Verkehrsverstößen unter Cannabiseinfluss. Bei wiederholtem nachgewiesenem Verstoß gegen § 24a StVG – in der Regel bereits beim zweiten Verstoß – wird eine MPU angeordnet, unabhängig von der gemessenen THC-Konzentration. Der Gesetzgeber geht davon aus, dass wiederholte Verstöße auf ein grundsätzliches Problem bei der Trennung von Konsum und Fahren hindeuten.

Die Neuregelung macht deutlich: Einmaliger Cannabiskonsum ohne Verkehrsteilnahme oder ein einmaliger Verstoß mit THC-Konzentration knapp oberhalb des Grenzwerts von 3,5 ng/ml führt in der Regel nicht zu einer MPU-Anordnung. Bei sehr hohen THC-Werten, zusätzlichen Auffälligkeiten oder wiederholten Verstößen kann die Behörde jedoch eine MPU anordnen. Entscheidend sind die Kriterien der Abhängigkeit, des Missbrauchs oder wiederholter Verstöße. Diese Regelung trägt der Realität der Teillegalisierung Rechnung und unterscheidet zwischen gelegentlichem Konsum und problematischen Konsummustern. Dennoch gilt nach wie vor unmissverständlich: Cannabis und aktive Verkehrsteilnahme sind nicht vereinbar.


Amnestieregelung und Auswirkungen auf anhängige Verfahren

Von besonderer Bedeutung ist die gesetzliche Amnestieregelung, die erhebliche Auswirkungen auf laufende Strafverfahren und Revisionsverfahren hat. Handlungen, die durch das Cannabisgesetz legalisiert wurden, gelten auch für Taten als straffrei, die vor dem Inkrafttreten des Gesetzes begangen wurden. Dies betrifft insbesondere den Besitz kleinerer Mengen zum Eigenkonsum, den Eigenanbau sowie den Erwerb über Anbauvereinigungen.

Die rückwirkende Straffreiheit bedeutet, dass bereits verhängte, aber noch nicht vollständig vollstreckte Strafen erlassen werden können. Konkret heißt dies: Freiheitsstrafen müssen nicht mehr verbüßt werden, und festgesetzte Geldstrafen sind nicht mehr zu zahlen – sofern die verurteilte Handlung nach der neuen Gesetzeslage straffrei ist. Diese Regelung führt zur Einstellung zahlreicher noch laufender Ermittlungs- und Strafverfahren.

Besonders relevant ist die Vorschrift des § 354a StPO für anhängige Revisionsverfahren. Wurde gegen ein Urteil Revision eingelegt und ist das Verfahren noch nicht abgeschlossen, muss das ursprüngliche Urteil aufgehoben oder zumindest zur Neubildung der Strafe abgeändert werden, soweit die abgeurteilten Handlungen nach dem Cannabisgesetz nicht mehr strafbar sind.

Eine wichtige Einschränkung ist zu beachten: Die Regelung zur rückwirkenden Straffreiheit gilt ausschließlich für Fälle, in denen die Strafe noch nicht vollständig vollstreckt wurde. Bereits vollständig verbüßte Haftstrafen oder vollständig bezahlte Geldstrafen werden nicht rückwirkend aufgehoben oder erstattet. Betroffene, die ihre Strafe bereits vollständig abgeleistet haben, können daher nicht nachträglich von der Neuregelung profitieren.

Personen mit noch nicht abgeschlossenen Strafverfahren oder laufenden Revisionen wird dringend empfohlen, sich zeitnah rechtlich beraten zu lassen. Schlun & Elseven Rechtsanwälte prüft die Anwendbarkeit der rückwirkenden Straffreiheit auf den konkreten Einzelfall und unterstützt bei der Durchsetzung der damit verbundenen Rechte in laufenden Verfahren.


Möglichkeiten bei Altfällen: Wann kommt eine Neubeurteilung in Betracht?

Für Personen, denen vor der Rechtsänderung der Führerschein entzogen wurde oder die mit einer MPU-Anordnung konfrontiert wurden, stellt sich die Frage nach einer Neubeurteilung ihres Falls. Während die strafrechtliche Amnestieregelung des Cannabisgesetzes für eine automatische rückwirkende Straffreiheit bei noch nicht vollstreckten Cannabisdelikten sorgt, gilt dies ausdrücklich nicht für verwaltungsrechtliche Maßnahmen der Fahrerlaubnisbehörden.

Die Änderungen der Fahrerlaubnis-Verordnung durch das Cannabisgesetz wirken nicht rückwirkend auf bereits abgeschlossene Verwaltungsverfahren. Für Führerscheinentzüge und MPU-Anordnungen, die vor Inkrafttreten der neuen THC-Grenzwerte rechtskräftig wurden, gibt es keine automatische Aufhebung oder gesetzliche Übergangsregelung. Die neuen Regelungen gelten ausschließlich für Fälle, die nach dem Inkrafttreten der Gesetzesänderung auftreten.

Dennoch erkennt die Rechtsprechung grundsätzlich an, dass bei fundamentalen Änderungen der Rechtslage Altfälle neu bewertet werden können, wenn die ursprüngliche Entscheidung unter der neuen Rechtslage unverhältnismäßig erscheint. Jeder Fall muss individuell geprüft werden, und die Behörde hat bei ihrer Entscheidung Ermessensspielraum. Betroffene müssen daher aktiv einen Antrag auf Neubeurteilung bei der zuständigen Fahrerlaubnisbehörde stellen – eine automatische Wiedererteilung der Fahrerlaubnis erfolgt nicht.

Eine Neubeurteilung kann in Betracht kommen, wenn es sich um einen Erstverstoß handelte, also den ersten nachgewiesenen Verstoß im Straßenverkehr unter Cannabiseinfluss ohne Vorgeschichte mit wiederholten Auffälligkeiten und ohne strafrechtliche Verurteilung wegen Verkehrsgefährdung. Zusätzlich muss die damals gemessene THC-Konzentration nur geringfügig über dem damaligen Grenzwert von 1,0 ng/ml gelegen haben und nach heutiger Rechtslage unterhalb des aktuellen Grenzwerts von 3,5 ng/ml liegen. Sehr hohe THC-Werte, die auch nach neuer Rechtslage deutlich über 3,5 ng/ml lägen und auf einen akuten Rauschzustand hindeuten, schließen eine Neubeurteilung in der Regel aus.

Wesentliche Voraussetzung ist zudem, dass keine Cannabis-Problematik vorliegt. Dies bedeutet, dass weder eine Abhängigkeit von Cannabis noch Anzeichen für missbräuchlichen Konsum bestehen dürfen. Eine regelmäßige Konsumgewohnheit darf nicht nachweisbar sein, und die damals möglicherweise gemessenen THC-COOH-Werte – ein Abbauprodukt von Cannabis – dürfen nicht auf regelmäßigen Konsum hingedeutet haben. Schließlich sollte die angeordnete MPU noch nicht durchgeführt worden sein. Bei bereits erfolgter MPU hängt die Möglichkeit einer Neubeurteilung vom Ergebnis ab: Wurde die MPU bestanden und der Führerschein neu erteilt, ist der Fall in der Regel abgeschlossen. Wurde die MPU nicht bestanden oder nicht angetreten, kann ein Antrag auf Neubeurteilung bzw. Wiedererteilung der Fahrerlaubnis ohne MPU gestellt werden, sofern die übrigen Voraussetzungen erfüllt sind.

Die Fahrerlaubnisbehörde muss bei ihren Entscheidungen das Übermaßverbot beachten. Wenn eine MPU-Anordnung oder ein Führerscheinentzug unter der alten Rechtslage erfolgte, aber nach neuer Rechtslage nicht mehr oder nur in geringerem Umfang gerechtfertigt wäre, kann die Maßnahme unverhältnismäßig geworden sein. Die Behörde ist dann gehalten, ihre ursprüngliche Entscheidung zu überprüfen und gegebenenfalls anzupassen. Allerdings steht ihr dabei ein Ermessensspielraum zu, den sie im Einzelfall ausüben muss.

Wer glaubt, von der Rechtsänderung profitieren zu können, sollte bei seiner zuständigen Fahrerlaubnisbehörde einen formlosen Antrag auf Neubeurteilung stellen. Betroffen sind ausschließlich Verfahren, bei denen die letzte rechtskräftige Verwaltungsentscheidung vor dem 1. April 2024 ergangen ist – dem Inkrafttreten der geänderten Fahrerlaubnis-Verordnung (OVG Lüneburg 2024, AZ: 12 PA 27/24).

Dem Antrag sollten alle relevanten Unterlagen beigefügt werden: der ursprüngliche Bescheid über den Führerscheinentzug oder die MPU-Anordnung, damalige Blutwertbefunde, ärztliche Bescheinigungen und gegebenenfalls Nachweise über nachweisbare Abstinenz seit dem Vorfall. Die Behörde prüft dann im Einzelfall, ob die Voraussetzungen für eine Neubeurteilung vorliegen und ob die ursprüngliche Maßnahme unter Berücksichtigung der veränderten Rechtslage noch verhältnismäßig erscheint.

Eine anwaltliche Beratung ist bei komplexen Fällen oder bei Ablehnung durch die Behörde dringend zu empfehlen, da gegebenenfalls verwaltungsgerichtlicher Rechtsschutz in Betracht kommt.


Praktisches Vorgehen: So gehen Sie vor

Der Weg zur möglichen Wiedererlangung des Führerscheins ohne MPU erfordert ein strukturiertes und strategisches Vorgehen. Zunächst muss der ursprüngliche Sachverhalt präzise erfasst werden. Dazu gehört die Frage, wann genau der Verstoß erfolgte, welcher THC-Wert damals gemessen wurde und ob auch ein THC-COOH-Wert bestimmt wurde, der Aufschluss über die Konsumhäufigkeit geben kann. Ebenso wichtig ist die Dokumentation der damals angeordneten Maßnahmen wie MPU oder Führerscheinentzug sowie die Prüfung, ob es eine weitere Vorgeschichte gibt.

Auf dieser Grundlage erfolgt eine umfassende rechtliche Bewertung durch einen erfahrenen Verkehrsrechtsanwalt. Dabei werden die Erfolgsaussichten einer Neubeurteilung realistisch eingeschätzt und rechtliche Argumentationslinien entwickelt. Der Vergleich der alten und neuen Rechtslage ist dabei ebenso entscheidend wie die Frage nach der Verhältnismäßigkeit der ursprünglichen Maßnahme nach heutigen Maßstäben.

Bei positiver Einschätzung wird ein formal korrekter und rechtlich fundierter Antrag bei der zuständigen Fahrerlaubnisbehörde gestellt. Dieser kann je nach Sachstand auf Aufhebung der MPU-Anordnung bei noch vorhandenem Führerschein oder auf Wiedererteilung bzw. Neuerteilung der Fahrerlaubnis ohne MPU bei bereits erfolgtem Entzug gerichtet sein. Der Antrag muss eine umfassende rechtliche Begründung enthalten und durch relevante Nachweise gestützt werden. Die Qualität dieser Begründung ist oft entscheidend für den Erfolg.

Die Fahrerlaubnisbehörde prüft den Antrag und kann der MPU-Aufhebung zustimmen, zusätzliche Nachweise fordern – beispielsweise aktuelle Drogenscreenings zum Nachweis der Abstinenz – oder den Antrag ablehnen und an der ursprünglichen Entscheidung festhalten.

Bei einer ablehnenden Entscheidung der Behörde bestehen weitere rechtliche Möglichkeiten. In den meisten Bundesländern kann direkt Klage beim zuständigen Verwaltungsgericht erhoben werden (Direktklage). Nur in Bayern und Nordrhein-Westfalen ist zunächst ein Widerspruchsverfahren durchzuführen. Die Klage ist auf Aufhebung der MPU-Anordnung bzw. Verpflichtung zur Wiedererteilung der Fahrerlaubnis gerichtet. Wichtig: Die Klagefrist beträgt in der Regel einen Monat ab Zustellung des Bescheids und muss unbedingt eingehalten werden, da sonst Rechtsverlust droht. In dringenden Fällen kann zudem Eilrechtsschutz beantragt werden. Hat die Behörde die sofortige Vollziehung angeordnet, kann beim Verwaltungsgericht die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung beantragt werden. In besonders gelagerten Fällen kommt auch ein Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung in Betracht.

Betroffene sollten sich bewusst sein, dass mit einem solchen Verfahren Kosten verbunden sind – sowohl für anwaltliche Beratung und Vertretung als auch gegebenenfalls für Gerichtsverfahren und zusätzliche Nachweise wie Drogenscreenings. Zudem garantiert ein Antrag keinen Erfolg: Die Behörden und Gerichte prüfen jeden Fall individuell, und nicht jeder Altfall erfüllt die Voraussetzungen für eine Neubeurteilung. Eine realistische Einschätzung der Erfolgsaussichten durch einen erfahrenen Verkehrsrechtsanwalt ist daher unerlässlich.


Schlun & Elseven: Ihr Partner für die Führerscheinwiedererlangung

Die Kanzlei Schlun & Elseven verfügt über umfassende Erfahrung im Verkehrsrecht und bei der Führerscheinwiedererlangung nach Drogenverstößen. Unsere Anwälte kennen die Komplexität der aktuellen Rechtslage und haben zahlreiche Mandanten erfolgreich dabei unterstützt, ihren Führerschein zurückzuerhalten.

In unserer Erstberatung analysieren wir Ihren Fall und geben eine realistische Einschätzung der Erfolgsaussichten. Wir prüfen, ob eine Neubeurteilung in Betracht kommt und die Aufhebung der MPU-Auflage durchsetzbar ist. Darüber hinaus beraten wir Sie umfassend zu den Möglichkeiten der rückwirkenden Straffreiheit bei noch nicht abgeschlossenen Strafverfahren oder anhängigen Revisionen. Bei positiver Prognose übernehmen wir die professionelle Antragstellung bei der Fahrerlaubnisbehörde, koordinieren die Beschaffung erforderlicher Nachweise und führen die gesamte Kommunikation mit der Behörde. Sollte der Antrag abgelehnt werden, vertreten wir Sie im Widerspruchs- und Klageverfahren. Im strafrechtlichen Bereich unterstützen wir Sie bei der Geltendmachung Ihrer Rechte aus der Amnestieregelung und vertreten Sie in laufenden Strafverfahren sowie Revisionsverfahren.

Unser Ziel ist es, dass Sie Ihren Führerschein möglichst schnell und ohne unnötige MPU zurückerhalten – sofern die rechtlichen Voraussetzungen vorliegen. Wir setzen uns mit Engagement und Fachkompetenz für Ihren Erfolg ein.

Kontaktieren Sie uns für eine individuelle Beratung. Gemeinsam entwickeln wir die beste Strategie für Ihre Situation.

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Chronext zahlt nicht aus? Was Sie jetzt tun können https://se-legal.de/chronext-zahlt-nicht-aus-was-sie-jetzt-tun-koennen/ Wed, 28 Jan 2026 13:25:18 +0000 https://se-legal.de/?p=351175 Die Online-Plattform für Luxusuhren Chronext verspricht einen komfortablen Verkaufsprozess: Uhr anbieten, kostenlose Abholung, Authentifizierung und schnelle Auszahlung. Doch was, wenn die Realität anders aussieht? Sie senden Ihre Uhr ein, nach der Prüfung bestätigt die Plattform den Verkauf zu einem vereinbarten Preis. Doch dann verzögert sich die Auszahlung – teilweise über Wochen hinweg. Damit sind Sie [...]

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Die Online-Plattform für Luxusuhren Chronext verspricht einen komfortablen Verkaufsprozess: Uhr anbieten, kostenlose Abholung, Authentifizierung und schnelle Auszahlung. Doch was, wenn die Realität anders aussieht? Sie senden Ihre Uhr ein, nach der Prüfung bestätigt die Plattform den Verkauf zu einem vereinbarten Preis. Doch dann verzögert sich die Auszahlung – teilweise über Wochen hinweg. Damit sind Sie nicht allein. Immer mehr Verkäufer berichten von Auszahlungsproblemen bei dem Online-Händler für Luxusuhren. Wir erklären, welche Rechte Sie haben und wie Sie am besten vorgehen.


Chronext zahlt nicht aus: Das sind die typischen Fälle

Verzögerte Auszahlung nach Verkaufsbestätigung Der häufigste Fall: Chronext bestätigt den erfolgreichen Verkauf der Uhr, doch die vereinbarte Zahlung erfolgt nicht zum zugesagten Termin. Verkäufer warten teilweise wochenlang auf ihr Geld.

Keine Reaktion auf Zahlungsaufforderungen Betroffene versuchen telefonisch oder per E-Mail Kontakt aufzunehmen, erhalten aber keine oder nur standardisierte Antworten ohne konkrete Zahlungszusage.

Nachträgliche Preisminderungen In manchen Fällen meldet sich Chronext nach Erhalt der Uhr mit angeblichen Mängeln und bietet einen deutlich niedrigeren Preis an – die Uhr befindet sich jedoch bereits in ihrem Besitz.

Auszahlung nur in Gutscheinen statt in Geld Einzelne Verkäufer berichten, dass statt der vereinbarten Geldauszahlung nur Gutscheine für Käufe auf der Plattform angeboten werden.

Komplette Zahlungsverweigerung Im schlimmsten Fall verweigert Chronext die Auszahlung gänzlich, ohne die Uhr zurückzusenden.


Ab wann muss Chronext zahlen?

Die entscheidende Frage lautet: Wann ist Chronext rechtlich verpflichtet zu zahlen, und ab wann befindet sich das Unternehmen im Verzug?

Fälligkeit der Kaufpreiszahlung

Grundsätzlich richtet sich der Zeitpunkt der Zahlung nach dem zwischen Ihnen und Chronext geschlossenen Vertrag. Typischerweise wird in den AGB oder in der Verkaufsbestätigung ein konkreter Auszahlungszeitpunkt genannt – beispielsweise “innerhalb von 30 Tagen nach Verkauf” oder “5 Werktage nach Authentifizierung”.

Ist ein solcher Termin vereinbart, muss Chronext spätestens zu diesem Zeitpunkt zahlen. Fehlt eine konkrete Frist, ist die Zahlung grundsätzlich sofort fällig – also unmittelbar nach Abschluss des Kaufvertrags bzw. nach Verpflichtung zur Zahlung (§ 271 Abs. 1 BGB).

Eintritt des Zahlungsverzugs

Chronext gerät in Verzug, wenn:

  • ein kalendermäßig bestimmter Zahlungstermin (z.B. “05. Februar 2026”) überschritten ist, ohne dass die Zahlung erfolgt (§ 286 Abs. 2 Nr. 1 BGB).
  • Sie Chronext nach Fälligkeit zur Zahlung aufgefordert haben und eine angemessene Frist (in der Regel 7-14 Tage) verstrichen ist (§ 286 Abs. 1 BGB).

Chronext im Verzug: Diese Rechte haben Sie

Sobald Chronext sich im Zahlungsverzug befindet, stehen Ihnen als Verkäufer verschiedene Ansprüche zu:

  • Verzugszinsen: Ab Eintritt des Verzugs können Sie Verzugszinsen geltend machen.
  • Schadensersatz: Neben den Verzugszinsen haben Sie Anspruch auf Ersatz weiterer Schäden, die Ihnen durch den Zahlungsverzug entstanden sind (§§ 280, 286 BGB).

Chronext zahlt nicht – wann ein Anwalt sinnvoll ist

Nicht in jedem Fall ist sofort anwaltliche Hilfe erforderlich. Doch es gibt klare Situationen, in denen professionelle Unterstützung wirtschaftlich sinnvoll und rechtlich geboten ist:

Anwaltliche Hilfe ist empfehlenswert, wenn:

  • Ihre Forderung mehrere tausend Euro beträgt (ab etwa 3.000 Euro)
  • Chronext auf Ihre eigenen Zahlungsaufforderungen nicht oder nur ausweichend reagiert
  • bereits mehrere Wochen seit der vereinbarten Auszahlung vergangen sind
  • Chronext die Zahlung ohne nachvollziehbare rechtliche Begründung verweigert
  • Sie unsicher sind, ob Ihr Anspruch rechtlich durchsetzbar ist
  • Chronext nachträglich den Preis mindern will

Chronext zahlt nicht aus – so kann Schlun & Elseven Ihnen helfen

Als Full-Service-Kanzlei unterstützen wir von Schlun & Elseven Rechtsanwälte Sie bei der Durchsetzung Ihrer Forderungen gegen Chronext mit einem klaren, strukturierten Vorgehen: Sei es mit einer außergerichtlichen Zahlungsaufforderung, einem gerichtlichen Mahnverfahren oder aber im Klageverfahren. Wir vertreten Sie kompetent und mit einer maßgeschneiderten Strategie – über das gesamte Verfahren hinweg.

Kontaktieren Sie uns für eine Erstberatung und sichern Sie Ihre Rechte, bevor es zu spät ist.

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Achtung, Fake: “Mitteilung: Verwertung Insolvenzmasse” – Betrugsversuch im Namen unserer Kanzlei https://se-legal.de/achtung-fake-mitteilung-verwertung-insolvenzmasse-betrugsversuch-im-namen-unserer-kanzlei/ Thu, 22 Jan 2026 15:59:32 +0000 https://se-legal.de/?p=350642 In den vergangenen Tagen sind betrügerische E-Mails im Umlauf, die unter den Domains schlunelseven.de, schlunelseven-law.de und mittlerweile auch schlun-und-elseven.de versendet wurden. Es ist damit zu rechnen, dass die Betrüger weitere Domains registrieren werden. Die Absender geben sich fälschlich als unsere Kanzlei aus und verweisen teilweise sogar auf unsere echte Website. Besonders E-Mails mit Betreffzeilen wie „Mitteilung: Verwertung [...]

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In den vergangenen Tagen sind betrügerische E-Mails im Umlauf, die unter den Domains schlunelseven.de, schlunelseven-law.de und mittlerweile auch schlun-und-elseven.de versendet wurden. Es ist damit zu rechnen, dass die Betrüger weitere Domains registrieren werden. Die Absender geben sich fälschlich als unsere Kanzlei aus und verweisen teilweise sogar auf unsere echte Website. Besonders E-Mails mit Betreffzeilen wie „Mitteilung: Verwertung Insolvenzmasse“ / “Anzeige freihändiger Verkauf” oder Hinweisen auf angebliche Insolvenzverwaltung, Verwertung von Wirtschaftsgütern oder verfügbare Vermögenswerte stehen in diesem Zusammenhang. Die Betrüger rotieren anscheinend die genutzten Verwendungszwecke, um bei einer Google Suche durch die Ziele der Attacke diesen Artikel zu umgehen.

Diese E-Mails stammen nicht von uns. Sie dienen mutmaßlich dazu, Empfänger zu späteren Zahlungen oder Transaktionen zu verleiten. Es besteht keinerlei Zusammenhang mit tatsächlichen Mandaten oder Verfahren unserer Kanzlei. Solche Vorfälle sind Teil eines größeren Problems, das viele etablierte Organisationen betrifft: gezielte Markenimitation im digitalen Raum.

Nach unseren Erkenntnissen greifen die Täter auf eine üblicher Weise im Cold Calling genutzte Liste von E-Mail-Adressen und Telefonnummern zurück. Zunächst werden E-Mails über die oben genannten Domains versendet. Einige Stunden später erfolgen betrügerische Anrufe über die Rufnummer 0241 93688020. Es ist damit zu rechnen, dass die Betrüger weitere Telefonnummern nutzen werden. 

Dabei geben sich die Anrufer als unsere Rechtsanwälte Martin Halfmann oder Matthias Wurm aus und treten mit sehr guten Deutschkenntnissen auf.

Wichtig: Die Rufnummer 0241 93688020 steht in keinem Zusammenhang mit unserer Kanzlei und wird ausschließlich von Betrügern genutzt.

Wichtig: Unsere eigenen Systeme und Mandantendaten sind nicht betroffen. Es gibt keine Hinweise darauf, dass interne Daten oder Kommunikationskanäle unserer Kanzlei kompromittiert wurden. Die Betrüger nutzen lediglich gefälschte Domains und imitieren unseren Namen und nutzen dabei ein auf drittem Wege erworbenes Datenset aus E-Mail und Telefonnumern.


Warum gerade etablierte Kanzleien imitiert werden

Betrugsversuche dieser Art entstehen nicht zufällig. Täter wählen gezielt Namen, Domains und Absender, die Vertrauen genießen. Kanzleien mit internationaler Sichtbarkeit, klarer Positionierung und hoher digitaler Präsenz sind dabei besonders attraktiv – insbesondere, wenn sie regelmäßig mit komplexen wirtschaftlichen oder rechtlichen Sachverhalten wie Insolvenzrecht, Vermögensverwertung oder wirtschaftsrechtlichen Fragestellungen in Verbindung gebracht werden.

Imitiert wird nicht, was unbekannt ist. Imitiert wird, was als glaubwürdig, professionell und relevant wahrgenommen wird. Genau hier liegt der Kern des Problems, aber auch der Grund, warum solche Vorfälle auftreten – und warum wir transparent darüber informieren.


Digitale Realität: Vertrauen braucht aktive Absicherung

Das Internet ist kein statischer Raum. Domains können kurzfristig registriert, E-Mail-Absender manipuliert und Inhalte täuschend echt kopiert werden. Begriffe wie InsolvenzmasseVerwertungKatalogeWirtschaftsgüter oder Ansprechpartner werden dabei bewusst genutzt, um Seriosität zu suggerieren.

Technische Schutzmechanismen sind wichtig, reichen allein jedoch nicht aus. Entscheidend ist eine Kombination aus Technik, Organisation und klarer Kommunikation. Deshalb reagieren wir bei solchen Vorfällen nicht reaktiv, sondern systematisch.

Unsere Maßnahmen im Überblick

Sobald wir von missbräuchlich genutzten Domains oder betrügerischen E-Mail-Kampagnen erfahren, setzen wir mehrere Schritte parallel in Gang:

  • Domain- und Markenmonitoring, um ähnliche oder irreführende Registrierungen frühzeitig zu erkennen
  • Kontaktaufnahme mit Domain-Registraren, Hostern und E-Mail-Providern, um betrügerische Domains und Versandwege sperren zu lassen
  • Dokumentation und Meldung der Vorfälle an zuständige Stellen und Plattformen
  • Interne technische Prüfungen, um sicherzustellen, dass keine Systeme oder Kommunikationskanäle kompromittiert wurden
  • Transparente Information von Mandanten, Geschäftspartnern und der Öffentlichkeit

Diese Prozesse sind bei uns fest etabliert. Sie gehören heute zur digitalen Sorgfaltspflicht einer international tätigen Kanzlei.


 Was Mandanten und Dritte wissen sollten

Offizielle Kommunikation erfolgt ausschließlich über unsere bekannten und verifizierten Domains. Uns ist wichtig, folgendes klar und unmissverständlich festzuhalten:

  • Wir fordern keine Zahlungen per unaufgeforderter E-Mail an.
  • Wir versenden keine Angebote zur Verwertung von Wirtschaftsgütern ohne vorherige individuelle Beauftragung.
  • Wir kommunizieren keine Insolvenzverfahren oder Vermögensverzeichnisse per Rundmail.

Im Zweifel gilt immer: Lieber einmal nachfragen als einmal zu viel vertrauen. Unser Team steht für Rückfragen jederzeit zur Verfügung.

Wenn Sie eine verdächtige E-Mail mit dem Betreff “Mitteilung: Verwertung Insolvenzmasse” erhalten haben:

  • Nicht antworten und keine Links öffnen
  • Keine Anhänge herunterladen oder öffnen
  • Keine persönlichen Daten oder Zahlungsinformationen preisgeben
  • E-Mail als Spam markieren und löschen

Wenn Sie bereits reagiert haben:

  • Informieren Sie Ihre Bank, falls Sie Zahlungsdaten weitergegeben haben
  • Erwägen Sie eine Anzeige bei der Polizei

 Einordnung statt Alarmismus

Als Kanzlei beraten wir Mandanten in komplexen rechtlichen und wirtschaftlichen Situationen. Diese Verantwortung umfasst auch den Schutz vor externen Risiken, die Vertrauen, Namen und Reputation missbrauchen.

Gerade in einer Zeit, in der digitale Täuschungen immer professioneller werden und Inhalte gezielt an reale Themen wie Insolvenzverwaltung oder wirtschaftliche Verwertung angelehnt sind, halten wir es für unsere Pflicht, offen über solche Vorfälle zu sprechen.

Wir möchten ausdrücklich betonen: Für unsere Mandanten besteht aktuell kein Handlungsbedarf. Die betrügerischen E-Mails stehen in keinem Zusammenhang mit laufenden Mandaten, echten Insolvenzverfahren oder tatsächlichen Verwertungsprozessen unserer Kanzlei.

Gleichzeitig sehen wir diese Situation als Anlass, das Bewusstsein für digitale Risiken weiter zu schärfen und unsere Schutzmaßnahmen kontinuierlich auszubauen.

Dass unsere Marke Ziel von Imitationsversuchen geworden ist, verstehen wir als Verpflichtung – gegenüber Mandanten, Geschäftspartnern und Dritten. Wenn Sie unsicher sind, ob eine Nachricht tatsächlich von uns stammt, zögern Sie bitte nicht, uns direkt zu kontaktieren.

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Zehn Jahre Schlun & Elseven Rechtsanwälte: Das Interview zum Jubiläum https://se-legal.de/zehn-jahre-schlun-elseven-rechtsanwaelte-das-interview-zum-jubilaeum/ Tue, 13 Jan 2026 10:30:13 +0000 https://se-legal.de/?p=349146 Zehn Jahre ist es nun her, dass Dr. Tim Schlun und Aykut Elseven den Schritt gewagt und ihre eigene Kanzlei gegründet haben – mit einer klaren Vorstellung davon, wie moderne anwaltliche Beratung aussehen soll und wie sie Mandanten vertrauensvoll beraten möchten. Seitdem haben sie eine Kanzlei aufgebaut, die nicht nur fachlich, sondern auch durch [...]

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Zehn Jahre ist es nun her, dass Dr. Tim Schlun und Aykut Elseven den Schritt gewagt und ihre eigene Kanzlei gegründet haben – mit einer klaren Vorstellung davon, wie moderne anwaltliche Beratung aussehen soll und wie sie Mandanten vertrauensvoll beraten möchten. Seitdem haben sie eine Kanzlei aufgebaut, die nicht nur fachlich, sondern auch durch Persönlichkeit und Verlässlichkeit überzeugt.

Zum Jubiläum möchten wir mit ihnen gemeinsam zurückblicken: auf die Anfänge, auf entscheidende Meilensteine und auf die Momente, die sie besonders geprägt haben. Und natürlich möchten wir von ihnen hören, was sie antreibt, wie sie heute arbeiten und welche Ziele sie für die kommenden Jahre vor Augen haben.

Das Interview mit Dr. Tim Schlun und Aykut Elseven

Wie kam es vor zehn Jahren zur Entscheidung, eine eigene Kanzlei zu gründen?

Aykut Elseven: Die Entscheidung war weniger ein einzelner Moment als vielmehr ein Prozess. Wir beide hatten früh das Gefühl, dass klassische Kanzleistrukturen nicht widerspiegeln, wie wir arbeiten wollten: zu wenig unternehmerisches Denken, zu wenig Nähe zum Mandanten und oft zu wenig Verantwortung für das Gesamtergebnis.

Uns war klar: Wenn wir anwaltliche Beratung wirklich so umsetzen wollen, wie wir sie für richtig halten – fachlich exzellent, transparent, lösungsorientiert und menschlich –, dann müssen wir dafür selbst den Rahmen schaffen. Wir haben klein angefangen – aber mit einer sehr klaren Vorstellung davon, was wir aufbauen wollten.

Welches Bedürfnis im Markt wollten Sie damals schließen und wie blicken Sie heute darauf?

Dr. Tim Schlun: Wir wollten von Beginn an eine Kanzlei aufbauen, die Mandate nicht isoliert nach einzelnen Rechtsgebieten bearbeitet, sondern ganzheitlich denkt. Viele Mandanten standen vor komplexen Sachverhalten, die mehrere Rechtsbereiche und oft auch internationale Bezüge betrafen – und mussten diese Themen dennoch selbst zwischen verschiedenen Beratern koordinieren. Genau diese Lücke wollten wir schließen.

Unser Ansatz war deshalb von Anfang an Full Service: spezialisierte Teams innerhalb einer Kanzlei, die eng zusammenarbeiten und Mandate aus einer Hand betreuen. Für den Mandanten bedeutet das klare Zuständigkeiten, kurze Wege und eine strategisch abgestimmte Beratung – national wie international.

Heute sehen wir, dass dieses Bedürfnis weiter gewachsen ist. Rechtliche Fragestellungen sind komplexer, internationaler und zeitkritischer geworden. Mandanten erwarten nicht nur fachlich richtige Antworten, sondern eine strukturierte, verlässliche Gesamtbegleitung. Dass wir diesen Ansatz früh gewählt und konsequent ausgebaut haben, war rückblickend eine zentrale und richtige Entscheidung.

Ihr Anspruch lautet “Driven by Excellence”: Was bedeutet Exzellenz für Sie und wie zeigt sich dieser Wert in der Kanzleiphilosophie?

Aykut Elseven: Exzellenz bedeutet für uns nicht Perfektion um ihrer selbst willen, sondern Verantwortung auf höchstem Niveau. Fachlich immer auf dem neuesten Stand zu sein, sauber zu arbeiten und Entscheidungen nachvollziehbar zu machen.

Gleichzeitig gehört zur Exzellenz auch Haltung: klare Kommunikation, Verbindlichkeit gegenüber Mandanten und Kolleginnen und Kollegen sowie der Anspruch, Prozesse kontinuierlich zu verbessern. Dieser Gedanke prägt unsere Ausbildung, unsere Führung und unsere strategischen Entscheidungen.

Welche Ihrer Entscheidungen hat sich als besonders wegweisend erwiesen – vielleicht auch unerwarteterweise?

Dr. Tim Schlun: Eine der wichtigsten Entscheidungen war, früh in Strukturen zu investieren, bevor sie zwingend notwendig erschienen: Teamleitungen, klare Verantwortlichkeiten, digitale Prozesse.

Rückblickend war auch der konsequente Fokus auf Internationalität und Spezialisierung wegweisend. Dass wir früh begonnen haben Mandate ganzheitlich zu denken, hat die Kanzlei stark geprägt – fachlich wie wirtschaftlich.

Wie würden Sie Ihre Kanzlei beschreiben – was macht Sie fachlich und strategisch aus?

Aykut Elseven: Fachlich stehen wir für Spezialisierung und Tiefe in den einzelnen Rechtsgebieten, strategisch für einen klaren Full-Service-Ansatz und internationale Ausrichtung. Unsere Beratung ist darauf ausgelegt, komplexe Mandate rechtsübergreifend und – wenn erforderlich – grenzüberschreitend aus einer Hand zu begleiten. Dabei verbinden wir juristische Exzellenz mit unternehmerischem Denken.

Die Kanzlei ist bewusst nicht als loses Nebeneinander einzelner Anwälte gewachsen, sondern als integrierte Organisation mit spezialisierten Teams, klaren Zuständigkeiten und abgestimmten Prozessen. Dieses Zusammenspiel ermöglicht es uns, Mandanten strukturiert, effizient und verlässlich zu beraten – national wie international.

Ihre Kanzlei ist personell stark gewachsen: Wie gelingt es Ihnen eine Kanzleikultur zu schaffen, in der Mitarbeitende sich wohl fühlen?

Dr. Tim Schlun: Kultur entsteht nicht durch Guidelines und Leitsätze, sondern durch tägliche Entscheidungen. Uns ist wichtig, dass Leistung anerkannt wird, Entwicklung möglich ist und Erwartungen klar kommuniziert werden.

Dazu gehören transparente Karrierepfade, flexible Arbeitsmodelle, umfassende Benefits, gezielte Weiterbildung, moderne Arbeitsplätze und echte Verantwortung – unabhängig von der Hierarchie. Gleichzeitig legen wir großen Wert auf Teamgeist, Verlässlichkeit und gegenseitigen Respekt. Wer hier arbeitet, soll das Gefühl haben, Teil von etwas Nachhaltigem zu sein.

Auf welche Erfolge der letzten zehn Jahre sind Sie besonders stolz?

Aykut Elseven: Natürlich sind wir stolz auf das Wachstum, die Standorte, die Mandate und die öffentliche Wahrnehmung. Aber am meisten erfüllt uns, dass viele Menschen ihren beruflichen Weg mit uns gegangen sind und die Kanzlei aktiv mitgestalten.

Dass Mandanten uns über Jahre begleiten, uns weiterempfehlen und uns ihr Vertrauen schenken, ist für uns der größte Erfolg. Das bestätigt unseren Anspruch jeden Tag aufs Neue.

Welche Themen oder Bereiche möchten Sie künftig weiter ausbauen?

Dr. Tim Schlun: Wir werden unsere fachlichen Schwerpunkte weiter vertiefen und zugleich stark in Ausbildung und Wissenstransfer investieren. Die SE-Academy ist dabei ein zentraler Baustein, um interne Weiterbildung von Nachwuchstalenten systematisch auszubauen und Qualität langfristig zu sichern.

Darüber hinaus entwickeln wir unsere Standorte weiter – sowohl räumlich als auch strukturell –, um dem Wachstum und den Anforderungen unserer Teams gerecht zu werden. Unser Ziel bleibt klar: nachhaltig wachsen, ohne unsere Werte zu verlieren.

Vielen Dank für das Gespräch!

Zehn Jahre Schlun & Elseven Rechtsanwälte: Das bedeutet unzählige Entscheidungen, Begegnungen und Entwicklungen – und zugleich auch den Beginn einer neuen Phase. Das Gespräch mit Dr. Tim Schlun und Aykut Elseven zeigt, wie stark Werte, Teamgeist und eine klare strategische Ausrichtung den Weg ihrer Kanzlei prägen – und wie entschlossen die Gründer sind, diesen Kurs fortzuführen. Mit derselben Leidenschaft, mit der sie gestartet sind, blicken beide nach vorn: bereit für neue Herausforderungen, neue Mandate und die nächsten Kapitel für Schlun & Elseven Rechtsanwälte.

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Alle Jahre wieder: Juristische Stolperfallen beim Schenken zu Weihnachten https://se-legal.de/alle-jahre-wieder-juristische-stolperfallen-beim-schenken-zu-weihnachten/ Wed, 24 Dec 2025 17:24:06 +0000 https://se-legal.de/?p=348105 Plätzchenduft liegt in der Luft, Lichterketten blinken um die Wette und der Weihnachtsbaum steht (hoffentlich) gerade – eigentlich die perfekte Zeit, um zur Ruhe zu kommen. Wäre da nicht das kleine Detail, dass rund um Weihnachten regelmäßig nicht nur Kerzen, sondern auch Konflikte aufflammen. Denn so besinnlich die Feiertage auch sein mögen: Rechtlich gesehen [...]

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Plätzchenduft liegt in der Luft, Lichterketten blinken um die Wette und der Weihnachtsbaum steht (hoffentlich) gerade – eigentlich die perfekte Zeit, um zur Ruhe zu kommen. Wäre da nicht das kleine Detail, dass rund um Weihnachten regelmäßig nicht nur Kerzen, sondern auch Konflikte aufflammen. Denn so besinnlich die Feiertage auch sein mögen: Rechtlich gesehen ist die Adventszeit alles andere als still und leise. 

Zwischen Weihnachtsgeld und Betriebsferien, Online-Shopping und Umtauschstress, Nachbarschaftsdebatten über blinkende Lichterketten und Familienfragen rund um Heiligabend lauern zahlreiche juristische Fallstricke. Oft merkt man erst dann, dass es rechtlich knifflig wird, wenn der Streit über das teure Weihnachtsgeschenk schon da ist.

Dieser Beitrag zeigt, dass der Weihnachtsbaum nicht nur Kugeln und Lametta trägt, sondern manchmal auch eine ganze Reihe rechtlicher Fragen.

Die Kanzlei Schlun & Elseven wünscht Ihnen frohe und vor allem friedliche Weihnachten. Sollte sich in dieser festlichen Zeit wider Erwarten ein juristisches Problem stellen, stehen wir Ihnen jederzeit zur Seite, um mit Kompetenz und dem nötigen Fingerspitzengefühl eine Lösung zu finden. 

Schenkungsrecht: Wenn Geschenke rechtliche Folgen haben 

Geschenkt ist geschenkt – oder doch nicht? 

Der alte Grundsatz „Geschenkt ist geschenkt, wiederholen ist gestohlen” stimmt rechtlich nur bedingt. Tatsächlich können Geschenke unter bestimmten Umständen zurückgefordert werden. Das Bürgerliche Gesetzbuch sieht mehrere Fallkonstellationen vor, in denen eine Schenkung rückgängig gemacht werden kann. 

Widerruf wegen groben Undanks 

Nach § 530 BGB darf ein Schenker ein Geschenk zurückfordern, wenn sich der Beschenkte durch eine schwere Verfehlung gegen den Schenker oder einen nahen Angehörigen groben Undanks schuldig macht. Unter groben Undank fallen beispielsweise schwerwiegende Beleidigungen, Misshandlungen oder andere erhebliche Verfehlungen – nicht jedoch alltägliche Unstimmigkeiten oder gewöhnliche Meinungsverschiedenheiten. 

Der Schenker hat ab Kenntnis der Verfehlung ein Jahr Zeit, um die Schenkung zu widerrufen. Nach Ablauf dieser Frist erlischt das Widerrufsrecht. Auch eine Versöhnung zwischen den Beteiligten lässt das Rückforderungsrecht entfallen. 

Rückforderung wegen Verarmung 

Eine weitere Möglichkeit zur Rückforderung besteht, wenn der Schenker nach der Schenkung verarmt und seinen eigenen Unterhalt oder den seiner unterhaltsberechtigten Angehörigen nicht mehr bestreiten kann (§ 528 BGB). Dies betrifft insbesondere wertvolle Geschenke wie Immobilien, hohe Geldbeträge oder teuren Schmuck. 

Kleine Aufmerksamkeiten und gewöhnliche Gelegenheitsgeschenke müssen hingegen nicht zurückgegeben werden. Besondere Bedeutung erlangt diese Regelung, wenn der Schenker auf Sozialhilfeleistungen angewiesen wird. Sozialhilfeträger prüfen genau, welche Schenkungen in der Vergangenheit erfolgt sind und ob diese zurückgefordert werden können und müssen. 

Schenkung unter Auflage 

Geschenke können auch mit Bedingungen verknüpft sein. Wird eine Schenkung unter einer Auflage gemacht – etwa mit der Erwartung bestimmter Gegenleistungen oder Verhaltensweisen – und erfüllt der Beschenkte diese Auflage nicht, kann der Schenker unter Umständen vom Schenkungsvertrag zurücktreten oder Rückgabe verlangen. 

Allerdings gilt: Die Auflage muss ausdrücklich vereinbart worden sein. Bloße Erwartungen oder unausgesprochene Hoffnungen des Schenkers reichen nicht aus. 

Schenkungen zwischen (Ex-)Partnern 

Besonders konfliktträchtig sind Geschenke zwischen Ehepartnern, Verlobten oder Lebensgefährten, wenn die Beziehung scheitert. Nach der Rechtsprechung können solche Geschenke unter bestimmten Voraussetzungen zurückgefordert werden – insbesondere, wenn sie in Erwartung der Heirat oder des dauerhaften Zusammenlebens erfolgten. 

Kleinere Gelegenheitsgeschenke zu Geburtstagen, Weihnachten oder Jahrestagen bleiben in der Regel beim Beschenkten. Bei wertvollen Geschenken oder Schenkungen, die eindeutig an die Fortdauer der Beziehung geknüpft waren, sieht es anders aus. Hier kann ein Wegfall der Geschäftsgrundlage geltend gemacht werden. 

Formvorschriften bei größeren Schenkungen 

Wertvolle Schenkungen unterliegen strengen Formvorschriften. Gemäß § 518 BGB muss das Schenkungsversprechen notariell beurkundet werden, wenn es nicht sofort vollzogen wird. Fehlt die notarielle Form, wird die Schenkung erst durch tatsächliche Übergabe wirksam. 

Diese Regelung schützt vor übereilten Entscheidungen und soll sicherstellen, dass sich der Schenker der Tragweite seiner Zusage bewusst ist. Gerade bei größeren Vermögenswerten – etwa beim Verschenken von Immobilien oder erheblichen Geldbeträgen – ist professionelle rechtliche Beratung unerlässlich. 

Steuerliche Folgen von Geschenken 

Auch das Finanzamt interessiert sich für Geschenke. Schenkungen unterliegen der Schenkungsteuer, wobei je nach Verwandtschaftsgrad unterschiedliche Freibeträge gelten. Die persönlichen Freibeträge für Schenkungen liegen gemäß § 16 ErbStG bei 500.000 Euro für Ehegatten, 400.000 Euro für Kinder und Stiefkinder, 200.000 Euro für Enkel und 20.000 Euro für alle übrigen Beschenkten.  

Bei Überschreitung dieser Grenze wird Schenkungsteuer fällig. 

Kleinere Gelegenheitsgeschenke zu üblichen Anlässen bleiben steuerfrei. Doch wer seinem Kind zu Weihnachten ein Auto oder eine teure Eigentumswohnung schenkt, sollte die steuerlichen Konsequenzen im Blick behalten und gegebenenfalls frühzeitig mit einem Steuerberater sprechen. 

Praktische Tipps für konfliktfreies Schenken 

Um spätere Auseinandersetzungen zu vermeiden, empfiehlt sich bei wertvollen Geschenken eine klare Dokumentation. Halten Sie fest, ob es sich um eine reine Schenkung oder eine Schenkung unter Auflagen handelt. Bei größeren Vermögenswerten sollte ein schriftlicher Schenkungsvertrag aufgesetzt werden. 

Gerade in Familien können frühzeitige Absprachen helfen, Missverständnisse zu vermeiden. Wer beispielsweise dem Kind bereits zu Lebzeiten Vermögen übertragen möchte, sollte mögliche Auswirkungen auf spätere Pflichtteilsansprüche und andere erbrechtliche Fragen bedenken und professionellen Rat einholen. 

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Schlun & Elseven vom Handelsblatt als „Beste Kanzlei 2025“ im Arbeitsrecht ausgezeichnet https://se-legal.de/schlun-elseven-vom-handelsblatt-als-beste-kanzlei-2025-im-arbeitsrecht-ausgezeichnet/ Mon, 03 Nov 2025 12:00:56 +0000 https://se-legal.de/?p=340246 Wir freuen uns verkünden zu dürfen, dass Schlun & Elseven die Handelsblatt-Auszeichnung als „Beste Kanzlei“ für das Rechtsgebiet Arbeitsrecht im Jahr 2025 erhalten hat. Zudem hat auch der Leiter der Praxisgruppe für Arbeitsrecht, Herr Dr. Thomas Bichat, zum wiederholten Male die Auszeichnung zum "Besten Anwalt" im Arbeitsrecht erhalten. Die Auszeichnung basiert auf der [...]

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Wir freuen uns verkünden zu dürfen, dass Schlun & Elseven die Handelsblatt-Auszeichnung als „Beste Kanzlei“ für das Rechtsgebiet Arbeitsrecht im Jahr 2025 erhalten hat.

Zudem hat auch der Leiter der Praxisgruppe für Arbeitsrecht, Herr Dr. Thomas Bichat, zum wiederholten Male die Auszeichnung zum “Besten Anwalt” im Arbeitsrecht erhalten.

Die Auszeichnung basiert auf der jährlich erscheinenden Erhebung des US-Fachverlags Best Lawyers, der exklusiv für das Handelsblatt die renommiertesten Wirtschaftskanzleien Deutschlands ermittelt.

Grundlage ist eine umfassende Befragung von mehr als 10.000 Mandantinnen und Mandanten sowie rund 6.000 Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten, die Kolleginnen und Kollegen nach fachlicher Kompetenz, Marktposition und Mandantenorientierung bewerten.

Schlun & Elseven: Ihre Kanzlei fürs Arbeitsrecht

Die Praxisgruppe für Arbeitsrecht bei Schlun & Elseven bietet versierten rechtlichen Beistand für Arbeitgeber:innen und Arbeitnehmer:innen in allen Fragen des Individual- und Kollektivarbeitsrechts an.

Die Dienstleistungen der Praxisgruppe umfassen dabei rechtlichen Beratung zu Arbeitsverhältnissen, Tarifverträgen, Kündigungen und Aufhebungsverträgen. Zudem bietet sie rechtliche Beratung zu Business Immigration Services an, wie beispielsweise der Entsendung von Mitarbeitenden ins Ausland oder nach Deutschland. Auch die Mediatorentätigkeit sowie das Abhalten von In-House-Schulungen für arbeitsrechtliche Themen gehören zum Repertoire der Praxisgruppe.

Die Praxisgruppe für Arbeitsrecht bei Schlun & Elseven bilden

„Ich freue mich sehr über die Handelsblatt-Auszeichnung für Schlun & Elseven zur “Besten Kanzlei” im Arbeitsrecht für das Jahr 2025. Als Leiter der Praxisgruppe für Arbeitsrecht ehrt es mich, wenn nicht nur die Mandantinnen und Mandanten uns ihr Vertrauen schenken und unsere Arbeit wertschätzen, sondern wenn einem dieses Vertrauen auch von geschätzten Kolleginnen und Kollegen entgegengebracht wird.“
— Thomas Bichat, Salary Partner

Schlun & Elseven Rechtsanwälte – Driven by Excellence

Die Handelsblatt-Auszeichnung ist eine weitere Bestätigung unseres Anspruchs, Driven by Excellence zu sein. Seit nunmehr zehn Jahren bietet Schlun & Elseven als interdisziplinäre Full-Service-Kanzlei maßgeschneiderte Beratung für nationale und internationale Mandantinnen und Mandanten. Dabei ist es unser oberstes Ziel jederzeit eine erstklassige Rechtsberatung in einer Vielzahl von Rechtsgebieten anbieten zu können.

Mit Kanzlei-Standorten in Köln, Düsseldorf und Aachen sowie einer bundesweit digital möglichen Rechtsberatung bieten wir exzellente und stets maßgeschneiderte rechtliche Lösungen an.

Ein Google-Rating von 4,9 Sternen, über 1.000 positive Bewertungen und nun die Auszeichnung des Handelsblatts unterstreichen unseren Anspruch an erstklassige Rechtsdienstleistungen.

„Die Auszeichnung bestätigt unsere Philosophie, Exzellenz in allen Bereichen zu leben – fachlich, menschlich und organisatorisch. Sie ist zugleich Ansporn, unsere Qualitätsstandards auch in Zukunft stetig weiterzuentwickeln.“
— Aykut Elseven, Managing Partner

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Aktuelle Entwicklungen in der deutschen Migrationspolitik | Koalitionsvertrag 2025 https://se-legal.de/aktuelle-entwicklungen-in-der-deutschen-migrationspolitik-koalitionsvertrag-2025/ Wed, 07 May 2025 11:04:26 +0000 https://se-legal.de/?p=55326 Nach wochenlangen Verhandlungen haben sich Schwarz-Rot im Koalitionsvertrag auf Eckpunkte einer neuen Migrationspolitik verständigt. Dazu gehört die Zurückweisung von Asylbewerbern an den Grenzen, die allerdings in Abstimmung mit den europäischen Nachbarstaaten erfolgen soll, ebenso wie der Fortbestand von Binnengrenzkontrollen. Der Familiennachzug soll weiter eingeschränkt werden. Das neue Staatsangehörigkeitsrecht ebenso wie das Fachkräfteeinwanderungsgesetz sollen allerdings [...]

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Nach wochenlangen Verhandlungen haben sich Schwarz-Rot im Koalitionsvertrag auf Eckpunkte einer neuen Migrationspolitik verständigt. Dazu gehört die Zurückweisung von Asylbewerbern an den Grenzen, die allerdings in Abstimmung mit den europäischen Nachbarstaaten erfolgen soll, ebenso wie der Fortbestand von Binnengrenzkontrollen. Der Familiennachzug soll weiter eingeschränkt werden. Das neue Staatsangehörigkeitsrecht ebenso wie das Fachkräfteeinwanderungsgesetz sollen allerdings in unveränderter Form bestehen bleiben. Darüber hinaus sind sich die Koalitionsparteien darüber einig, dass ausländische Staatsangehörige, die wegen schwerer Straftaten zu Freiheitsstrafen verurteilt wurden, grundsätzlich ausgewiesen werden sollen.

Als interdisziplinäre Kanzlei mit internationaler Ausrichtung bietet Schlun & Elseven fachkundige Rechtsberatung und Vertretung in allen Angelegenheiten des Staatsangehörigkeitsrechts, Aufenthaltsrechts und Strafrechts an. Unsere Anwälte sorgen dafür, dass unsere Mandanten stets im Bilde über die aktuelle Rechtslage sind und bei Bedarf fachkundigen Rechtsbeistand erhalten.

Fortbestand des neuen Staatsangehörigkeitsrechts | Einbürgerung | Doppelte Staatsbürgerschaft

Mit dem neuen Koalitionsvertrag beschließt Schwarz-Rot, an dem neuen Staatsangehörigkeitsrecht in größtenteils unveränderter Form festzuhalten. Die zuvor eingeführte Möglichkeit, sich nach drei Jahren bei herausragender Integration (z. B. durch gute Sprachkenntnisse, berufliche Leistungen oder ehrenamtliches Engagement) einzubürgern, soll allerdings wieder abgeschafft werden. Diese Regelung galt als „Turbo-Einbürgerung“ und stieß insbesondere in der Union auf Kritik.

Die allgemeine Aufenthaltsdauer für die Einbürgerung bleibt nach wie vor auf fünf Jahre verkürzt (zuvor acht Jahre). Die beabsichtigte Änderung der sog. Turbo-Einbürgerung  muss aber erst durch den Gesetzgeber umgesetzt werden. Solange gilt die aktuelle Regelung weiterhin fort. Einbürgerungsbewerber*innen, die eine Einbürgerung nach 3 Jahren beantragen wollen, sollten so schnell wie möglich prüfen lassen, ob sich ein Antrag lohnt. 

Die doppelte Staatsbürgerschaft bleibt weiterhin erlaubt. Hier bleibt allerdings nach wie vor Voraussetzung, dass auch das Herkunftsland die doppelte Staatsbürgerschaft zulässt.

Die ursprünglich diskutierte Möglichkeit, eingebürgerten Personen mit doppelter Staatsangehörigkeit in bestimmten Fällen die deutsche Staatsbürgerschaft zu entziehen, wurde nicht in den Koalitionsvertrag aufgenommen. Stattdessen wird nun geprüft, ob es verfassungsrechtlich möglich ist, Personen, die zur Abschaffung der freiheitlich-demokratischen Grundordnung aufrufen, die deutsche Staatsbürgerschaft zu entziehen, falls sie eine weitere Staatsangehörigkeit besitzen.

Die Regelung, dass in Deutschland geborene Kinder ausländischer Eltern sich nach Erreichen der Volljährigkeit für eine Staatsangehörigkeit entscheiden müssen (Optionspflicht), wurde nicht geändert.

Als interdisziplinäre Kanzlei mit einem Schwerpunkt im Staatsangehörigkeitsrecht beraten wir Sie gerne zu den Anforderungen einer Einbürgerung.


Fachkräfteeinwanderung | Bleiberecht für Beschäftigte

Laut dem Koalitionsvertrag soll die Einwanderung und Integration von Fachkräften gestärkt werden. Zu diesem Zweck soll eine „Work-and-stay-Agentur“ ins Leben gerufen werden. Damit will man für Fachkräfte aus dem Ausland Anreize schaffen, sich in Deutschland niederzulassen, um eine Beschäftigung aufzunehmen.

Im Rahmen der Koalitionsverhandlungen einigte man sich auch auf einen Kompromiss in Bezug auf das sog. Chancen-Aufenthaltsrecht: Geduldete, die seit mindestens vier Jahren in Deutschland leben, einer Arbeit nachgehen, Deutsch sprechen, straffrei geblieben sind, als integriert gelten und deren Identität geklärt ist, sollen einen befristeten Aufenthaltstitel erhalten.

Die Umsetzung des Chancen-Aufenthaltsrechts bleibt allerdings nach wie vor komplex und ist von den konkreten individuellen Umständen abhängig. Unsere Anwälte für Aufenthalts- und Ausländerrecht klären Interessierte gerne über die derzeit geltenden Anforderungen auf.


Begrenzung des Familiennachzugs

Im aktuellen Koalitionsvertrag zwischen der Union und der SPD sind mehrere Änderungen im Bereich des Familiennachzugs vorgesehen, die insbesondere subsidiär Schutzberechtigte betreffen.

Aktuell  gilt: Personen mit dem Status „subsidiärer Schutz“ können Familienmitglieder nach Deutschland nachholen. Diese Möglichkeit ist auf insgesamt 1.000 Personen pro Monat beschränkt. Der Plan der Koalition: Der Familiennachzug für subsidiär Schutzberechtigte wird vorerst für zwei Jahre ganz ausgesetzt. Auch freiwillige Bundesaufnahmeprogramme sollen beendet werden.

Die bestehende Härtefallregelung im Aufenthaltsgesetz bleibt erhalten. Sie ermöglicht es, dass in besonders dringenden humanitären Fällen auch über das Kontingent hinaus Familienangehörige nach Deutschland nachziehen können. Wichtig ist, dass diese Härtefälle nicht auf das monatliche Kontingent angerechnet werden. Es ist geplant, diese Zahl in den kommenden Jahren schrittweise zu erhöhen, um den Familiennachzug langfristig zu erleichtern.

Wenn Sie weitere Informationen zu den spezifischen Voraussetzungen der Familienzusammenführung oder dem Antragsverfahren wünschen, stehen Ihnen unsere Anwälte für Aufenthaltsrecht gerne zur Verfügung.


Fortbestand des Grundrechts auf Asyl

In ihrem Wahlprogramm hatte die Union „faktischen Aufnahmestopp“ und eine streng reglementierte Aufnahme von Geflüchteten ausschließlich nach Kontingenten gefordert. Am Ende der Verhandlungen hat sich die Koalition darauf geeinigt, dass Asylrecht in seinem Kern nicht anzutasten. Dafür sprachen gleich zwei Gründe: Zum einen hätte sich eine Änderung des Grundgesetzes in diesem Bereich kaum ausgewirkt. Die Anzahl der Asylbewerber, denen Schutz auf Grundlage des Art. 16a GG gewährt wird, ist seit Jahren gering. Zum anderen bliebe Deutschland selbst bei einer Grundgesetzänderung an die Genfer Flüchtlingskonvention gebunden, sodass eine solche Änderung ins Leere liefe.

Allerdings soll künftig in Asylverfahren der Amtsermittlungsgrundsatz durch den Beibringungsgrundsatz ersetzt werden. Eine Änderung mit weitreichenden Folgen.

Im Asylrecht gilt derzeit der sogenannte Amtsermittlungsgrundsatz. Das bedeutet, dass das sowohl das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) als auch die Verwaltungsrichter verpflichtet sind, eigenständig Nachforschungen anzustellen, um den Sachverhalt vollständig aufzuklären. Eine solche Vorgehensweise stellt nach Meinung von Experten die Gesetzmäßigkeit und Gleichmäßigkeit des Verwaltungshandelns sicher.

Im Gegensatz dazu steht der sogenannte Beibringungsgrundsatz, der bislang nur im Zivilrecht angewendet wird. Hier bestimmen die Beteiligten selbst durch ihre Aussagen und Unterlagen, welche Informationen in das Verfahren einfließen und worüber entschieden wird.

Der neue Koalitionsvertrag legt fest, dass abgelehnte Asylbewerber im Rahmen der sog.  “Rückführungsoffensive” deutlich schneller Deutschland verlassen sollen. Um dieses Ziel zu erreichen, hat sich Schwarz-Rot darauf verständigt, sämtliche dem Staat zur Verfügung stehenden Mittel zu nutzen. Zum einen sollen die Kapazitäten für Abschiebehaft deutlich ausgeweitet, zum anderen der rechtliche Beistand in Form eines Pflichtverteidigers vor Abschiebungen abgeschafft werden. Darüber hinaus soll die Zusammenarbeit mit den Herkunftsländern deutlich intensiviert werden. Abschiebungen soll es auch nach Afghanistan und Syrien geben. Airlines sollen zum Transport verpflichtet werden.


Ausweisung von ausländischen Straftätern

Die Union hatte in ihrem Fünf-Punkte Plan gefordert, dass Straftäter “spätestens nach der zweiten Straftat” ausgewiesen werden. Das Aufenthaltsgesetz in seiner derzeitigen Version sieht allerding die Möglichkeit vor, einen Straftäter bereits bei der Erstbegehung einer Straftat auszuweisen. Dabei ist folglich nicht die Häufigkeit ausschlaggebend, sondern vielmehr die Schwere der begangenen Tat.

Bei der Abwägung findet auch die individuelle Situation des Täters Berücksichtigung, so z.B. die Frage, ob der Betroffene Kinder hat. Die Ausweisung allein von der Anzahl der Straftaten abhängig zu machen, widerspricht allerdings einem der Grundprinzipien unseres Rechtssystems, wonach einer so schwerwiegenden Maßnahme wie Ausweisung grundsätzlich einer Einzelfallprüfung vorausgehen muss.

Laut dem neuen Koalitionsvertrag sollen nun ausländische Staatsangehörige, die wegen schwerer Straftaten zu Freiheitsstrafen verurteilt wurden, in der Regel ausgewiesen werden. Folglich bringt die Vereinbarung realiter kaum rechtliche Neuerungen.

Personen, die sich mit dem Vorwurf einer Straftat konfrontiert sehen und gegebenenfalls um den Verlust ihrer Aufenthaltserlaubnis fürchten, sollten unbedingt einen erfahrenen Strafverteidiger zurate ziehen. Unsere Kanzlei bietet in diesem Zusammenhang umfassenden Rechtsbeistand im Strafrecht an.

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Neue Einreisebestimmungen für das Vereinigte Königreich: ETA – Was Sie beachten müssen https://se-legal.de/neue-einreisebestimmungen-fuer-das-vereinigte-koenigreich-eta-was-sie-beachten-muessen/ Tue, 29 Apr 2025 13:11:26 +0000 https://se-legal.de/?p=295857 Die Bestimmungen für Reisen in das Vereinigte Königreich haben sich kürzlich geändert. Ab April 2025 müssen Bürgerinnen und Bürger der Europäischen Union sowie anderer visumbefreiter Staaten zusätzlich zum gültigen Reisepass eine elektronische Reisegenehmigung (ETA) vor der Abreise beantragen. Ganz gleich, ob Sie einen Urlaub planen, Verwandte besuchen oder geschäftlich unterwegs sind – es ist [...]

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Die Bestimmungen für Reisen in das Vereinigte Königreich haben sich kürzlich geändert. Ab April 2025 müssen Bürgerinnen und Bürger der Europäischen Union sowie anderer visumbefreiter Staaten zusätzlich zum gültigen Reisepass eine elektronische Reisegenehmigung (ETA) vor der Abreise beantragen.

Ganz gleich, ob Sie einen Urlaub planen, Verwandte besuchen oder geschäftlich unterwegs sind – es ist entscheidend, das neue ETA-System zu verstehen: Wer benötigt eine solche Genehmigung, wie wird sie beantragt und welche Kosten fallen hier an? Im Folgenden finden Sie die wichtigsten Informationen, die Ihnen bei der Planung Ihrer nächsten Reise nach England, Schottland, Wales oder Nordirland helfen.


Überblick über das Electronic Travel Authorization (ETA) System

Eine ETA-Reisegenehmigung ist eine vorsorgliche digitale Sicherheitsprüfung für Reisende aus Ländern, die kein Visum für die Einreise in das Vereinigte Königreich benötigen. Ein ähnliches System existiert bereits seit Jahren in den Vereinigten Staaten von Amerika, wo Reisende aus visumfreien Ländern vor der Einreise eine ESTA-Bescheinigung (Electronic System for Travel Authorisation) einholen müssen. Weder die ESTA- noch die ETA-Bescheinigung stellen ein Visum dar. Es handelt sich lediglich um eine Vorabkontrolle für Reisende aus Ländern, die im Allgemeinen ohne Visum einreisen dürfen.

Wer benötigt eine ETA-Bescheinigung

Ab dem 2. April 2025 benötigen alle Reisenden aus Ländern, die von der Visumspflicht befreit sind, eine ETA für die Einreise in das Vereinigte Königreich, einschließlich aller EU-Mitgliedstaaten, Kanada, den USA und Australien. Dies gilt für Reisen in alle vier Landesteile des Vereinigten Königreichs: England, Schottland, Wales und Nordirland. Für die britischen Überseegebiete gelten eigene Bestimmungen, so dass für diese Gebiete derzeit keine ETA erforderlich ist. Touristen aus Ländern, die ein Visum benötigen, müssen weiterhin ein Visum beantragen. In diesem Fall ist eine ETA weder ausreichend noch erforderlich. Eine ETA ist auch nicht erforderlich, wenn ein Reisender aus einem Land, das von der Visumpflicht befreit ist, ein Langzeitvisum oder eine Aufenthaltsgenehmigung für das Vereinigte Königreich besitzt. Wenn Sie mit Ihrer Familie reisen, müssen Sie für jede einzelne Person – auch für Kinder und Babys – eine ETA beantragen.

Eine ETA ist unabhängig von der Art der Einreise erforderlich – sei es per Flugzeug, Fähre oder Zug. Reisende, die nur einen Flughafen im Vereinigten Königreich passieren und den Transitbereich nicht verlassen müssen, benötigen keine ETA-Bescheinigung. Eine ETA-Bescheinigung wird jedoch benötigt, wenn Sie im Vereinigten Königreich eine Grenzkontrolle passieren müssen. Außerdem kann es sinnvoll sein, eine ETA-Bescheinigung zu beantragen, auch wenn sie nicht zwingend erforderlich ist, für den Fall, dass Ihr Anschlussflug gestrichen wird oder sich verspätet, so dass Sie die Transitzone dennoch verlassen können. Weitere Informationen hierzu erhalten Sie von Ihrer Fluggesellschaft.

ETA: Antragsverfahren

Eine ETA kann online über die offizielle Website der britischen Regierung oder über eine mobile App beantragt werden. Für die Beantragung benötigen Sie Ihren gültigen Reisepass, eine aktuelle E-Mail-Adresse, ein Foto von sich (Sie können über die App ein Selfie machen und hochladen) und eine Kredit- oder Debitkarte zur Bezahlung. Alternativ dazu werden auch Apple Pay und Google Pay akzeptiert. Ein ETA-Zertifikat kostet derzeit 16 Pfund, also etwa 19 Euro bzw. 21 US Dollar. Laut der Website der Regierung wird der ETA-Antrag in der Regel innerhalb von drei Tagen elektronisch bestätigt. Oft wird die Bestätigung aber auch innerhalb weniger Minuten erteilt. Um auf Nummer sicher zu gehen, sollten Reisende ihren Antrag jedoch frühzeitig einreichen.

Die bestätigte ETA ist dann zwei Jahre lang gültig, so dass für Reisen innerhalb von zwei Jahren keine neue Bescheinigung beantragt werden muss. Dies gilt jedoch nur, wenn der für die Beantragung verwendete Reisepass noch 2 Jahre gültig ist. Die ETA wird ungültig, wenn der Reisepass vor diesem Zeitraum abläuft.


Vorgehen bei Ablehnung Ihres Antrags

Wenn Ihr Antrag auf ein ETA-Zertifikat abgelehnt wird, werden Sie über die ETA-App oder per E-Mail darüber und über den Grund der Ablehnung informiert. In diesem Fall ist es möglich, einen neuen Antrag zu stellen. Wenn der zweite Antrag jedoch erneut abgelehnt wird, müssen Sie ein Visum bei einer britischen Botschaft beantragen.

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Entkriminalisierung von Cannabis – Aktuelle Rechtslage in Deutschland https://se-legal.de/cannabis-aktuelle-rechtslage-und-politische-entwicklung/ Wed, 02 Nov 2022 13:59:14 +0000 https://se-legal.de/?p=182094 Mittlerweile ist das Cannabisgesetz in Kraft getreten – Cannabis wurde teillegalisiert. Sowohl zum Konsum als auch zum Besitz, zum Anbau und zu Ein- und Ausfuhr gibt es nun Ausnahmetatbestände, wann ein entsprechendes Verhalten nicht strafbewährt ist. Aus diesem Grunde ist der Umgang mit Cannabis rechtlich neu zu beurteilen. Im folgenden Artikel erfahren Sie alles [...]

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Mittlerweile ist das Cannabisgesetz in Kraft getreten – Cannabis wurde teillegalisiert. Sowohl zum Konsum als auch zum Besitz, zum Anbau und zu Ein- und Ausfuhr gibt es nun Ausnahmetatbestände, wann ein entsprechendes Verhalten nicht strafbewährt ist. Aus diesem Grunde ist der Umgang mit Cannabis rechtlich neu zu beurteilen.

Im folgenden Artikel erfahren Sie alles Wissenswerte – von dem Ablauf der Teillegalisierung und der bisherigen Rechtslage über die Gesetzesentwürfe bis hin zum Inkrafttreten des Gesetzes. Bei eventuellen Fragen wenden Sie sich gerne an die Rechtsanwälte von Schlun & Elseven.

Rechtsberatung im Ausländerrecht

Schlun & Elseven berät sowohl Privatpersonen als auch Unternehmen. Unsere Anwälte sind telefonisch und per E-Mail erreichbar. Wir bieten auch Videokonferenzen an. Wenden Sie sich für weitere rechtliche Informationen gerne an unser Team.

Bisherige Rechtslage | Galt bis 31.03.2024

Während der Anbau, Besitz sowie Handel mit der Droge Cannabis nach dem deutschen Betäubungsmittelgesetz untersagt ist (vgl. § 29 BtMG), wird der Konsum hingegen als straffreie Selbstschädigung gewertet und ist demnach nicht verboten (vgl. § 31a BtMG). Wer gegen die gesetzlichen Bestimmungen des Betäubungsmittelgesetzes verstößt, kann – je nach Schwere seiner Tat sowie unter Berücksichtigung etwaiger Umstände – mit einer Geld- oder einer langwierigen Haftstrafe (bis zu 5 Jahre) geahndet werden. Neben den mit Cannabis zusammenhängenden strafrechtlichen Konsequenzen sind zudem u.a. die gesundheitlichen Folgen des Konsums zu bedenken. So ist in diesem Zusammenhang die gesundheitliche/körperliche Reaktion auf solch eine Substanz nicht zu unterschätzen, andererseits sollte bedacht werden, dass gewissen Handlungen unter Einfluss von Betäubungsmitteln ebenso strafrechtlich verfolgt werden können. So etwa bei der Teilnahme am Straßenverkehr trotz Konsum eines Betäubungsmittels.

Seit dem Jahr 2017 ist es Ärzten und Ärztinnen erlaubt, schwerkranken Patienten Cannabis von pharmazeutischer Qualität zu verschreiben (vgl. § 31 Abs. 6 SGB V), ohne zuvor eine Ausnahmeerlaubnis vom Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) einholen zu müssen (vgl. § 4 Abs. 1 Nr. 3 lit. a BtMG). In solchen Fällen sind allerdings eine Reihe an Bedingungen des Arznei- und Betäubungsmittelrechts zu beachten. Zudem ist auch in diesem Zusammenhang festzuhalten, dass der Eigenanbau in diesen Fällen nach wie vor unter Verbot steht.

Für weitere Informationen zum Besitz und Handel mit Betäubungsmitteln lesen Sie sich unseren Artikel „Drogenbesitz und Drogenhandel als Delikt: Ihr Rechtsanwalt für Betäubungsmittelstrafrecht“.


Diskussionen zur Legalisierung – Vorhaben der Politik/Ampelkoalition

Während der in Deutschland als straffrei geltende Konsum in einigen anderen europäischen Ländern als Straftat geahndet wird, ist der Besitz einer höheren Menge Cannabis zum Eigengebrauch in vereinzelten Ländern bereits legal (z.B. in Tschechien oder in verschiedensten Bundesstaaten der USA). In anderen Ländern erfolgte lediglich eine Entkriminalisierung (z.B. in den Niederlanden), wobei hier bei dem Besitz oder Erwerb nicht von einem legalen Verhalten gesprochen werden kann. Sanktionen können demnach dennoch verhängt werden.

Die Anzahl an Ländern, die Cannabis weiterhin verbieten, ist immer noch deutlich höher. Dennoch ist ein langsamer Wandel zu bemerken. So auch in Deutschland: Die Diskussion um die Legalisierung von Cannabis in Deutschland wird immer konkreter.

Im Koalitionsvertrag zwischen der Sozialdemokratischen Partei Deutschlands (SPD), BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und den Freien Demokraten (FDP) heißt es: „Wir führen die kontrollierte Abgabe von Cannabis an Erwachsene zu Genusszwecken in lizensierten Geschäften ein“. Damit wurde nicht nur das Ziel einer Entkriminalisierung des Besitzes der Droge zu Genusszwecken angestrebt, sondern vielmehr die Schaffung eines kontrollierten Marktes. Nun stellt sich die Frage, was genau bezüglich der Legalisierung geplant ist und wie die Umsetzung im Einzelnen erfolgen soll.

Zur Umsetzung des Vorhabens informierte sich die Bundesregierung bereits Mitte des Jahres bei Experten und holte entsprechendes Fachwissen ein. Eine Realisierung des Vorhabens war laut Medien zunächst für das Frühjahr des kommenden Jahres vorgesehen.


Rechtliche Einwände

Der Legalisierung von Cannabis könnten jedoch völkerrechtlichen Absprachen entgegenstehen. So zumindest laut ein Gutachten des Wissenschaftlichen Dienstes des Bundestages, in dem die bestehenden rechtlichen Vorgaben erläutert wurden. Dort heißt es: „Das völkerrechtliche Kontrollsystem hinsichtlich des Konsums von Drogen beruht auf drei Konventionen“ (vgl. Dokumentation WD 2 – 3000 – 057/22 des deutschen Bundestages). Gemeint sind hier:

  • das Einheitsabkommen über Suchtstoffe von 1961,
  • das Übereinkommen über psychotrope Stoffe von 1971 sowie
  • das VN-Übereinkommen gegen den unerlaubten Verkehr mit Suchtstoffen und psychotropen Stoffe von 1988.

In diesen Abkommen verpflichten sich die Parteien – so auch Deutschland – gewerbliches Handeln mit Cannabis zu unterlassen. Eine Ausnahme bildet hier das Handeln aufgrund medizinischer oder wissenschaftlicher Zwecke. Mit der Legalisierung von Cannabis zu nichtmedizinischen Zwecken könnte demnach ein Verstoß gegen die oben genannten Konventionen bestehen. Fraglich ist aber in diesen Zusammenhang, wie die genannten Ab- bzw. Übereinkommen zu verstehen sind. Einige Stimmen weisen darauf hin, dass der Gesundheits-, Kinder- und Jugendschutz Ziel dieser Konventionen sei. Da die aktuelle Gesetzeslage dieses Ziel nicht erreichen konnte, solle nun eine andere Lösung angestrebt werden, durch die der deutsche Markt besser sowie intensiver kontrolliert und reguliert werden kann.


Offene Fragen zur Legalisierung

Es bleiben weiterhin viele Fragen offen; allen voran die Frage, wann eine Realisierung des Vorhabens zu erwarten ist und ob eine solche tatsächlich möglich ist.

Weiterhin ist noch ungeklärt, wie der deutsche Markt im Falle der Legalisierung von Cannabis überhaupt gedeckt werden kann und soll. Denn bereits der Bedarf für das zu medizinischen Zwecken verwendete Cannabis wird derzeit nicht allein von deutschen Herstellern gedeckt. Die Substanz wird daher noch immer aus verschiedenen Ländern importiert, zumeist aus den Niederlanden oder Kanada. Weitere Informationen zur Rechtslage hinsichtlich des Anbaus von Nutzhanf in Deutschland finden Sie in unserem Artikel „Der Anbau von Cannabis – Möglichkeiten in Deutschland“.


Eckpunkte des Gesetzentwurfes – 10/2022

Am 26. Oktober 2022 wurden nun die ersten Eckpunkte für den Gesetzentwurf von Bundesgesundheitsminister Karl Lauterbauch erläutert. So teilte er auf einer Pressekonferenz mit, dass der Kauf und Besitz zum Eigenbedarf von maximal 20-30 Gramm Cannabis bei Erwachsenen erlaubt werden sollen. Daneben solle auch der Anbau von bis zu drei Pflanzen für den Eigenbedarf straffrei sein. Zudem soll der Verkauf in lizensierten Geschäften oder Apotheken erlaubt werden. Allerdings würden diese neuen Entwicklungen/Vorhaben zukünftig nur unter Berücksichtigung und Einhaltung gewisser Bedingungen bzw. unter staatlicher Kontrolle möglich sein. So soll beispielsweise vorausgesetzt werden, dass diese lizensierten Geschäfte eine ausreichend räumliche Distanz zu Schulen sowie sonstigen Einrichtungen für Kinder und Jugendliche haben. Des Weiteren besteht die Überlegung einer Abstufung bezüglich der berauschenden Substanz im Cannabis, dem THC-Gehalt (Tetrahydrocannabinol). Eine Überlegung sei, für erwachsene Personen ab einem Alter von 21 Jahren keine Obergrenze für diese berauschende Wirksubstanz zu setzen, für jüngere Personen hingegen schon. Dieser Punkt steht allerdings noch in Diskussion und ist nicht abschließend geklärt.

Für Minderjährige bleibt der Besitz der von vielen als Einstiegsdroge bezeichneten Substanz Cannabis weiterhin verboten. Unter Strafe gestellt wird dieser jedoch nicht. Lediglich die Beschlagnahmung der Droge sowie die eventuelle Teilnahme an entsprechenden Kursen zu dem Thema sollen erfolgen. Auch soll die Werbung weiterhin verboten bleiben.

Eine Legalisierung wird laut Lauterbach jedoch frühestens 2024 zu erwarten sein, da u. a. geprüft werden muss, ob die genannten Eckpunkte gegen das EU-Recht verstoßen oder eben nicht. Dazu soll das Vorhaben zur Legalisierung von Cannabis noch vor der Fassung eines konkreten Gesetzentwurfs der EU-Kommission vorgelegt werden, um im Zuge dessen zu prüfen, ob das Vorhaben sowie die Umsetzung dessen tatsächlich gegen EU-Rechte verstoßen.


Bundesregierung beschließt Eckpunktepapier – 04/2023

Am 12.04.2023 einigt sich die Bundesregierung nach Gesprächen mit der EU-Kommission auf das im Oktober vorgelegte Eckpunktepapier. Geplant ist eine Umsetzung in zwei Schritten als sogenanntes 2-Säulen-Modell („Club Anbau & Regional-Modell/CARe). Zunächst soll der Anbau in nicht-gewinnorientierten Vereinigungen und der private Eigenanbau ermöglicht werden. In einem zweiten Schritt soll dann die Abgabe von Cannabis in Fachgeschäften umgesetzt werden.

Insbesondere sieht die erste Säule vor, dass nicht-gewinnorientierte Vereinigungen, die nach den allgemeinen Regeln eines Vereins zu gründen und zu führen sind, Cannabis für den Eigengebrauch ihrer Mitglieder anbauen dürfen. Die Abgabe des geernteten Cannabis (Blüten) soll ausschließlich an Mitglieder erlaubt sein. Auch Samen und Stecklinge sollen an Mitglieder abgegeben werden dürfen. Die Mitgliederzahl ist pro Vereinigung auf maximal 500 Personen begrenzt, die jeweils nur in einer Vereinigung Mitglied sein dürfen. Das Mindestalter liegt bei 18 Jahren, wobei den Vereinigungen die strikte Pflicht zur Alterskontrolle auferlegt werden soll. Für die Vereinigungen soll nicht geworben werden dürfen.

Verurteilungen, die ausschließlich im Zusammenhang mit Cannabis standen und nach dem vorgesehenen Gesetz nicht mehr strafbar wären, sollen auf Antrag gelöscht werden. Noch laufende Verfahren werden mit Inkrafttreten des vorgesehen Gesetzes beendet.


Gesetzesentwurf veröffentlicht – 07/2023

Am 06.07.2023 wurde der Referentenentwurf für gesetzliche Regelungen im Umgang mit Cannabis veröffentlicht. Der „Entwurf eines Gesetzes zum kontrollierten Umgang mit Cannabis und zur Änderung weiterer Vorschriften“ stellt insgesamt das „Cannabisgesetz“, abgekürzt „CanG“, dar.

Der Entwurf betont einleitend nochmals, dass das Gesetz auf einen verbesserten Gesundheitsschutz abzielt und die cannabisbezogene Aufklärung und Prävention, sowie den Kinder- und Jugendschutz zu stärken.

Nach § 2 Abs. 3 soll es für Personen ab 18 Jahren grundsätzlich erlaubt sein

  • Cannabis zu besitzen (Höchstgrenze von 25 Gramm),
  • zum Eigenkonsum privat anzubauen und weiterzugeben (unentgeltlich und nicht-gewerblich) und
  • zum Eigenkonsum in Anbauvereinigungen gemeinschaftlich und nicht-gewerblich anzubauen.

Der Konsum von Cannabis ist Personen unter 18 Jahren untersagt. Auch in der Gegenwart von Minderjährigen darf nicht gekifft werden. Örtlich betrachtet ist der Konsum in der Nähe von Kinder-, Jugend- und Sporteinrichtungen verboten. In Fußgängerzonen soll der Konsum nur in der Zeit von 20 Uhr bis 7 Uhr gestattet werden.

Der Gesetzesentwurf sieht zahlreiche Präventionsmaßnahmen vor, sowie ein umfassendes Werbeverbot. Bei Überschreitung des erlaubten Umgangs mit Cannabis kann grundsätzlich eine Freiheitsstrafe von bis zu 3 Jahren verhängt werden. Es sind auch Straftatbestände für schwerere Verstöße, sowie Bußgelder bei leichteren Verstößen vorgesehen.

Neben der Einführung des KCanG sind auch etliche Änderungen bereits bestehender Gesetze geplant. Unter anderem ist die Änderung des Bundesnichtraucherschutzgesetzes vorgesehen, indem neben dem Rauchen von Tabakprodukten auch das Rauchen von u.a. Cannabisprodukten miteinbezogen wird. Insbesondere wird als Änderung neu eingeführt § 1 Abs. 1 Nr. 4 BNichtrSchG: „Das Rauchen von Tabak- und Cannabisprodukten, einschließlich der Benutzung von elektronischen Zigaretten und erhitzten Tabakerzeugnissen sowie von Geräten zur Verdampfung von Tabak- und Cannabisprodukten ist verboten in geschlossenen Fahrzeugen in Anwesenheit von Minderjährigen oder Schwangeren.“ Vier Jahre nach Inkrafttreten des Gesetzes soll mittels Evaluierung die Zielerreichung der Gesetzesänderungen überprüft werden.


Gutachten zur Vereinbarkeit mit EU-Recht – 07/23

Der Fachbereich Europa der Wissenschaftlichen Dienste des Bundestages hat nun seine Stellungnahme zu den unionsrechtlich eröffneten Regelungsfreiheiten der Mitgliedstaaten im Bereich Cannabis veröffentlicht. Die Stellungnahme gibt nicht die Auffassung des Deutschen Bundestages wieder, sondern ist eine unabhängige Stellungnahme in fachlicher Eigenverantwortung des Fachbereichs.

„Vorbehaltlich der jeweiligen nationalen Ausgestaltung dürften […] Entkriminalisierungen im Bereich des Besitzes, Kaufs und Anbaus […] im Rahmen der Privatkonsumklausel möglich sein.“ Die geplanten Entkriminalisierungen passen dementsprechend zu den EU-Vorgaben. Zweifelhaft wäre eine Legalisierung, die der Gesetzesentwurf jedoch ohnehin nicht vorsieht.

Das Bundesministerium für Gesundheit betont auf seiner Website ebenfalls, dass die geplante „Umsetzung der Cannabis-Entkriminalisierung innerhalb des europa- und völkerrechtlichen Rahmens zulässig ist“.


Kabinettsbeschluss – 08/23

Am 16.08.2023 hat das Kabinett das „Gesetz zum kontrollierten Umgang mit Cannabis und zur Änderung weiterer Vorschriften“ beschlossen. Dieses bildet die erste Säule des 2-Säulen-Eckpunktepapiers – es regelt den privaten und gemeinschaftlichen, nicht-gewerblichen Eigenanbau für Erwachsene zum Eigenkonsum. Die Bundesregierung betont, dass „der Schutz von Kindern und Jugendlichen […] ein zentraler Bestandteil des gesamten Gesetzesvorhabens [ist]“.

Am gleichen Tag hat u.a. der Hanfverband eine Pressemitteilung zu dem Gesetz veröffentlicht. Kritisiert wird seinerseits insbesondere die Mengenangabe von 25 Gramm bei 3 erlaubten Pflanzen für den Eigenanbau und die Abstandsregelungen, die es sowohl schwer machen, geeignete Standorte zu finden als auch dem Konsumenten und der Polizei nicht eindeutig vorgeben, welche Standorte erlaubt sind und welche nicht. Der Verband hofft auf Klärung dieser Details im parlamentarischen Verfahren.


Inkrafttreten des Cannabisgesetzes

Zum 01.04.2024 ist das Cannabisgesetz in Kraft getreten. Damit gelten nun die vorgeschlagenen Änderungen zum Umgang mit Cannabis. Insbesondere wurde der Besitz von bis zu 25 Gramm für Erwachsene im Eigenkonsum erlaubt, sowie der private Eigenanbau von maximal drei Cannabispflanzen. Auch die Einführung von Anbauvereinigungen (Social Clubs) darf nun stattfinden. Neben den Neuerungen im Konusmcannabisgesetz (KCanG) wurde auch das neue Medizinal-Cannabisgesetz (MedCanG) erlassen, sowie entsprechende Änderungen am Betäubungsmittelstrafrecht, dem Arzneimittelgesetz, sowie weiteren Gesetzen vorgenommen.

Der Umgang mit Cannabis im Straßenverkehr wurde ebenfalls geregelt – wenn auch nicht zeitgleich zum Inkrafttreten des Gesetzes umgesetzt. Am 28.03.2024 sprach das Bundesministerium für Gesundheit die Empfehlung eines gesetzlichen Wirkungsgrenzwerts von 3,5 ng/ml THC Blutserum aus. Um der besonderen Gefährdung durch Mischkonsum von Cannabis und Alkohol gerecht zu werden, wird weiterhin empfohlen, für Cannabiskonsumenten ein absolutes Alkoholverbot am Steuer entsprechend der Regelung des § 24c StVG vorzusehen. Zur Einführung des von der Expertenarbeitsgruppe empfohlenen Grenzwertes ist laut der Gesetzesbegründung zu § 44 KCanG eine Änderung des § 24a StVG durch den Gesetzgeber erforderlich.

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