Der Führerscheinentzug stellt für Betroffene eine besonders einschneidende Maßnahme dar – insbesondere, wenn die Wiedererlangung an zeit- und kostenaufwendige Bedingungen wie eine medizinisch-psychologische Untersuchung (MPU) geknüpft ist. Für Autofahrer, denen vor der Teillegalisierung von Cannabis im April 2024 der Führerschein entzogen wurde oder die mit einer MPU-Anordnung konfrontiert sind, stellt sich die Frage, ob die neue Rechtslage Möglichkeiten zur Wiedererlangung der Fahrerlaubnis eröffnet.
Die Rechtslage hat sich durch die Teillegalisierung von Cannabis und die Einführung neuer Grenzwerte fundamental verändert. Altfälle müssen unter Umständen neu bewertet werden, und MPU-Anordnungen können in bestimmten Konstellationen unverhältnismäßig geworden sein. Zudem sieht das Cannabisgesetz eine Amnestieregelung zur rückwirkenden Straffreiheit vor, die erhebliche Auswirkungen auf noch laufende Strafverfahren und Revisionsverfahren hat. Allerdings ist die Rechtslage komplex und erfordert eine sorgfältige Einzelfallprüfung.
Schlun & Elseven Rechtsanwälte bietet umfassende rechtliche Unterstützung im Verkehrs- und Strafrecht sowie bei Betäubungsmitteldelikten. Unsere Experten prüfen, ob in Ihrem Fall eine Neubeurteilung der Sachlage in Betracht kommt und vertreten Sie gegenüber der Fahrerlaubnisbehörde, um eine möglichst zügige Wiedererlangung Ihres Führerscheins zu erreichen.
Die neue Rechtslage: Cannabis im Straßenverkehr seit August 2024
Mit Inkrafttreten des Cannabisgesetzes (CanG) am 1. April 2024 wurde der Besitz und Konsum von Cannabis unter bestimmten Voraussetzungen legalisiert. Erwachsene dürfen seither bis zu 25 Gramm Cannabis für den Eigenkonsum besitzen (vgl. § 3KCanG). Parallel dazu wurde das Straßenverkehrsrecht grundlegend überarbeitet, um der neuen Situation Rechnung zu tragen und gleichzeitig die Verkehrssicherheit zu gewährleisten.
Der Bundesrat stimmte am 5. Juli 2024 einem neuen THC-Grenzwert von 3,5 ng/ml im Blutserum zu. Diese Regelung wurde durch das Sechste Gesetz zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes in § 24a StVG normiert und trat am 22. August 2024 in Kraft. Der Grenzwert von 3,5 Nanogramm THC pro Milliliter Blutserum orientiert sich an wissenschaftlichen Studien, die eine vergleichbare Beeinträchtigung wie bei 0,2 – 0,3 Promille Alkohol nahelegen. Wer diesen Wert überschreitet und ein Fahrzeug führt, begeht eine Ordnungswidrigkeit nach § 24a Abs. 2 StVG und muss mit empfindlichen Sanktionen rechnen.
Bei einem Erstverstoß drohen ein Bußgeld von 500 Euro, zwei Punkte im Fahreignungsregister sowie ein einmonatiges Fahrverbot. Wiederholungstäter müssen mit deutlich höheren Bußgeldern bis zu 3.000 Euro und Fahrverboten von bis zu drei Monaten rechnen. Kommt es zu einer Gefährdung des Straßenverkehrs oder gar zu einem Unfall unter Cannabiseinfluss, kann eine Straftat nach § 316 StGB (Trunkenheit im Verkehr) vorliegen. Diese wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe geahndet. Zudem droht regelmäßig der Entzug der Fahrerlaubnis.
Für bestimmte Personengruppen gelten verschärfte Regelungen. Fahranfänger in der Probezeit und Personen unter 21 Jahren dürfen weder Cannabis konsumieren noch mit Alkohol (0,0-Promille-Grenze) am Steuer fahren. Auch für Patienten mit ärztlicher Cannabis-Verschreibung gilt der Grenzwert von 3,5 ng/ml THC; sie dürfen nur fahren, wenn sie nicht beeinträchtigt sind.
Besondere Vorsicht ist beim Mischkonsum geboten: Werden gleichzeitig THC in beliebiger Konzentration und Alkohol ab 0,5 Promille nachgewiesen, drohen mindestens 1.000 Euro Bußgeld, drei Punkte in Flensburg und ein einmonatiges Fahrverbot. Bei Wiederholung oder schweren Fällen kann die Fahrerlaubnis entzogen werden.
Neuregelung der MPU-Anordnung durch § 13a FeV
Mit der Teillegalisierung wurde § 13a der Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV) grundlegend überarbeitet. Diese Neufassung regelt präzise, unter welchen Voraussetzungen die Fahrerlaubnisbehörde eine medizinisch-psychologische Untersuchung anordnen muss. Die neue Regelung zeigt einen differenzierten Ansatz des Gesetzgebers, der zwischen verschiedenen Gefährdungslagen unterscheidet.
Eine MPU ist zwingend anzuordnen, wenn eine diagnostizierte Cannabisabhängigkeit vorliegt. Die Abhängigkeit muss dabei nach anerkannten medizinischen Kriterien (derzeit überwiegend ICD-10, künftig ICD-11) festgestellt werden, in der Regel durch ein fachärztliches oder fachpsychologisches Gutachten. In diesem Fall führt kein Weg an der MPU vorbei, da grundsätzliche Zweifel an der Fahreignung bestehen.
Bereits bei Anzeichen für Cannabismissbrauch kann die Behörde eine MPU anordnen. Dabei werden sowohl körperliche als auch verhaltensbezogene Indikatoren berücksichtigt. Entscheidend sind die Häufigkeit und das Muster des Konsums. Auch ohne diagnostizierte Abhängigkeit können regelmäßiger oder problematischer Konsum ausreichen, um Zweifel an der Trennung von Konsum und Fahren zu begründen.
Besonders relevant für viele Betroffene ist die Regelung zu wiederholten Verkehrsverstößen unter Cannabiseinfluss. Bei wiederholtem nachgewiesenem Verstoß gegen § 24a StVG – in der Regel bereits beim zweiten Verstoß – wird eine MPU angeordnet, unabhängig von der gemessenen THC-Konzentration. Der Gesetzgeber geht davon aus, dass wiederholte Verstöße auf ein grundsätzliches Problem bei der Trennung von Konsum und Fahren hindeuten.
Die Neuregelung macht deutlich: Einmaliger Cannabiskonsum ohne Verkehrsteilnahme oder ein einmaliger Verstoß mit THC-Konzentration knapp oberhalb des Grenzwerts von 3,5 ng/ml führt in der Regel nicht zu einer MPU-Anordnung. Bei sehr hohen THC-Werten, zusätzlichen Auffälligkeiten oder wiederholten Verstößen kann die Behörde jedoch eine MPU anordnen. Entscheidend sind die Kriterien der Abhängigkeit, des Missbrauchs oder wiederholter Verstöße. Diese Regelung trägt der Realität der Teillegalisierung Rechnung und unterscheidet zwischen gelegentlichem Konsum und problematischen Konsummustern. Dennoch gilt nach wie vor unmissverständlich: Cannabis und aktive Verkehrsteilnahme sind nicht vereinbar.
Amnestieregelung und Auswirkungen auf anhängige Verfahren
Von besonderer Bedeutung ist die gesetzliche Amnestieregelung, die erhebliche Auswirkungen auf laufende Strafverfahren und Revisionsverfahren hat. Handlungen, die durch das Cannabisgesetz legalisiert wurden, gelten auch für Taten als straffrei, die vor dem Inkrafttreten des Gesetzes begangen wurden. Dies betrifft insbesondere den Besitz kleinerer Mengen zum Eigenkonsum, den Eigenanbau sowie den Erwerb über Anbauvereinigungen.
Die rückwirkende Straffreiheit bedeutet, dass bereits verhängte, aber noch nicht vollständig vollstreckte Strafen erlassen werden können. Konkret heißt dies: Freiheitsstrafen müssen nicht mehr verbüßt werden, und festgesetzte Geldstrafen sind nicht mehr zu zahlen – sofern die verurteilte Handlung nach der neuen Gesetzeslage straffrei ist. Diese Regelung führt zur Einstellung zahlreicher noch laufender Ermittlungs- und Strafverfahren.
Besonders relevant ist die Vorschrift des § 354a StPO für anhängige Revisionsverfahren. Wurde gegen ein Urteil Revision eingelegt und ist das Verfahren noch nicht abgeschlossen, muss das ursprüngliche Urteil aufgehoben oder zumindest zur Neubildung der Strafe abgeändert werden, soweit die abgeurteilten Handlungen nach dem Cannabisgesetz nicht mehr strafbar sind.
Eine wichtige Einschränkung ist zu beachten: Die Regelung zur rückwirkenden Straffreiheit gilt ausschließlich für Fälle, in denen die Strafe noch nicht vollständig vollstreckt wurde. Bereits vollständig verbüßte Haftstrafen oder vollständig bezahlte Geldstrafen werden nicht rückwirkend aufgehoben oder erstattet. Betroffene, die ihre Strafe bereits vollständig abgeleistet haben, können daher nicht nachträglich von der Neuregelung profitieren.
Personen mit noch nicht abgeschlossenen Strafverfahren oder laufenden Revisionen wird dringend empfohlen, sich zeitnah rechtlich beraten zu lassen. Schlun & Elseven Rechtsanwälte prüft die Anwendbarkeit der rückwirkenden Straffreiheit auf den konkreten Einzelfall und unterstützt bei der Durchsetzung der damit verbundenen Rechte in laufenden Verfahren.
Möglichkeiten bei Altfällen: Wann kommt eine Neubeurteilung in Betracht?
Für Personen, denen vor der Rechtsänderung der Führerschein entzogen wurde oder die mit einer MPU-Anordnung konfrontiert wurden, stellt sich die Frage nach einer Neubeurteilung ihres Falls. Während die strafrechtliche Amnestieregelung des Cannabisgesetzes für eine automatische rückwirkende Straffreiheit bei noch nicht vollstreckten Cannabisdelikten sorgt, gilt dies ausdrücklich nicht für verwaltungsrechtliche Maßnahmen der Fahrerlaubnisbehörden.
Die Änderungen der Fahrerlaubnis-Verordnung durch das Cannabisgesetz wirken nicht rückwirkend auf bereits abgeschlossene Verwaltungsverfahren. Für Führerscheinentzüge und MPU-Anordnungen, die vor Inkrafttreten der neuen THC-Grenzwerte rechtskräftig wurden, gibt es keine automatische Aufhebung oder gesetzliche Übergangsregelung. Die neuen Regelungen gelten ausschließlich für Fälle, die nach dem Inkrafttreten der Gesetzesänderung auftreten.
Dennoch erkennt die Rechtsprechung grundsätzlich an, dass bei fundamentalen Änderungen der Rechtslage Altfälle neu bewertet werden können, wenn die ursprüngliche Entscheidung unter der neuen Rechtslage unverhältnismäßig erscheint. Jeder Fall muss individuell geprüft werden, und die Behörde hat bei ihrer Entscheidung Ermessensspielraum. Betroffene müssen daher aktiv einen Antrag auf Neubeurteilung bei der zuständigen Fahrerlaubnisbehörde stellen – eine automatische Wiedererteilung der Fahrerlaubnis erfolgt nicht.
Eine Neubeurteilung kann in Betracht kommen, wenn es sich um einen Erstverstoß handelte, also den ersten nachgewiesenen Verstoß im Straßenverkehr unter Cannabiseinfluss ohne Vorgeschichte mit wiederholten Auffälligkeiten und ohne strafrechtliche Verurteilung wegen Verkehrsgefährdung. Zusätzlich muss die damals gemessene THC-Konzentration nur geringfügig über dem damaligen Grenzwert von 1,0 ng/ml gelegen haben und nach heutiger Rechtslage unterhalb des aktuellen Grenzwerts von 3,5 ng/ml liegen. Sehr hohe THC-Werte, die auch nach neuer Rechtslage deutlich über 3,5 ng/ml lägen und auf einen akuten Rauschzustand hindeuten, schließen eine Neubeurteilung in der Regel aus.
Wesentliche Voraussetzung ist zudem, dass keine Cannabis-Problematik vorliegt. Dies bedeutet, dass weder eine Abhängigkeit von Cannabis noch Anzeichen für missbräuchlichen Konsum bestehen dürfen. Eine regelmäßige Konsumgewohnheit darf nicht nachweisbar sein, und die damals möglicherweise gemessenen THC-COOH-Werte – ein Abbauprodukt von Cannabis – dürfen nicht auf regelmäßigen Konsum hingedeutet haben. Schließlich sollte die angeordnete MPU noch nicht durchgeführt worden sein. Bei bereits erfolgter MPU hängt die Möglichkeit einer Neubeurteilung vom Ergebnis ab: Wurde die MPU bestanden und der Führerschein neu erteilt, ist der Fall in der Regel abgeschlossen. Wurde die MPU nicht bestanden oder nicht angetreten, kann ein Antrag auf Neubeurteilung bzw. Wiedererteilung der Fahrerlaubnis ohne MPU gestellt werden, sofern die übrigen Voraussetzungen erfüllt sind.
Die Fahrerlaubnisbehörde muss bei ihren Entscheidungen das Übermaßverbot beachten. Wenn eine MPU-Anordnung oder ein Führerscheinentzug unter der alten Rechtslage erfolgte, aber nach neuer Rechtslage nicht mehr oder nur in geringerem Umfang gerechtfertigt wäre, kann die Maßnahme unverhältnismäßig geworden sein. Die Behörde ist dann gehalten, ihre ursprüngliche Entscheidung zu überprüfen und gegebenenfalls anzupassen. Allerdings steht ihr dabei ein Ermessensspielraum zu, den sie im Einzelfall ausüben muss.
Wer glaubt, von der Rechtsänderung profitieren zu können, sollte bei seiner zuständigen Fahrerlaubnisbehörde einen formlosen Antrag auf Neubeurteilung stellen. Betroffen sind ausschließlich Verfahren, bei denen die letzte rechtskräftige Verwaltungsentscheidung vor dem 1. April 2024 ergangen ist – dem Inkrafttreten der geänderten Fahrerlaubnis-Verordnung (OVG Lüneburg 2024, AZ: 12 PA 27/24).
Dem Antrag sollten alle relevanten Unterlagen beigefügt werden: der ursprüngliche Bescheid über den Führerscheinentzug oder die MPU-Anordnung, damalige Blutwertbefunde, ärztliche Bescheinigungen und gegebenenfalls Nachweise über nachweisbare Abstinenz seit dem Vorfall. Die Behörde prüft dann im Einzelfall, ob die Voraussetzungen für eine Neubeurteilung vorliegen und ob die ursprüngliche Maßnahme unter Berücksichtigung der veränderten Rechtslage noch verhältnismäßig erscheint.
Eine anwaltliche Beratung ist bei komplexen Fällen oder bei Ablehnung durch die Behörde dringend zu empfehlen, da gegebenenfalls verwaltungsgerichtlicher Rechtsschutz in Betracht kommt.
Praktisches Vorgehen: So gehen Sie vor
Der Weg zur möglichen Wiedererlangung des Führerscheins ohne MPU erfordert ein strukturiertes und strategisches Vorgehen. Zunächst muss der ursprüngliche Sachverhalt präzise erfasst werden. Dazu gehört die Frage, wann genau der Verstoß erfolgte, welcher THC-Wert damals gemessen wurde und ob auch ein THC-COOH-Wert bestimmt wurde, der Aufschluss über die Konsumhäufigkeit geben kann. Ebenso wichtig ist die Dokumentation der damals angeordneten Maßnahmen wie MPU oder Führerscheinentzug sowie die Prüfung, ob es eine weitere Vorgeschichte gibt.
Auf dieser Grundlage erfolgt eine umfassende rechtliche Bewertung durch einen erfahrenen Verkehrsrechtsanwalt. Dabei werden die Erfolgsaussichten einer Neubeurteilung realistisch eingeschätzt und rechtliche Argumentationslinien entwickelt. Der Vergleich der alten und neuen Rechtslage ist dabei ebenso entscheidend wie die Frage nach der Verhältnismäßigkeit der ursprünglichen Maßnahme nach heutigen Maßstäben.
Bei positiver Einschätzung wird ein formal korrekter und rechtlich fundierter Antrag bei der zuständigen Fahrerlaubnisbehörde gestellt. Dieser kann je nach Sachstand auf Aufhebung der MPU-Anordnung bei noch vorhandenem Führerschein oder auf Wiedererteilung bzw. Neuerteilung der Fahrerlaubnis ohne MPU bei bereits erfolgtem Entzug gerichtet sein. Der Antrag muss eine umfassende rechtliche Begründung enthalten und durch relevante Nachweise gestützt werden. Die Qualität dieser Begründung ist oft entscheidend für den Erfolg.
Die Fahrerlaubnisbehörde prüft den Antrag und kann der MPU-Aufhebung zustimmen, zusätzliche Nachweise fordern – beispielsweise aktuelle Drogenscreenings zum Nachweis der Abstinenz – oder den Antrag ablehnen und an der ursprünglichen Entscheidung festhalten.
Bei einer ablehnenden Entscheidung der Behörde bestehen weitere rechtliche Möglichkeiten. In den meisten Bundesländern kann direkt Klage beim zuständigen Verwaltungsgericht erhoben werden (Direktklage). Nur in Bayern und Nordrhein-Westfalen ist zunächst ein Widerspruchsverfahren durchzuführen. Die Klage ist auf Aufhebung der MPU-Anordnung bzw. Verpflichtung zur Wiedererteilung der Fahrerlaubnis gerichtet. Wichtig: Die Klagefrist beträgt in der Regel einen Monat ab Zustellung des Bescheids und muss unbedingt eingehalten werden, da sonst Rechtsverlust droht. In dringenden Fällen kann zudem Eilrechtsschutz beantragt werden. Hat die Behörde die sofortige Vollziehung angeordnet, kann beim Verwaltungsgericht die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung beantragt werden. In besonders gelagerten Fällen kommt auch ein Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung in Betracht.
Betroffene sollten sich bewusst sein, dass mit einem solchen Verfahren Kosten verbunden sind – sowohl für anwaltliche Beratung und Vertretung als auch gegebenenfalls für Gerichtsverfahren und zusätzliche Nachweise wie Drogenscreenings. Zudem garantiert ein Antrag keinen Erfolg: Die Behörden und Gerichte prüfen jeden Fall individuell, und nicht jeder Altfall erfüllt die Voraussetzungen für eine Neubeurteilung. Eine realistische Einschätzung der Erfolgsaussichten durch einen erfahrenen Verkehrsrechtsanwalt ist daher unerlässlich.
Schlun & Elseven: Ihr Partner für die Führerscheinwiedererlangung
Die Kanzlei Schlun & Elseven verfügt über umfassende Erfahrung im Verkehrsrecht und bei der Führerscheinwiedererlangung nach Drogenverstößen. Unsere Anwälte kennen die Komplexität der aktuellen Rechtslage und haben zahlreiche Mandanten erfolgreich dabei unterstützt, ihren Führerschein zurückzuerhalten.
In unserer Erstberatung analysieren wir Ihren Fall und geben eine realistische Einschätzung der Erfolgsaussichten. Wir prüfen, ob eine Neubeurteilung in Betracht kommt und die Aufhebung der MPU-Auflage durchsetzbar ist. Darüber hinaus beraten wir Sie umfassend zu den Möglichkeiten der rückwirkenden Straffreiheit bei noch nicht abgeschlossenen Strafverfahren oder anhängigen Revisionen. Bei positiver Prognose übernehmen wir die professionelle Antragstellung bei der Fahrerlaubnisbehörde, koordinieren die Beschaffung erforderlicher Nachweise und führen die gesamte Kommunikation mit der Behörde. Sollte der Antrag abgelehnt werden, vertreten wir Sie im Widerspruchs- und Klageverfahren. Im strafrechtlichen Bereich unterstützen wir Sie bei der Geltendmachung Ihrer Rechte aus der Amnestieregelung und vertreten Sie in laufenden Strafverfahren sowie Revisionsverfahren.
Unser Ziel ist es, dass Sie Ihren Führerschein möglichst schnell und ohne unnötige MPU zurückerhalten – sofern die rechtlichen Voraussetzungen vorliegen. Wir setzen uns mit Engagement und Fachkompetenz für Ihren Erfolg ein.
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