Rechtsanwalt für Markenrecht

Ihr Rechtsanwalt für gewerblichen Rechtsschutz / IP-Recht

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Die Marke ist ein wertvolles Rechtsgut im Geschäftsleben und verkörpert als immaterieller Vermögenswert Qualität, Image und Vertrauen. Sie schafft Wiedererkennungswert und bedarf daher besonderen Schutzes. Eine professionelle Markeneintragung sichert dem Inhaber wirkungsvolle rechtliche Instrumente gegen Nachahmung, Missbrauch und unrechtmäßige Nutzung – für den dauerhaften Werterhalt der Marke.

Als spezialisierte Anwälte für Markenrecht begleiten wir Mandanten von der strategischen Markenanmeldung über die notwendige Recherche bis zur Prüfung der Schutzfähigkeit. Wir verteidigen Markenrechte durch gezielte Abmahnungen, wehren ungerechtfertigte Ansprüche ab und vertreten in einstweiligen Verfügungs- und Klageverfahren. Auch in angrenzenden Rechtsgebieten stehen wir kompetent zur Seite.

Unsere Expertise im Markenrecht

Dienstleistungen im Markenrecht
Dienstleistungen im geistigen Eigentumsschutz

Rechtliche Einordnung der Marke

Das Markenrecht gehört als Teil des Kennzeichnungsrechts zum Immaterialgüterrecht (IP- Recht). Nur mit einer eingetragenen Marke entstehen Rechte, aus welchen die Markeninhaber vorgehen können. Die Rechtsgrundlage dafür bildet das Markengesetz (MarkenG), während die Verordnung zur Ausführung des Markengesetzes (MarkenV) das praktische „Handwerkszeug“ zum theoretischen Rahmen des Markengesetzes bildet.

Ist eine Marke eingetragen, gibt sie dem Markeninhaber das alleinige Nutzungsrecht an der Marke. Dieses kann er natürlich durch Lizenzverträge an andere weitergeben. Die eingetragene Marke verleiht weiter das Verbietungsrecht an den Inhaber. Dies ist ein Abwehrrecht gegenüber Drittem, welche die Marke unbefugt nutzen. Um Markenschutz zu begründen, muss die Marke im jeweiligen Register eingetragen werden. Dies hängt von der Schutzebene ab. Für den deutschen Markt ist das deutsche Patent- und Markenamt (DPMA) zuständig, auf europäischer Ebene das EUIPO (Amt der Europäischen Union für geistigen Eigentumsschutz) und auf internationaler Ebene die WIPO (World Intellectual Property Organisation). Eine Marke muss nicht zwingend eingetragen werden, um sie benutzen zu können. Allerdings entstehen die oben genannten Schutzwirkungen erst mit Eintragung, unabhängig davon, wie lange die Marke bereits vorher genutzt wurde.

Markenformen | Wort- und Bildmarke

Eine Marke kann vielfältige Formen annehmen, solange sie geeignet ist, Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens von denen anderer zu unterscheiden. Das Markenrecht schützt dabei ein breites Spektrum von Kennzeichen:

  • Wortmarken: Begriffe, Slogans und sogar Personennamen, die als Unternehmenskennzeichen dienen
  • Bildmarken: Logos, Symbole, Abbildungen und grafische Gestaltungen aller Art
  • Buchstaben und Zahlen: Einzelne oder kombinierte Zeichen, die Unterscheidungskraft besitzen
  • Klangmarken: Melodien, Jingles oder charakteristische Tonfolgen, die ein Unternehmen repräsentieren
  • Dreidimensionale Marken: Die Form von Produkten oder deren Verpackung, sofern sie unverwechselbar ist
  • Farbmarken: Einzelne Farben oder spezielle Farbkombinationen mit Wiedererkennungswert
  • Aufmachungsmarken: Besondere Gestaltungsformen und Erscheinungsbilder von Produkten

Zusätzlich zum klassischen Markenschutz erfasst das Markenrecht auch geschäftliche Bezeichnungen wie Firmennamen sowie geografische Herkunftsangaben, die bestimmte Qualitätsmerkmale oder Traditionen einer Region widerspiegeln.

Am häufigsten werden Wort- und Bildmarken oder eine Mischform aus Wort- und Bildmarken angemeldet. Eine Wortmarke im Sinne des § 7 MarkenV kann „in üblichen Schriftzeichen“ wiedergegeben werden, also mit Buchstaben, Zahlen oder sonstigen Zeichen. Sie sind nicht farbig oder grafisch ausgestaltet. Dementsprechend umfasst der Schutzgegenstand einer Wortmarke lediglich die gewählte Zeichenfolge. Groß- und Kleinschreibung als auch gängige Schreibweisen werden mit umfasst. Dabei zählen Buchstaben sowie Zahlen und übliche Schriftzeichen (etwa „:, +, -, ?, !“) als „Zeichen“. Sobald die einzutragende Marke nicht nur übliche Zeichen enthält, handelt es sich nicht mehr um eine reine Wortmarke, sondern entweder um eine Mischform aus Wort- und Bildmarke oder um eine Bildmarke. Wortmarken, bei denen die Optik und Gestaltung eines Schriftzuges im Vordergrund steht, gelten ebenso als Wort-/Bildmarken. Kriterien hierfür sind z.B., ob die Worte fett oder kursiv gedruckt sind, Anordnungen in mehreren Zeilen oder Positionen. Auch ist der Schriftzug einer Wort-/Bildmarke nicht zwangsläufig ebenso urheberrechtlich geschützt, da die Optik und Gestaltung hierbei das Schutzgut darstellen. Bildmarken sind – wie der Name sagt – Bilder und Elemente, welche keinerlei Schriftbestandteile enthalten. Die Unterschiede zwischen den einzelnen Merkmalen können unter Umständen fließend sein.

Markeneintragung

Zur Markenanmeldung ist sowohl jede natürliche Person als auch alle juristischen Personen und Personenvereinigungen, die am Wirtschaftsleben teilnehmen, berechtigt. Der Personenkreis ist praktisch nicht beschränkt. Insbesondere ist bei der Markeneintragung zu beachten, ob bereits eine ähnliche Marke eingetragen ist und/oder ob bereits ältere Rechte existieren. Sind Ähnlichkeiten festzustellen, so muss als Nächstes geprüft werden, ob eine Verwechslungsgefahr zwischen den Marken besteht. In einem solchen Fall kann die Eintragung der späteren Marke abgelehnt werden. Wird bei der Eintragung übersehen, dass Ähnlichkeiten bestehen, oder wird eine Marke aus anderen Gründen, trotz Verwechslungsgefahr, eingetragen, so drohen Unterlassungsansprüche und Schadenersatz des Markeninhabers der zuerst eingetragenen Marke gegen den Inhaber der später eingetragenen Marke. Daher ist es unabdingbar, das Bestehen älterer Rechte vor der Markeneintragung eigenständig und sorgfältig zu überprüfen. Nach dem Eingang des Antrags auf Eintragung werden die eingereichten Unterlagen seitens des jeweiligen Markenamtes auf ihre Vollständigkeit und formelle Richtigkeit geprüft. Von dieser Prüfung ist allerdings nicht das Bestehen älterer Rechte umfasst, weswegen diese Überprüfung dem Antragsteller jeweils obliegt. Nach erfolgreicher Überprüfung wird die Marke im jeweiligen Register eingetragen und veröffentlicht. In Deutschland ist dies im Amtsblatt des Deutschen Patent- und Markenamts, für das EUIPO online in der Datenbank eSearch, und für die WIPO im Amtsblatt Gazette of International Marks. Hier lassen sich also alle registrierten Marken finden.

Entstehung und Schutzfähigkeit einer Marke

Die Entstehung einer Marke wird gemäß § 4 Nr. 1 MarkenG durch die Eintragung im Markenregister erreicht. Das Markenrecht schützt diese dann entsprechend dem Prioritätsprinzip, wonach die früher eingetragene Marke gegenüber der später eingetragenen Marke vorrangig ist. Wird eine Marke eingetragen, obwohl damit die Rechte einer vorher eingetragenen Marke verletzt werden, kann im Wege eines Widerspruchsverfahrens oder auch mittels Klage vor den ordentlichen Gerichten eine Löschung und eventuell auch eine Schadensersatzforderung geltend gemacht werden.

Die Schutzfähigkeit bildet die Grundlage für die Eintragung und unterliegt gewissen Voraussetzungen. Sogenannte Schutzhindernisse können der Eintragung eines Zeichens als Marke entgegenstehen. So ist die Schutzfähigkeit und damit bereits die Eintragung eines Zeichens gemäß § 8 MarkenG ausgeschlossen, wenn die sog. absoluten Schutzhindernisse einschlägig sind. Dies ist zum Beispiel der Fall, wenn einer Marke die notwendige Unterscheidungskraft fehlt, ein Wort des allgemeinen Sprachgebrauchs als Marke genutzt werden soll oder wenn sich ein Zeichen nicht graphisch darstellen lässt. Daneben treten die relativen Schutzhindernisse, wie die Ähnlichkeit mit einer anderen Marke oder die Vorrangigkeit einer anderen Marke wegen der früheren Eintragung im Markenregister. Die relativen Schutzhindernisse müssen allerdings im Wege der Klage oder im Widerspruchsverfahren geltend gemacht werden, wohingegen bei absoluten Schutzhindernissen die Eintragung von vorneherein ausgeschlossen ist. Durch die Schutzfähigkeit bzw. durch ihre Voraussetzungen wird die Originalität jeder Marke gewährleistet.

Rechtsschutzmaßnahmen

Das Markengesetz ermöglicht dem Markenrechtsinhaber oder einem Lizenznehmer, bei Rechtsverletzungen gegen die Marke verschiedene Ansprüche geltend zu machen. § 14 MarkenG zählt dabei verschiedene Markenrechtsverletzungen auf:

  • Kopie einer Marke,
  • Anlehnung an eine Marke,
  • Ausnutzen einer (bekannten) Marke.

Die außergerichtliche und gerichtliche Durchsetzung der Rechte beruht dabei auf den folgenden Ansprüchen des Markenrechtsinhabers:

Die fünf am häufigst geltend gemachten Ansprüche sind solche auf Unterlassung, auf Schadensersatz, Vernichtung, Rückruf und Auskunft.

Der Unterlassungsanspruch zielt dabei, wie der Name schon sagt, auf das Unterlassen der Verwendung des Schutzzeichens ab. Macht der verletzte Markeninhaber zusätzlich einen Schadensersatzanspruch geltend, so stehen ihm drei Methoden zur Auswahl, die die Schadensersatzsumme ermitteln. Er kann entweder

  • Ersatz des konkreten Schadens,
  • Angemessene fiktive Lizenzgebühr oder
  • Herausgabe des konkreten Gewinns

verlangen.

Der Vernichtungs- und Rückrufanspruch gibt dem Kläger das Recht, die Vernichtung der Verletzungsgegenstände der anderen Partei zu verlangen oder den Rückruf dieser vom Markt zu erwirken.

Der Anspruch auf Auskunft zielt auf die Vorbereitung des Schadensersatzanspruchs ab und gibt dem Kläger die Möglichkeit, die Herkunft und Vertriebsweg der mit der beanstandeten Bezeichnung gekennzeichneten Ware zu erhalten. Des Weiteren kann er Angaben zur Menge und dem Preis verlangen.

Sowohl die Vielfalt an möglichen Markenverletzungen als auch die Vielfalt sich gegen diese zur Wehr zu setzen, stellen eine rechtliche Herausforderung dar. Unser Anwaltsteam übernimmt auf Wunsch die außergerichtliche sowie die gerichtliche Verteidigung der betroffenen Markenrechte.

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