Bei der gewerblichen Einfuhr von Waren nach Deutschland sollte der von der Zollstelle erteilte Zollbescheid, auch Einfuhrabgabenbescheid genannt, zügig und sorgfältig geprüft werden. Bei der Menge der Verzollungsvorgänge sind Fehlberechnungen bzw. Fehleinschätzungen seitens der Zollbehörde nicht auszuschließen. Als besonders fehleranfällig gelten die Festsetzung des Zollsatzes, die Gewährung von Befreiungen sowie die Berücksichtigung von Präferenz- und Kontingentszöllen sowie abzugsfähigen Kosten. Gegen einen fehlerhaften Zollbescheid kann innerhalb eines Monats Einspruch eingelegt werden. Eine Aufgabe, die sowohl ein solides Fachwissen im Zollrecht als auch eine vertiefte Kenntnis der behördlichen Praxis voraussetzt.
Die Rechtsanwälte von Schlun & Elseven unterstützen Importunternehmen bei der Prüfung des Zollbescheids und erarbeiten eine fundierte Argumentation, um die Korrektur sowie die Durchsetzung von Ansprüchen zu erwirken.
Einspruch gegen einen fehlerhaften Zollbescheid: Mögliche Konstellationen
Fehler in Einfuhrabgabenbescheiden können den Zollbehörden aus unterschiedlichen Gründen unterlaufen. Ein Einspruchsverfahren gegenüber dem Hauptzollamt erscheint insbesondere dann sinnvoll, wenn:
- die betroffene Ware unter einer ungünstigen Zolltarifnummer eingereiht worden ist,
- ein höherer Zollsatz zugrunde gelegt worden ist,
- abzugsfähige Kosten beim Transaktionswert nicht berücksichtigt worden sind,
- Kontingents- bzw. Präferenzzölle außer Acht gelassen worden sind,
- Antidumping- und Ausgleichszölle trotz bestehenden Anspruchs auf Befreiung festgesetzt worden sind,
- die Herkunft der Ware nicht anerkannt, sprich: ein anderes Herkunftsland vermutet wird.
Denkbar ist auch ein Fall, dass eine angeforderte Zolltarifauskunft nicht wie gewünscht erteilt bzw. im Nachhinein widerrufen wird. Auch bereits erteilte zollrechtliche Bewilligungen (beispielsweise in Bezug auf ein sog. Aufschubkonto, den Status als ermächtigter Ausführer oder die Zulassung als Wirtschaftsbeteiligter (AEO)) können widerrufen werden.
Darüber hinaus kann ein Einspruch auch in Betracht kommen, wenn eine der folgenden Konstellationen gegeben ist:
- ein Einfuhrabgabenbescheid wurde erst nach Ablauf der maßgeblichen Festsetzungsfrist erlassen,
- die Anhörungspflicht wurde verletzt,
- es liegt ein Verstoß gegen unionsrechtliche Zollvorschriften vor,
- eine fehlerhafte Ermessensausübung bei zollrechtlichen Bewilligungen wird vermutet,
- es gab eine unzutreffende Zollwertermittlung oder
- es liegt eine unzulässige Doppelbelastung mit Abgaben vor.
Sobald man Zweifel an der Richtigkeit des Zollbescheid hegt, sollte man Einspruch gegen einen Zollbescheid einlegen. Importeure sollten hierbei jedoch stets beachten, dass ein Einspruch keine „aufschiebende Wirkung” hat. Dies hat zur Folge, dass die festgesetzten Zölle ebenso wie die Einfuhrumsatzsteuer zunächst entrichtet werden müssen, selbst wenn ein Einspruch fristgemäß eingelegt wurde. Für das Einspruchsverfahren selbst erheben die deutschen Zollbehörden keine Gebühren. Ein Rechtsbeistand ist aber dringend zu empfehlen, um sicherzustellen, dass den formalen und inhaltlichen Anforderungen Genüge getan wird.
Der Zollbescheid als eine Form von Steuerbescheid
Bei Zollbescheiden handelt es sich im eigentlichen Sinne um Steuerbescheide (§ 155 Abs. 1 i. V. m. § 3 Abs. 3 Abgabenordnung), wobei – abhängig von der Abgabenart – die folgenden Kategorien unterschieden werden:
- Einfuhrabgabenbescheide:
- Zölle | Ausgleichszölle | Antidumpingzölle
- Einfuhrumsatzsteuer
- besondere Verbrauchsteuern
- Ausfuhrabgabenbescheide
- Verbrauchsteuerbescheide:
- Tabaksteuer
- Biersteuer
- Mineralölsteuer etc.
Denkbar ist allerdings auch, dass diese drei speziellen Verbrauchsteuern als Einfuhrabgaben i. S. v. § 1 Abs. 1 Zollverwaltungsgesetz (ZollVG) behandelt werden.
Einspruchsverfahren bei fehlerhaftem Zollbescheid: Die Rechtsgrundlage
Die Rechtsgrundlage für das Einspruchsverfahren im Zusammenhang mit einem fehlerhaften Zollbescheid liefert sowohl das europäische als auch das nationale Recht: Während der Unionszollkodex selbst in seinen Art. 43 bis 45 nur einen Rahmen für das Rechtsbehelfsverfahren vorgibt, werden die genaueren Bestimmungen durch nationales Recht der einzelnen Mitgliedstaaten bestimmt. So richtet sich das für Deutschland geltende Rechtsbehelfsverfahren gegen Steuerbescheide nach den §§ 347 ff. der Abgabenordnung. Dies gilt auch für alle Formen der Steuerbescheide über Ein- und Ausfuhrabgaben.
Der Rechtsbehelf ist grundsätzlich in dem Mitgliedstaat einzulegen, in welchem die Entscheidung getroffen bzw. beantragt wurde, vgl. Art. 44 Abs. 3 Unionszollkodex. In Deutschland ist es das Hauptzollamt, das über den Rechtsbehelf entscheidet und das als Finanzamt im Sinne der Abgabenordnung (§§ 6 Abs. 2 Nr. 5, 367 AO) gilt.
Einspruchsfrist: Bis wann darf der Einspruch eingelegt werden?
Für den Einspruch gegen den Zollbescheid gilt eine Monatsfrist. Binnen dieser Frist muss der Einspruch also beim Zoll eingegangen sein. Wird diese Frist versäumt, erhält der Bescheid Bestandskraft, wodurch er unanfechtbar wird.
Als maßgeblicher Zeitpunkt für die Fristberechnung gilt das Zustellungsdatum, sprich: wann der Bescheid Ihrem Unternehmen bzw. Ihrem Vertreter zugestellt wurde. In der Praxis kann die Einspruchsfrist verkürzt sein, wenn der Vertreter das Zollschreiben nicht umgehend weiterleitet.
Der Einspruch muss an das zuständige Hauptzollamt gerichtet werden. Dabei ist zu beachten, dass die Formalien eingehalten werden – insbesondere, dass …
- das in der Rechtsmittelbelehrung genannte Zollamt als Adressat ebenso wie der Einspruchsführer selbst korrekt benannt sind,
- der Einspruch mit der richtigen Referenznummer bezeichnet ist
- und optimalerweise eine schlagkräftige Begründung dem Einspruch beiliegt.
Wieso eine sorgfältige Begründung notwendig ist
Rechtlich betrachtet bedarf das Einspruchsverfahren keiner besonderen Begründung. Theoretisch genügt, als Adressat des Zollbescheides Einspruch einzulegen und dadurch zu zeigen, dass man mit dem Bescheid nicht einverstanden ist (vgl. Bundesfinanzhof, Urteil v. 27.11.1985, Az.: II R 90/83). In seiner Beschwer muss der Rechtsbehelfsführer allein glaubhaft machen, dass er durch den betreffenden Verwaltungsakt bzw. dessen Unterlassen “unmittelbar und persönlich” beschwert ist, vgl. Art. 44 Abs. 1 Unionszollkodex.
Erfahrungsgemäß entscheidet aber eine sorgfältige Begründung über den Ausgang des Einspruchsverfahrens. Gem. § 364b AO kann eine Frist zur Begründung des Einspruchs vom Zollamt festsetzt werden. In der Regel wird diese auch im Laufe des Verfahrens vom Hauptzollamt angefordert. Wird sie dennoch nicht geliefert, so kann die Behörde nach Aktenlage entscheiden. Dies sollte möglichst vermieden werden. Verspätet eingereichte Erklärungen und Beweismittel finden grundsätzlich keine Berücksichtigung mehr.
Als Einspruchsführer sollte man nicht vergessen, dass sich die Zollbehörde mit dem Erlass des Zollbescheides bereits festgelegt hat. Erschwerend kommt hinzu, dass die Zollbehörde sich im Einspruchsverfahren selbst kontrolliert. Aus diesen Gründen bedarf es einer besonders stichhaltigen Argumentation, um eine Abänderung des Zollbescheides zu erwirken.
Klageverfahren nach einem erfolglosen Einspruch
Scheitert der Einspruchsführer mit seinem Einspruch, steht es ihm frei, eine Anfechtungsklage im Sinne des § 40 Abs. 1 Finanzgerichtsordnung (FGO) zu erheben. Auch hier muss der Nachweis erbracht werden, durch den Steuerbescheid in seinen Rechten verletzt zu sein, § 40 Abs. 2 FGO. Wie bei dem Einspruchsverfahren beträgt die Frist für die Klageerhebung einen Monat, § 47 Abs. 1 FGO. Eine Ausschlussfrist, die nicht verlängert werden kann. Für die Klagebegründung selbst sieht das Gesetz allerdings keine Frist vor. Diese liegt allein im Ermessen des Gerichts. Die Klage muss in schriftlicher Form beim zuständigen Finanzgericht eingereicht werden, § 64 Abs. 1 FGO.
Beim Klageverfahren beschränkt sich der Richter darauf, die bereits vorgelegten Argumente neu zu beurteilen. Ungeachtet dessen ist es ratsam, als Kläger noch einmal sorgfältig zu begründen, warum der Zollbescheid fehlerhaft sein soll.

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