Innovative Ideen und technische Entwicklungen können mittels Patent- oder Gebrauchsmusteranmeldung vor unerlaubter Nutzung geschützt werden. Dabei stellt ein Patent –neben dem Investitionsschutz – die Anerkennung Ihrer besonderen schöpferischen Leistung dar. Sowohl auf rechtlicher als auch auf fachlicher Ebene können patentrechtliche Angelegenheiten sehr komplex sein, sodass es für Nicht-Juristen schwierig ist, den Schutzbedarf zu identifizieren und die entsprechenden rechtlichen Schritte einzuleiten. Auch das Deutsche Patent- und Markenamt (DPMA) rät dazu, einen Anwalt zu Rate zu ziehen, sobald es um Patentangelegenheiten geht. Wohnen Sie außerhalb von Deutschland, so ist es in einem solchen Fall aus rechtlichen Gründen zwingend, einen Anwalt hinzuziehen.
Um unseren Mandanten die benötigte Unterstützung zu gewährleisten, bietet die Kanzlei Schlun & Elseven einen gleichermaßen kompetenten wie engagierten Rechtsbeistand an. Ganz gleich, ob bei der Anmeldung eines Patents, bei der Verlängerung der Schutzdauer, bei Lizensierungen oder bei einem Verkauf bzw. einer anderweitigen Übertragung Ihrer Rechte – unsere Anwälte für Patentrecht sorgen dafür, das allen formalen Vorgaben Genüge getan wird, sodass Ihre Rechte und Interessen stets bestmöglich geschützt bleiben.
Voraussetzungen der Patenterteilung
Grundsätzlich kann ein Patent “für Erfindungen auf allen Gebieten der Technik erteilt [werden], sofern sie neu sind, auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhen und gewerblich anwendbar sind” (§ 1 PatG). Diese Regelung ist inhaltgleich auch auf europäischer Ebene gültig, Art. 52 EPÜ.
Eine Erfindung gilt als neu, wenn sie nicht zum aktuellen Stand der Technik gehört. Weiterhin muss diese Erfindung auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhen. Damit ist gemeint, dass Ihre Erfindung nicht in naheliegender Weise aus dem Stand der Technik hervorgehen darf und die Neuheit dementsprechend geringfügig ist. Die gewerbliche Anwendbarkeit ist gegeben, wenn die Erfindung auf einem beliebigen gewerblichen Gebiet herstell- oder benutzbar ist. Nicht realisierbare Ideen dürfen nicht patentiert werden.
Keine patentfähigen Erfindungen sind neben nicht realisierbaren Ideen nach § 1 Abs. 3 PatG “Entdeckungen, wissenschaftliche Theorien, mathematische Methoden, ästhetische Formschöpfungen, die Wiedergabe von Informationen sowie Pläne, Regeln und Verfahren für gedankliche Tätigkeiten, für Spiele oder für geschäftliche Tätigkeiten sowie Programme für Datenverarbeitungsanlagen. Diese Aufzählung ist jedoch nicht abschließend, sodass Ihnen nicht automatisch das Recht auf Patent zusteht, weil Ihre Erfindung nicht in eine dieser Kategorien fällt. Vielmehr ist bereits bei der Patentfähigkeit eine detaillierte Prüfung vorzunehmen. Auch § 2 PatG enthält eine Aufzählung an Erfindungen, die nicht patentfähig sind. Die dort aufgezählten Kategorien haben gemeinsam, dass sie gegen die öffentliche Ordnung bzw. gegen die guten Sitten verstoßen.
Alternative zum Patent: Gebrauchsmuster
Sowohl das Patent als auch das Gebrauchsmuster sind Formen des gewerblichen Rechtsschutzes für technische Erfindungen. Allerdings unterscheiden sie sich in wesentlichen Punkten, sodass es für den einen sinnvoll ist, klassisch das Patent zu beantragen, für den anderen jedoch sinnvoller ein Gebrauchsmuster eintragen zu lassen.
Ursprünglich war der Gebrauchsmusterschutz für “Alltagserfindungen” gedacht, gewann mit der Zeit aber an Bedeutung und stellt eine echte Alternative zum Patentschutz dar. Möglich ist auch eine Beantragung beider Schutzformen nebeneinander, sodass zunächst ein Gebrauchsmuster eingetragen wird, bis die Prüfung des Patents abgeschlossen ist und ein Patent eingetragen werden kann. Patent und Gebrauchsmuster schließen sich nur einigen wenigen, besonders geregelten Fällen gegenseitig aus, sodass der Schutzbereich nicht identisch ist.
Die wesentlichen Unterschiede zwischen einem Patent und seinem “kleinen Bruder”, dem Gebrauchsmuster bestehen darin,
- dass das Gebrauchsmuster ein reines Registrierungsrecht ist, während für die Eintragung eines Patents eine ausführliche Prüfung erfolgt,
- die Schutzdauer eines Patents bei 20 Jahren, die eines Gebrauchsmusters bei maximal10 Jahren liegt.
Dementsprechend ist der Weg zum Gebrauchsmuster einfacher und schneller, sodass die entsprechende Erfindung deutlich früher geschützt ist als bei einem Patent. Das Patent hat demgegenüber langfristige Vorteile. Weiterhin gilt zu beachten, dass es zwar den inhaltsgleichen Patentschutz auf europäischer Ebene gibt, jedoch keine vergleichbare EU-Schutzvorschrift für Gebrauchsmuster existiert.
Anmeldung eines Patents oder Gebrauchsmusters
Die Anträge auf Anmeldung werden beim DPMA eingereicht. Laut § 34 Abs. 3 PatG muss die Anmeldung enthalten:
- den Namen des Anmelders;
- einen Antrag auf Erteilung des Patents, in dem die Erfindung kurz und genau bezeichnet ist;
- einen oder mehrere Patentansprüche, in denen angegeben ist, was als patentfähig unter Schutz gestellt werden soll;
- eine Beschreibung der Erfindung;
- die Zeichnungen, auf die sich die Patentansprüche oder die Beschreibung beziehen.
Um die Beschreibung für die Öffentlichkeit zugänglich zu machen, muss dem Antrag auf Anmeldung auch eine Zusammenfassung ihrer technischen Beschreibung beigelegt werden bzw. innerhalb von 15 Monaten ab dem Anmeldetag nachgereicht werden.
Da es sich beim Gebrauchsmuster um ein Registrierungsrecht handelt, ist hierbei von einem Anmeldevorgang die Rede. Es werden lediglich einige äußere Anforderungen überprüft, bei deren Vorliegen das Gebrauchsmuster erteilt wird. Bei einem Patenterteilungsverfahren werden darüber hinaus auch die materiellen Gesichtspunkte überprüft. Ein daraus resultierender Unterschied ist die Behandlung von Einwänden gegen die erteilten Rechte. Ein Gebrauchsmuster wird mit anderen Rechtsbehelfen angegriffen und verteidigt als ein Patent, s.u. bei: Rechtsbehelfe rund um Patente und Gebrauchsmuster.
Das gewünschte Ergebnis des Antrags ist der Erteilungsbeschluss, dessen Voraussetzungen in § 49 PatG geregelt sind. Die Veröffentlichung der Patenterteilung erfolgt seit 2004 im Internet.
Rechtsbehelfe rund um Patente und Gebrauchsmuster
Für den Fall, dass nicht das gewünschte Ergebnis, nämlich der umfassende Erteilungsbeschluss, erwirkt wurde, kann eine Anfechtung in Betracht gezogen werden. Aber auch in anderen Konstellationen kann es notwendig sein, Rechtsmittel einzulegen, um beispielsweise gegen die Patenterteilung eines Dritten vorzugehen (Einspruch). Selbstverständlich steht auch in patentrechtlichen Angelegenheiten der Klageweg offen, wobei hier die Verletzungsklage die häufigste ist. Mittels der Verletzungsklage können jegliche Ansprüche aus Rechtsverletzungen Ihres Patents geltend gemacht werden. Dazu zählen insbesondere Unterlassungs- und Schadensersatzansprüche, Vernichtungsansprüche und Auskunftsansprüche.

Praxisgruppe für IP-Recht
Schlun & Elseven Rechtsanwälte kontaktieren
Nutzen Sie gerne unser Online-Formular, um uns Ihr Anliegen zu schildern. Nach Erhalt Ihrer Anfrage werden wir eine kurze Ersteinschätzung vornehmen und Ihnen ein Kostenangebot zukommen lassen. Anschließend können Sie entscheiden, ob Sie uns den Auftrag erteilen möchten.




