Wettbewerbsrechtliche Abmahnungen sind ein wichtiges Instrument des lauteren Wettbewerbs. Sie kommen immer dann zu Gebrauch, wenn ein Konkurrent wettbewerbsrechtliches Fehlverhalten an den Tag legt. Solche Fehlverhalten sind im Bereich des geistigen Eigentumsschutzes oder des unlauteren Wettbewerbs möglich. Insofern ein wettbewerbsrechtlicher Verstoß vorliegt, kann der Konkurrent abgemahnt werden. Eine Abmahnung zieht eine Reihe von Ansprüchen für den Geschädigten nach sich.
Bevor eine solche Abmahnung erfolgt, ist es jedoch sinnvoll prüfen zu lassen, ob auch tatsächlich ein Verstoß gegen das Wettbewerbsrecht vorliegt. Eine solche Prüfung erfolgt im besten Fall durch speziell dafür geschulte Rechtsanwälte – die Rechtsanwälte von Schlun & Elseven haben durch langjährige Erfahrung einen hervorragenden Kenntnisstand über alle wichtigen Rechtsprechungen und Gesetzesregelungen, die in diesem Kontext relevant sind und bieten den bestmöglichen Rechtsbeistand rund um wettbewerbsrechtliche Fragestellungen.
Was ist eine wettbewerbsrechtliche Abmahnung?
Solche Abmahnungen werden im B2B Sektor verwendet, um ein angebliches wettbewerbsrechtliches Fehlverhalten zu unterbinden. Es handelt sich also um eine formale Aufforderung an das jeweilige Unternehmen oder an eine Einzelperson, von der das jeweilige abgemahnte Verhalten ausgeht. Dies erfolgt mit dem Ziel, das beanstandete Verhalten zu unterbinden und auch in Zukunft zu unterlassen. Finden sich beispielsweise Plagiate des eigenen Produkts auf dem Markt, wird der Konkurrent mit einer wettbewerbsrechtlichen Abmahnung angeschrieben und aufgefordert, den Vertrieb einzustellen und die vorhandenen Plagiate zu vernichten. Dafür wird das verletzende Unternehmen oder die Einzelperson aufgefordert, eine Unterlassungserklärung abzugeben, in der sie sich dazu verpflichten das beanstandete Verhalten zukünftig zu unterlassen. Insofern dieser Aufforderung nicht nachgekommen wird, ist das Einleiten von rechtlichen Schritten möglich, in dessen Rahmen auch Schadensersatzforderungen geltend gemacht werden können.
Wann ist eine Abmahnung erteilbar?
Eine Erteilung ist grundsätzlich immer dann denkbar, wenn ein Wettbewerbsverstoß vorliegt, das heißt, wenn gegen das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) verstoßen wurde. Das ist beispielsweise in folgenden Konstellationen möglich:
- Behinderungen des Mitbewerbers
- Verstößen gegen Markverhaltensregeln
- Irreführenden Angaben oder
- Nachahmung von Konkurrenzprodukten.
Darüber hinaus können aber auch die folgenden Handlungen Gegenstand einer solchen Abmahnung werden:
- Irreführende Werbung
- Verletzungen von Urheberrechten oder Markenrechten
- Unfaire Geschäftspraktiken.
Ein Verstoß muss immer im geschäftlichen Kontext stattfinden, das heißt, Grundvoraussetzung ist immer, dass eine geschäftliche Handlung vorliegt. Hierin liegt auch die Abgrenzung zum Kartellrecht: Während sich das Wettbewerbsrecht mit der Zulässigkeit einzelner geschäftlicher Handlungen, wie beispielsweise der Produktbewerbung, beschäftigt, hat das Kartellrecht hingegen Absprachen zwischen Unternehmen, die Überwachung von marktbeherrschenden Stellungen sowie die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen zum Regelungsgegenstand.
Im Rahmen einer wettbewerbsrechtlichen Abmahnung müssen die abmahnende und die abgemahnte Partei in einem Wettbewerbsverhältnis zueinanderstehen. Ein solches Verhältnis ist stets dann gegeben, wenn das Konkurrenzunternehmen gleiche oder gleichartige Leistungen auf demselben Markt anbietet. Aufgrund des zwingenden Wettbewerbsverhältnisses ist eine anonyme Abmahnung übrigens nicht möglich. Der abmahnende Wettbewerber muss genannt werden, damit der Adressat die Möglichkeit hat, die Berechtigung der Abmahnung zu überprüfen.
Wettbewerbsrechtliche Abmahnung | Der Inhalt
Eine wettbewerbsrechtliche Abmahnung besteht in der Regel aus mehreren Komponenten. In der Abmahnung selbst muss das gerügte Fehlverhalten des Wettbewerbers genau beschrieben werden. Zudem muss die Abmahnung zwingend eine Fristsetzung enthalten, bis wann der Wettbewerber die zu Abmahnung gehörende Unterlassungserklärung abgeben muss. Die Unterlassungserklärung ist die zweite Komponente der wettbewerbsrechtlichen Abmahnung und ist eine vertragliche Abrede mit dem Inhalt zur Aufforderung an den Wettbewerber das gerügte Verhalten auch in Zukunft zu unterlassen.
Weiterhin kann die Abmahnung bereits die weiteren Schritte benennen, die die abmahnende Partei einleiten wird, sollte der Wettbewerber nicht innerhalb der gesetzten Frist angemessen reagieren. Mögliche Schritte sind das Erwirken einer einstweiligen Verfügung oder die Erhebung einer Klage. Die Kosten für die Abmahnung trägt der Adressat, insofern die Abmahnung berechtigt war.
Welche Ansprüche sind nach einer Wettbewerbsverletzung denkbar?
Verschiedene Ansprüche sind durch das unlautere Verhalten eines Konkurrenten denkbar, darunter fallen
- Unterlassungs-
- Beseitigungs-
- Auskunfts- und
- Schadensersatzansprüche,
- sowie die Erstattung der Abmahnkosten.
Langjährige Erfahrung zeigt, dass der Unterlassungsanspruch in der Regel am einfachsten durchzusetzen ist, während die restlichen Ansprüche, insbesondere auf Auskunft oder Schadensersatz, meist schwieriger in der Durchsetzung sind. Bei Schadensersatzansprüchen muss der Schaden nämlich genau dokumentiert, berechnet und nachgewiesen werden, um ihn erfolgreich geltend machen zu können. Dasselbe gilt auch für den Anspruch auf Auskunft. Neben den Umsatzeinbußen ist hier nämlich unter Umständen auch ein Anspruch auf Abschöpfung des Gewinns des Konkurrenten denkbar. Hierfür ist aber die Kenntnis des genau erzielten Gewinns des Konkurrenten durch die Nachahmung des Produkts notwendig. Solche Informationen sind jedoch nur schwerlich zu erhalten, denn in der Regel wird die Konkurrenz diese nicht freiwillig herausgeben.
Wettbewerbsrechtliche Abmahnung: Was gilt es zu beachten?
Bei Verdacht auf einen Wettbewerbsverstoß sollte sich an einen hierfür spezialisierten Anwalt, in der Regel Anwälte für gewerblichen Rechtsschutz oder Urheberrecht und Medienrecht, gewendet werden. Anwälte dieses Rechtsgebiets sind darauf geschult zu überprüfen, ob ein Wettbewerbsverstoß, eine Markenrechtsverletzung oder eine Urheberrechtsverletzung wirklich vorliegt. Auch haben sie den dafür geübten Umgang mit der entsprechenden, umfangreichen Rechtsprechung und Gesetzeslage. Dadurch werden typische Fehler verhindert, die dazu führen könnten, dass Mitbewerber ihr wettbewerbsrechtliches Fehlverhalten fortführen.

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