Jährlich erhalten tausende Arbeitnehmer in Deutschland eine fristlose Kündigung – oft völlig unerwartet und mit schwerwiegenden Folgen für ihre Existenz. Die außerordentliche Kündigung ist das schärfste Instrument des Arbeitsrechts. Während es Arbeitgebern bei schwerwiegenden Pflichtverletzungen schnelle Lösungen bietet, schützt das Gesetz Arbeitnehmer durch strenge Voraussetzungen vor Willkür. Für die Betroffenen stellt sich hier regelmäßig eine Reihe Fragen. Wann ist eine fristlose Kündigung rechtmäßig? Welche Gruppen genießen besonderen Schutz? Und wie können beide Seiten ihre Rechte wahren?
Gründe für eine außerordentliche (fristlose) Kündigung
Eine außerordentliche Kündigung ist eine schwerwiegende arbeitsrechtliche Maßnahme, die sorgfältig abgewogen werden sollte, da sie zu rechtlichen Auseinandersetzungen wie einer Kündigungsschutzklage führen kann.
Die rechtlichen Grundlagen für eine außerordentliche Kündigung finden sich in § 626 des Bürgerlichen Gesetzbuchs. Diese Bestimmung legt fest, unter welchen Voraussetzungen sowohl Beschäftigte als auch Arbeitgebende berechtigt sind, das Arbeitsverhältnis ohne Einhaltung der üblichen oder vereinbarten Kündigungsfristen zu beenden.
Entscheidend ist dabei das Vorliegen von Umständen, die es einer Vertragspartei unzumutbar machen, die Arbeitsbeziehung bis zum regulären Ende der Kündigungsfrist fortzuführen. Der Gesetzestext spricht von Tatsachen, “aufgrund derer dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile die Fortsetzung des Dienstverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist oder bis zu der vereinbarten Beendigung des Dienstverhältnisses nicht zugemutet werden kann.”
Da das Gesetz bewusst keine spezifischen Kündigungsgründe auflistet, erfolgt die Bewertung stets durch eine individuelle Einzelfallprüfung – im Streitfall durch die Arbeitsgerichte. Die Rechtsprechung hat jedoch verschiedene Situationen als typische Kündigungsanlässe anerkannt.
Einhaltung von Kündigungsfristen bei einer außerordentlichen Kündigung
Auch wenn die fristlose Kündigung die häufigste Form der außerordentlichen Kündigung ist, kann eine außerordentliche Kündigung sowohl fristlos als auch mit verkürzter Frist ausgesprochen werden.
- Fristlose außerordentliche Kündigung: Das Arbeitsverhältnis endet sofort ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist (§ 626 BGB).
- Außerordentliche Kündigung mit verkürzter Frist: Das Arbeitsverhältnis wird mit einer kürzeren als der ordentlichen Kündigungsfrist beendet. Eine solche Befristung kommt in Betracht in den folgenden Situationen:
- Bei weniger schwerwiegenden Pflichtverletzungen, die zwar eine außerordentliche Kündigung rechtfertigen, aber nicht so gravierend sind, dass eine sofortige Beendigung erforderlich ist.
- Wenn eine Abmahnung erfolglos geblieben ist.
- Bei wiederholten, aber nicht extrem schweren Verstößen.
- Außerordentliche Kündigung mit sozialer Auslauffrist: Diese Variante gewährt eine längere Übergangszeit als die verkürzte Frist, aber kürzer als die ordentliche Kündigungsfrist. Sie kommt vor allem dann in Betracht, wenn die Pflichtverletzung erheblich ist, aber soziale Umstände des Arbeitnehmers (wie Alter, Betriebszugehörigkeit, Unterhaltspflichten) berücksichtigt werden.
Die Rechtsprechung prüft im Einzelfall, ob die Umstände eine fristlose Kündigung rechtfertigen oder ob eine verkürzte Kündigungsfrist bzw. soziale Auslauffrist ausreicht. Entscheidend sind die Schwere des Verstoßes, die Zumutbarkeit der Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses und die sozialen Belange der Beteiligten.
Außerordentliche fristlose Kündigungen durch den Arbeitgeber: Betriebsbedingt, personenbedingt, verhaltensbedingt
Eine außerordentliche Kündigung ist nur wirksam, wenn ein wichtiger Grund vorliegt, der die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses bis zum Ende der Kündigungsfrist unmöglich macht.
Ein solcher wichtiger Grund muss zunächst rein objektiv ein wichtiger Kündigungsgrund sein und auch im konkreten Einzelfall die Fortführung des Arbeitsverhältnisses unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile unzumutbar machen.
Das Vorliegen eines wichtigen Grundes wird regelmäßig unter eine der drei folgenden Kategorien gefasst: betriebsbedingt, personenbedingt oder verhaltensbedingt. Im Unterschied zu ordentlichen Kündigungen, die nach dem Kündigungsschutzgesetz sozial gerechtfertigt sein müssen, erfordern außerordentliche Kündigungen jedoch besonders schwerwiegende Umstände, die eine sofortige oder verkürzte Beendigung des Arbeitsverhältnisses rechtfertigen.
Die außerordentliche Kündigung ist nur dann zulässig, wenn Tatsachen vorliegen, aufgrund derer dem Arbeitgeber unter Berücksichtigung aller Umstände die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses bis zum Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist nicht zugemutet werden kann. Dabei gelten für alle drei Kategorien erhöhte Anforderungen im Vergleich zur ordentlichen Kündigung.
Während verhaltensbedingte außerordentliche Kündigungen am häufigsten vorkommen, sind betriebsbedingte und personenbedingte fristlose Kündigungen deutlich seltener und nur unter sehr speziellen Umständen möglich. In jedem Fall muss die Kündigung verhältnismäßig sein und als letztes Mittel eingesetzt werden.
Betriebsbedingte außerordentliche (fristlose) Kündigung
Betriebsbedingte Gründe für eine fristlose Kündigung sind in der Praxis äußerst selten anzutreffen. Solche außerordentlichen Kündigungen kommen grundsätzlich nur dann in Betracht, wenn besonders schwerwiegende betriebliche Umstände vorliegen, die eine sofortige Beendigung des Arbeitsverhältnisses unumgänglich machen. Dies kann beispielsweise der Fall sein, wenn die entsprechende Arbeitsstelle ohne Vorankündigung vollständig wegfällt und keine Möglichkeit einer anderweitigen Beschäftigung im Betrieb besteht. Ebenso können dringende betriebliche Umstrukturierungsmaßnahmen eine außerordentliche Kündigung rechtfertigen, sofern diese so akut und unvorhersehbar sind, dass selbst die Einhaltung der kürzesten ordentlichen Kündigungsfrist dem Betrieb unzumutbaren Schaden zufügen würde. Darüber hinaus kann auch die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens unter bestimmten Umständen eine fristlose betriebsbedingte Kündigung begründen, insbesondere wenn die Zahlungsunfähigkeit des Unternehmens eine weitere Beschäftigung unmöglich macht. Grundsätzlich gilt jedoch, dass Arbeitgeber auch bei betriebsbedingten Kündigungen in den allermeisten Fällen die ordentlichen Kündigungsfristen einhalten können und müssen, da die hohen rechtlichen Hürden für eine außerordentliche Kündigung nur selten erfüllt sind.
Personenbedingte außerordentliche (fristlose) Kündigung: Krankheit, Haft, Sucht
Eine außerordentliche Kündigung aus personenbedingten Gründen kommt in Betracht, wenn die persönlichen Umstände des Arbeitnehmers eine ordnungsgemäße Erfüllung des Arbeitsvertrags dauerhaft unmöglich machen. Diese Form der fristlosen Entlassung ist nicht vom Verschulden des Arbeitnehmers geprägt, sondern beruht auf objektiven Hindernissen, die einer Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses entgegenstehen.
Bei Dauererkrankungen kann eine außerordentliche Kündigung gerechtfertigt sein, wenn der Arbeitnehmer dauerhaft arbeitsunfähig ist und keine realistische Aussicht auf Besserung besteht. Hier müssen jedoch die hohen Anforderungen des Kündigungsschutzes beachtet werden, insbesondere wenn das Arbeitsverhältnis bereits längere Zeit besteht. Längere Haftstrafen stellen ebenfalls einen personenbedingten Kündigungsgrund dar, da sie die Arbeitsleistung über einen unzumutbaren Zeitraum unmöglich machen und der Arbeitgeber nicht verpflichtet ist, den Arbeitsplatz unbegrenzt freizuhalten.
Alkohol- oder Drogenabhängigkeit können eine außerordentliche Kündigung rechtfertigen, wenn der Kontrollverlust die Arbeitsleistung erheblich beeinträchtigt und Therapiemaßnahmen erfolglos geblieben sind. Dabei muss jedoch zwischen gelegentlichem Missbrauch und einer manifesten Suchterkrankung unterschieden werden. Schließlich kann der Verlust erforderlicher Qualifikationen, wie beispielsweise der Entzug des Führerscheins bei Berufskraftfahrern, eine personenbedingte Kündigung begründen, wenn ohne diese Qualifikation die Arbeitsleistung nicht mehr erbracht werden kann und eine anderweitige Beschäftigung im Unternehmen nicht möglich ist.
Personenbedingte außerordentliche (fristlose) Kündigung: Krankheit, Haft, Sucht
Eine außerordentliche Kündigung aus personenbedingten Gründen kommt in Betracht, wenn die persönlichen Umstände des Arbeitnehmers eine ordnungsgemäße Erfüllung des Arbeitsvertrags dauerhaft unmöglich machen. Diese Form der fristlosen Entlassung ist nicht vom Verschulden des Arbeitnehmers geprägt, sondern beruht auf objektiven Hindernissen, die einer Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses entgegenstehen.
Bei Dauererkrankungen kann eine außerordentliche Kündigung gerechtfertigt sein, wenn der Arbeitnehmer dauerhaft arbeitsunfähig ist und keine realistische Aussicht auf Besserung besteht. Hier müssen jedoch die hohen Anforderungen des Kündigungsschutzes beachtet werden, insbesondere wenn das Arbeitsverhältnis bereits längere Zeit besteht. Längere Haftstrafen stellen ebenfalls einen personenbedingten Kündigungsgrund dar, da sie die Arbeitsleistung über einen unzumutbaren Zeitraum unmöglich machen und der Arbeitgeber nicht verpflichtet ist, den Arbeitsplatz unbegrenzt freizuhalten.
Alkohol- oder Drogenabhängigkeit können eine außerordentliche Kündigung rechtfertigen, wenn der Kontrollverlust die Arbeitsleistung erheblich beeinträchtigt und Therapiemaßnahmen erfolglos geblieben sind. Dabei muss jedoch zwischen gelegentlichem Missbrauch und einer manifesten Suchterkrankung unterschieden werden. Schließlich kann der Verlust erforderlicher Qualifikationen, wie beispielsweise der Entzug des Führerscheins bei Berufskraftfahrern, eine personenbedingte Kündigung begründen, wenn ohne diese Qualifikation die Arbeitsleistung nicht mehr erbracht werden kann und eine anderweitige Beschäftigung im Unternehmen nicht möglich ist.
Verhaltensbedingte fristlose Kündigung: Pflichtverletzungen und Straftaten
Die verhaltensbedingte außerordentliche Kündigung stellt die häufigste Form der fristlosen Entlassung dar und basiert auf schwerwiegenden Pflichtverletzungen des Arbeitnehmers. Die Bandbreite kündigungsrelevanter Verhaltensweisen ist dabei vielfältig und reicht von Arbeitsverweigerung bis hin zu strafbaren Handlungen.
Besonders schwerwiegend wiegen Fälle von Arbeitsverweigerung. Dazu gehört die beharrliche Missachtung von Arbeitsanweisungen, die kontinuierliche Arbeitsverweigerung ohne berechtigten Grund sowie respektloses Verhalten gegenüber Vorgesetzten. Diese Verhaltensweisen untergraben die Grundlagen des Arbeitsverhältnisses und machen eine Fortsetzung der Zusammenarbeit oft unzumutbar.
Verstöße gegen die Betriebsordnung und Treuepflicht bilden eine weitere wichtige Kategorie kündigungsrelevanter Pflichtverletzungen. Hierzu zählen die unerlaubte private Nutzung von Firmeneigentum, Verstöße gegen Wettbewerbsverbote sowie die Verletzung von Betriebsgeheimnissen. Diese Verstöße verletzen das Vertrauen zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer erheblich und können dem Unternehmen wirtschaftlichen Schaden zufügen.
Straftaten im Arbeitskontext rechtfertigen regelmäßig eine außerordentliche Kündigung, da sie das Vertrauensverhältnis vollständig zerstören. Zu den relevanten Straftaten gehören Diebstahl von Firmen- oder Kundeneigentum, Betrug gegenüber dem Arbeitgeber oder Kunden, Körperverletzung am Arbeitsplatz sowie Unterschlagung oder Untreue. Bei solchen Delikten ist eine Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses für den Arbeitgeber in der Regel unzumutbar, selbst wenn noch keine rechtskräftige Verurteilung vorliegt.
Verhältnismäßigkeitsprüfung bei außerordentlichen (fristlosen) Kündigungen durch den Arbeitgeber
Bei jeder außerordentlichen Kündigung führen die Gerichte eine sorgfältige Verhältnismäßigkeitsprüfung durch, um zu beurteilen, ob die drastische Maßnahme der fristlosen Entlassung gerechtfertigt ist. Dabei wird im konkreten Einzelfall geprüft, ob die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses unter Abwägung der Interessen beider Vertragsparteien zumutbar ist. Diese Prüfung erfolgt anhand mehrerer Kriterien, die in ihrer Gesamtheit bewertet werden.
Die Schwere des Pflichtverstoßes bildet dabei den Ausgangspunkt der Beurteilung. Je gravierender das Fehlverhalten, desto eher kann eine außerordentliche Kündigung gerechtfertigt sein. Gleichzeitig spielt die Dauer des Arbeitsverhältnisses eine wichtige Rolle, da langjährige Betriebstreue grundsätzlich einen höheren Schutz vor fristloser Kündigung begründet. Das bisherige Verhalten des Arbeitnehmers fließt ebenfalls in die Bewertung ein, wobei eine bislang tadellose Führung zu Gunsten des Beschäftigten berücksichtigt wird.
Von zentraler Bedeutung ist die Prüfung, ob mildere Maßnahmen wie eine Abmahnung oder eine ordentliche Kündigung ausreichend gewesen wären. Nur wenn diese Alternativen nicht zumutbar oder erfolgversprechend erscheinen, kann eine außerordentliche Kündigung verhältnismäßig sein. Schließlich berücksichtigen die Gerichte auch die Schadenshöhe für den Arbeitgeber, wobei sowohl bereits eingetretene als auch drohende Schäden relevant sind. Alle diese Faktoren werden in einer Gesamtabwägung miteinander verknüpft, um zu einer gerechten Entscheidung zu gelangen.
Kündigungsschutz besonderer Arbeitnehmergruppen
Bestimmte Arbeitnehmergruppen genießen aufgrund ihrer besonderen Schutzbedürftigkeit einen erweiterten Kündigungsschutz, der auch bei außerordentlichen Kündigungen von erheblicher Bedeutung ist.
Schwangere Arbeitnehmerinnen und Mütter stehen unter einem umfassenden Kündigungsschutz, der ab dem Schwangerschaftsbeginn bis vier Monate nach der Entbindung greift. Selbst außerordentliche Kündigungen sind nur mit ausdrücklicher Zustimmung der zuständigen Behörde (in der Regel das Gewerbeaufsichtsamt oder die entsprechende Landesbehörde) möglich. Die Hürden für eine solche Zustimmung sind selbst bei schwerwiegendem Fehlverhalten außerordentlich hoch, da der Gesetzgeber den Schutz von Mutter und Kind in den Vordergrund stellt. Schwerbehinderte Arbeitnehmer unterliegen ebenfalls besonderen Schutzvorschriften, die eine Kündigung nur mit Zustimmung des Integrationsamts erlauben. Das Integrationsamt prüft dabei sorgfältig, ob die beabsichtigte Kündigung behinderungsbedingt erfolgt und ob alternative Lösungen wie Arbeitsplatzanpassungen möglich sind. Diese Prüfung kann sich über mehrere Monate erstrecken und führt häufig zu einer intensiven Auseinandersetzung mit den Kündigungsgründen.
Betriebsratsmitglieder genießen während ihrer Amtszeit und darüber hinaus einen erhöhten Kündigungsschutz, der sie vor willkürlichen Entscheidungen des Arbeitgebers bewahren soll. Außerordentliche Kündigungen sind nur bei schwerwiegenden Pflichtverletzungen möglich, wobei die Anforderungen an die Begründung deutlich höher sind als bei anderen Arbeitnehmern. Bei ordentlichen Kündigungen ist zusätzlich die Zustimmung des Betriebsrats erforderlich, was praktisch einem Kündigungsverbot gleichkommt.
Unrechtmäßige Kündigung: Kündigungsschutzklage und Abfindung
Arbeitnehmer, die eine unrechtmäßige Kündigung erhalten haben, können sich dagegen rechtlich zur Wehr setzen. Dabei ist besondere Eile geboten, da eine Kündigungsschutzklage zwingend innerhalb von drei Wochen nach Zugang der Kündigung beim Arbeitnehmer bei dem zuständigen Arbeitsgericht erhoben werden muss. Wird nicht innerhalb dieser Frist geklagt, so gilt die Kündigung als von Anfang an wirksam. Nur in seltenen Fällen ist es möglich, auch nach Ablauf der dreiwöchigen Frist gegen die Kündigung zu klagen.
Nach Einreichung der Klage wird das Gericht in der Regel eine Güteverhandlung anberaumen, die meist innerhalb von zwei Wochen nach der Klageerhebung stattfindet. In diesem ersten Termin haben beide Parteien die Möglichkeit, eine einvernehmliche Lösung zu finden und den Rechtsstreit durch einen Vergleich zu beenden. Viele Kündigungsschutzverfahren werden bereits in dieser Phase durch Abfindungsvereinbarungen abgeschlossen.
Sollte keine Einigung in der Güteverhandlung erzielt werden, folgt die Hauptverhandlung, die aufgrund der Arbeitsbelastung der Gerichte oft erst mehrere Monate später angesetzt wird. In diesem Termin wird über die Rechtmäßigkeit der Kündigung entschieden, wobei das Gericht auch eine weitere Möglichkeit zur gütlichen Einigung schaffen kann.
Abfindung bei außerordentlicher (fristloser) Kündigung
Obwohl Abfindungen bei außerordentlichen Kündigungen gesetzlich nicht vorgeschrieben sind, stellen sie in der Praxis häufig einen zentralen Bestandteil von Vergleichsverhandlungen dar. Als Orientierungshilfe für die Berechnung hat sich eine Formel etabliert, die etwa 0,5 Bruttomonatsgehälter pro Beschäftigungsjahr vorsieht. Diese Berechnungsgrundlage dient jedoch lediglich als Richtwert und kann je nach den Umständen des Einzelfalls erheblich variieren.
Die tatsächliche Höhe einer Abfindung ist stets Verhandlungssache und hängt maßgeblich von den Erfolgsaussichten einer möglichen Kündigungsschutzklage ab. Bestehen für den Arbeitnehmer gute Chancen, die Unwirksamkeit der Kündigung vor Gericht zu beweisen, steigt entsprechend die Verhandlungsposition und damit auch die erreichbare Abfindungshöhe. Umgekehrt führen schwache Erfolgsaussichten meist zu geringeren oder gar keinen Abfindungsangeboten.
Bei der Planung ist zu berücksichtigen, dass Abfindungen steuerlich als außerordentliche Einkünfte behandelt werden und der Einkommensteuer unterliegen. Je nach Höhe der Abfindung kann dies zu einer erheblichen Steuerlast führen, weshalb eine vorherige steuerliche Beratung empfehlenswert ist.
Aufhebungsvertrag als Alternative zur außerordentlichen (fristlosen) Kündigung
Ein einvernehmlicher Aufhebungsvertrag stellt häufig eine sinnvolle Alternative zur außerordentlichen Kündigung dar und bietet für beide Seiten erhebliche Vorteile. Arbeitgeber können durch diese Lösung langwierige und ungewisse Kündigungsschutzverfahren vermeiden, die oft mit hohen Anwalts- und Gerichtskosten verbunden sind. Gleichzeitig ermöglicht eine Abfindungsvereinbarung kalkulierbare Kosten und schützt das Unternehmen vor möglichen Rufschädigungen, die durch öffentliche Gerichtsverfahren entstehen können.
Für Arbeitnehmer ergeben sich ebenfalls attraktive Möglichkeiten. In der Regel lassen sich bei einvernehmlichen Vereinbarungen höhere Abfindungen erzielen als bei einer streitigen Kündigung. Darüber hinaus können Arbeitnehmer die Vereinbarung eines wohlwollenden Arbeitszeugnisses aushandeln, was für zukünftige Bewerbungen von großem Wert ist. Ein weiterer Vorteil liegt in der flexibleren Gestaltung des Beendigungszeitpunkts, der den individuellen Bedürfnissen beider Parteien angepasst werden kann.
Dennoch ist bei Aufhebungsverträgen Vorsicht geboten. Ein wichtiger Aspekt, der unbedingt berücksichtigt werden muss, ist die mögliche Sperrzeit beim Arbeitslosengeld. Wenn die Bundesagentur für Arbeit zu dem Schluss kommt, dass der Arbeitnehmer seine Arbeitslosigkeit selbst herbeigeführt hat, kann dies zu einer Sperrzeit von bis zu zwölf Wochen führen. Daher ist eine sorgfältige rechtliche Beratung vor Abschluss eines Aufhebungsvertrags unerlässlich.
Schlun und Elseven: Rechtliche Unterstützung bei außerordentlicher (fristloser) Kündigung
Außerordentliche Kündigungen sind rechtlich komplexe Angelegenheiten mit weitreichenden Konsequenzen. Eine professionelle anwaltliche Beratung ist daher sowohl für Arbeitgeber als auch für Arbeitnehmer unerlässlich.
Arbeitgeber benötigen rechtliche Unterstützung zur Prüfung der Kündigungsgründe, zur Vermeidung von Verfahrensfehlern und zur Minimierung des Prozessrisikos. Arbeitnehmer profitieren von einer realistischen Bewertung der Erfolgsaussichten einer Kündigungsschutzklage, der Verhandlung von Abfindungen und dem Schutz vor unrechtmäßigen Kündigungen.
Die Schlun & Elseven Rechtsanwälte bieten umfassende Beratung bei arbeitsrechtlichen Streitigkeiten. Das Leistungsangebot umfasst eine fundierte Erstberatung zur Einschätzung der Rechtslage, transparent kalkulierbare Anwaltskosten sowie außergerichtliche Verhandlungen und gerichtliche Vertretung.
Häufig gestellte Fragen zur außerordentlichen Kündigung
Eine fristlose Kündigung muss zwar auf einem wichtigen Grund beruhen, sie bedarf aber keiner unmittelbaren schriftlichen Begründung. Verlangt die gekündigte Partei jedoch eine Erklärung, muss der Kündigende den Grund umgehend schriftlich darlegen. Während also keine proaktive Begründungspflicht besteht, entsteht diese bei entsprechender Aufforderung.
Eine außerordentliche Kündigung unterliegt nach § 626 Abs. 2 BGB einer zweiwöchigen Ausschlussfrist. Diese läuft ab dem Zeitpunkt, in dem der Kündigende, zumeist der Arbeitgeber, Kenntnis von den maßgeblichen Kündigungsgründen erhalten hat. Eine Fristversäumnis hat die Unwirksamkeit der Kündigung zur Folge.
Scheitert eine außerordentliche Kündigung an rechtlichen Mängeln, kann sie nach § 140 BGB als ordentliche Kündigung gedeutet werden. Voraussetzung ist, dass der Arbeitgeber beim Ausspruch der Kündigung eindeutig und für den Gekündigten erkennbar das Arbeitsverhältnis beenden wollte – unabhängig von der konkreten Kündigungsart. Dabei wird regelmäßig unterstellt, dass die schnellstmögliche Beendigung gewollt war.

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