Kann ein Unternehmen nicht mehr fortgeführt werden, so bleibt – neben dem Unternehmensverkauf – die Schließung als möglicher Ausweg bestehen. Eine solche Lösung erweist sich allerdings nicht selten als recht komplex und langwierig, da es viele rechtliche, finanzielle und organisatorische Fragestellungen zu berücksichtigen gilt. Unabhängig davon, aus welchen Gründen die Unternehmensschließung erfolgt, sollte dieser Schritt zwingend in jeder Hinsicht korrekt abgewickelt werden. Wird ein Unternehmen nicht rechtzeitig geschlossen, so kann – je nach Rechtsform des Unternehmens – gegebenenfalls der Geschäftsführer selbst für alle Verbindlichkeiten privat haftbar gemacht werden.
Um sicherzustellen, dass bei der Geschäftsaufgabe alle gesetzlichen und vertragsrechtlichen Pflichten eingehalten werden, bietet die Kanzlei Schlun & Elseven einen gleichermaßen kompetenten wie engagierten Rechtsbeistand an. Wir prüfen bei den bestehenden Verträgen, zu welchem Zeitpunkt und unter welchen Voraussetzungen eine Unternehmensschließung erfolgen kann. Selbstverständlich sorgen wir auch dafür, dass arbeitsrechtliche Aspekte entsprechende Berücksichtigung finden. Darüber hinaus überwachen wir die fälligen Meldungen an die zuständigen Behörden, damit allen Formalien Genüge getan wird. Kontaktieren Sie uns gerne noch heute, um von unserer Expertise zu profitieren.
Unternehmensschließung: Umfassende Rechtsberatung und Analyse
Unsere Anwälte für Gesellschaftsrecht beraten Sie in allen Fragen rund um die Auflösung eines Unternehmens. Wir unterstützen Sie bei den folgenden Aspekten:
- Vorbereitung der erforderlichen Unterlagen,
- Sicherstellung der ordnungsgemäßen Bearbeitung der Unterlagen,
- Sammlung der erforderlichen Informationen über Gläubiger und Schuldner,
- Sicherstellung, dass die Schulden eingezogenen und entsprechend vollstreckt werden,
- Beaufsichtigung der Löschung aus dem Handelsregister.
Das Verfahren der Unternehmsauflösung kann sehr komplex sein, da hier mehrere rechtliche Schritte zu erfüllen sind. Dies gilt insbesondere für Unternehmen, die nicht primär in Deutschland ansässig sind. Diese sollten optimalerweise einen Rechtspartner vor Ort in Anspruch nehmen, der den Vorgang überwachen kann. Die Anwälte von Schlun & Elseven sind mit den gesetzlichen Anforderungen und bürokratischen Hürden der Unternehmensauflösung bestens vertraut, um Ihnen in einer solchen Situation die benötigte Unterstützung zu gewährleisten. Aufgrund unserer internationalen Ausrichtung betreuen wir Mandanten aus aller Welt bei unternehmensrelevanten Angelegenheiten wie Unternehmensgründung, -verkauf oder -schließung.
Neben den wirtschaftlichen Gründen gibt es weitere Gründe für die Auflösung eines Unternehmens. So können beispielsweise für eine Gesellschaft mit Beschränkter Haftung (GmbH) nach § 60 GmbHG folgende Umstände als Grund in Betracht kommen:
- Der Ablauf der in der Satzung festgelegten Frist;
- durch Beschluss der Aktionäre: sofern die Satzung nichts anderes vorsieht, ist für diesen Beschluss eine Mehrheit von drei Viertel der angegebenen Stimmen erforderlich;
- durch ein Gerichtsurteil oder eine Entscheidung des Verwaltungsgerichts;
- aufgrund der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens;
- mit der Entscheidung über die Ablehnung der Eröffnung des Insolvenzverfahrens wegen Massenunzulänglichkeit;
- durch einen Beschluss des Registergerichts, mit dem die Fehlerhaftigkeit des Gesellschaftsvertrags gemäß § 399 FamFG festgestellt wird;
- die Löschung der Gesellschaft im Handelsregister mangels Zahlungsfähigkeit gemäß § 394 FamFG;
- die Satzung kann zudem andere Gründe für die Auflösung der Gesellschaft vorsehen.
Den Entschluss, ein Unternehmen aufzugeben, können die Geschäftsführung und die Anteilseigner auf der Grundlage verschiedener geschäftlicher Aspekte treffen. Diese können von der Entscheidung für ein anderes Geschäftsmodell bis hin zu der Frage reichen, ob sie das Unternehmen überhaupt weiterführen wollen. Neben der vollständigen Schließung des Unternehmens kann auch der Verkauf eines Unternehmens in Betracht kommen. Ganz gleich, für welche Lösung Sie sich entscheiden – unsere Anwälte stehen Ihnen mit ihrer Expertise zur Seite, um die rechtlichen und tatsächlichen Gegebenheiten zu analysieren und gemeinsam mit Ihnen eine passende Strategie zu entwickeln.
Das Verfahren zur Schließung eines Unternehmens
Es gibt zwei Vorgehensweisen, wie Unternehmen aufgelöst werden können: Unternehmen, die zum Zeitpunkt der Schließung zahlungsfähig sind, können eine freiwillige Schließung beantragen, während insolvente Unternehmen in der Regel durch einen Gerichtsbeschluss aufgelöst werden.
Die Liquidation eines Unternehmens erfolgt nach einem bestimmten Verfahren. Das Hauptziel der Liquidation ist die Löschung des Unternehmens aus dem Handelsregister. Es genügt nicht, die Geschäftstätigkeit einzustellen, sondern das Unternehmen selbst muss aufgelöst werden. Die Auflösung eines Unternehmens erfolgt in drei Schritten:
- Auflösung,
- Liquidation,
- Löschung.
In der Auflösungsphase muss die Mehrheit der Aktionäre (in der Regel mindestens drei Viertel) einem Auflösungsbeschluss zustimmen. Es ist dabei zu bedenken, dass die erforderliche Anzahl je nach den Bestimmungen der Satzung des Unternehmens variieren kann. Die Auflösung der Gesellschaft wird von den Gesellschaftern beschlossen, wobei im Allgemeinen drei Viertel der Gesellschafter für die Auflösung stimmen müssen. Dieses Erfordernis kann in der Satzung geändert werden. Sobald die Auflösung beschlossen ist, beginnt die Abwicklungsphase der Gesellschaft.
Das Unternehmen muss ausdrücklich verdeutlichen, dass es sein Geschäft auflöst. Dies kann durch den Vermerk i. L. (in Liquidation) oder i. Abw. (in Abwicklung) neben dem Namen der Gesellschaft geschehen. Damit eine Unternehmensauflösung fortgesetzt werden kann, muss die Auflösung notariell beglaubigt und in das Handelsregister eingetragen werden. Von da an tritt die Gesellschaft in die Liquidationsphase ein. Die Auflösung der Gesellschaft ist in § 65 GmbHG geregelt.
Der nächste Schritt ist die Liquidation des Unternehmens. Die Liquidation beinhaltet die Beendigung aller laufenden Geschäfte und die korrekte Verteilung des Unternehmensvermögens. Damit die Liquidationsphase fortgesetzt werden kann, muss das Unternehmen einen Liquidator ernennen, der die Liquidation beaufsichtigt. Er vertritt das Unternehmen während dieser Zeit und überwacht die Verteilung des Gesellschaftsvermögens.
Die Rolle des Liquidators
Die Rolle des Liquidators ist bei der Liquidation von entscheidender Bedeutung, da er das Unternehmen in diesem komplizierten Verfahren vertritt. Während des Liquidationsverfahrens übernimmt der Liquidator die Aufgabe eines Geschäftsführers und muss als solcher alle Handlungen der Gesellschaft überwachen. In § 70 GmbHG umfassen seine Aufgaben:
- Die Abwicklung der laufenden Geschäfte des Unternehmens,
- die Verpflichtungen des aufgelösten Unternehmens zu erfüllen,
- die Forderungen einzutreiben und das Vermögen der Gesellschaft zu Geld zu machen,
- die gerichtliche und außergerichtliche Vertretung der Gesellschaft,
- die Abschließung von Geschäften.
Eine weitere Pflicht des Liquidators ist die Erstellung und Vorlage einer Eröffnungsbilanz zu Beginn des Liquidationsverfahrens. Im Wesentlichen muss offen dargelegt werden, dass das Vermögen des Unternehmens in transparenter Weise abgewickelt wird. Unsere Anwälte für Gesellschaftsrecht unterstützen den Liquidator bei der korrekten Erfüllung seiner Pflichten.
Während der Abwicklung des Unternehmens muss der Liquidator dafür sorgen, dass keine neuen Verbindlichkeiten entstehen und Altverbindlichkeiten abgewickelt werden. Er ist dafür verantwortlich, dass die Absicht, das Unternehmen zu schließen, im Bundesanzeiger bekannt gemacht wird, was als Aufforderung an die Gläubiger dient, ihre Forderungen geltend zu machen. § 65 (2) GmbHG regelt diese Verpflichtung. Sobald der Aufruf an die Gläubiger erfolgt ist, liegt es in der Verantwortung der Gläubiger, das Unternehmen zu kontaktieren.
Die Gläubiger sind in Form eines „Sperrjahres“ geschützt. Dieses Jahr, das mit dem Aufruf an die Gläubiger beginnt, ermöglicht es ihnen, ihre Forderungen an das Unternehmen zu stellen. Das Unternehmen muss ihnen dann die geschuldeten Beträge auszahlen, bevor die Gesellschaft die Verteilung des Vermögens an die Aktionäre beschließt. Die Gläubiger sowie Aktionäre können sich auch noch nach dem Sperrjahr an das Unternehmen wenden, um ihre Anteile am Vermögen zu erhalten. Während dieses Jahres gelten weiterhin die steuerlichen Vorschriften des Unternehmens. Nach dem Sperrjahr kann das Gesellschaftsvermögen liquidiert und an die Aktionäre verteilt werden. Wie das Vermögen verteilt wird, hängt von der Anzahl der Aktien pro Aktionär ab.
Der Liquidator des Unternehmens ist in der Regel eine der folgenden Personen:
- Der geschäftsführende Direktor der Gesellschaft,
- ein im Gesellschaftsvertrag bestimmter Liquidator, der nicht der Geschäftsführer ist,
- ein vom Gericht ernannter Liquidator.
In den meisten Fällen handelt es sich bei dem Liquidator um den Geschäftsführer des Unternehmens. Es sollten keine strafrechtlichen Gründe vorliegen, die einer Bestellung zum Liquidator im Namen der Gesellschaft entgegenstehen.
Das Löschungsverfahren
Sobald die Liquidationsangelegenheiten abgeschlossen sind, kann der Löschungsprozess stattfinden. Die Löschung ist der letzte Akt der Schließung des Unternehmens. Bei der Löschung trägt der Liquidator diese in das Handelsregister ein. Dieser Vorgang besteht darin, dass der Liquidator das Dokument unterzeichnet, in welchem erklärt wird, dass die Gesellschaft aufgelöst werden soll.
Sobald dies der Fall ist, kann das Unternehmen nicht mehr handeln und existiert in den meisten Fällen nicht mehr. Das Unternehmen muss jedoch seine Konten und Bücher zehn Jahre lang aufbewahren, auch nach der Schließung. Dies ist notwendig, um sicherzustellen, dass das Unternehmen weiterhin zu Steuerzwecken geprüft werden kann. Der Liquidator oder eine andere von der Gesellschaft bestimmte Person kann diese Unterlagen zur Verfügung aufbewahren.

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