E-Mails sind aus der heutigen Kommunikation – sowohl im privaten als auch im beruflichen Umfeld – nicht mehr wegzudenken. Doch was passiert, wenn Inhalte einer E-Mail plötzlich im Internet auftauchen? Ob auf Blogs, in Foren, Social Media oder auf Webseiten: Die Veröffentlichung von E-Mails ist keine Seltenheit – und birgt erhebliche rechtliche Risiken. Besonders brisant wird es, wenn E-Mails in sozialen Medien wie Facebook, Instagram oder auf Video-Plattformen wie TikTok oder YouTube veröffentlicht werden. Hier verbreiten sich Inhalte oft in kürzester Zeit, was die rechtlichen Folgen zusätzlich verschärfen kann.
Ist es überhaupt erlaubt, eine E-Mail ohne Einwilligung des Betroffenen zu veröffentlichen? Mit dieser Frage sehen wir uns in unserer anwaltlichen Praxis regelmäßig konfrontiert. Eine pauschale Antwort – etwa mit einem einfachen „Ja“ oder „Nein“ – ist jedoch nicht möglich. Ob eine Veröffentlichung zulässig ist, hängt maßgeblich davon ab, ob die E-Mail einen privaten oder geschäftlichen Charakter hat, ob persönlichkeitsrechtliche Interessen betroffen sind oder ob sogar das Urheberrecht verletzt wird. Die rechtlichen Maßstäbe, die für die Veröffentlichung von E-Mails gelten, lassen sich dabei häufig auch auf andere Formen schriftlicher Kommunikation übertragen – etwa auf klassische Briefe, Faxmitteilungen oder handschriftliche Notizen.

Als erfahrene Kanzlei unterstützt Sie Schlun & Elseven umfassend in diesem sensiblen Bereich – sei es bei der Durchsetzung von Unterlassungs- und Löschungsansprüchen oder bei der Verteidigung gegen unberechtigte Abmahnungen. Wir prüfen Ihre rechtliche Situation, übernehmen die Kommunikation mit der Gegenseite und setzen Ihre Ansprüche konsequent durch – außergerichtlich und gerichtlich.
Dürfen private E-Mails veröffentlicht werden?
E-Mails enthalten häufig sensible und persönliche Informationen, die nicht für die Öffentlichkeit bestimmt sind. Grundsätzlich wird davon ausgegangen, dass der Empfänger einer E-Mail diese nicht ohne Erlaubnis weitergibt oder veröffentlicht. Dennoch kommt es immer wieder vor, dass private E-Mails – aus unterschiedlichsten Beweggründen – in Blogs, Online-Foren oder auf Webseiten öffentlich gemacht werden.
Mit dem Aufkommen von Plattformen wie TikTok, auf denen Nutzerinnen und Nutzer häufig Chatverläufe oder E-Mail-Ausschnitte in Form von Storytimes, Erklärvideos oder Reaktionsinhalten teilen, rückt diese Thematik verstärkt in den Fokus. Auch dort gilt: Eine Veröffentlichung ohne Einwilligung bleibt rechtlich problematisch.
Die unbefugte Veröffentlichung privater E-Mails stellt in der Regel einen Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Absenders gemäß Art. 2 Abs. 1 i. V. m. Art. 1 Abs. 1 GG dar – insbesondere in das sogenannte „Recht am geschriebenen Wort“. Dieses Recht schützt die Entscheidung des Absenders darüber, wem gegenüber er seine Äußerungen offenbart.
Private E-Mails, die sich ausschließlich an einen bestimmten Adressaten richten, fallen nach ständiger Rechtsprechung in die sogenannte Geheimsphäre und dürfen daher ohne ausdrückliche Zustimmung des Absenders nicht veröffentlicht werden (vgl. LG Köln, Urteil vom 28.05.2008, Az. 28 O 157/08). Die Veröffentlichung solcher Schreiben stellt laut dem genannten Urteil einen schwerwiegenden Eingriff in das Persönlichkeitsrecht dar, der über eine bloße Weitergabe des Inhalts hinausgeht.
Dürfen geschäftliche E-Mails veröffentlicht werden?
Im Gegensatz dazu können geschäftliche E-Mails unter bestimmten Voraussetzungen veröffentlicht werden. Hier ist eine Interessenabwägung vorzunehmen: Das allgemeine Persönlichkeitsrecht bzw. das berechtigte Geheimhaltungsinteresse des Absenders ist dem Informationsinteresse der Öffentlichkeit gegenüberzustellen.
Diese Abwägung ist komplex und kann nicht rein schematisch erfolgen. Interessen des Absenders können etwa dann berührt sein, wenn die Veröffentlichung das Ansehen des Unternehmens schädigt oder wirtschaftliche Nachteile, wie etwa Umsatzeinbußen, nach sich zieht. Auf der anderen Seite kann ein öffentliches Interesse insbesondere dann bestehen, wenn etwa ein Missstand aufgedeckt, auf rechtswidriges Verhalten hingewiesen oder eine größere Anzahl von Personen gewarnt werden soll (beispielsweise bei Massenabmahnungen).
In sozialen Medien und auf TikTok wird häufig versucht, vermeintliches Fehlverhalten von Unternehmen öffentlich zu machen („Call-Out Culture“). Lassen Sie im Zweifelsfall vorab durch einen Anwalt prüfen, ob eine Veröffentlichung rechtlich zulässig ist – insbesondere, wenn interne Kommunikation oder geschäftliche E-Mails betroffen sind. Die Gerichte stellen in der Regel hohe Anforderungen an das Vorliegen eines berechtigten öffentlichen Interesses.
Urheberrechtsverletzung durch E-Mail-Veröffentlichung: Wann Texte, Bilder oder Inhalte geschützt sind
Neben persönlichkeitsrechtlichen Aspekten kann auch das Urheberrecht des Absenders durch die Veröffentlichung verletzt werden. Eine Urheberrechtsverletzung kann sowohl durch eingebettete Inhalte wie Fotos oder Grafiken entstehen als auch durch den Text der E-Mail selbst – sofern dieser die urheberrechtlich notwendige sogenannte „Schöpfungshöhe“ erreicht.
Die Schöpfungshöhe ist erreicht, wenn der Text individuell und kreativ ausgestaltet ist und sich deutlich von alltäglicher Geschäftskorrespondenz abhebt. In solchen Fällen stehen dem Absender Unterlassungs- und Beseitigungsansprüche nach dem Urheberrecht zu.
Wer E-Mails oder Inhalte daraus auf Social Media postet – sei es als Screenshot, als vorgelesene Nachricht oder eingeblendet in einem TikTok-Video – sollte vorher prüfen, ob der Inhalt urheberrechtlich geschützt ist. Andernfalls drohen Abmahnungen und Schadensersatzforderungen. Im Zweifel empfiehlt es sich, rechtlichen Rat bei einer spezialisierten Anwaltskanzlei einzuholen, um kostspielige Fehler zu vermeiden.
Schützt ein E-Mail-Disclaimer vor der Veröffentlichung?
In vielen geschäftlichen E-Mail-Vorlagen findet sich ein sogenannter „Disclaimer“ am Ende der Nachricht. Häufig lautet dieser wie folgt:
„Diese E-Mail enthält vertrauliche und/oder rechtlich geschützte Informationen.
Wenn Sie nicht der richtige Adressat sind oder diese E-Mail irrtümlich erhalten haben, informieren Sie bitte den Absender und löschen Sie diese Mail. Das unerlaubte Kopieren sowie die unbefugte Weitergabe dieser E-Mail und der darin enthaltenen Informationen sind nicht gestattet.“
Ein solcher Disclaimer entfaltet jedoch – nach überwiegender juristischer Auffassung – keine rechtlich bindende Wirkung gegenüber dem Empfänger. Denn eine rechtliche Verpflichtung kann nicht einseitig durch den Absender begründet werden; es fehlt an der erforderlichen Einwilligung bzw. vertraglichen Vereinbarung des Empfängers. Der Disclaimer hat daher bestenfalls eine appellative Wirkung, stellt aber kein wirksames rechtliches Mittel gegen eine Veröffentlichung dar.
Auch der Verweis auf einen Disclaimer in einem Social-Media-Post schützt nicht vor rechtlichen Konsequenzen, wenn die Veröffentlichung selbst unzulässig ist.
Abmahnung, Unterlassung und Schadensersatz: Wie kann man sich gegen die Veröffentlichung von E-Mails wehren?
Wenn eine E-Mail unbefugt veröffentlicht wurde, stehen dem Absender verschiedene rechtliche Mittel zur Verfügung. Grundlage hierfür sind die §§ 1004, 823 BGB analog, die bei einem rechtswidrigen Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht greifen.
In der Regel erfolgt zunächst eine außergerichtliche Abmahnung gegenüber dem Verantwortlichen. In dieser wird die Person u.a. aufgefordert:
- eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abzugeben,
- Auskunft über die Verbreitung oder Herkunft der E-Mail zu erteilen und
- die Kosten der anwaltlichen Abmahnung zu erstatten.
Nach gefestigter Rechtsprechung besteht ein Anspruch auf Erstattung der Abmahnkosten aus dem Gedanken der Geschäftsführung ohne Auftrag sowie unter dem Gesichtspunkt des Schadensersatzes.
Schlun & Elseven: Rechtlicher Beistand bei E-Mail-Veröffentlichungen im Internet
Wurde Ihre E-Mail unbefugt veröffentlicht? Oder haben Sie eine Abmahnung wegen der Veröffentlichung einer E-Mail erhalten? In beiden Fällen stehen wir Ihnen gerne zur Seite.
Unsere Kanzlei verfügt über langjährige Erfahrung im Medien-, IT- und Persönlichkeitsrecht und unterstützt sowohl Privatpersonen als auch Unternehmen bei der rechtlichen Durchsetzung oder Abwehr entsprechender Ansprüche. Wir prüfen individuell, ob ein rechtswidriger Eingriff vorliegt, ob Unterlassungs- und Löschungsansprüche bestehen und ob gegebenenfalls auch Ansprüche auf Schadensersatz oder Gegendarstellung in Betracht kommen. Dabei übernehmen wir nicht nur die anwaltliche Korrespondenz mit der Gegenseite, sondern vertreten Ihre Interessen bei Bedarf auch konsequent vor Gericht.
Unser Tipp: Überlegen Sie gut, bevor Sie Inhalte aus E-Mails auf Social Media oder TikTok veröffentlichen. Die Reichweite mag groß sein – das rechtliche Risiko ist es aber auch.