Im Jahre 2017 hat das Oberlandesgericht Oldenburg entschieden, dass keine Unterhaltsverpflichtung von erwachsenen Kindern gegenüber ihren bedürftigen Elternteilen besteht, wenn
- der nun bedürftige Elternteil seine eigene frühere Verpflichtung zur Zahlung von Unterhalt gegenüber dem Kind grob vernachlässigt hat und
- eine Inanspruchnahme insgesamt grob unbillig erscheint (OLG Oldenburg, Urt. v. 04.01.2017 – Az.: 4 UF 166/15).
Im vorliegenden Fall wurde die Unterhaltspflicht der Tochter gegenüber dem bedürftigen Vater abgelehnt, da dieser seiner Unterhaltspflicht gegenüber seiner Tochter nicht nachgekommen war und darüber hinaus den Kontakt zur Tochter nach der Trennung von der Mutter abgebrochen hatte. In der Gesamtschau dieser Verfehlungen soll eine eigene Inanspruchnahme von Unterhaltszahlungen unbillig sein, so das Oberlandesgericht Oldenburg.
Unterhalt: Grundsatz der gegenseitigen Unterhaltsverpflichtung nach § 1601 BGB
Grundsätzlich sind Eltern und Kinder einander nach § 1601 BGB als Verwandte in gerader Linie zum Unterhalt verpflichtet. Diese Unterhaltspflicht gilt gegenseitig und tritt im Falle der Unterhaltsbedürftigkeit nach § 1602 Abs. 1 BGB ein. Demnach ist derjenige unterhaltsberechtigt, der außerstande ist, sich selbst zu unterhalten. Eine Grenze zieht das deutsche Unterhaltsrecht bei fehlender Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen. Gemäß § 1603 Abs. 1 BGB entfällt die Unterhaltspflicht, wenn der Unterhaltspflichtige unter Berücksichtigung seiner sonstigen Verpflichtungen außerstande ist, Unterhalt zu gewähren, ohne dabei seinen eigenen angemessenen Unterhalt zu gefährden.
Beschränkung oder Wegfall des Unterhaltsanspruchs nach § 1611 BGB
Gemäß § 1611 Abs. 1 BGB kann die Unterhaltsverpflichtung unter bestimmten Voraussetzungen beschränkt werden oder sogar gänzlich wegfallen. Der Wortlaut der Norm unterscheidet drei Varianten, bei denen eine Unterhaltspflicht beschränkt wird:
- Zunächst kann die Unterhaltspflicht nach § 1611 Abs. 1 S.1,1. Var. BGB auf einen angemessenen Beitrag beschränkt werden, wenn der Unterhaltsberechtigte durch einen sittlichen Verstoß bedürftig geworden ist. Als Beispiel können dafür Spiel-, Alkohol- und Drogensucht genannt werden, wenn diese für die Bedürftigkeit ursächlich sind.
- Zudem kann der Unterhaltsanspruch beschränkt werden, wenn der Unterhaltsberechtigte früher selbst eine eigene Unterhaltspflicht gegenüber dem nun Unterhaltspflichtigen gröblich vernachlässigt hat, § 1611 Abs. 1 S.1, 2. Var. BGB.
- Zuletzt kann der Anspruch beschränkt werden, wenn der Unterhaltsberechtigte vorsätzlich eine schwere Verfehlung gegenüber dem Unterhaltspflichtigen oder einem nahen Angehörigen begeht, § 1611 Abs. 1 S. 1, 3. Var. BGB.
Ein gänzlicher Entfall der Unterhaltspflicht soll ausnahmsweise nach § 1611 Abs. 1 S. 2 BGB nur dann vorliegen, wenn die Inanspruchnahme des Verpflichteten grob unbillig, sprich unangemessen wäre. Was grob unbillig in diesem Zusammenhang ist, muss jeweils im Einzelfall entschieden werden.
Kontaktabbruch als schwere Verfehlung?
Bei der Frage, ob ein Kontaktabbruch eine schwere Verfehlung darstellt und zu einer Beschränkung des Unterhaltsanspruchs führt, muss zunächst berücksichtigt werden, dass es sich bei der Norm von § 1611 BGB um eine eng auszulegende Ausnahmevorschrift handelt. Eine schwere Verfehlung sei grundsätzlich nur bei einer tiefgreifenden Beeinträchtigung schutzwürdiger wirtschaftlicher Interessen oder persönlicher Belange gegeben, so der Bundesgerichtshof im Jahr 2010 (BGH, Urt. v. 15.09.2010 – XII ZR 148/09). In der gleichen Entscheidung hat der Bundesgerichtshof zudem eine schwere Verfehlung bei einem Kontaktabbruch der Mutter über 30 Jahre hinweg gegenüber der unterhaltspflichtigen Tochter abgelehnt. Grund dafür sei der fehlende Vorsatz bezüglich des Kontaktabbruchs wegen einer psychischen Krankheit der Mutter gewesen. Zudem habe sich die Mutter später wieder um einen Umgang mit ihrer Tochter bemüht, sodass eine tiefgreifende Beeinträchtigung abzulehnen war.
Das Oberlandesgericht Oldenburg hat nun entgegen der üblichen Rechtsprechung den Kontaktabbruch des Vaters gegenüber der unterhaltspflichtigen erwachsenen Tochter als schwere Verfehlung angesehen (OLG Oldenburg, Urt. v. 04.01.2017 – 4 UF166/15). Im vorliegenden Fall hatte der Vater nach seiner Trennung von der Mutter der unterhaltspflichtigen Tochter den Kontakt zu seiner früheren Familie gänzlich und nachhaltig abgebrochen. Nach der Erklärung, von seiner früheren Familie nichts mehr wissen zu wollen, hatte der Vater nur noch zwei Mal Kontakt mit seiner Tochter. Mit einem solchen Kontaktabbruch habe der Vater seine väterliche Pflicht zu Beistand und Rücksicht aus § 1618a BGB verletzt. Diese Pflicht gilt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs auch zwischen den Eltern und erwachsenen Kindern (BGH, Urt. v. 15.09.2010 – XII ZR 148/09). Damit muss eine Beschränkung des Unterhaltsanspruchs nach § 1611 Abs. 1 S. 1, 3. Alt. BGB bejaht werden.
Wegfall der Unterhaltsverpflichtung?
Gemäß dem OLG Oldenburg führt der Kontaktabbruch allein (der zwar für sich genommen eine schwere Verfehlung darstellt) noch nicht zum gänzlichen Entfall des Unterhaltsanspruchs, da der Kontaktabbruch für sich gesehen keine notwendige grobe Unbilligkeit im Sinne des § 1611 Abs. 1 S. 2 BGB darstelle. Der Entfall der Unterhaltspflicht, also das Vorliegen von grober Unbilligkeit, wurde in diesem Fall jedoch bejaht, da in einer Gesamtschau aller Umstände die Tochter einerseits emotionale Kälte sowie die Verletzung der wirtschaftlichen Pflichten des Vaters erfahren musste. Daraus ergab sich insgesamt sodann die Bejahung der groben Unbilligkeit und daraus resultierend der Entfall der Unterhaltspflicht der Tochter.
Fazit
Bei der Beurteilung, ob ein Kontaktabbruch zum Wegfall der Unterhaltsverpflichtung führt, kommt es auf die Umstände des Einzelfalles an. Regelmäßig wird in der Rechtsprechung ein Verlust des Unterhaltsanspruchs allein wegen eines Kontaktabbruchs abgelehnt. Allerdings kann die Gesamtschau aller Umstände im Einzelfall zu einem solchen Wegfall der Unterhaltsverpflichtung führen. Daher sollte zur Beurteilung von Unterhaltsansprüchen rechtzeitig juristischer Rat eingeholt werden.