UWG: Wettbewerbsverstöße – Wie Unternehmen rechtlich dagegen vorgehen können

Ihr Rechtsanwalt für gewerblichen Rechtsschutz

UWG: Wettbewerbsverstöße – Wie Unternehmen rechtlich dagegen vorgehen können

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Im hart umkämpften Geschäftsumfeld setzen Konkurrenten zunehmend auf unlautere Praktiken wie gezieltes Abwerben von Schlüsselmitarbeitern, systematische Boykottaufrufe oder den Missbrauch von Geschäftsgeheimnissen. Diese Verstöße gegen § 4 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) und das Geschäftsgeheimnisgesetz (GeschGehG) verursachen jährlich Millionenschäden bei mittelständischen Unternehmen. Die rechtliche Durchsetzung erfordert sowohl präzise Kenntnis der aktuellen Rechtsprechung als auch schnelles, strategisches Handeln.

Bei Schlun & Elseven entwickeln wir maßgeschneiderte Lösungen zur Abwehr und Verfolgung wettbewerbsrechtlicher Verstöße – damit sich unsere Mandanten auf ihr Kerngeschäft konzentrieren können, während wir ihre Marktposition schützen.

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Unsere Dienstleistungen | UWG: Wettbewerbsverstöße

Im Bereich Wettbewerbsrecht
  • Prüfung von Wettbewerbsverstößen mit rechtlicher Ersteinschätzung

  • Beantragung einstweiliger Verfügungen im Eilverfahren

  • Durchsetzung von Schadensersatz- und Gewinnabschöpfungsansprüchen

  • Entwicklung von Compliance-Richtlinien zur Vermeidung eigener Wettbewerbsverstöße

Im Bereich geistiger Eigentumsschutz

Definition: Unlautere Handlung

Das Wettbewerbsrecht basiert auf dem Gesetz zum unlauteren Wettbewerb (UWG). Dreh- und Angelpunkt bildet hierbei die unlautere Handlung, welche sanktioniert wird. Das Gesetz unterscheidet zwischen unlauteren Handlungen im B2C (Umgang mit Verbrauchern) und B2B (Umgang der Unternehmen untereinander).

Als unlautere Handlungen gelten im B2C Sektor all diejenigen geschäftlichen Handlungen, die sich an Verbraucher richten oder diese erreichen, wenn sie nicht der unternehmerischen Sorgfalt entsprechen und dazu geeignet sind, das wirtschaftliche Verhalten des Verbrauchers wesentlich zu beeinflussen, § 3 Abs. 2 UWG. Das heißt, wenn Unternehmen beim Verkauf oder der Werbung nicht fair und anständig handeln und dadurch Verbraucher zu Entscheidungen verleitet werden könnten, die sie sonst nicht getroffen hätten, ist das nach dem Gesetz nicht erlaubt. Solche irreführenden oder manipulativen Geschäftspraktiken gelten als unlauter.

Das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb führt eine sogenannte schwarze Liste, auf welcher sämtliche verbotene Handlungen im Umgang mit Verbrauchern aufgeführt sind.

Das Verbot unlauterer Handlungen im B2B Sektor ist wesentlich prägnanter definiert mit dem Satz “unlautere geschäftliche Handlungen sind unzulässig.” Im Anschluss regelt das Gesetz einige Tatbestände, die hierunter fallen. Im Geschäftsverkehr zwischen Unternehmen sind also alle Praktiken verboten, die gegen die anständigen Gepflogenheiten im Handel, Gewerbe oder Handwerk verstoßen. Dabei gelten besondere Regeln für den fairen Wettbewerb zwischen Unternehmen, die sich von den Verbraucherschutzregeln unterscheiden. Der Kernunterschied ist der weniger strenge Maßstab im B2B Sektor. Denn Unternehmen verfügen grundsätzlich über mehr Fachwissen und sind somit weniger schutzbedürftig als der Verbraucher.

Häufigste Verstöße im B2B Sektor

Zu den häufigsten Verstößen im B2B Sektor gehören die irreführenden geschäftlichen Handlungen, die Behinderung von Mitbewerbern sowie die Verletzung von Geschäftsgeheimnissen. Im Folgenden werden diese unlauteren Handlungen genauer erläutert.

Irreführende geschäftliche Handlungen (§ 5 UWG)

Zu den irreführenden geschäftlichen Handlungen gehören vor allem:

  • falsche Angaben zu Produkteigenschaften und / oder Preisvorteilen,
  • irreführende Werbung mit Gütesiegeln und / oder Zertifikaten sowie
  • unzutreffende Angaben zur Marktposition (“Marktführer”).

Falsche Angaben zu Produkteigenschaften, irreführende Werbung mit Zertifikaten oder unzutreffende Behauptungen zur Marktposition machen einen großen Anteil der wettbewerbsrechtlichen Streitigkeiten unter Unternehmen aus.

Dabei liegt eine falsche Angabe zu einer Produkteigenschaft beispielsweise vor, wenn ein Hersteller von Industriemaschinen seine Geräte mit “100% Energieeinsparung im Vergleich zu Standardgeräten”, bewirbt, obwohl Tests zeigen, dass die tatsächliche Einsparung bei maximal 40% liegt. In einem solchen Fall kann der Konkurrent diese irreführende Angabe abmahnen lassen.

Irreführende Werbung mit Zertifikaten ist beispielsweise gegeben, wenn ein Softwareanbieter mit dem Siegel “ISA 27001-geprüft” wirbt, obwohl nur ein Teil seiner Systeme diese Zertifizierung durchlaufen hat, das Hauptprodukt jedoch nicht von diesem Zertifikat erfasst ist. Diese Darstellung ist somit irreführend für Geschäftskunden, die auf Datensicherheit Wert legen.

Bei den unzutreffenden Behauptungen zur Marktposition geht es um falsche Aussagen wie “Marktführer”, “Nummer 1 in Deutschland” oder “größter Anbieter in der Branche”, wenn diese Position tatsächlich nicht gegeben ist. Wenn sich beispielsweise ein mittelständischer Anlagenbauer als “Marktführer im süddeutschen Raum” bewirbt, obwohl er nach objektiven Kriterien wie Umsatz oder Marktanteil nur auf Platz 4 liegt, kann ein tatsächlich größerer Wettbewerber dagegen vorgehen. Denn solche Behauptungen können das Kaufverhalten von B2B-Kunden beeinflussen, die oft mit dem vermeintlichen Marktführer zusammenarbeiten wollen. Diese Art von irreführenden Aussagen ist besonders problematisch im B2B-Bereich, weil Geschäftskunden oft großen Wert auf die Marktstellung ihrer Lieferanten legen und dies als Qualitäts- und Stabilitätsmerkmal anerkannt und verstanden wird.

Behinderung von Mitbewerbern (§ 4 Nr. 4 UWG)

Unter die Behinderung von Mitbewerbern fallen die folgenden Aspekte:

  • Gezieltes Abwerben von Mitarbeitern
  • Boykottaufrufe, oder
  • Sperrpatente zur Marktblockade.

Ein generelles Verbot Mitarbeiter abzuwerben, besteht nicht. Schließlich gehört es zum normalen Wettbewerb, wenn Arbeitnehmer zum Konkurrenzunternehmen wechseln. Allerdings kann das Abwerben unter Umständen unlauter werden, und zwar dann, wenn:

  • ein systematisches Abwerben vorliegt, mit dem Ziel, den Konkurrenten zu schädigen,
  • die Ausnutzung von Geschäfts- oder Betriebsgeheimnissen durch abgeworbene Mitarbeiter besteht,
  • zum Vertragsbruch verleitet wird, beispielsweise durch vorzeitige Kündigung ohne Einhaltung der Kündigungsfrist, oder
  • mehrere Schlüsselmitarbeiter planmäßig abgeworben werden.

Ein Boykottaufruf ist eine Aufforderung an Dritte, geschäftliche Beziehungen mit einem Wettbewerber nicht aufzunehmen oder abzubrechen. Boykottaufrufe sind dann unlauter, wenn sie gezielt darauf abzielen, einen Wettbewerber zu behindern. Dies ist dann der Fall, wenn:

  • der Boykottaufruf ausschließlich oder überwiegend der Behinderung eines Wettbewerbers dient,
  • wenn unwahre oder irreführende Behauptungen verbreitet werden, oder auch
  • wenn Druck oder unzulässige Beeinflussung auf Dritte ausgeübt wird.

Wenn also ein Einzelhändler bei seinen Lieferanten eine falsche Information über die angeblich bevorstehende Insolvenz eines neu eröffneten Konkurrenzgeschäfts verbreitet und sie dazu auffordert, keine Waren mehr an diesen zu liefern, ist dies unlauter. Denn diese Handlung ist dazu geeignet den neuen Wettbewerber vom Markt zu verdrängen, bevor er sich etablieren konnte.

Sperrpatente sind Patente, die einzig für den Zweck angemeldet werden, Wettbewerber an der Nutzung bestimmter Technologien zu hindern, anstatt für die eigene Nutzung. Die bloße Anmeldung von Patenten ist grundsätzlich legitim, auch wenn sie nicht genutzt werden. Unlauter ist es, wenn dies systematisch zur Behinderung von Wettbewerbern eingesetzt wird. Also konkret:

  • wenn Patente ausschließlich angemeldet werden, um Konkurrenten zu blockieren.
  • Bei systematischer Anmeldung von Patenten rund um eine Technologie, ohne eigene Nutzungsabsicht.
  • Bei missbräuchlicher Ausnutzung der Patentrechte.

Verletzung von Geschäftsgeheimnissen (§ 4 UWG i.V.m. GeschGehG)

Folgende Konstellationen bilden eine Verletzung von Geschäftsgeheimnissen:

  • unbefugte Nutzung von vertraulichen Informationen,
  • Abwerben von Mitarbeitern zur Erlangung von Betriebsgeheimnissen,
  • Industriespionage.

Nach dem Geschäftsgeheimnisgesetz (GeschGehG) sind Geschäftsgeheimnisse Informationen, die nicht allgemein bekannt sind, einen wirtschaftlichen Wert haben und durch angemessene Geheimhaltungsmaßnahmen geschützt werden. Die unbefugte Nutzung solcher vertraulicher Informationen stellt einen Verstoß gegen § 4 UWG i.V.m. §§ 2, 4 GeschGehG dar.

Konkret liegt ein Verstoß vor, wenn:

  • vertrauliche Informationen ohne Einwilligung des Inhabers genutzt werden,
  • ein Mitarbeiter nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses Geschäftsgeheimnisse verwertet oder
  • ein Dritter Geschäftsgeheimnisse nutzt, obwohl er wusste oder hätte wissen müssen, dass diese unbefugt erlangt wurden.

Das Abwerben von Mitarbeitern zur Erlangung von Betriebsgeheimnissen verbindet zwei unlautere Handlungen. Zum einen das gezielte Abwerben von Mitarbeitern, wie oben erklärt, und zum anderen die Verletzung von Geschäftsgeheimnissen. Als besonders unlauter gilt, wenn Mitarbeiter von einem Unternehmen gezielt abgeworben werden, um an entsprechende Geschäftsgeheimnisse der Konkurrenz zu gelangen.

Ein Verstoß liegt dann vor, wenn:

  • die Abwerbung primär darauf abzielt, an Geschäftsgeheimnisse zu gelangen,
  • der abwerbende Unternehmer den Mitarbeiter dazu anstiftet, Geschäftsgeheimnisse mitzunehmen oder preiszugeben, oder wenn
  • systematisch Schlüsselmitarbeiter mit Zugang zu besonders wertvollen Geheimnissen abgeworben werden.

Bei der Industriespionage handelt es sich um die heimliche und illegale Beschaffung von Geschäftsgeheimnissen. Im Sinne des GeschGehG handelt es sich um ein unbefugtes Erlangen von Geschäftsgeheimnissen, welches nach § 4 Nr. 3 GeschGehG untersagt ist.

Dies ist insbesondere der Fall bei:

  • unbefugtem Zugang zu Dokumenten oder elektronischen Dateien mit Geschäftsgeheimnissen,
  • Einsatz technischer Mittel zur Ausspähung (Abhörgeräte, Hacking, etc.),
  • Bestechung von Mitarbeitern, um an vertrauliche Informationen zu gelangen, oder bei
  • Einbruch in Geschäftsräume zur Informationsbeschaffung.

Abhilfe: Wettbewerbsrechtliche Abmahnung

All diese Verstöße können effektiv mithilfe von wettbewerbsrechtlichen Abmahnungen abgemahnt werden. Ein Rechtsmittel, von dem konsequent Gebrauch gemacht werden sollte, denn in der hart umkämpften B2B Landschaft können Wettbewerbsverstöße existenzbedrohende Folgen haben. Eine schnelle Reaktion auf unlautere Geschäftspraktiken ist oft ausschlaggebend für die erfolgreiche Abwehr wirtschaftlicher Schäden. Das frühzeitige Involvieren von Rechtsanwälten hilft bereits bei ersten Anzeichen eines Verstoßes, Beweise zu sichern und wirkungsvolle Gegenmaßnahmen einzuleiten. Das Einschalten eines erfahrenen Rechtsbeistands kann den Unterschied zwischen langwierigen, kostspieligen Verfahren und einer schnellen, effizienten Lösung ausmachen. Unsere Mandanten profitieren von maßgeschneiderten Strategien, die ihre Geschäftsinteressen schützen, während wir bei Schlun & Elseven zügig für die Durchsetzung ihrer Rechte sorgen – damit Sie sich auf das konzentrieren können, was wirklich zählt: Ihr Kerngeschäft.

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