Das Lauterkeitsrecht und Kartellrecht werden als Wettbewerbsrecht häufig in einen Topf geworfen, ohne dass die präzisen Unterscheidungen erkannt werden. Dieser Artikel beleuchtet die Gemeinsamkeiten der beiden Rechtsgebiete im Schutz des freien Wettbewerbs sowie ihre entscheidenden Unterschiede in Bezug auf Regelungsfokus, Schutzobjekte und Durchsetzungsmechanismen. Während sich das Kartellrecht mehr auf die Strukturen von Unternehmen untereinander fokussiert, und gewisse Absprachen, die den Markt negativ beeinflussen, unterbindet, richtet sich das Lauterkeitsrecht eher auf individuelles Verhalten der einzelnen Unternehmen.
Schlun & Elseven begleitet Unternehmen versiert durch die Komplexität dieser Rechtsgebiete. Unser Team vertritt Mandanten in Verfahren vor Kartellbehörden und Gerichten. Die Gestaltung wettbewerbskonformer Vertriebs- und Kooperationssysteme zählt zu unseren Kernkompetenzen. Wir entwickeln Lösungen, die rechtliche Risiken minimieren und wirtschaftliche Ziele erreichen.
Kartellrecht und Lauterkeitsrecht: Die Gemeinsamkeiten
Das Kartell- (GWB) und Lauterkeitsrecht (UWG) bilden zusammen das Wettbewerbsrecht, dessen übergeordnete Funktion es ist, die Wirtschaft zu schützen. Der hauptsächliche Regelungsgegenstand ist somit das Marktverhalten von Unternehmen, welches auf die Verhinderung von Wettbewerbsverzerrungen abzielt. Es richtet sich daher primär an Unternehmen als Marktteilnehmer. Verstöße gegen die jeweiligen Gesetze können sowohl im Kartell- als auch im Lauterkeitsrecht mit Unterlassungs- und Schadensersatzansprüchen abgegolten werden. Die Rechtsdurchsetzung für das Kartellrecht und Lauterkeitsrecht erfolgt entweder auf privater oder behördlicher Ebene. Die Überwachung, Durchsetzung und Sanktionierung obliegt den Wettbewerbsbehörden, insbesondere dem Bundeskartellamt (BKartA) und der EU-Kommission, welche als Europäisches Wettbewerbsnetz (“European Competition Network” – “ECN”) bezeichnet werden. Beide Behörden unterliegen dabei einem eigenen Verfahrensrecht. Aufgrund ihres internationalen Bezuges sind beide Rechtsgebiete vollständig auf EU-Ebene harmonisiert. Das bedeutet, die national geltenden Vorschriften sind gleichermaßen auch auf EU-Ebene einheitlich geregelt. Somit gelten für alle Mitgliedstaaten die gleichen Regelungen.
Das Kartellrecht
“Kartell” ist eine Absprache oder eine aufeinander abgestimmte Verhaltensweise zwischen Marktteilnehmern mit der Intention oder der Wirkung, den Wettbewerb zu beschränken, zu beeinflussen oder zu verhindern.
Es wird zwischen horizontalen und vertikalen Kartellen unterschieden. Dabei werden horizontale Kartelle auch Hardcore-Kartelle genannt und bezeichnen den klassischen Fall der Kartelle zwischen gleichberechtigten Marktteilnehmern. Vertikale Kartelle betreffen Wettbewerbsbeschränkungen in einem hierarchischen Verhältnis, zum Beispiel mit Abnehmern bezüglich Vertriebsstrukturen.
Das Kartellrecht verfolgt den Schutz des Wettbewerbs durch Unterbindung und Regulierung schädlicher privater Wettbewerbsbeschränkungen. Geregelt ist es im Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) und auf EU-Ebene in den Artikeln 101 und 102 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV).
Die vier Säulen des Kartellrechts
Ziel des Kartellrechts ist es einen funktionierenden, ungehinderten und vielseitigen Wettbewerb zum Wohle der Gesellschaft zu gewährleisten. Das geschieht durch Verbot und Kontrolle von:
- Bildung von Kartellen,
- Missbrauch von Monopolstellung/ einer marktbeherrschender Stellung,
- Fusion und Übernahme und den möglicherweise damit einhergehenden Einschränkungen des Wettbewerbs wie Marktkonzentrationen, oder
- vertikalen Beschränkungen, wie Preisbindungen oder Alleinvertriebssysteme.
Die Bildung von Kartellen
Kartelle treten in unterschiedlichen Erscheinungsformen auf:
- Preiskartelle sind Vereinbarungen über die Preisgestaltung,
- Quotenkartelle sind Absprachen über Produktionsmengen,
- Gebietskartelle sind Absprachen nach geografischen Gebieten, und
- Submissionskartelle sind Absprachen bei öffentlichen Ausschreibungen.
Das grundsätzliche Verbot von Kartellen richtet sich nach Art. 101 AEUV und § 1 GWB. Dieses grundsätzliche Verbot bezieht sich auf Hardcore-Kartelle. Das bedeutet, dass diese Kartelle ohne wirtschaftliche Analyse ihrer tatsächlichen Auswirkungen grundsätzlich verboten sind. Dies wird auch als “per se”-Verbot bezeichnet, da diese fast immer wettbewerbsschädlich sind, darüber hinaus keine nennenswerten wirtschaftlichen Vorteile bieten, die ihre Nachteile aufwiegen könnten, und den Kern des Wettbewerbsprinzips aushöhlen. Handelt es sich nicht um ein Hardcore-Kartell, kann die Freistellungsmöglichkeit nach Art. 101 Abs. 3 AEUV oder § 2 GWB greifen. Die Freistellungsmöglichkeit besteht dann, wenn bei Vereinbarungen trotz wettbewerbsbeschränkender Elemente auch Effizienzvorteile bestehen. Dies ist im Gegensatz zu oben dann der Fall, wenn sich nennenswerte wirtschaftliche Vorteile bieten.
Der Missbrauch marktbeherrschender Stellung
Der Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung wird als Ausnutzung einer marktbeherrschenden Position zu Lasten von Wettbewerbern oder Abnehmern definiert. Eine Marktbeherrschung wird bei einer entsprechenden Marktanteilsvermutung festgestellt. In Deutschland ist dies bei über 40 % (§ 18 GWB) des Marktanteils der Fall, die europäische Schwelle nach EU-Rechtsprechung liegt bei ca. 40-50%, wobei ein Marktanteil von über 50 % bereits eine starke Vermutung für eine marktbeherrschende Stellung begründet. Die nationalen Wettbewerbsgesetze können jedoch eigenständige Schwellenwerte definieren. So liegt der Wert in Österreich bei 30 %, in Frankreich gibt es keine feste Schwelle, liegt aber in der Praxis ähnlich wie auf EU-Ebene, dasselbe gilt für beispielsweise Italien.
Im internationalen Vergleich ist die Prozentschwelle in Europa somit recht niedrig. Denn während es in den USA ebenfalls keine festen Schwellenwerte für eine rechtliche Vermutung gibt, wird hier historisch betrachtet ein solcher Marktanteil erst ab 70% als Indikator für Marktmacht angesehen. Ein Marktanteil von unter 50% ist typischerweise nicht ausreichend für die Annahme von Marktmacht. Erst darüber wird eine detaillierte Einzelfallanalyse durchgeführt. Neben dem reinen Marktanteil werden weitere Faktoren wie Marktzutrittsschranken, Gegenmacht der Abnehmer und Innovationsdynamik berücksichtigt.
Der Missbrauch selbst spiegelt sich in
- überhöhten Preisen oder unfairen Geschäftsbedingungen (Ausbeutungsmissbrauch),
- Verdrängungsstrategien gegen Wettbewerber (Behinderungsmissbrauch),
- unterschiedlicher Behandlung gleichartiger Kunden (Diskriminierungsmissbrauch) oder
- im Aneinanderbinden von unabhängigen Produkten (Kopplungsmissbrauch)
wider.
Die Fusion und Übernahme: Das Prüfungsverfahren
Unter Fusionskontrolle versteht man die präventive Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen. Das Prüfungsverfahren besteht zum einen aus der Anmeldepflicht, insofern bestimmte Umsatzschwellen überschritten werden. Und zum anderen aus der Zweiphasenprüfung, in der zunächst eine Vorprüfung stattfindet und im Anschluss ein Hauptprüfungsverfahren.
Die Beurteilungskriterien sind:
- der SIEC-Test (das Kriterium einer „erheblichen Behinderung wirksamen Wettbewerbs“ bzw. “Significant Impediment to Effective Competition”)
- Marktkonzentration und deren Auswirkungen
- Gegengewichtige Marktmacht
- Effizienzvorteile und Abwägung.
Die Vertikalen Beschränkungen
Vertikale Beschränkungen sind wettbewerbsbeschränkende Vereinbarungen zwischen Unternehmen auf unterschiedlichen Wirtschaftsstufen.
Verschiedene Arten der vertikalen Beschränkungen sind:
- Preisbindungen der zweiten Hand: Vorgabe von Mindest- oder Festverkaufspreisen
- Alleinvertriebssysteme: Exklusivität für bestimmte Gebiete oder Kundengruppen
- Selektiver Vertrieb: Auswahl von Händlern nach bestimmten Kriterien, und
- Wettbewerbsverbote: Untersagung der Zusammenarbeit mit Wettbewerbern.
Diese werden grundsätzlich nach Art. 101 Abs. 1 AEUV und § 1 GWB verboten. Eventuelle Freistellungsmöglichkeiten sind nach Art. 101 Abs. 3 AEUV beziehungsweise § 2 GWB möglich. Darüber hinaus gibt es die Gruppenfreistellungsverordnungen für vertikale Vereinbarungen (EU-Verordnung Nr. 2022/720), die bestimmte Arten von Vereinbarungen zwischen Unternehmen auf unterschiedlichen Wirtschaftsstufen vom Kartellverbot ausnimmt, sofern die beteiligten Unternehmen bestimmte Marktanteilsschwellen (in der Regel 30%) nicht überschreiten und keine Kernbeschränkungen (wie Preisbindungen oder absolute Gebietsschutzklauseln) enthalten sind. Die Gruppenfreistellungsverordnung schafft somit einen ”sicheren Hafen” für viele typische Vertriebsvereinbarungen und reduziert den rechtlichen Prüfungsaufwand für Unternehmen erheblich.
Das Lauterkeitsrecht
Das Lauterkeitsrecht wird auch als “Wettbewerbsrecht im engeren Sinne” bezeichnet. Es regelt das Verhalten einzelner Wettbewerbsteilnehmer auf bestehenden Märkten. Es kann somit auch als “Marktverhaltensrecht” verstanden werden. Geregelt ist es im Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG).
Weitere Gesetze, welche marktverhaltensregelnde Vorschriften enthalten, sind die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO), das Telemediengesetz (TMG) und das Bundesdatenschutzgesetz (BDSG).
Im Gegensatz zum Kartellrecht legt das Lauterkeitsrecht seinen Regelungsfokus auf unlautere Geschäftspraktiken und Wettbewerbshandlungen und hat als primären Schutzzweck die Mitbewerber, die Abnehmer und die Allgemeinheit. Es stellt also “Spielregeln” für das Verhalten auf bestehenden Märkten auf. Deswegen regelt es auch im Gegensatz zum Kartellrecht individuelles Marktverhalten, wie beispielsweise irreführende Werbung, während das Kartellrecht sich mehr auf das kollektive Marktverhalten fokussiert. Im Lauterkeitsrecht sind die Sanktionen primär durch zivilrechtliche Durchsetzung zu erreichen. Die Marktmacht spielt hier eine eher geringe Relevanz, während sie im Kartellrecht ausschlaggebend ist. Der Rechtsweg ist im Lauterkeitsrecht überwiegend der zivile Rechtsweg, während im Kartellrecht auch behördliche Verfahren vor Kartellbehörden durchgeführt werden.
Im Zusammenspiel von Kartell- und Lauterkeitsrecht empfiehlt sich eine rechtssichere Beratung, die beide Rechtsgebiete umfassend berücksichtigt. Schlun & Elseven Rechtsanwälte verfügt über langjährige Expertise in sämtlichen Facetten des Wettbewerbsrechts. Unsere Anwälte unterstützen Sie präventiv bei der rechtssicheren Umsetzung von Fusionsvorhaben und verteidigen Ihre Interessen in wettbewerbsrechtlichen Verfahren. Von der Anmeldung von Zusammenschlüssen bis hin zur Abwehr unlauterer Wettbewerbshandlungen – wir entwickeln maßgeschneiderte Lösungen, die Ihre wirtschaftlichen Ziele mit den rechtlichen Anforderungen in Einklang bringen. Unsere umfassende Beratung schützt Sie vor kostspieligen Rechtsverstößen und sichert Ihren Unternehmenserfolg im Wettbewerbsumfeld nachhaltig ab.

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