Zwischen Deutschland und dem Oman können auch ohne einen zwischen den beiden Staaten bestehenden Auslieferungsvertrag Auslieferungen erfolgen – Grundlage hierfür sind die jeweiligen nationalen Auslieferungsgesetze. In Deutschland regelt das Gesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRG) die Voraussetzungen, das Verfahren und mögliche Hindernisse für Auslieferungen.
Schlun & Elseven Rechtsanwälte PartG mbB ist eine international tätige Anwaltskanzlei mit ausgewiesener Expertise im Auslieferungsrecht. Unsere spezialisierten Anwälte verfügen über jahrelange Erfahrung im Umgang mit Interpol und internationalen Auslieferungsbehörden, fundiertes Fachwissen in allen Aspekten des deutschen und internationalen Auslieferungsrechts sowie bewährte Strategien zur erfolgreichen Vertretung unserer Mandanten in dieser besonders sensiblen Rechtsmaterie.
Auslieferung deutscher Staatsangehöriger an Oman
Deutsche Staatsangehörige sind über das Grundgesetz vor Auslieferungen geschützt, vgl. Art. 16 II GG. Ausnahmsweise dürfen Deutsche aus Deutschland an EU-Mitgliedstaaten oder internationale Gerichtshöfe ausgeliefert werden. Das Sultanat Oman gehört nicht der EU an, sodass Deutschland seine eigenen Staatsangehörigen grundsätzlich nicht dorthin ausliefert.
Auslieferung nichtdeutscher EU-Bürger an Oman
Nichtdeutsche EU-Bürger könnten von Deutschland aus an Oman ausgeliefert werden. Der EuGH entschied, dass durch die Differenzierung eigener und anderer EU-Bürger weder das allgemeine Diskriminierungsverbot gemäß Art. 18 AEUV noch die Personenfreizügigkeit innerhalb der EU gemäß Art. 21 AEUV verletzt werden. Der Mitgliedstaat, dem der Betroffene angehört, hat ein vorrangiges Recht auf Überstellung und ist deshalb vor Auslieferungen zu informieren.
Auslieferungsvoraussetzungen nach dem IRG
Nach dem IRG kann grundsätzlich jeder Nichtdeutsche an dasjenige Land ausgeliefert werden, in dem er eine strafbare Handlung vorgenommen hat, vgl. § 2 III IRG.
Damit eine rechtmäßige Auslieferung vorgenommen werden kann, muss die vorgenommene Handlung auch in Deutschland strafbar sein und im Höchstmaß mit mindestens 1 Jahr Freiheitsstrafe geahndet werden, gem. § 3 IRG.
Als unzulässig wird ein Ersuchen abgelehnt, wenn die Motive politischer, persönlicher oder militärischer Natur sind, vgl. §§ 6, 7 IRG. Ist der Betroffene aufgrund politischer oder persönlicher Merkmale erschwerten Behandlungen ausgesetzt, so ist ein Auslieferungsersuchen ebenfalls als unzulässig abzuweisen.
Nach Überstellung darf der Betroffene gemäß des Spezialitätsprinzips in § 11 IRG nur wegen der im Ersuchen genannten Taten bestraft werden. Für eine etwaige Weiterlieferung, Überstellung oder Abschiebung an einen dritten Staat muss der ersuchende Staat die Zustimmung des ersuchten Staates einholen.
Mögliche Probleme einer Auslieferung an Oman
Todesstrafe im Oman
Im Oman gilt die Todesstrafe für schwere Straftaten, einschließlich bestimmter Drogendelikte. Das omanische Strafrecht sieht bei Drogenhandel die Todesstrafe vor, wobei bereits der Besitz großer Mengen oder der Handel mit Betäubungsmitteln zur Verhängung der Todesstrafe führen kann. Besonders problematisch ist, dass bereits die Einfuhr bestimmter Schmerzmittel, Antidepressiva oder anderer Psychopharmaka ohne mehrsprachiges ärztliches Attest als Drogenbesitz gewertet werden kann, da diese Medikamente im Oman als illegale Betäubungsmittel eingestuft werden. Dies bedeutet, dass selbst Personen, die sich keiner bewussten Straftat schuldig gemacht haben, in akute Lebensgefahr geraten können. Hinzu kommt, dass die Beweisstandards und Verfahrensgarantien im omanischen Strafrecht erheblich von deutschen rechtsstaatlichen Standards abweichen können.
Die Verhängung der Todesstrafe ist jedoch gemäß § 8 IRG ein Auslieferungshindernis. Personen, denen in Oman die Todesstrafe droht, dürfen daher nicht von Deutschland ausgeliefert werden.
Aktuelle Berichte zeigen, dass im Oman nach einer mehrjährigen Pause 2024 erstmals wieder Hinrichtungen vollstreckt wurden.
Menschen- und Bürgerrechte im Oman
Laut Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder anderen unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlungen unterworfen werden. Drohen dem Betroffenen solche Misshandlungen, darf er demnach nicht ausgeliefert werden.
Da das Gesetz im Oman an der Scharia ausgerichtet ist, sind für einige Handlungen auch Rechtsmittel vorgesehen, die als Folter oder Misshandlung gewertet werden. Insgesamt werden Menschenrechte im Lichte der Scharia ausgelegt und dementsprechend nicht immer geachtet.
Im Hinblick auf Auslieferungen muss beachtet werden, dass die Bedingungen im Oman weiter verbessert werden. Gerade im Vergleich zu anderen Staaten, die von der Scharia geprägt sind, ist der Oman ein eher moderner Staat. Beispielsweise wurde 2003 bereits vollwertig das Frauenwahlrecht eingeführt. Homosexualität ist im Oman unabhängig vom Geschlecht nach Artikel 33 des omanischen Strafgesetzbuches verboten und kann nach Artikel 233 mit einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu drei Jahren bestraft werden. In der Praxis kommen Fälle meist nur dann vor Gericht, wenn ein “öffentlicher Skandal” vorliegt.

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