Auslieferungsabkommen mit Deutschland: In welche Länder wird ausgeliefert?

Ihr Rechtsanwalt für Auslieferungsrecht

Auslieferungsabkommen mit Deutschland: In welche Länder wird ausgeliefert?

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Liegt gegen eine Person in einem anderen Land ein Haftbefehl vor, kann das ersuchende Land deren Auslieferung beantragen. Deutschland hat mit zahlreichen Staaten internationale Auslieferungsabkommen geschlossen, die regeln, unter welchen Voraussetzungen eine Auslieferung erfolgen kann. Während innerhalb der EU der Europäische Haftbefehl ein weitgehend automatisiertes Verfahren vorsieht, gelten für Drittstaaten strengere Prüfungsmaßstäbe. Bei Staaten ohne Auslieferungsabkommen kann unter bestimmten Umständen dennoch eine Auslieferung erfolgen, während sie bei anderen Ländern in der Regel nicht erfolgt.

Wenn Sie von einem Auslieferungsersuchen betroffen sind oder sich in einem internationalen Rechtshilfeverfahren befinden, benötigen Sie spezialisierte anwaltliche Unterstützung. Unsere Kanzlei verfügt über umfassende Expertise in der Verteidigung gegen Auslieferungsverfahren und begleitet Mandanten durch alle Instanzen dieses komplexen Verfahrens. Wir prüfen die rechtlichen Voraussetzungen, entwickeln individuelle Verteidigungsstrategien und setzen uns konsequent für den Schutz Ihrer Grundrechte ein – sowohl bei EU-Haftbefehlen als auch bei Ersuchen aus Drittstaaten.

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Unsere Dienstleistungen im Auslieferungsrecht

Rechtliche Beratung und Prozessführung
  • Analyse von internationalen Auslieferungsverträgen in Hinblick auf den individuellen Sachverhalt
  • Bewertung der rechtlichen Folgen im Einzelfall
  • Vertretung in internationalen Auslieferungsverfahren
  • Case-Management bei internationalen Auslieferungsangelegenheiten
Anfechtung einer Interpol Red Notice
Weitere Expertise im Kontext

Auslieferung: Rechtlicher Rahmen in Deutschland

Die Souveränität der Staaten verbietet es anderen Staaten, Amtshandlungen wie Ermittlungen oder Festnahmen auf fremdem Territorium vorzunehmen. Daher sind Staaten in verschiedenen Situationen auf die Kooperation mit anderen Staaten im Rahmen der internationalen Rechtshilfe angewiesen. So zählen auch internationale Auslieferungsverfahren im strafrechtlichen Sinne in den Bereich der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen. In Deutschland ist die internationale Rechtshilfe über bilaterale Verträge, das Europäische Auslieferungsabkommen des Europarats sowie das Gesetz für internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRG) geregelt. Dabei ist in § 1 Abs. 3 IRG allerdings ausdrücklich bestimmt, dass völkerrechtliche Auslieferungsabkommen einen generellen Vorrang vor den Vorschriften des IRG haben. Deutschland ist Mitglied in einer Vielzahl von bilateralen und multilateralen Verträgen, auf denen der Auslieferungsverkehr inzwischen größtenteils beruht. Innerhalb der EU ist der Rahmenbeschluss über den Europäischen Haftbefehl maßgeblich für die Auslieferungspraxis.

Auslieferungsabkommen mit Deutschland

Definiert wird ein Auslieferungsabkommen, als “ein völkerrechtlicher Vertrag hinsichtlich der Überstellung von einem Verdächtigen in ein anderes Land, in dem dieser per Haftbefehl gesucht wird.” In Auslieferungsabkommen wird vertraglich geregelt, in welchen Fällen und unter welchen Voraussetzungen Staaten Personen an andere Staaten ausliefern. Dazu zählen beispielsweise die Art der Straftaten wegen derer eine Person ausgeliefert werden kann und drohende Haftstrafen.

Auslieferungsabkommen können bilateral zwischen zwei Staaten geschlossen, es können jedoch auch Staatenbunde Auslieferungsverträge abschließen oder Staaten können einem multilateralen Abkommen beitreten.

Staaten, mit denen Deutschland einen bilateralen Auslieferungsvertrag geschlossen hat, sind unter anderen:

  • Australien
  • Hongkong
  • Indien
  • Kanada
  • Singapur
  • USA

Die Auslieferungspraxis innerhalb Europas

Innerhalb Europas muss unterschieden werden zwischen Auslieferungen zwischen EU-Staaten und einer Auslieferung zwischen Deutschland und einem europäischen Staat, der kein EU-Mitglied ist. Innerhalb der EU ist die Grundlage für internationale Rechtshilfe und Auslieferung der Rahmenbeschluss 2002/584/JI vom 13. Juni 2002. Das Ziel dieses Beschlusses ist es, einen Haftbefehl eines anderen EU-Staates möglichst schnell und effektiv durchsetzen zu können. Die Grundlage für diesen Beschluss stellt das Prinzip der gegenseitigen Anerkennung dar: der ersuchte Staat führt also keine eigene, gesonderte Prüfung des Haftbefehls durch, sondern die Auslieferung der gesuchten Person findet nach deren Festnahme weitgehend automatisch statt. Diese Pflicht zur Auslieferung greift innerhalb der EU teils selbst in solchen Fällen, in denen die Tat des Verdächtigen im ersuchten Land selbst gar keine Straftat darstellt. Bei einer Auslieferung auf Grundlage des Europäischen Haftbefehls richtet sich die Strafbarkeit nicht nach dem Prinzip der gegenseitigen Strafbarkeit, sondern stattdessen nach einer im Rahmenbeschluss enthaltenen Liste an Straftaten und Deliktsbereichen.

Seit dem Austritt Großbritanniens aus der EU erfolgt eine Auslieferung zwischen Deutschland oder einem anderen EU-Staat und Großbritannien nicht mehr auf Grundlage des Europäischen Haftbefehls, hier greift nun das Europäische Auslieferungsübereinkommen.

Das Europäische Auslieferungsabkommen

Das Europäische Auslieferungsabkommen (EuAIÜbk) ist ein Abkommen des Europarats, das die Grundlage für Auslieferungen zwischen den Mitgliedstaaten des Europarats und den übrigen Mitgliedern des Abkommens darstellt. Zu den Mitgliedern des Europarats zählen neben den EU-Staaten auch zahlreiche europäischen Staaten, die kein EU-Mitglied sind. Der Europarat ist unabhängig von der Europäischen Union. Die Übereinkommen des Europarats beschränken sich zudem häufig nicht nur auf innereuropäische Kooperation, sondern sind darüber hinaus auch zum Beitritt von Nicht-Mitgliedstaaten auferlegt worden. Zu diesen zählen im Falle des Europäischen Auslieferungsabkommen zum Beispiel unter anderem Israel und Südafrika. Insbesondere durch die Vielzahl an Mitgliedern, kommt dem Europäischen Auslieferungsabkommen heutzutage eine enorme praktische Bedeutung zu.

In Artikel 1 des Europäischen Auslieferungsabkommen wird die Auslieferungsverpflichtung der einzelnen Vertragsstaaten festgelegt. Demnach ist im Falle eines Auslieferungsersuchens jeder der Vertragsstaaten verpflichtet, eine Person an den ersuchenden Staat auszuliefern, wenn alle im Abkommen vereinbarte Voraussetzungen vorliegen. Im Folgenden wurden die Regeln über die auslieferungsfähigen Straftaten bestimmt. Gemäß Artikel 2 EuAlÜbk sind dies solche Handlungen, die auf dem Prinzip der beidseitigen Strafbarkeit beruhend mit einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr oder mehr belegt sind. Im Falle einer bereits erfolgten Verurteilung im ersuchenden Staat muss die Strafe dort mindestens vier Monate betragen.

Nichteuropäische Vertragsstaaten/ eurasische Vertragsstaaten sind unter anderen:

  • Armenien
  • Aserbaidschan
  • Georgien
  • Israel
  • Russland
  • Südafrika
  • Südkorea

Liefert Deutschland Personen auch an Staaten aus, mit denen kein Auslieferungsabkommen besteht?

Neben der Vielzahl von Staaten mit denen Deutschland eine durch Vertrag geregelte Auslieferungspraxis pflegt, gibt es weitere Staaten mit denen Deutschland weder ein bilaterales noch ein multilaterales Auslieferungsabkommen abgeschlossen hat. Dabei gibt es Länder, mit denen Deutschland trotz fehlendem Auslieferungsabkommen, dennoch Auslieferungen auf vertragsloser Grundlage stattfinden. Zu diesen Ländern gehören:

  • Ägypten
  • Algerien
  • Brasilien
  • Bolivien
  • Chile
  • Costa Rica
  • Indonesien
  • Kolumbien
  • Marokko
  • Nigeria
  • Peru

Zudem gibt es Länder, mit denen kein Auslieferungsabkommen besteht und auch keine Auslieferungspraxis besteht. Jedoch gibt es auch in diesen Fällen gibt es keine Garantie, dass nicht ausgeliefert wird, eine Auslieferung ist lediglich unwahrscheinlicher. In jedem Fall hängt dies von den jeweiligen konkreten Umständen ab. Länder, an die und von denen in der Regel nicht ausgeliefert wird, sind unter anderen:

  • Bangladesch
  • Guatemala
  • Iran
  • Kasachstan
  • Kuba
  • Philippinen
  • Afghanistan
  • Dschibuti
  • Guinea
  • Irak
  • Jordanien
  • Kambodscha
  • Kirgistan
  • Libanon
  • Malaysia
  • Malediven
  • Mongolei
  • Mosambik
  • Myanmar
  • Nordkorea
  • Pakistan
  • Sierra Leone
  • Taiwan
  • Turkmenistan
  • Usbekistan
  • Vietnam
  • Volksrepublik China

Schlun & Elseven: Erfahrener Rechtsbeistand bei Auslieferungsersuchen

Unsere Anwälte für Auslieferungsrecht entwickeln individuelle Verteidigungsstrategien gegen Auslieferungsersuchen und prüfen sorgfältig alle rechtlichen Anfechtungsmöglichkeiten. Wir analysieren die Rechtmäßigkeit eines Europäischen Haftbefehls umfassend und beraten fundiert zu den Möglichkeiten der Anfechtung eines Europäischen Haftbefehls. Bei Auslieferungsersuchen aus Drittstaaten überprüfen wir die Zulässigkeitsvoraussetzungen und machen mögliche Auslieferungshindernisse geltend – etwa bei drohender Folter, Todesstrafe, politische motivierten Verfahren oder fehlender Verfahrensfairness im ersuchenden Staat. Bei möglichen Grundrechtsverletzungen legen wir im Wege des Eilrechtsschutzes Verfassungsbeschwerde gegen Auslieferungsentscheidungen beim Bundesverfassungsgericht ein. Darüber hinaus unterstützen wir Mandanten bei der Löschung einer Interpol Red Notice sowie bei der Stellung von Auskunftsersuchen an Interpol. Unsere Anwälte prüfen sämtliche Rechtschutzmöglichkeiten – einschließlich einer eventuellen Beschwerde vor dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte. Dank unserer langjährigen Erfahrung in komplexen Interpol- sowie Auslieferungsverfahren bieten wir fundierte Beratung auch in besonders anspruchsvollen Fällen.

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