Die rechtliche Stellung von Kindern, die im Rahmen des islamisch geprägten Kafala-Systems betreut werden, wirft im deutschen Familienrecht komplexe Fragen auf. Da die Kafala – eine Form der dauerhaften Fürsorge – in ihrer Struktur und Wirkung nicht mit der deutschen Adoption vergleichbar ist, stellt sich insbesondere die Herausforderung, wie ein solches Betreuungsverhältnis im Lichte deutscher Gesetze zu bewerten ist. Der folgende Text beleuchtet die rechtlichen Rahmenbedingungen, die Anerkennungsmöglichkeiten als Pflegeverhältnis mit Vormundschaftsübertragung sowie die praktische Relevanz der Kafala im deutschen Recht – insbesondere im Zusammenhang mit:
- Familiennachzug zu den Kafala-Pflegeeltern,
- Sorgerechtsübertragung und
- (Mit-)Einbürgerung von Kafala-Kindern.
Das Anwaltsteam von Schlun & Elseven begleitet regelmäßig Anerkennungsverfahren von islamisch geprägten Pflegeverhältnissen. Unsere Rechtsanwälte sind mit den hier zu beachtenden Umständen bestens vertraut und verstehen es, diese in den deutschen Rechtsrahmen einzuordnen und Rechtslösungen zu erarbeiten, die den Rechten und Bedürfnissen des Kindes und seiner Fürsorge optimal Rechnung tragen.
Kafala im islamischen Recht | Adoptionsverbot im Islam
Die islamische Betrachtungsweise von Adoptionen unterscheidet sich im Allgemeinen grundlegend von Abläufen und Praktiken in anderen nicht-muslimischen Ländern. Eine Adoption nach westlichem Verständnis – so wie etwa nach deutschem Recht – wird im Islam nicht anerkannt. Natürlich gibt es auch innerhalb der islamischen Religion unterschiedliche Auffassungen und Interpretationen des Adoptionsverbots, allerdings lässt sich übereinstimmend festhalten, dass zumindest der Adoptionsbegriff nach westlichem Verständnis nicht anerkannt wird und der Islam es verbietet, eine solche „Adoption“ durchzuführen.
Ausdrücklich erlaubt und sogar erwünscht ist allerdings, sich um ein nicht leibliches Kind zu kümmern. Dies wird im Arabischen als الكفالة (Kafala) bezeichnet. Die Kafala bezeichnet eine Art Vormundschaft und wird wörtlich als Bürgschaft übersetzt. Teilweise wird der Begriff auch mit “Sponsoring” übersetzt, allerdings scheint dieser Begriff eine eher durch die britische Kolonialmacht geprägte Interpretation zu sein, die der ursprünglichen Bedeutung nicht gerecht wird.
Allgemein werden zwei Formen der Kafala unterschieden – die Kafala judiciaire und die Kafala adoulaire. Je nach Region gelten verschiedene Regelungen für die Vormundschaft. Die Kafala judiciaire wird durch ein Gericht ausgesprochen und ist mit einer gerichtlichen Entscheidung verbunden. Sie überträgt die Vormundschaft an eine bestimmte Person, die für das Wohl des Kindes sorgt. In einigen Ländern kann sie zusätzliche Rechte verleihen, beispielsweise in Bezug auf Erbschaftsfragen oder Aufenthaltsrechte. Die Kafala adoulaire wird hingegen durch einen Notar oder religiöse Autoritäten (Adoul) beurkundet. Sie ist weniger formal als die gerichtliche Kafala, aber dennoch rechtsverbindlich. Diese Form wird oft im familiären oder religiösen Rahmen angewendet, insbesondere wenn nahestehende Personen sich um das Kind kümmern.
Ausschluss der Adoptionsmöglichkeit im Zusammenhang mit der Kafala
Die Bundesregierung steht der „nachgeschobenen“ Adoption eines Kindes, das im Ausland im Rahmen einer Kafala aufgenommen wurde, grundsätzlich kritisch gegenüber. Dies liegt daran, dass die Kafala in Deutschland nicht als Adoption anerkannt wird und die rechtlichen Voraussetzungen für eine nachträgliche Adoption äußerst streng sind. In diesem Zusammenhang sei auch auf die Antwort des Staatssekretärs Lutz Diwell vom 9. April 2009 verwiesen (siehe S. 17).
Die Bundesregierung verfolgt eine restriktive Haltung gegenüber internationalen Adoptionen ohne die Begleitung durch anerkannte Adoptionsvermittlungsstellen. Seit dem Inkrafttreten des Adoptionshilfegesetzes am 1. April 2021 sind solche Verfahren grundsätzlich untersagt. Eine nachträgliche Anerkennung oder Umwandlung einer Kafala in eine Adoption ist rein theoretisch nur in Ausnahmefällen möglich, wenn das Kindeswohl eindeutig für eine Adoption spricht und keine anderen rechtlichen Hindernisse bestehen. In der Praxis gestaltet sich eine Adoption allerdings wesentlich komplizierter. So ist dem Auswärtigen Amt nicht bekannt, dass ein islamisch geprägter Herkunftsstaat eines Kindes gegenüber einer deutschen Auslandsvertretung bisher erklärt hat, einer Adoption nach deutschem Rechtsverständnis zustimmen zu wollen. Tatsächlich erwarten die meisten islamisch geprägten Staaten bei internationaler Kafala die ausdrückliche Zusicherung, dass das Kind nicht adoptiert, sondern nach Kafala-Regeln betreut wird.
Anerkennung der Kafala als Pflegeverhältnis / Vormundschaft nach deutschem Recht
Im europäischen und damit auch deutschen Recht wirft die Kafala eine Reihe von familien- und aufenthaltsrechtlichen Fragestellungen auf, da sie sich grundlegend von den Regelungen des europäischen Familien- und Adoptionsrechts unterscheidet. In Deutschland führt Kafala regelmäßig zu rechtspraktischen Schwierigkeiten, vor allem im Bereich:
- Familiennachzug zu den Kafala-Pflegeeltern,
- Übertragung des Sorgerechts,
- (Mit-)Einbürgerung von Kafala-Kindern,
- Internationale Rechtskonflikte: Anwendung ausländischen Rechts,
- Integration in das deutsche Sozial- und Bildungswesen.
Die muslimische Vormundschaft, arabisch „Kafala“, ist laut Europäischem Gerichtshof (EuGH) nicht mit einer Adoption gleichzusetzen. Eine Kafala nach islamischem Recht entspricht in etwa einem Pflegeverhältnis mit Vormundschaftsübertragung an die Pflegeeltern. Ein Minderjähriger, für den ein EU-Bürger nach der Regelung der arabischen Kafala die Vormundschaft übernommen hat, kann nicht als „Verwandter in gerader absteigender Linie“ dieses Unionsbürgers angesehen werden. Der Mitgliedstaat, in dem der Unionsbürger wohnt, muss dem Kind nach einer Würdigung aller Umstände jedoch die Einreise erleichtern.
Gemäß Art 20. Abs. 3 des Übereinkommens über die Rechte des Kindes der UN-Kinderrechtskonvention kommt als andere Form der Betreuung unter anderem die Aufnahme in eine Pflegefamilie, die Kafala nach islamischem Recht, die Adoption oder, falls erforderlich, die Unterbringung in einer geeigneten Kinderbetreuungseinrichtung in Betracht. Bei der Wahl zwischen diesen Lösungen sind die erwünschte Kontinuität in der Erziehung des Kindes sowie die ethnische, religiöse, kulturelle und sprachliche Herkunft des Kindes gebührend zu berücksichtigen. Diese grenzüberschreitende Unterbringung des Kindes zu den in Deutschland lebenden Kafala-Pflegepersonen erfordert nach Art. 33 des Kinderschutzübereinkommens (KSÜ) ein Anerkennungsverfahren.
Grundsätzlich ist es also möglich, die sogenannten Kafala-Kinder nach Deutschland zu bringen und hier aufzunehmen. Allerdings ist dieses Verfahren dann rechtlich nicht mit einer Adoption gleichzustellen, sondern viel eher wie ein Pflegeverhältnis mit Vormundschaftsübertragung zu behandeln. Ob ein solches Rechtsverhältnis anzunehmen ist, ist stets von der konkreten Situation abhängig und muss im Einzelfall betrachtet werden.
Im Rahmen des Anerkennungsverfahrens prüfen die zuständigen Gerichte und Jugendämter, ob die im Ausland begründete Kafala dem Kindeswohl gem. Art. 3 Abs. 1 UN-KRK entspricht. Eine Übertragung der aus der Kafala resultierenden Sorgerechtspositionen in eine Vormundschaft oder Pflegschaft nach deutschem Recht kann auf Antrag erfolgen, jedoch nur durch gerichtliche Entscheidung gemäß den Bestimmungen des internationalen Privatrechts (§§ 108, 109 FamFG) und des Haager Kinderschutzübereinkommens (Art. 23-28 KSÜ). Die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (u.a. Beschluss vom BVerwG 1 C 16.09, Urteil vom 26. Oktober 2011) hat bestätigt, dass die Kafala in Deutschland nicht als Adoption anerkannt wird, sondern nach den Grundsätzen der §§ 1773 ff. und 1809 ff. BGB zu beurteilen ist, wobei stets der ordre public-Vorbehalt gemäß Art. 6 EGBGB zu beachten ist. Das Anerkennungsverfahren ist meist sehr komplex und langwierig. Allerdings gibt es rechtliche Möglichkeiten, um das Verfahren zu beschleunigen.
Die Anwälte von Schlun & Elseven verfügen über eine ausgezeichnete Expertise im Familienrecht und langjährige Erfahrung im Umgang mit den beteiligten Behörden. Sie werden Ihnen in dieser emotional fordernden Zeit mit dem nötigen Einfühlungsvermögen und Engagement zur Seite stehen und dafür sorgen, dass das bestmögliche Ergebnis erzielt wird – zum Wohle Ihres Pflegekindes und Ihrer Familie.
Probleme im Zusammenhang mit der Kafala-Rechtsstellung
Im deutschen Recht wirft die islamische Kafala eine Reihe von familien-, aufenthalts- und staatsangehörigkeitsrechtlichen Fragestellungen auf, da sie sich grundlegend von den Regelungen des deutschen Familien- und Adoptionsrechts unterscheidet. Eine Einzelfallprüfung unter Einbeziehung familienrechtlicher und ausländerrechtlicher Aspekte ist meist notwendig. Dabei stehen stets der Kindeswohlgrundsatz und das Interesse an familiärer Einheit im Mittelpunkt der rechtlichen Bewertung.
Übertragung des Sorgerechts
Nach deutschem Recht (§ 1754 BGB) entsteht durch Adoption ein vollständiges Eltern-Kind-Verhältnis. Die Kafala hingegen bewirkt keinen Bruch zur Herkunftsfamilie, was für das deutsche Adoptionsrecht ein Problem darstellt. Eine Übertragung des Sorgerechts im deutschen Sinne liegt nur dann vor, wenn sie mit den Grundprinzipien des deutschen Rechts (insbesondere dem Kindeswohl) vereinbar ist (§ 109 FamFG, Art. 6 EGBGB). Eine Übertragung der elterlichen Sorge kann ggf. auf Antrag erfolgen, jedoch oft nur durch gerichtliche Entscheidung.
Familiennachzug zu den Kafala-Pflegeeltern
Eine der zentralen Fragen ist, ob ein Kind, das im Rahmen der Kafala betreut wird, zum Zweck des Familiennachzugs nach Deutschland einreisen darf (§§ 32,36 AufenthG). Wie bereits erwähnt, begründet die Kafala keine rechtliche Elternschaft im Sinne des deutschen Aufenthaltsrechts. Daher besteht kein automatischer Anspruch auf Familiennachzug.
Als Lösungsmöglichkeit bieten sich allerdings:
- Beantragung eines humanitären Aufenthaltstitels (§ 25 Abs. 5 oder § 22 AufenthG) bzw.
- Erwerb eines Aufenthaltstitels im Rahmen des Schutzes der Familie (Einzelfallprüfung durch die Ausländerbehörde).
(Mit-)Einbürgerung von Kafala-Kindern
Kinder unter Kafala fallen in der Regel nicht unter den Familienverband im Sinne des deutschen Staatsangehörigkeitsrechts. Einbürgerung bzw. Miteinbürgerung von Kindern im Rahmen einer Kafala ist rechtlich schwierig und hängt oft von der tatsächlichen Lebenssituation ab. Bei der Einbürgerung gelten die strengen Voraussetzungen der §§ 8, 10 und 14 StAG, wobei Kafala-Kinder nicht automatisch in den Einbürgerungsanspruch der Pflegeeltern einbezogen werden.
In der Praxis bestehen erhebliche rechtliche Unsicherheiten, da das deutsche Rechtssystem die Kafala nicht als mit einer Adoption vergleichbares Institut anerkennt. Infolgedessen kann weder automatisch ein Abstammungsverhältnis begründet noch eine aufenthaltsrechtliche oder staatsangehörigkeitsrechtliche Gleichstellung mit leiblichen oder adoptierten Kindern erfolgen. Behörden prüfen daher jeden Einzelfall sorgfältig, wobei auch das Kindeswohl in die Bewertung einbezogen wird. Ein Rechtsanspruch auf Einbürgerung oder Miteinbürgerung lässt sich aus einer bestehenden Kafala jedoch nicht ableiten.
Internationale Rechtskonflikte: Anwendung ausländischen Rechts
In bestimmten Fällen wird auf das Heimatrecht des Kindes oder der Kafala-Eltern verwiesen (§§ 24, 109 FamFG; Art. 20 EGBGB), z. B. wenn eine Entscheidung aus dem Ausland vorliegt. Allerdings darf eine ausländische Entscheidung nicht anerkannt werden, wenn sie gegen den deutschen ordre public (die Grundwerte des deutschen Rechts) verstößt. Der ordre public-Vorbehalt (Art. 6 EGBGB) gewährleistet, dass ausländische Rechtsnormen im Rahmen der Kafala-Anerkennung nur dann in Deutschland anwendbar sind, wenn sie mit wesentlichen Grundsätzen des deutschen Rechts, insbesondere dem Kindeswohl, vereinbar sind. Ergänzend sind die Regelungen des Haager Kinderschutzübereinkommens (KSÜ, Art. 23-28) für die Anerkennung ausländischer Sorgerechtsentscheidungen zu beachten.

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