Das Umgangsrecht ist ein zentraler Bestandteil des Familienrechts und dient der Wahrung familiärer Beziehungen. Es wird jedoch nicht bedingungslos gewährt, sondern ist an klare Voraussetzungen geknüpft, insbesondere an das Wohl des Kindes. Die Regelungen zum Umgangsrecht sowie zum Sorge- und Aufenthaltsbestimmungsrecht und die damit einhergehend unterschiedlichen Interessen der Beteiligten führen in der Praxis häufig zu Auseinandersetzungen.
Die Rechtsanwälte von Schlun & Elseven klären über rechtliche Bedingungen des Umgangsrechts und dessen rechtlichen Folgen für das Kind sowie die Familie auf – mit dem Ziel, eine dauerhaft tragfähige Lösung zu finden.
Umgangsrecht der Eltern: Das sollten Sie wissen
Das Umgangsrecht umfasst im Gegensatz zum Sorgerecht lediglich das elterliche Recht, gemeinsame Zeit mit dem Kind zu verbringen. Umgangssprachlich wird deshalb auch vom „Besuchsrecht“ gesprochen. Dieses Recht kann nur entzogen werden, wenn der Umgang mit dem entsprechenden Elternteil das Wohl des Kindes gefährden würde. Trotz Umgangsrecht kann dementsprechend ein Elternteil das alleinige Sorgerecht innehaben. Diesem obliegt es grundsätzlich, wichtige Lebensentscheidungen für das Kind zu treffen.
Der alleinig Sorgeberechtigte kann die Rahmenbedingungen der Besuche des lediglich umgangsberechtigten Elternteils festlegen. Auf diese Weise kann er beispielsweise Aktivitäten mit hohem Verletzungsrisiko unterbinden. Dies erfordert beidseitige Kommunikation, um sich mit dem anderen Elternteil einvernehmlich darüber zu einigen, wie der Umgang gestaltet werden soll. Dies gilt auch im Falle des gemeinsamen Sorgerechts, da Konsens dem Wohle des Kindes stets dienlich ist.
Gestaltungsmöglichkeiten des Kindesumgangs
Es gibt keine gesetzliche Regelung darüber, wie viel Zeit ein umgangsberechtigter Elternteil mit dem Kind verbringen darf. Vielmehr kommt es hier auf individuelle Absprachen der Eltern an. Der Umgang sollte so ausgestaltet werden, dass dabei das Kindeswohl an oberster Stelle steht. Das Umgangsrecht ist dementsprechend vom Kindeswohl abhängig. Nach der gesetzlichen Vermutung des § 1626 Abs. 3 Satz 1 BGB gehört zum Wohl des Kindes in der Regel der Umgang mit beiden Elternteilen. Dasselbe gilt für den Umgang mit anderen Personen, zu denen das Kind Bindungen besitzt, wenn ihre Aufrechterhaltung für seine Entwicklung förderlich ist (vgl. § 1626 Abs. 3 Satz 2 BGB).
Das Umgangsrecht ist – anders als das Sorgerecht – nicht von einer eventuell bestehenden Ehe zwischen den Eltern abhängig. Zudem ist es nicht an Unterhaltszahlungen gebunden. Leben die Eltern dauerhaft getrennt, gibt es zwar keine generelle Lösung für den Umfang und die genauen Regelungen des Umgangsrechts. Folgende Faktoren sind jedoch in der Regel von besonderer Bedeutung:
- Wie weit wohnen die Elternteile voneinander entfernt?
- Fühlt sich das Kind bei beiden Elternteilen wohl?
- Wo geht das Kind zur Schule?
- Wie sind die Arbeitszeiten der Elternteile?
- Ist die Arbeit mit häufigen Reisen verbunden?
Die Beantwortung dieser Fragen kann Elternteile dabei unterstützen, die für sie passende Umgangsregelung mit dem Kind festzulegen.
Einschränkungen oder Verweigerung des Umgangsrechts
In einigen Fällen stellt sich die Frage, unter welchen Umständen das Umgangsrecht des einen Elternteils eingeschränkt oder gar entzogen werden kann.
Gemäß § 1684 Abs. 4 Satz 1 BGB kann das Familiengericht das Umgangsrecht einschränken oder ausschließen, soweit dies zum Wohl des Kindes erforderlich ist. Dabei ist zu berücksichtigen, dass eine Entscheidung, die das Umgangsrecht oder seinen Vollzug für längere Zeit oder auf Dauer einschränkt oder ausschließt, nur ergehen kann, wenn das Kindeswohl durch den Umgang nicht nur kurzfristig gefährdet ist. Insbesondere kann das Familiengericht anordnen, dass der Umgang nur stattfinden darf, wenn ein mitwirkungsbereiter Dritter anwesend ist, um die Sicherheit und das Wohl des Kindes beim Besuch des Elternteils zu gewährleisten. Als mitwirkungsbereiter Dritter kommt beispielsweise eine mitarbeitende Person des Jugendamtes in Betracht (§ 1684 Abs. 4 Satz 2, 3 BGB).
Liegen beispielsweise Fälle von Vernachlässigung, (sexuellem) Missbrauch oder körperlicher Misshandlung vor, nimmt das Jugendamt grundsätzlich eine Gefährdung des Kindeswohls an. Weitere Indizien können Alkohol- oder Drogenmissbrauch des betroffenen Elternteils sein. Zum Entzug des Umgangsrechts kann auch ein reelles Entführungsrisiko führen. Besteht die Gefahr der Kindesentführung, kann verlangt werden, dass vor einem Besuch der Reisepass ausgehändigt wird.
Ehemaliger Alkohol- oder Drogenmissbrauch ist für sich genommen kein Grund für den Entzug des Umgangsrechts. In diesem Fall können jedoch Auflagen verhängt werden – beispielsweise, dass professionelle Hilfe in Anspruch genommen wird und Nachweise verlangt werden, dass keine Abhängigkeit mehr besteht.
Rechtsmittel zur Durchsetzung des Umgangsrechts
Verweigert ein Elternteil den Kontakt des Kindes zum anderen Elternteil oder schränkt er getroffene Umgangsvereinbarungen eigenmächtig ein, kann das Umgangsrecht bei Gericht eingeklagt werden. Bevor jedoch eine Klage beim Familiengericht eingereicht wird, können vermittelnde Gespräche mit Hilfe der Familienberatung, des Jugendamtes, anderen Gesprächsstellen oder eines Anwalts geführt werden.
Das Gericht kann sowohl zu einer bereits getroffenen, aber nicht eingehaltenen Umgangsvereinbarung einen vollstreckbaren Umgangstitel erteilen – als auch eine Regelung festlegen, sofern noch keine einvernehmliche Umgangsregelung getroffen wurde. Kann nicht dargelegt werden, inwiefern der Umgang das Kindeswohl gefährden könnte, wird das Gericht die Verweigerung des Umgangs untersagen und Ihnen das Umgangsrecht zusichern.
Da das Kindeswohl stets im Vordergrund steht, ist mit voranschreitendem Alter des Kindes auch dessen Wille bei den Umgangsregelungen entsprechend zu berücksichtigen. Bei Bedarf wird das Kind vor Gericht also ebenfalls zu Wort kommen dürfen.
Wird der Umgang trotz gerichtlicher Umgangsregelung weiterhin verweigert, kann ein Ordnungsgeld und bei weiterer Nichteinhaltung der Vereinbarung auch Ordnungshaft gegen den verweigernden Elternteil angeordnet werden. Eine Zuwiderhandlung der gerichtlichen Umgangsregelungen kann auch zu einer Änderung des Sorgerechts führen.

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