Anspruch auf Ehegattenunterhalt

Ihr Rechtsanwalt für Familienrecht

Anspruch auf Ehegattenunterhalt

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Das Ende einer Ehe bringt oft finanzielle Fragen mit sich. Neben dem Kindesunterhalt spielt der Ehegattenunterhalt eine zentrale Rolle und kann bereits in der Trennungsphase relevant werden. Diese Verpflichtung kann unter Umständen auch nach der Scheidung fortbestehen. Ob ein Anspruch besteht, welche Voraussetzung dazu erforderlich sind und in welcher Höhe Unterhalt zu leisten ist, erfordert stets eine sorgfältige rechtliche Prüfung.

Die Kanzlei Schlun & Elseven berät umfassend zur Durchsetzung und Abwehr von Unterhaltsansprüchen. Dabei werden alle relevanten Aspekte geprüft, um eine rechtssichere Lösung zu erarbeiten.

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Unsere Dienstleistungen zum Thema Ehegattenunterhalt

Klärung und Durchsetzung Ihrer Ansprüche
  • Klärung aller unterhaltsrechtlichen Fragen
  • Berechnung nachehelichen Unterhalts

  • Gerichtliche Durchsetzung unterhaltsrechtlicher Ansprüche und Forderungen
  • Außergerichtliche Einigung
Prävention
  • Scheidungsfolgen- / Trennungs­vereinbarung
Expertise im Kontext
  • Familien- und Trennungsunterhalt
  • Kindesunterhalt | Düsseldorfer Tabelle
  • Unterhaltsvorschuss
  • Wohnwert der eigenen Immobilie im Unterhaltsrecht
  • Auskunftspflicht und Auskunftsanspruch beim Unterhalt

  • Einkommensberechnung

Trennungsjahr und Scheidungsverfahren

Wenn es um die Auflösung einer Ehe geht, schreibt das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) in § 1565 vor, dass eine mindestens einjährige Trennung erforderlich ist, um eine Scheidung durchzusetzen. Diese Voraussetzung greift nicht, wenn das Zusammenleben für den Antragsteller eine „unzumutbare Härte“ bedeuten würde (§ 1565 Abs. 2 BGB). Es ist zudem möglich, eine Ehe nach § 1313 BGB für nichtig erklären zu lassen. Dies ist jedoch nur in Fällen von z.B. Nötigung, psychischer Belastung oder Geschäftsunfähigkeit zulässig. Die häufigsten Formen der Scheidung setzen daher eine Trennung von mindestens einem Jahr und die Einleitung des Verfahrens bei Gericht voraus. Wenn eine Trennung über drei Jahre fortbesteht und die Ehegatten in dieser Zeit getrennt leben, sieht das Gericht diese Ehe unwiederbringlich als gescheitert an.

Zu beachten ist, dass sich die deutschen Gesetze bezüglich des Ehegattenunterhalts speziell auf Ehen und Scheidungen dieser beziehen. Sofern sich ein nicht verheiratetes Paar trennt, gelten diese Bestimmungen nicht. Auch in anderen Trennungskonstellationen stehen Ihnen unsere Anwälte für Scheidungsrecht zur Seite, um Sie bei Fragen bezüglich des Unterhalts und der Vermögensaufteilung zu unterstützen.

Ehegattenunterhalt in der Trennungszeit

Währen der Trennungszeit sieht das Recht vor, dass sich die Partner gegenseitig finanziell unterstützen. Diese Form des Unterhalts gilt in der Regel jedoch nur für kurze Zeit und ist nur in wenigen Fällen für einen längeren Zeitraum vorgesehen. Das Konzept des Ehegattenunterhalts wurde eingeführt, um den finanziellen Unterschied in Ehen Rechnung zu tragen und sicherzustellen, dass der Beginn der Trennung nicht zu einer finanziellen Härte für die Parteien führt. Es sei darauf hingewiesen, dass der Kindesunterhalt Vorrang vor dem Ehegattenunterhalt hat und dass dieser Unterhalt vor anderen Unterhaltszahlungen gezahlt werden muss.

Über die Höhe des zu zahlenden Ehegattenunterhalts wird von Fall zu Fall auf der Grundlage des jeweiligen Sachverhalts entschieden. Der Unterhaltsbetrag wird auf der Grundlage des finanziellen Vermögens der jeweiligen Partei, aber auch ihrer Fähigkeit, mehr zu arbeiten und entsprechend mehr Geld zu verdienen, bemessen. Da solche Zahlungen nicht automatisch beginnen, liegt es in der Verantwortung der klagenden (empfangenden) Partei, die Angelegenheit vorzubringen. Der Betrag selbst wird in der Regel berechnet, indem die Differenz zwischen den Einkünften der Parteien ermittelt wird, wobei auch die anderen finanziellen Verpflichtungen der Parteien, wie z.B. der Kindesunterhalt, entsprechend berücksichtigt werden. Sobald die Einkommensdifferenz festgestellt wurde, spricht das Gericht in der Regel 3/7 der Differenz als Ehegattenunterhalt aus.

Beendigung des Ehegattenunterhalts

Der Ehegattenunterhalt wird in der Regel als vorübergehendes Mittel eingeführt, um den Übergang vom ehelichen zum nachehelichen Leben zu ermöglichen. In den meisten Fällen ist der Ehegattenunterhalt nicht als lebenslange oder langfristige Zahlung gedacht. Ist der unterhaltpflichtige Partner nicht mehr in der Lage, den Unterhalt zu zahlen, weil er seine Arbeitsstelle verloren hat oder sein Einkommen gesunken ist, ist es empfehlenswert, sich von einem erfahrenen Anwalt für Familienrecht beraten zu lassen. Der unterhaltspflichtige Partner ist nicht zur Zahlung verpflichtet, wenn dies für ihn eine finanzielle Härte bedeutet. Es besteht zudem die Möglichkeit auf eine Herabsetzung des Ehegattenunterhalts. Es ist jedoch notwendig, dass die Partei das Gericht über diese Tatsachen informiert, da sie sonst in rechtliche Schwierigkeiten geraten kann.

Die empfangende Partei kann zudem eine Verzichtserklärung hinsichtlich der Zahlungen abgeben, wenn sie nicht mehr auf diese angewiesen sein möchte. Ebenso zu beachten ist, dass sich die Höhe des Unterhalts nicht automatisch ändert, nur weil sich das Einkommen der unterhaltspflichtigen Partei im Laufe der Zeit erhöht hat. Die Höhe des Unterhalts richtet sich stets nach den Verhältnissen während der Ehe.

Wie bereits erwähnt, handelt es sich beim Ehegattenunterhalt um eine befristete Übergangszahlung. In der Regel wird sie nach der Trennungszeit beendet. Für den Fall, dass der Unterhalt nach der Scheidung weitergezahlt wird, setzt das zuständige Gericht in der Regel einen zeitlichen Rahmen fest. Ziel ist es, dass die ehemaligen Ehegatten in der Lage sind, sich ein unabhängiges Leben außerhalb ihrer Ehe aufzubauen, weshalb der Unterhalt nicht auf unbestimmte Zeit nach der Auflösung der Ehe fortgesetzt werden soll.

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