Mit dem rasanten Fortschritt im Bereich der Künstlichen Intelligenz verändert sich auch die Art und Weise, wie Bilder, Stimmen und andere personenbezogene Merkmale genutzt werden. KI-Systeme können täuschend echt Gesichter, Stimmen oder ganze Persönlichkeiten nachbilden – oft ohne Wissen oder Zustimmung der Betroffenen.
Unternehmen, Plattformbetreiber, Entwickler sowie Privatpersonen stehen dabei vor großen Herausforderungen: Rufschädigungen durch Deepfakes, ungewollte Werbeauftritte, Identitätsmissbrauch oder die kommerzielle Ausbeutung der persönlichen Identität durch Dritte sind längst Realität.
Als multidisziplinäre Kanzlei berät Schlun & Elseven Unternehmen und Einzelpersonen in allen Fragen des Persönlichkeitsrechts – insbesondere im Zusammenhang mit dem Einsatz neuer Technologien wie Künstlicher Intelligenz. Wir setzen uns dafür ein, dass Ihre Identität und Ihre Rechte auch im digitalen Zeitalter geschützt bleiben – ob bei der Abwehr unberechtigter Nutzung, der Löschung manipulierter Inhalte oder der rechtssicheren Nutzung von KI-generierten Inhalten.
Was ist das Allgemeine Persönlichkeitsrecht (APR) und wo ist es gesetzlich verankert?
Das Allgemeine Persönlichkeitsrecht ist in Deutschland ein zentrales Schutzgut – auch wenn es nicht ausdrücklich im Gesetzestext genannt wird. Es wird vielmehr aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 Grundgesetz hergeleitet. Das allgemeine Persönlichkeitsrecht umfasst verschiedene Teilrechte, die den Schutz der individuellen Identität und der persönlichen Entfaltung sicherstellen. Es soll verhindern, dass das Bild einer Person, ihre Stimme oder ihre Daten ohne Zustimmung genutzt werden. Zivilrechtlich ist der Schutz des APR insbesondere in § 823 Abs. 1 BGB verankert. Doch nicht jede Beeinträchtigung stellt automatisch eine Verletzung dar. Ob ein Eingriff rechtswidrig ist, hängt vom Einzelfall ab und erfordert regelmäßig eine Abwägung mit anderen Grundrechten, zum Beispiel der Meinungsfreiheit, der Pressefreiheit oder der Kunstfreiheit.
Zentrale Ausprägungen des allgemeinen Persönlichkeitsrechts
Das Allgemeine Persönlichkeitsrecht setzt sich aus verschiedenen Teilbereichen zusammen, die den Schutz unterschiedlicher Aspekte der Persönlichkeit gewährleisten. Im Zusammenhang mit Künstlicher Intelligenz gewinnen insbesondere bestimmte Ausprägungen dieses Rechts zunehmend an Bedeutung. Sie bestimmen, wie weit die rechtlichen Befugnisse einer Person reichen, um über ihre Daten, ihr Erscheinungsbild oder andere persönliche Merkmale zu verfügen:
- Recht auf informationelle Selbstbestimmung: Jeder Mensch hat das grundlegende Recht, selbst zu bestimmen, welche personenbezogenen Daten erhoben, verarbeitet oder weitergegeben werden. Eine eigenständige gesetzliche Rechtsgrundlage existiert nicht. Das Bundesverfassungsgericht hat jedoch in seinem richtungsweisenden „Volkszählungsurteil“ das Recht auf informationelle Selbstbestimmung aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 Grundgesetz abgeleitet. Darüber hinaus gibt die DSGVO konkrete Vorgaben zum Umgang mit personenbezogenen Daten.
- Recht am eigenen Bild: Das Recht am eigenen Bild schützt die visuelle Identität einer Person. Nach § 22 Kunsturhebergesetz darf niemand Fotos oder Videos einer Person ohne deren Einwilligung veröffentlichen oder verbreiten. KI-generierte Bilder, die reale Personen täuschend echt abbilden oder nachahmen, erhöhen das Risiko, dass dieses Recht verletzt wird.
- Recht an der eigenen Stimme: Die Stimme einer Person ist ein charakteristisches Persönlichkeitsmerkmal mit ideellem und wirtschaftlichem Wert. Die Verwendung oder Imitation der Stimme ohne Erlaubnis stellt eine Verletzung des Persönlichkeitsrechts dar – auch bei KI-generierten Stimmen, die eine echte Stimme digital nachbilden.
- Postmortaler Schutz der Persönlichkeitsrechte: Persönlichkeitsrechte enden nicht mit dem Tod. Erben können bestimmte Rechte für eine begrenzte Zeit geltend machen, etwa wenn KI-Systeme Bild- oder Tonmaterial Verstorbener nutzen. Um Missbrauch durch digitale Fälschungen zu verhindern, arbeitet der Gesetzgeber derzeit an neuen Regelungen. Der Bundesrat beschloss im Juli 2024 einen Entwurf für den neuen Straftatbestand „Verletzung von Persönlichkeitsrechten durch digitale Fälschung“ (§ 201b StGB) sowie ein Gesetz gegen digitale Gewalt, das Betroffenen die Rechtsdurchsetzung erleichtern soll. Wann diese Regelungen in Kraft treten, ist noch offen.
Beeinträchtigungen durch den Einsatz Künstlicher Intelligenz und rechtliche Schutzmöglichkeiten
Der Einsatz Künstlicher Intelligenz bringt vielfältige Chancen, birgt aber auch erhebliche Beeinträchtigungen insbesondere für die Persönlichkeitsrechte und den Datenschutz. Um diesen Herausforderungen zu begegnen, sind rechtliche Schutzmechanismen unerlässlich. Im Folgenden werden die zentralen Abwehrmöglichkeiten und rechtlichen Handlungsoptionen dargestellt, mit denen Betroffene sich gegen mögliche Eingriffe wehren können.
Wie kann man die Löschung von KI-Inhalten durchsetzen?
Werden unzulässige KI-generierte Inhalte wie Bilder, Videos oder Audioaufnahmen ohne Zustimmung veröffentlicht, haben Betroffene das Recht, deren Entfernung zu verlangen. Dieser Anspruch richtet sich nicht nur gegen den unmittelbaren Verletzer, also die Person, die die Inhalte erstellt oder hochgeladen hat, sondern kann sich auch gegen Plattformbetreiber erstrecken, auf deren Seiten die Inhalte veröffentlicht werden. In bestimmten Fällen kann sogar ein Vorgehen gegen Suchmaschinenbetreiber erforderlich sein, um sicherzustellen, dass die betroffenen Inhalte nicht weiterhin über Suchergebnisse auffindbar bleiben. Es können folgende Ansprüche geltend gemacht werden:
- Löschungsansprüche: Bei rechtswidrigen KI-generierten Inhalten besteht ein Anspruch auf Löschung. Dieser kann sich gegen den Ersteller, aber auch gegen Plattformbetreiber richten, sobald diese Kenntnis von der Rechtsverletzung erlangen. Ob sich der Anspruch aus § 1004 BGB analog oder ausschließlich aus Art. 17 DSGVO ergibt, ist umstritten. Gesichert ist jedoch, dass Betroffene eine Entfernung verlangen können. Die Rechtsprechung entwickelt hier kontinuierlich neue Maßstäbe, insbesondere zu präventiven Filterpflichten.
- Berichtigungsansprüche: Berichtigungsansprüche umfassen Widerruf, Richtigstellung, Klarstellung und Ergänzung unwahrer Tatsachenbehauptungen, die das Persönlichkeitsrecht verletzen. Sie dienen der Beseitigung negativer Folgen und erfordern eine fortdauernde Beeinträchtigung. Berichtigungen müssen dem Umfang der Erstveröffentlichung entsprechen. Meinungsäußerungen sind ausgeschlossen.
- Unterlassungsanspruch: Der Unterlassungsanspruch soll verhindern, dass der Verletzer künftig Persönlichkeitsrechtsverletzungen begeht. Der Anspruch gilt auch bei Schmähkritik, nicht jedoch bei wahren Tatsachenbehauptungen.
- Gegendarstellungsanspruch: Der Gegendarstellungsanspruch schützt das Recht auf Selbstbestimmung bei Presseberichten und gilt ausschließlich für Tatsachenbehauptungen. Er verpflichtet den Verantwortlichen zur Veröffentlichung einer vom Betroffenen verfassten Gegendarstellung im gleichen Umfang wie die beanstandete Äußerung. Meinungsäußerungen sind ausgeschlossen. Die Gegendarstellung muss fristgerecht erfolgen. Je nach Landespressegesetz gelten unterschiedliche Fristen, die meist zwischen zwei Wochen und drei Monaten liegen.
- Schadensersatzanspruch: Führt eine falsche oder ehrverletzende Berichterstattung zu einem materiellen Schaden, zum Beispiel Vermögens- oder Umsatzverlusten, kann der Betroffene Schadensersatz nach den §§ 823 ff. BGB geltend machen, wenn die Tatbestandsvoraussetzungen erfüllt sind. Der materielle Schaden muss jedoch nachweisbar sein, weshalb kommerzielle Ansprüche in der Praxis oft schwer durchsetzbar sind.
- Anspruch auf Entschädigung in Geld: Bei schwerwiegenden Persönlichkeitsrechtsverletzungen kann eine Geldentschädigung für immaterielle Schäden beansprucht werden. Voraussetzung ist ein derart gravierender Eingriff, der nicht durch Unterlassung, Widerruf oder Gegendarstellung ausgeglichen werden kann. Die konkrete Höhe der Entschädigung ist einzelfallabhängig.
Welche Ansprüche geltend gemacht werden können, ist abhängig von der konkret vorliegenden Verletzung und bedarf immer einer Beurteilung des Einzelfalls. Unsere erfahrenen Rechtsexperten beraten Sie umfassend zu allen Möglichkeiten der Löschung von Inhalten und finden eine passgenaue Lösung – individuell abgestimmt auf Ihre persönliche Situation.
Zusätzliche Pflichten aus der DSGVO: Löschung, Auskunft und Widerspruch
Unternehmen, die KI-Systeme nutzen, unterliegen den Anforderungen der DSGVO. Sie sind in der Pflicht, sicherzustellen, dass Betroffenenrechte wie Auskunft, Löschung oder Widerspruch auch bei KI-Anwendungen wirksam umgesetzt werden können. Da KI-Systeme häufig komplexe Datenverarbeitungen und Modelltrainings beinhalten, ist eine frühzeitige technische und organisatorische Planung entscheidend, um rechtliche Risiken zu vermeiden.
- Auskunftspflicht (Art. 15 DSGVO): Unternehmen müssen auf Anfrage detailliert darlegen, welche Daten verwendet werden, zu welchem Zweck und wie lange sie gespeichert bleiben. Im KI-Kontext ist das oft technisch herausfordernd, weil Modelle Trainingsdaten nicht isoliert wiedergeben können. Es ist daher ratsam, von Anfang an ein strukturiertes Dateninventar zu führen und Protokollierungen einzubauen.
- Recht auf Löschung (Art. 17 DSGVO): Wenn der Verarbeitungszweck entfällt oder Betroffene widersprechen, müssen Daten gelöscht werden.
- Widerspruchsrecht (Art. 21 DSGVO): Betroffene können jederzeit gegen die Verarbeitung widersprechen, sofern diese auf ein berechtigtes Interesse gestützt ist. Unternehmen müssen klare Prozesse etablieren, um solche Anträge zeitnah zu prüfen.
Auf einen Blick: Häufig gestellte Fragen rund um KI und Persönlichkeitsrecht
Unternehmen müssen sicherstellen, dass der Einsatz von KI nicht in Persönlichkeitsrechte eingreift. Dazu gehört insbesondere die Einholung wirksamer Einwilligungen für die Nutzung von Bildern, Stimmen oder personenbezogenen Daten sowie die Einhaltung der Vorgaben der DSGVO.
Ja. Das Recht am eigenen Bild nach § 22 KunstUrhG schützt auch KI-generierte Darstellungen, die reale Personen täuschend echt abbilden. Ohne ausdrückliche Zustimmung dürfen solche Inhalte nicht veröffentlicht oder verbreitet werden.
Die Stimme ist ein geschütztes Persönlichkeitsmerkmal. KI-generierte Stimmen, die eine reale Person imitieren, dürfen nur mit deren Einwilligung genutzt werden, insbesondere bei kommerziellen Anwendungen.
Betroffene können Löschungs- und Unterlassungsansprüche geltend machen. Ansprüche richten sich in erster Linie gegen den Ersteller, aber auch Plattformbetreiber oder Suchmaschinen können verpflichtet werden, die Inhalte zu entfernen.
Primär haftet der Ersteller der Inhalte. Allerdings sind auch Plattformbetreiber verpflichtet, rechtswidrige Inhalte nach Kenntnisnahme unverzüglich zu löschen.
Unverzüglich nach Kenntnisnahme. Bei Verzögerungen können Betroffene rechtliche Schritte einleiten, etwa Abmahnungen oder einstweilige Verfügungen.
Neben Schadensersatzforderungen können hohe Bußgelder, Reputationsschäden und rechtliche Konsequenzen drohen. Unternehmen sollten Prozesse implementieren, um Löschungsanträge effizient und fristgerecht zu bearbeiten.

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