Führerschein wiederbekommen | MPU nach Alkohol

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Der Verlust der Fahrerlaubnis in Deutschland kann verschiedene Ursachen haben: Verkehrsverstöße mit Punktesammlung, Alkohol- oder Drogendelikte im Straßenverkehr, schwerwiegende Straftaten oder gesundheitliche Probleme, die die Fahreignung beeinträchtigen. Je nach Grund der Entziehung sieht das deutsche Fahrerlaubnisrecht unterschiedliche Wege zur Wiedererlangung vor. Insbesondere bei Alkoholproblematiken ist relevant, ob eine Abhängigkeit vorliegt. Für eine Einschätzung dieses Umstandes sind die Leitlinien der WHO zu Alkoholabhängigkeit beigefügt, sowie einige wichtige Daten zum Fahrverhalten unter dem Einfluss von Alkohol.

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Unsere Dienstleistungen zum Thema Führerschein wiederbekommen

Im Bereich Führerscheinentzug
  • Rechtliche Erstberatung und Fallanalyse
  • Akteneinsicht und Gutachtenprüfung
  • Vorbereitung auf die MPU
  • Verkürzung von Sperrfristen
  • Außer- und gerichtliche Vertretung

Individuelle Voraussetzungen zur Wiedererlangung | Sperrfristen

Die Voraussetzungen, welche an die Wiedererlangung der Fahrerlaubnis geknüpft sind, unterscheiden sie je nach Entziehungsgrund. Die unterschiedlichen Anforderungen sind in der Anlage 4 und 5 der FeV geregelt, jedoch im Zusammenhang mit den dazugehörigen Verwaltungsvorschriften der FeV zu lesen. Im Wesentlichen wird hier zwischen Alkoholproblematik (§ 13 FeV), Cannabisproblematik (§ 13a FeV) und Eignungszweifeln im Hinblick auf Betäubungsmittel, Arzneimittel (§ 14 FeV) und acht oder mehr Punkten unterschieden.

Je nachdem, welcher Grund zur Entziehung der Fahrerlaubnis vorliegt, sind die oben genannten Anlagen heranzuziehen, die Aufschluss über die genauen Auflagen geben, die zur Wiedererlangung zu erfüllen sind. Vor Neubeantragung der Fahrerlaubnis wird wohl regelmäßig eine Sperrfrist abzuwarten und eine medizinisch-psychologische Untersuchung (MPU) einzuholen sein. Die Sperrfrist kann für eine Dauer von sechs Monaten bis zu fünf Jahren erteilt werden. Sie kann auch für immer angeordnet werden, wenn zu erwarten ist, dass die gesetzliche Höchstfrist zur Abwehr der von dem Täter drohenden Gefahr nicht ausreicht, § 69a StGB.  Auch die Länge der Sperrfrist und die Einholung der MPU unterscheiden sich je nach Entziehungsgrund.

Wichtig zu unterscheiden ist, dass bei einem Fahrverbot der Führerschein automatisch nach der angesetzten Frist wieder ausgehändigt wird, während bei einem Entzug der Fahrerlaubnis der Führerschein unter Berücksichtigung der unten genannten Punkte gänzlich neu beantragt werden muss.

Ist der Führerschein aufgrund

  • der Gefährdung des Straßenverkehrs, § 315c StGB
  • illegalen Straßenrennens, § 315d StGB
  • Trunkenheit im Verkehr, § 316 StGB
  • Unfallflucht, obwohl davon auszugehen war, dass ein Mensch getötet oder schwerwiegend verletzt worden ist, oder ein bedeutsamer Schaden entstanden ist, oder
  • des Vollrausches, § 323a StGB, der sich auf eine der oben genannten Handlungen bezieht,

entzogen worden, so ist der Täter in der Regel als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen anzusehen, § 69 Abs. 2 StGB. In einem solchen Fall bleibt einzig die 10-jährige Tilgungsfrist gem. § 29 Abs. 1 Nr. 3a StVG abzuwarten.

Entziehung bei Alkoholproblematik

Wurde die Fahrerlaubnis aufgrund einer Alkoholproblematik entzogen, so ist eine MPU beizubringen, wenn

  • Anzeichen für Alkoholmissbrauch vorliegen, oder sonst Tatsachen die Annahme von Alkoholmissbrauch begründen,
  • Wiederholt Zuwiderhandlungen im Straßenverkehr unter Alkoholeinfluss begangen wurden
  • Ein Fahrzeug im Straßenverkehr bei einer Blutalkoholkonzentration von 1,6 Promille oder mehr oder einer Atemalkoholkonzentration von 0,8 mg/l oder mehr geführt wurde,
  • Die Fahrerlaubnis aus einem dieser Gründe bereits entzogen war oder
  • Sonst zu klären ist, ob Alkoholmissbrauch oder eine Alkoholabhängigkeit nicht mehr besteht.

Ein ärztliches Gutachten ist dann beizubringen, wenn Tatsachen die Annahme von Alkoholabhängigkeit begründen.

Laut Leitlinien der Weltgesundheitsorganisation (WHO) sollte eine sichere Diagnose “Alkoholabhängigkeit” nur gestellt werden, wenn irgendwann während des letzten Jahres drei oder mehr der folgenden Kriterien gleichzeitig vorhanden waren:

  • ein starker Wunsch oder eine Art Zwang, psychotrope Substanzen zu konsumieren.
  • Verminderte Kontrollfähigkeit bezüglich des Beginns, der Beendigung und der Menge des Konsums.
  • Ein körperliches Entzugssyndrom bei Beendigung oder Reduktion des Konsums, nachgewiesen durch die substanzspezifischen Entzugssymptome oder durch die Aufnahme der gleichen oder einer nahen verwandten Substanz, um Entzugssymptome zu mildern oder zu vermeiden.
  • Nachweis einer Toleranz. Um die ursprünglich durch niedrigere Dosen erreichten Wirkungen der psychotropen Substanz hervorzurufen, sind zunehmen höhere Dosen erforderlich (eindeutige Beispiele hierfür sind die Tagesdosen von Alkoholikern und Opiatabhängigen, die bei Konsumenten ohne Toleranzentwicklung zu einer schweren Beeinträchtigung oder sogar zum Tode führen würden).
  • Fortschreitende Vernachlässigung anderer Vergnügen oder Interessen zugunsten des Substanzkonsums, erhöhter Zeitaufwand, um die Substanz zu beschaffen, zu konsumieren oder sich von den Folgen zu erholen.
  • Anhaltender Substanzkonsum trotz Nachweises eindeutiger schädlicher Folgen, wie z.B. Leberbeschädigung durch exzessives Trinken, depressive Verstimmungen infolge starken Substanzkonsums oder drogenbedingte Verschlechterung kognitiver Funktionen. Es sollte dabei festgestellt werden, dass der Konsument sich tatsächlich über Art und Ausmaß der schädlichen Folgen im Klaren war oder dass zumindest davon auszugehen ist.

Die Wirkung von Alkohol auf das Fahrverhalten und das somit steigende Unfallrisiko ist im Gegensatz zu nüchternen Autofahrern wie folgt:

  • Ab 0,3 Promille ist die Abschätzung von Distanzen bereits gestört
  • Ab 0,5 Promille lassen das Urteilsvermögen und die Reaktionsfähigkeit nach
  • Ab 0,6 Promille verdoppelt sich das Risiko für einen Unfall
  • Ab 0,8 Promille ist das Unfallrisiko bereits 3- bis 4-mal höher
  • Ab 1,5 Promille ist das Risiko für einen Unfall 25-mal höher.

Eine relative Fahruntüchtigkeit wird bei etwa 0,3 Promille angenommen, der Grenzwert für eine Ordnungswidrigkeit nach § 24a StVG liegt bei 0,5 Promille. Die absolute Fahruntüchtigkeit beginnt bei 1,1 Promille, wenn ein Kraftfahrzeug geführt wird, bzw. 1,7 Promille beim Führen eines Fahrrads.

Entziehung bei Cannabisproblematik

Parallel geregelt zum Alkoholkonsum wird bei Cannabiskonsum ebenfalls ein ärztliches Gutachten notwendig, insofern Tatsachen die Annahme einer Abhängigkeit begründen. Ansonsten muss auch hier eine MPU beigebracht werden, wenn

  • Nach ärztlichem Gutachten zwar keine Cannabisabhängigkeit, jedoch Anzeichen für Cannabismissbrauch vorliegen oder sonst Tatsachen die Annahme von Cannabismissbrauch begründen,
  • Wiederholt Zuwiderhandlungen im Straßenverkehr unter Cannabiseinfluss begangen wurden,
  • Die Fahrerlaubnis aus einem der beiden Gründe bereits entzogen wurde
  • Oder sonst zu klären ist, ob Cannabismissbrauch oder eine Cannabisabhängigkeit nicht mehr besteht.

Entziehung wegen zu vieler Punkte

Die Anzahl der Punkte, die auf dem Punktekonto in Flensburg aufgenommen werden, hängen von der Schwere des jeweiligen Verstoßes ab. Die häufigsten Ordnungswidrigkeiten sind in diesem Bußgeldkatalog aufgeführt:

  • Geschwindigkeitsüberschreitungen (max. 2 Punkte)
  • Park- und Halteverstöße (max. 1 Punkt)
  • Abstandsverstöße (max. 2 Punkte)
  • Rotlichtverstöße (max. 2 Punkte)
  • Telefonieren am Steuer (max. 2 Punkte)

Ab einem Punktekonto von acht oder mehr Punkten, wird die Fahrerlaubnis entzogen. Nach der Entziehung tritt eine Sperrfrist von mindestens sechs Monaten ein, bevor der Führerschein erneut beantragt werden kann. In der Regel muss dann auch eine MPU erbracht werden. Dies hängt jedoch vom individuellen Fall ab und kann somit nicht pauschal beurteilt werden. Auskunft hierüber kann ihnen die jeweilige Fahrerlaubnisbehörde oder einer unserer Anwälte geben.

Entzug wegen gesundheitlicher Probleme

Der Führerschein kann auch aufgrund von Krankheit oder Behinderung entzogen werden, insofern diese die Verkehrssicherheit gefährden. Gründe hierfür sind beispielsweise

  • Körperliche Einschränkungen wie Sehprobleme, Bewegungsbehinderungen, Herz-Kreislauf-Erkrankungen, Diabetes, Erkrankungen des Nervensystems wie Parkinson oder Epilepsie
  • Psychische Erkrankungen wie Psychosen, Demenz, Schizophrenie
  • Beeinträchtigung durch Alkohol, Drogen oder Medikamente.

Die Behörde wird dann in der Regel ein ärztliches Gutachten anordnen, welches über die Fahrtüchtigkeit entscheidet. Die Behörde entscheidet dann aufgrund des Gutachtens über den Entzug der Fahrerlaubnis. Gegen diese Entscheidung kann grundsätzlich ein Widerspruch eingelegt werden oder nach einer gewissen Zeit eine erneute Prüfung beantragt werden. In einigen Fällen kann es auch möglich sein, die Fahrerlaubnis nach einer medizinischen Untersuchung zurückzuerlangen.

Befinden Sie sich in einer der geschilderten Situationen und haben Fragen zum weiteren Vorgehen, benötigen Hilfe oder wünschen sich Unterstützung in der Wiedererlangung Ihrer Fahrerlaubnis kontaktieren Sie uns gerne über das untenstehende Formular.

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