Rechtsanwalt für Jugendstrafrecht

Fachkundige juristische Unterstützung für jugendliche Straftäter

Rechtsanwalt für Jugendstrafrecht

Fachkundige juristische Unterstützung für jugendliche Straftäter

Wenn Minderjährige mit Ermittlungsmaßnahmen konfrontiert sind, ist erfahrene juristische Unterstützung in diesem Bereich von entscheidender Bedeutung. Fälle von Jugendkriminalität erfordern eine besondere Herangehensweise, da das Rechtssystem bei Straftaten von Heranwachsenden einer anderen Zielsetzung folgt: Im Gegensatz zu Straftaten von Erwachsenen legt es seinen Schwerpunkt nicht auf Bestrafung, sondern auf Erziehung, Rehabilitation und Wiedereingliederung. Dabei spielt die frühzeitige Einschaltung eines spezialisierten Anwalts für Jugendstrafrecht eine zentrale Rolle, um bereits im Ermittlungsverfahren die Weichen für einen erzieherisch sinnvollen und rechtlich bestmöglichen Ausgang zu stellen.

Das Jugendstrafrecht findet grundsätzlich Anwendung auf Jugendliche zwischen 14 und 17 Jahren. Bei Heranwachsenden im Alter von 18 bis 20 Jahren entscheidet das Gericht im Einzelfall, ob Jugendstrafrecht oder allgemeines Strafrecht anzuwenden ist. Maßgeblich sind dabei die Persönlichkeitsentwicklung des Beschuldigten sowie die Art und Umstände der Tat. Zeigt der Heranwachsende in seiner Entwicklung noch jugendtypische Unreife oder wurde die Tat aus jugendtypischen Motiven begangen, kommt auch bei über 18-Jährigen das Jugendstrafrecht zur Anwendung.

Die Strafverteidiger bei Schlun & Elseven verfügen über das notwendige Maß an Einfühlungsvermögen, um eine gleichermaßen zuverlässige wie engagierte Verteidigung und Vertretung für Minderjährige und Heranwachsende zu gewährleisten. Wir begleiten unsere jungen Mandanten durch alle Phasen des Strafverfahrens – von der ersten polizeilichen Anhörung über das Jugendgerichtsverfahren bis hin zur nachträglichen Rechtsmittelprüfung. Dabei unterstützen wir bei der Verhandlung alternativer Sanktionen wie Sozialstunden oder Betreuungsweisungen, bei der Berufung und Revision von Strafurteilen sowie bei der Beantragung der Löschung von Straftaten aus dem Erziehungs- bzw. Strafregister. Unser Ziel ist es, die Zukunftschancen unserer Mandanten zu wahren und eine Perspektive jenseits des Strafverfahrens zu ermöglichen.

You are here: Home » Unsere Services » Rechtsanwalt für Strafrecht » Rechtsanwalt für Jugendstrafrecht

Rechtsberatung im Jugendstrafrecht

Strafverteidigung für Jugendliche und Heranwachsende
  • Rechtsbeistand bei polizeilichen Vernehmungen
  • Vertretung in Jugendgerichtsverhandlungen
  • Berufung und Revision von Strafurteilen
  • Verhandlung von alternativen Strafen (gemeinnützige Arbeit, Therapie)
  • Antrag auf Verfahrenseinstellung oder Strafminderung
  • Unterstützung bei der Löschung von Vorstrafen
  • Mandantenbetreuung bei Bewährungsstrafen
Deliktsbezogene Verteidigung
Verteidigung und Rechtsbeistand bei:
  • Körperverletzungsdelikten
  • Sachbeschädigung und Eigentumsdelikten
  • Drogendelikten nach dem BtMG
  • Verkehrsdelikten (Fahren ohne Fahrerlaubnis, Trunkenheitsfahrten)
  • Gewalt- und Sexualdelikten

Jugendstrafrecht: Unsere Tätigkeitsschwerpunkte

Unser Team von Anwälten für Jugendstrafrecht widmet sich der Unterstützung junger Mandanten in einem breiten Spektrum von Rechtsfragen. Wir bieten kompetente Verteidigung und Beratung insbesondere in den folgenden Bereichen:

  • Klassische Jugenddelikte: Diebstahl und Ladendiebstahl, Sachbeschädigung (einschließlich Graffiti und Vandalismus), Körperverletzung und tätliche Auseinandersetzungen, Beteiligung an Schlägereien sowie Hausfriedensbruch.
  • Betäubungsmitteldelikte: Besitz, Erwerb und Weitergabe von Drogen, Verstöße gegen das Betäubungsmittelgesetz, auch in Verbindung mit Schulverweisen oder Führerscheinfragen.
  • Cyberkriminalität und digitale Straftaten: Cybermobbing und Cyberstalking, Verbreitung jugendgefährdender oder pornografischer Inhalte, unbefugtes Anfertigen und Weiterleiten intimer Aufnahmen, Online-Betrug und Identitätsdiebstahl, Urheberrechtsverletzungen durch illegale Downloads.
  • Verkehrsrechtliche Verstöße: Fahren ohne Fahrerlaubnis, Trunkenheitsfahrten und Drogenfahrten, gefährliche Eingriffe in den Straßenverkehr, illegale Kraftfahrzeugrennen, Führerscheinentzug und MPU-Anordnungen.
  • Gewalt- und Sexualdelikte: Raub und räuberische Erpressung, gefährliche Körperverletzung, sexuelle Belästigung und Nötigung.
  • Verfahrensbegleitung: Vertretung bei Polizeiverhören und Jugendgerichtsverhandlungen, Verhandlung von Diversionsmaßnahmen und Einstellung des Verfahrens, Erwirkung erzieherischer Maßnahmen statt Jugendstrafe.

Verteidigung bei Jugendstraftaten mit Schwerpunkt auf Rehabilitation

Bei Straftaten wie Diebstahl oder Sachbeschädigung setzen sich unsere Strafverteidiger für Erziehungsmaßregeln oder Wiedergutmachungsmaßnahmen ein. Solche Lösungen stehen im Einklang mit den Grundsätzen des deutschen Jugendstrafrechts, das die Erziehung und Rehabilitation über die Bestrafung stellt. Sie bieten jungen Menschen die Chance, aus ihren Fehlern zu lernen, Verantwortung zu übernehmen und sich positiv in die Gesellschaft zu integrieren. Bei Drogendelikten rücken wir im Zuge der Verteidigung die zugrundeliegenden Probleme wie Sucht, psychosoziale Belastungen oder Gruppenzwang in den Fokus. Mit diesem Ansatz wollen wir sicherstellen, dass unsere Mandanten Zugang zu geeigneten Beratungs- oder Therapieprogrammen als Teil ihrer Sanktion erhalten – etwa durch therapeutische Weisungen oder die Teilnahme an Suchtberatungsstellen.

Bei Vorwürfen im Zusammenhang mit Körperverletzungsdelikten und anderen Gewaltanwendungen ist unser Team bestrebt, sowohl die Persönlichkeitsrechte als auch die Zukunftschancen unserer jungen Mandanten zu schützen. Wir sind uns der weitreichenden Auswirkungen bewusst, die ein Eintrag in das Bundeszentralregister auf die persönliche und berufliche Entwicklung eines jungen Menschen haben kann. Daher konzentrieren wir uns darauf, rehabilitative und erzieherische Maßnahmen wie Anti-Aggressionstrainings, Konfliktlösungsprogramme, sozialpädagogische Betreuung oder Täter-Opfer-Ausgleich zu erreichen.

Cyberkriminalität und Online-Fehlverhalten

Der Aufstieg der digitalen Technologie hat neue Formen von Straftaten hervorgebracht, von denen viele unter die Kategorie der Cyberkriminalität fallen. Vorwürfe wie Cybermobbing, Cyberstalking, unbefugter Zugang zu Computersystemen, Online-Betrug und das Teilen expliziter Bilder können für Minderjährige schwerwiegende rechtliche und soziale Folgen haben. In diesen Fällen geht es oft um komplexe gesetzliche Bestimmungen, darunter die §§ 202a-c StGB (Ausspähen und Abfangen von Daten), §§ 263 StGB, 263a StGB (Betrug und Computerbetrug) und § 184b StGB (Verbreitung, Erwerb und Besitz kinderpornographischer Inhalte) sowie § 238 StGB (Nachstellung/Stalking). Unser Strafverteidigerteam verfügt über umfangreiche Erfahrung in der Verteidigung von jungen Mandanten in solchen Angelegenheiten und sorgt für eine zuverlässige Beratung in Krisensituationen.

Oftmals sind diese Straftaten auf ein mangelndes Bewusstsein für die rechtlichen und moralischen Konsequenzen eines solchen Online-Verhaltens zurückzuführen. Unser Team legt Wert darauf, gegen unbegründete Anschuldigungen vorzugehen und für Lösungen einzutreten, die sich auf Aufklärung, Erziehung und Rehabilitation konzentrieren. In Fällen von Cybermobbing beispielsweise berücksichtigen wir bei der Verteidigung die zugrunde liegenden sozialen und emotionalen Faktoren sowie die Gruppendynamiken im digitalen Raum. Bei Vorwürfen wegen unbefugten Zugriffs auf Computersysteme oder Datenmanipulation versuchen wir, Alternativen wie Programme zur digitalen Ethik und Medienkompetenz anstelle rein punitiver Maßnahmen zu erreichen. Wir sind bestrebt, die Zukunft unserer Mandanten zu schützen, indem wir juristisches Fachwissen mit einem Verständnis für die digitalen Herausforderungen verbinden, mit denen die heutige Jugend konfrontiert ist.

Besonders bei Vorwürfen im Zusammenhang mit dem Teilen oder Besitz von explizitem Bildmaterial ist eine differenzierte Verteidigung entscheidend, da hier häufig Unwissenheit über die Strafbarkeit besteht und bereits der Besitz solcher Inhalte auf dem Smartphone strafrechtlich relevant sein kann. Wir sind bestrebt, die Zukunftschancen unserer Mandanten zu schützen, indem wir juristisches Fachwissen mit einem Verständnis für die digitalen Herausforderungen und die Lebensrealität verbinden, mit denen die heutige Jugend konfrontiert ist.

Verkehrsdelikte

Der Vorwurf eines Verkehrsdelikts kann für junge Fahrer schwerwiegende und dauerhafte Folgen haben – sowohl für die Fahrerlaubnis als auch für die berufliche Zukunft. Unser Team hat sich auf die Verteidigung von Minderjährigen und jungen Erwachsenen spezialisiert, die mit Vorwürfen wie Fahren ohne Fahrerlaubnis, Trunkenheit im Verkehr, illegalen Straßenrennen oder fahrlässiger Körperverletzung bei Verkehrsunfällen konfrontiert sind. Bei Verkehrsstraftaten setzen wir uns dafür ein, dass junge Menschen fair behandelt werden und ihre Perspektiven gewahrt bleiben.

Wie bei anderen Aspekten der Jugendstrafverteidigung betonen wir die Bedeutung der Rehabilitation und bemühen uns um Strafmilderung sowie die Prüfung erzieherischer Alternativen. Dazu gehören Aufbauseminare, Verkehrserziehungskurse, Nachschulungen oder gemeinnützige Arbeit. Mit unserem Ansatz stellen wir sicher, dass junge Fahrer die Möglichkeit haben, aus ihren Fehlern zu lernen und Verantwortungsbewusstsein im Straßenverkehr zu entwickeln, während wir gleichzeitig dauerhafte rechtliche Konsequenzen und Einträge im Fahreignungsregister zu vermeiden versuchen. Die Interessen und Zukunftsaussichten unserer Mandanten stehen dabei im Mittelpunkt unserer Verteidigung.

Besonderheiten des jugendstrafrechtlichen Verfahrens: Beteiligung von Eltern und Jugendgerichtshilfe

Das Verfahren im Jugendstrafrecht unterscheidet sich in wesentlichen Punkten vom allgemeinen Strafverfahren. Eine zentrale Rolle spielt die obligatorische Beteiligung der Erziehungsberechtigten: Eltern oder andere gesetzliche Vertreter werden über alle Verfahrensschritte informiert und haben das Recht, bei Vernehmungen und Gerichtsverhandlungen anwesend zu sein. Diese Einbindung dient nicht nur dem Schutz des Jugendlichen, sondern auch der Förderung einer ganzheitlichen Betrachtung seiner Lebenssituation.

Darüber hinaus ist die Jugendgerichtshilfe zwingend am Verfahren zu beteiligen. Sie erstellt Berichte über die persönlichen, familiären und sozialen Verhältnisse des Beschuldigten und gibt Empfehlungen zu geeigneten erzieherischen Maßnahmen ab. Diese Einschätzungen fließen maßgeblich in die Entscheidung des Gerichts ein. Das Jugendstrafverfahren ist grundsätzlich nicht öffentlich – die Verhandlung findet unter Ausschluss der Öffentlichkeit statt, um den Jugendlichen zu schützen und seine Resozialisierung nicht zu gefährden.

Ein weiterer wichtiger Unterschied: Bei Jugendlichen ist die Verteidigung durch einen Rechtsanwalt in bestimmten Fällen zwingend vorgeschrieben, etwa bei schweren Straftaten oder wenn Jugendstrafe droht. Die frühzeitige Einschaltung eines erfahrenen Verteidigers ist jedoch in allen Fällen empfehlenswert, um von Anfang an die richtigen Weichen zu stellen.

Umfassende rechtliche Unterstützung für Minderjährige und ihre Familien

In Deutschland verfolgen Jugendgerichte eine grundlegend andere Philosophie als die Gerichte für Erwachsene. Der Erziehungsgedanke steht im Vordergrund: Jugendrichter sollen jungen Straftätern die Möglichkeit geben, aus ihren Fehlern zu lernen, Verantwortung zu übernehmen und sich wieder in die Gesellschaft zu integrieren.

Ein Eckpfeiler des Jugendstrafrechts ist die Einbeziehung der Jugendgerichtshilfe, die eine Schlüsselrolle bei der Unterstützung von Minderjährigen während des Gerichtsverfahrens spielt. Die Jugendgerichtshilfe erstellt Berichte über die persönlichen und sozialen Verhältnisse des Jugendlichen, arbeitet mit dem Gericht zusammen und empfiehlt erzieherische Maßnahmen, Therapien oder soziale Programme, die auf die individuellen Bedürfnisse zugeschnitten sind. Polizeiliche Ermittlungen, an denen Minderjährige beteiligt sind, erfordern besondere Sorgfalt und Aufmerksamkeit, um sicherzustellen, dass ihre Rechte umfassend geschützt werden. Junge Menschen befinden sich in solchen Situationen häufig in einer verletzlichen Lage, insbesondere wenn sie erstmals mit den Strafverfolgungsbehörden in Kontakt kommen. Bei polizeilichen Vernehmungen von Jugendlichen gelten besondere Schutzvorschriften: Die Erziehungsberechtigten sind grundsätzlich zu benachrichtigen und können bei der Vernehmung anwesend sein. Zudem ist die Belehrung über Rechte in altersgerechter und verständlicher Sprache vorzunehmen.

Unsere Strafverteidiger übernehmen die unmittelbare rechtliche Vertretung bei polizeilichen Vernehmungen und stellen sicher, dass die strengen gesetzlichen Bestimmungen zum Schutz Jugendlicher konsequent eingehalten werden. Wir achten darauf, dass keine unzulässigen Vernehmungsmethoden angewendet werden und dass das Aussageverweigerungsrecht stets gewahrt bleibt.

Für Eltern und Angehörige sind Anklageverfahren, in die ihre Kinder involviert sind, emotional und rechtlich enorm belastend. Wir sind hier, um bei jedem Schritt Unterstützung zu leisten, das Verfahren transparent zu erklären und für Klarheit zu sorgen. Diese Herausforderungen können sich vervielfachen, wenn Deutsch nicht die Muttersprache der beteiligten Eltern ist oder wenn kulturelle Unterschiede im Verständnis des deutschen Rechtssystems bestehen.

Unser Team berät Eltern und Erziehungsberechtigte in einer Vielzahl von Sprachen und hilft ihnen, das Verfahren zu verstehen und fundierte Entscheidungen zu treffen. Wir erläutern die möglichen Konsequenzen, erklären die Rechte und Pflichten aller Beteiligten und entwickeln gemeinsam eine Verteidigungsstrategie. Indem wir die Familien aktiv einbeziehen und umfassend informieren, fördern wir einen kooperativen Ansatz, der das Wohl und die Zukunftsperspektiven des Minderjährigen in den Vordergrund stellt und gleichzeitig gewährleistet, dass die rechtlichen Herausforderungen bestmöglich bewältigt werden.

Auf einen Blick: Häufig gestellte Fragen zum Jugendstrafrecht

In Deutschland sind Kinder unter 14 Jahren nicht strafmündig. Das bedeutet, dass sie strafrechtlich nicht verfolgt werden können, unabhängig von der Schwere der Tat. Stattdessen greifen bei Fehlverhalten von Kindern familienrechtliche und jugendschutzrechtliche Maßnahmen durch das Jugendamt oder Familiengericht. Die Strafmündigkeit beginnt erst mit Vollendung des 14. Lebensjahres.

Als Jugendliche gelten Personen, die zum Zeitpunkt der Tat 14, aber noch nicht 18 Jahre alt sind. Heranwachsende sind junge Menschen zwischen 18 und 21 Jahren (also bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres). Während bei Jugendlichen grundsätzlich immer das Jugendstrafrecht angewendet wird, entscheidet das Gericht bei Heranwachsenden im Einzelfall, ob Jugendstrafrecht oder allgemeines Strafrecht zur Anwendung kommt.

Bei Heranwachsenden (18 bis 20 Jahre) prüft das Gericht zwei Hauptkriterien: Erstens die Persönlichkeitsentwicklung des Beschuldigten – zeigt er in seiner geistigen und sittlichen Reife noch jugendtypische Züge? Zweitens die Art und Umstände der Tat – handelt es sich um eine typische Jugendverfehlung, etwa aus Gruppendruck oder jugendlichem Leichtsinn? Sind diese Voraussetzungen erfüllt, kommt das mildere Jugendstrafrecht zur Anwendung. Die Beweislast liegt dabei beim Gericht, das diese Prüfung sorgfältig vornehmen muss.

Bei Jugendlichen (14 bis 17 Jahre) sind die Erziehungsberechtigten grundsätzlich von der Polizei zu benachrichtigen, wenn eine Vernehmung ansteht. Sie haben das Recht, bei der Vernehmung anwesend zu sein. Dies dient dem Schutz des Jugendlichen und gewährleistet, dass seine Rechte gewahrt werden. Die Belehrung über Rechte muss zudem in altersgerechter, verständlicher Sprache erfolgen. Bei Heranwachsenden besteht diese Benachrichtigungspflicht nicht automatisch, jedoch kann die Anwesenheit eines Verteidigers in dieser kritischen Phase entscheidend sein.

Die Jugendgerichtshilfe ist ein Fachdienst des Jugendamtes und muss in jedem Jugendstrafverfahren beteiligt werden – sowohl bei Jugendlichen als auch bei Heranwachsenden, wenn Jugendstrafrecht angewendet wird. Sie erstellt einen Bericht über die persönlichen, familiären, schulischen und sozialen Verhältnisse des Beschuldigten und gibt Empfehlungen zu geeigneten erzieherischen Maßnahmen ab. Diese Einschätzungen haben erheblichen Einfluss auf die Entscheidung des Gerichts. Die Jugendgerichtshilfe steht auch beratend zur Seite und kann bei der Vermittlung von Hilfeangeboten unterstützen.

Nein, Jugendgerichtsverhandlungen finden grundsätzlich unter Ausschluss der Öffentlichkeit statt. Dies gilt sowohl für Jugendliche als auch für Heranwachsende, wenn Jugendstrafrecht angewendet wird. Nur bestimmte Personen dürfen anwesend sein: die Erziehungsberechtigten, Vertreter der Jugendgerichtshilfe, Bewährungshelfer und in Ausnahmefällen Personen mit berechtigtem Interesse. Diese Regelung dient dem Schutz des jungen Menschen und soll seine Resozialisierung nicht durch öffentliche Stigmatisierung gefährden.

Das Jugendstrafrecht kennt drei Arten von Sanktionen: Erziehungsmaßregeln (z.B. Weisungen wie soziale Trainingskurse, Betreuungsweisung, Verpflichtung zur Teilnahme an einem Verkehrsunterricht), Zuchtmittel (z.B. Verwarnung, Auflagen wie gemeinnützige Arbeit oder Geldzahlung, Jugendarrest) und Jugendstrafe als schwerste Sanktion. Die Jugendstrafe kann zwischen sechs Monaten und – in Ausnahmefällen bei schwersten Straftaten – bis zu zehn Jahren betragen. Das Gericht wählt die Maßnahme nach erzieherischen Gesichtspunkten aus, nicht primär nach dem Strafbedürfnis.

Diversion bezeichnet die Möglichkeit, ein Jugendstrafverfahren ohne förmliche Hauptverhandlung und Verurteilung zu beenden. Die Staatsanwaltschaft oder das Gericht können das Verfahren nach § 45 JGG einstellen, wenn erzieherische Maßnahmen bereits eingeleitet wurden oder die Ahndung durch den Richter nicht geboten erscheint. Dies kann mit Auflagen verbunden sein (z.B. Schadenswiedergutmachung, gemeinnützige Arbeit, Entschuldigung beim Opfer). Die Diversion ist besonders bei Ersttätern und leichteren Vergehen üblich und ermöglicht es dem Jugendlichen oder Heranwachsenden, ohne Eintrag im Bundeszentralregister einen Neuanfang zu machen.

Ja, auch im Jugendstrafrecht ist die Aussetzung einer Jugendstrafe zur Bewährung möglich. Bei Jugendstrafen bis zu einem Jahr kann das Gericht die Vollstreckung zur Bewährung aussetzen, wenn zu erwarten ist, dass der Jugendliche sich schon durch die Verurteilung eine Warnung sein lässt und künftig straffrei leben wird. Bei Jugendstrafen bis zu zwei Jahren ist die Aussetzung unter besonderen Umständen ebenfalls möglich. Die Bewährungszeit beträgt mindestens ein Jahr und höchstens drei Jahre. Während dieser Zeit wird der Jugendliche von einem Bewährungshelfer betreut und kann mit Auflagen und Weisungen belegt werden.

Verurteilungen nach Jugendstrafrecht werden im Erziehungsregister eingetragen, nicht im Bundeszentralregister. Bei einem einfachen Führungszeugnis für private Zwecke erscheinen Jugendstrafen bis zu zwei Jahren grundsätzlich nicht. Nur schwerere Jugendstrafen oder bestimmte Straftaten werden dort vermerkt. Nach Ablauf bestimmter Fristen werden die Eintragungen automatisch getilgt – bei Erziehungsmaßregeln und Zuchtmitteln meist nach fünf Jahren, bei Jugendstrafen nach unterschiedlichen, von der Strafhöhe abhängigen Fristen. Dies ermöglicht jungen Menschen einen echten Neustart ohne dauerhafte Stigmatisierung.

Schlun & Elseven Rechtsanwälte Logo

Praxisgruppe für Strafrecht

Rechtsanwalt Philipp Busse

Rechtsanwalt für Strafrecht

Rechtsanwalt Dr. Julius Hagen

Rechtsanwalt für Strafrecht

Thorsten Weckenbrock

Rechtsanwalt für Strafrecht

Josefine Roderigo

Rechtsanwältin für Strafrecht

Kira Hemkendreis

Rechtsanwältin für Strafrecht

Dr. Peter Rackow

Senior Legal Advisor

Schlun & Elseven Rechtsanwälte kontaktieren

Nutzen Sie gerne unser Online-Formular, um uns Ihr Anliegen zu schildern. Nach Erhalt Ihrer Anfrage werden wir eine kurze Ersteinschätzung vornehmen und Ihnen ein Kostenangebot zukommen lassen. Anschließend können Sie entscheiden, ob Sie uns den Auftrag erteilen möchten.

Standorte & Bürozeiten

Mo. – Fr: 09:00 – 19:00
24h Kontakt: 0221 93295960
E-Mail: info@legal-se.de
Termine nur nach Vereinbarung.

Aachen Office

Von-Coels-Str. 214
52080 Aachen
Tel: 0241 4757140
Fax: 0241 47571469

Düsseldorf Office

Düsseldorfer Str. 70
40545 Düsseldorf
Tel: 0211 1718280
Fax: 0221 932959669

Köln Office

Bayenthalgürtel 23
50968 Köln
Tel: 0221 93295960
Fax: 0221 932959669

Standorte & Bürozeiten

Mo. – Fr: 09:00 – 19:00
24h Kontakt: 0221 93295960
E-Mail: info@legal-se.de
Termine nur nach Vereinbarung.

Konferenzräume

Berlin 10785, Potsdamer Platz 10

Frankfurt 60314, Hanauer Landstrasse 291 B

Hamburg 20354, Neuer Wall 63

München 80339, Theresienhöhe 28