Software as a Service: SaaS-Vertrag rechtssicher gestalten

Ihre Rechtsanwälte für Vertrags- und IT-Recht

Software as a Service: SaaS-Vertrag rechtssicher gestalten

Ihre Rechtsanwälte für Vertrags- und IT-Recht

Cloud Computing ist heute überall: Von Streaming-Diensten wie Netflix über Microsoft Office bis hin zu Zoom nutzen wir täglich Programme, die nicht mehr auf unserem Computer installiert sind, sondern direkt aus dem Internet kommen. Software as a Service (SaaS) hat sich – neben anderen Cloud-Diensten wie Infrastructure as a Service (IaaS) oder der Platform as a Service (PaaS) – zum Standard entwickelt.

Doch hinter der scheinbar einfachen Nutzung lauern oft rechtliche Fallstricke. Wer eine Cloud-Software nutzen möchte, muss einen Vertrag abschließen. Ob es nun um die Prüfung eines Vertrags, datenschutz- sowie IT-rechtliche Aspekte oder Fragen der Haftung geht – die rechtliche Einordnung sowie Umsetzung eines SaaS-Vertrags sind komplex. Was heute als rechtskonform gilt, kann morgen schon überholt sein. In Anbetracht der dynamischen Rechtslage im IT-Recht stehen Nutzer vor der Herausforderung, SaaS-Verträge nicht nur zu verstehen, sondern auch rechtssicher zu gestalten.

In diesem Zusammenhang bietet die Kanzlei Schlun & Elseven umfassende Rechtsberatung für SaaS-Verträge und Cloud-Services. Unser spezialisiertes Team für Vertrags- sowie IT-Recht erläutert Mandanten, welche rechtlichen Belange vor der Nutzung von SaaS-Produkten im Einzelnen zu beachten sind, prüft den entsprechend abzuschließenden SaaS-Vertrag sowie Service Level Agreements (SLA) und vertritt Mandanten selbstverständlich auch bei eventuellen Leistungsstörungen.

You are here: Home » Unsere Services » Rechtsanwalt für Vertragsrecht » Software as a Service – Vertrag

Unsere Dienstleistungen rund um Software as a Service

Rechtsberatung für Unternehmen
  • Erstellung von SaaS-Verträgen | Gestaltung von Lizenzvereinbarungen

  • Prüfung und Anpassung von Verträgen sowie Vertragsklauseln | AGB
  • Gestaltung eines SLA: Regelungen zu Kündigung, Vertragsstrafen u. Ä.

  • Rechtliche Beratung rund um die Nutzung von SaaS
  • Branchen- sowie datenschutzrechtliche Beratung | Ausgestaltung von Compliance Maßnahmen

Dienstleistungen im Kontext

Software as a Service: Was ist SaaS?

SaaS-Produkte sind in vielen Unternehmen nicht mehr wegzudenken, da sie Arbeitsprozesse erheblich vereinfachen. Bei diesem cloudbasierten Vertriebs- bzw. Bereitstellungsmodell stellt ein Anbieter dem Kunden eine Software über das Internet zur Verfügung – zeitlich begrenzt und ohne lokale Installation. Die Software selbst bleibt folglich auf den Servern des Anbieters und wird dem Kunden über eine Internetverbindung bereitgestellt. Da keine Lizenz erworben wird, entfällt die Verantwortung für Wartung und technische Betreuung. Der Anbieter kümmert sich daher um alle Softwareupdates, Sicherheitsmaßnahmen und die technische Infrastruktur.

Bekannte Beispiele

Zu den bekanntesten SaaS-Anbietern gehören u.a.:

  • Adobe: Das Produktsortiment von Adobe ist schwerpunktmäßig auf digitale Kreativität, Dokumentation sowie Kommunikation bzw. auf Marketing, E-Commerce und Datenanalyse ausgerichtet.
  • Google: Mit Google Workspace werden Tools/Apps wie Calendar, Drive und G-Mail angeboten.
  • Microsoft: Auch Microsoft bietet eine Vielzahl an Produkten an. Das wohl bekannteste SaaS-Produkt ist Microsoft Office 365.
  • Zoom: Die Anzahl der Benutzer/Besucher dieser cloudbasierten Kommunikationssoftware ist insbesondere zu Beginn der Pandemie im Frühjahr 2020 enorm angestiegen. Angeboten werden Video- und Chat-Dienste, die eine mobile Kommunikation und Zusammenarbeit ermöglichen.

Vorteile von SaaS-Produkten

Neben cloudbasierten gibt es auch noch serverbasierte Produkte. Allerdings wird die Nutzung letzterer Programme im Vergleich zu der von Cloud Computing immer geringer. Die Umstellung auf cloudbasierte SaaS-Produkte bringt dabei einige Vorteile mit sich:

  • Flexibilität und Mobilität: Der Zugriff auf SaaS-Produkte ist räumlich/örtlich nicht eingeschränkt, da dieser von jedem Gerät möglich ist. Erforderlich ist nur eine stabile Internetverbindung.
  • Geringer Aufwand bei der Einrichtung sowie späteren Wartungsarbeiten. Updates, die Behebung von Softwaremängeln u. Ä. wird von dem Anbieter durchgeführt.
  • Kostengünstig: Im Vergleich zu einer On-Premises-Software bieten SaaS-Produkte nicht nur hinsichtlich des Wartungsaufwands Vorteile, sondern auch in der Anschaffung selbst. Denn die Kosten einer On-Premises-Software sind in der Regel höher als die eines SaaS-Produkts. Neben den Anschaffungskosten werden hier weitere Ausgaben für die Einstellung eines eigenen für die Wartung zuständigen Personals fällig.

Vertragsgestaltung und Gewährleistung

Um welchen Vertragstypen handelt es sich?

Insbesondere Haftungs- und Gewährleistungsfragen hängen von der konkreten rechtlichen Einordnung des Bereitstellungsmodells ab. Bei dem Vertragsschluss über ein SaaS-Produkt können folgende Vertragstypen bzw. Rechtsgebiete zusammenkommen:

Es handelt sich somit um einen sogenannten typengemischten Vertrag, der gesetzlich in dieser Form nicht eindeutig geregelt ist. Da die Nutzung eines cloudbasierten Produktes eine befristete Bereitstellung der Software darstellt und dieses mit der aus dem Mietrecht bekannten Besitzüberlassung vergleichbar ist, bildet das Mietrecht bei einem Vertrag über SaaS den Schwerpunkt. Das Werk- und Dienstvertragsrecht prägt in der Regel Nebenbestandteile des SaaS-Vertrags. So ist das Werkvertragsrecht auf die erfolgsbasierten Verpflichtungen (Datenmigration, Softwareanpassungen etc.) und das Dienstvertragsrecht auf das bloße Tätigwerden (z.B. Schulungen) anzuwenden. Welches Recht bzw. welche Vorschriften im Falle eines Rechtsstreits der Vertragsparteien anzuwenden sind, ist von dem konkrete Anliegen und dem dafür geltenden Recht abhängig. Dies gilt zumindest im B2B-Bereich. Handelt es sich bei einer Vertragspartei hingegen um einen Verbraucher, finden die Vorschriften der §§ 327 ff. BGB Anwendung.

Vertragsrechtliche Aspekte

SaaS-Verträge werden in der Regel vorformuliert. Daher sind die gesetzlichen Regelungen zu den allgemeinen Geschäftsbedingungen (§§ 305 ff. BGB) hier anwendbar. Dieser Aspekt spielt insbesondere beim Abschluss ausländischer Verträge eine große Rolle. Denn solche Verträge können Klauseln enthalten, die dem deutschen Recht entgegenstehen. Verstößt eine Klausel gegen das deutsche Gesetz, wird diese unwirksam. Der Vertrag im Übrigen bleibt hingegen wirksam (§ 306 BGB). An die Stelle der unwirksamen Klauseln treten dann die gesetzlichen Regelungen.

Zu beachten ist darüber hinaus, dass sich das angebotene SaaS-Produkt ändern kann. Sobald sich während der Vertragslaufzeit eine Änderung ergibt, ist diese zu dokumentieren und in den Vertrag einzubinden.

Gerne prüfen die Rechtsanwälte von Schlun & Elseven Ihren SaaS-Vertrag. Insbesondere Klauseln zur Vertragslaufzeit, den Pflichten der jeweiligen Parteien, zum Datenschutz sowie den erforderlichen Bedingungen für eine Kündigung sind zu analysieren. Unser Rechtsteam geht mit Ihnen gemeinsam jegliche Vertragsklauseln durch und unterstützt Sie während sowie nach dem Vertragsabschluss.

Service Level Agreement (SLA)

Zur Ergänzung des Hauptvertrags wird bei einem SaaS-Vertrag noch ein Service Level Agreement (SLA) angehängt. Durch ein SLA können Regelungen zu bestimmten Leistungsinhalten getroffen werden, wie etwa zur Verfügbarkeit der bereitgestellten Software, vertraglicher Pflichten der Parteien sowie zu dem Umgang mit Leistungsstörungen. Da die Verfügbarkeit der Software oftmals nicht ununterbrochen gewährleistet wird, diese nach dem Mietrecht aber verlangt werden kann, sollte eine Abweichung von dieser Pflicht sowie die Folgen dieser festgehalten werden. So sind z.B. die Reaktionszeiten bei Ausfällen, Vertragsstrafen, Entschädigungsklauseln sowie die Kündigung zumeist in dem Service Level Agreement geregelt.

Um mit den sich wandelnden Geschäftsanforderungen Schritt zu halten, müssen Service Level Agreements regelmäßig überprüft werden. Technische Entwicklungen und Veränderungen spielen hier eine besondere Rolle. Der immer beliebter werdende Einsatz von KI ist dabei besonders in den Fokus zu stellen. Die Rechtsanwälte von Schlun & Elseven prüfen gerne Ihre bereits abgeschlossenen Verträge sowie SLAs und setzen sich für die Umsetzung rechtssicherer Änderungen ein.

Einsatz Künstlicher Intelligenz

Der Einsatz Künstlicher Intelligenz (KI) wird in sämtlichen Bereichen immer beliebter. So nutzen auch Unternehmen zunehmend KI-Systeme, um Arbeitsvorgänge und Personalangelegenheiten zu optimieren. SaaS-Verträge sollten klar und verständlich definieren, welche KI-Technologien im Service enthalten sind und welche Daten verarbeitet werden. Besonders relevant ist jedoch die Regelung etwaiger Haftungsfragen. Diese können z.B. bei der Verletzung von Persönlichkeitsrechten durch KI entstehen. Da die Rechtslage im KI-Recht dynamisch bleibt, ist insbesondere hier das Erfordernis regelmäßiger Anpassungen des SaaS-Vertrags und seiner anhängenden Vereinbarungen zu erwarten. Gleiches gilt aufgrund der neuen Produkthaftungsrichtlinie der EU auch im Produkthaftungsrecht.

Datenschutz – Auftragsverarbeitungsvereinbarung

Nicht zuletzt aufgrund des Einsatzes von KI sind der Datenschutz und die Sicherheit personenbezogener Daten von besonderer Relevanz. Bei der Nutzung von SaaS-Produkten werden üblicherweise personenbezogene Daten verarbeitet. Bei der Speicherung und Verarbeitung solcher bedarf es einer datenschutzkonformen Rechtfertigung sowie angemessener Maßnahmen zum Schutz dieser sensiblen Daten. Wie bereits dargestellt, ist der Anbieter für die Verwaltung der Software zuständig und damit auch verpflichtet, die Sicherheit der übermittelten Informationen zu gewährleisten. Neben der Einhaltung datenschutzrechtlicher Bestimmungen sollte daher eine sog. Auftragsverarbeitungsvereinbarung (AVV) abgeschlossen werden, vgl. Art. 28 DSGVO. In dieser sollte sodann geregelt sein, welche erhobenen Daten auf welcher Grundlage verarbeitet werden dürfen.

Schlun & Elseven Rechtsanwälte Logo

Praxisgruppe für Vertrags- und IT-Recht

Dr. Tim Schlun

Rechtsanwalt | Managing Partner

Aykut Elseven

Rechtsanwalt | Managing Partner

Rechtsanwalt Dr. Thomas Bichat

Rechtsanwalt | Salary Partner

Schlun & Elseven Rechtsanwälte kontaktieren

Nutzen Sie gerne unser Online-Formular, um uns Ihr Anliegen zu schildern. Nach Erhalt Ihrer Anfrage werden wir eine kurze Ersteinschätzung vornehmen und Ihnen ein Kostenangebot zukommen lassen. Anschließend können Sie entscheiden, ob Sie uns den Auftrag erteilen möchten.

Standorte & Bürozeiten

Mo. – Fr: 09:00 – 19:00
24h Kontakt: 0221 93295960
E-Mail: info@legal-se.de
Termine nur nach telefonischer Vereinbarung.

Von-Coels-Str. 214
52080 Aachen
Tel: 0241 4757140
Fax: 0241 47571469

Düsseldorfer Str. 70
40545 Düsseldorf
Tel: 0211 1718280
Fax: 0221 932959669

Bayenthalgürtel 23
50968 Köln
Tel: 0221 93295960
Fax: 0221 932959669

Standorte & Bürozeiten

Mo. – Fr: 09:00 – 19:00
24h Kontakt: 0221 93295960
E-Mail: info@legal-se.de
Termine nur nach telefonischer Vereinbarung.

Konferenzräume

Berlin 10785, Potsdamer Platz 10

Frankfurt 60314, Hanauer Landstrasse 291 B

Hamburg 20354, Neuer Wall 63

München 80339, Theresienhöhe 28