Der Nachweis ausreichender Deutschkenntnisse ist eine zentrale Voraussetzung für den Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit gem. § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 StAG. Bewerberinnen und Bewerber müssen in der Regel Sprachkenntnisse auf dem Niveau B1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens (GER) nachweisen – etwa durch ein anerkanntes Sprachzertifikat oder durch andere geeignete Nachweise. Immer wieder kommt es jedoch vor, dass im Rahmen des Einbürgerungsverfahrens der Vorwurf gefälschter Sprachzertifikate im Raum steht. Derartige Manipulationen ziehen Strafen und verwaltungsrechtliche Konsequenzen nach sich, die vielen Betroffenen nicht bewusst sind.

Ist gegen Sie ein Strafverfahren wegen der Bestellung oder Verwendung eines gefälschten Sprachzertifikats eingeleitet worden?

Die Kanzlei Schlun & Elseven Rechtsanwälte bietet bundesweit umfassende Beratung und Vertretung in allen Angelegenheiten des Strafrechts sowie des Staatsangehörigkeits– und Aufenthaltsrechts.

In Fällen, in denen der Vorwurf der Verwendung gefälschter Sprachzertifikate im Raum steht, erarbeiten die Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte von Schlun & Elseven fundierte Verteidigungsstrategien und gewährleisten eine diskrete, lösungsorientierte Interessenvertretung.

Gefälschte Sprachzertifikate: Strafrechtliche Konsequenzen

Urkundenfälschung gem. § 267 StGB

Das Vorlegen eines gefälschten Sprachzertifikats erfüllt regelmäßig den Tatbestand der Urkundenfälschung nach § 267 Abs. 1 StGB. Eine Urkunde ist eine verkörperte Gedankenerklärung, die zum Beweis im Rechtsverkehr geeignet und bestimmt ist und ihren Aussteller erkennen lässt. Sprachzertifikate – insbesondere von anerkannten Institutionen wie telc, Goethe-Institut oder TestDaF – sind zweifellos Urkunden im Sinne des Strafgesetzbuchs.

Wer ein solches Dokument selbst herstellt, verändert oder eine unechte Urkunde gebraucht macht sich strafbar. Das Strafmaß reicht von einer Geldstrafe bis hin zu fünf Jahren Freiheitsstrafe.

Betrug gem. § 263 StGB

In Betracht kommt daneben der Betrugstatbestand gem. § 263 Abs. 1 StGB, wenn durch die Vorlage des gefälschten Sprachzertifikats eine Behörde über das Vorliegen der Einbürgerungsvoraussetzungen getäuscht wird.

Zwar entsteht der Behörde kein unmittelbarer Vermögensschaden, doch kann eine unrechtmäßig erlangte Staatsangehörigkeit als „stoffgleicher Vorteil” gewertet werden. Die Rechtsprechung zieht in vergleichbaren Fällen (z. B. bei erschlichenem Aufenthaltstitel) regelmäßig den Betrugstatbestand heran.

Zum Betrug: Versuch, Beihilfe und Anstiftung

Der Versuch des Betruges ist gem. § 263 Abs. 2 StGB mit Strafe bedroht. Ebenso können Dritte – etwa Vermittlerinnen und Vermittler, die gefälschte Zertifikate beschaffen oder verkaufen – wegen Beihilfe oder Anstiftung belangt werden (§§ 26, 27 StGB).


Gefälschte Sprachzertifikate: Verwaltungsrechtliche Folgen im Überblick

Rücknahme der Einbürgerung gem. § 35 StAG

Wird die deutsche Staatsangehörigkeit mithilfe eines gefälschten Sprachzertifikats erlangt, kann die Einbürgerung gemäß § 35 Abs. 1 StAG zurückgenommen werden.

Voraussetzung ist, dass sie durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung oder durch falsche oder unvollständige Angaben erwirkt wurde. Die Rücknahme ist rückwirkend, d. h. die Einbürgerung gilt als von Anfang an nicht erfolgt.

Dies kann gravierende Folgen haben – etwa den Verlust des deutschen Passes, die Wiederherstellung des früheren ausländischen Staatsangehörigkeitsstatus und ggf. den Wegfall von Rechten wie Wahlrecht oder Zugang zu bestimmten Berufen.

Folgen für den Aufenthaltstitel

Wenn die betroffene Person nach der Rücknahme nicht (mehr) die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt, muss sie erneut einen Aufenthaltstitel nach dem Aufenthaltsgesetz beantragen. In vielen Fällen führt die Täuschung auch hier zu einem Versagungsgrund gem. § 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG, weil Zweifel an der Zuverlässigkeit und Integrität bestehen.

Disziplinarrechtliche und berufsrechtliche Folgen

Für Personen im öffentlichen Dienst oder in sensiblen Berufen (z. B. Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte, Ärztinnen und Ärzte, Beamtinnen und Beamte) kann eine solche Täuschung disziplinarrechtliche Verfahren oder den Verlust der Berufszulassung nach sich ziehen. Auch Eintragungen im Bundeszentralregister können langjährige Auswirkungen haben.


Im Rahmen der Einbürgerung: So prüfen Behörden die Echtheit von Sprachzertifikaten

Einbürgerungsbehörden prüfen mittlerweile die Echtheit von Sprachzertifikaten sehr genau – u. a. durch:

  • elektronische Abgleichung mit den Datenbanken der Prüfungsanbieter,
  • Verifizierung der Sicherheitsmerkmale (QR-Codes, Prüfcodes),
  • gezielte Rückfragen bei den jeweiligen Sprachinstituten.

Wer seine Sprachkenntnisse tatsächlich nicht ausreichend nachweisen kann, sollte stattdessen auf alternative Nachweise zurückgreifen (§ 10 Abs. 4 StAG) – etwa Schulzeugnisse, Ausbildungsnachweise oder eine erfolgreiche Teilnahme am Integrationskurs.

Gefälschte Sprachzertifikate: Wie Schlun & Elseven Ihnen helfen kann

Das Vorlegen gefälschter Sprachzertifikate im Einbürgerungsverfahren ist kein Kavaliersdelikt. Es führt regelmäßig zu strafrechtlichen Verurteilungen und kann die rückwirkende Aberkennung der deutschen Staatsangehörigkeit zur Folge haben.

Allerdings muss ein Verfahren nicht automatisch auch in einer Verurteilung enden: Die Erfolgsaussichten richten sich maßgeblich danach, wie frühzeitig Sie die Hilfe eines professionellen Strafverteidigers in Anspruch nehmen.