Künstliche Intelligenz (KI) macht es heute möglich, Stimmen täuschend echt zu imitieren – doch wer dabei die Stimme prominenter Persönlichkeiten ohne deren Einwilligung nutzt, begeht eine Verletzung des Persönlichkeitsrechts. Das hat das Landgericht Berlin II in einem wegweisenden Urteil vom 20. August 2025 (Az. 2 O 202/24) klargestellt. Ein Youtuber, der die unverwechselbare Synchronstimme von Manfred Lehmann mittels KI-Nachahmung generieren ließ, muss nun 4.000 Euro fiktive Lizenzgebühr zahlen – ein Signal mit weitreichenden Folgen vor allem für Synchronsprecher.

Sie sind Synchronsprecher:in oder Voice Talent und Ihre Stimme wurde ohne Ihre Zustimmung mittels KI verwendet?
Die Kanzlei Schlun & Elseven Rechtsanwälte berät Sie umfassend zu allen Fragen rund um das Recht an der eigenen Stimme, KI-generierte Inhalte und Persönlichkeitsrechte. Wir prüfen die Aussichten Ihres Falles, gestalten rechtskonforme Lizenzverträge und setzen Ihre (Unterlassung-)Ansprüche durch.
Kontaktieren Sie uns für eine Erstberatung – frühzeitiges Handeln schützt vor kostspieligen Rechtsstreitigkeiten und eventuellen Reputationsschäden.
Der Fall: Wenn KI die Stimme einer Legende nachahmt
Manfred Lehmann gehört zu den bekanntesten Synchronsprechern Deutschlands. Seine markante Stimme kennen Millionen Filmfans als deutsche Stimme von Bruce Willis oder Gérard Depardieu. Genau diese Bekanntheit machte sich ein Youtuber mit rund 190.000 Abonnenten zunutze: Er ließ eine KI-Software Lehmanns charakteristische Synchronstimme nachahmen und vertonte damit zwei Videos auf seinem Kanal – ohne Lehmanns Wissen oder Einwilligung. Zahlreiche Zuschauer identifizierten in den Kommentaren sofort Lehmanns Stimme und gingen davon aus, der 80-jährige Sprecher habe die Videos tatsächlich vertont. Eine Kennzeichnung als KI-generierte Stimme fehlte völlig.
Als Lehmann von der unerlaubten Nutzung erfuhr, ließ er abmahnen. Der Youtuber gab zwar eine Unterlassungserklärung ab, verweigerte jedoch die Zahlung einer Lizenzgebühr und der Abmahnkosten. Daraufhin klagte Lehmann vor dem Landgericht Berlin II – mit Erfolg.
Rechtlicher Hintergrund: Das Recht an der eigenen Stimme
Anders als das Recht am eigenen Bild, das in den §§ 22 ff. Kunsturhebergesetz (KUG) ausdrücklich geregelt ist, existiert in Deutschland keine explizite Norm zum Schutz der Stimme. Dennoch ist in Rechtsprechung und Literatur anerkannt, dass das allgemeine Persönlichkeitsrecht aus Art. 1 Abs. 1 Grundgesetz (GG) i.V.m. Art. 2 Abs. 1 GG auch das Recht an der eigenen Stimme umfasst.
Die Stimme gilt als identifizierbares Persönlichkeitsmerkmal – vergleichbar mit dem Namen oder dem Bildnis einer Person. Bereits frühere Gerichtsentscheidungen, wie etwa die des OLG Hamburg (Beschluss vom 8. Mai 1989, Az. 3 W 45/89), hatten bei Stimmenimitationen Persönlichkeitsrechtsverletzungen bejaht. Der BGH hat zudem klargestellt, dass das Persönlichkeitsrecht nicht nur ideelle, sondern auch vermögenswerte Interessen schützt: Der Stimme kann ein erheblicher wirtschaftlicher Wert zukommen, über den ausschließlich der Rechteinhaber verfügen darf.
Die Entscheidung
Das Landgericht Berlin II stellte in seiner Entscheidung mehrere grundlegende Punkte fest, die für künftige Fälle wegweisend sein dürften:
Zuordnungsverwirrung durch KI-Nachahmung
Das Gericht machte deutlich: Es ist unerheblich, ob eine Stimme im Original verwendet, von einem menschlichen Imitator nachgemacht oder von einer KI generiert wird. Entscheidend ist die durch die gezielte Ähnlichkeit hervorgerufene “Zuordnungsverwirrung” beim Publikum. Ein nicht unerheblicher Teil der Zuschauer ging aufgrund der Ähnlichkeit davon aus, dass Manfred Lehmann die Videos tatsächlich gesprochen hatte – die Kommentare unter den Videos belegten dies eindeutig. Das Gericht wies auch das Argument des Beklagten zurück, er habe lediglich nach einer “authentischen Stimme mit heldenhaftem Klang” gesucht. Die vom System vorgeschlagene Stimme sei zwar eine KI-Nachahmung und nicht “die” Originalstimme Lehmanns gewesen, doch sei die Rechtslage nicht anders zu beurteilen als bei einer menschlichen Stimmenimitation.
Synchronstimme genießt eigenständigen Schutz
Interessant: Das Gericht stellte klar, dass nicht nur die “natürliche” Alltagsstimme einer Person geschützt ist, sondern auch deren professionelle Synchronstimme. Lehmanns charakteristische Synchronstimme, mit der er Bruce Willis spricht, ist ein eigenständiges, schutzwürdiges Persönlichkeitsmerkmal – auch wenn sie sich von seiner normalen Sprechstimme unterscheidet.
Kommerzielle Nutzung schlägt Kunstfreiheit
Der Beklagte berief sich darauf, seine Videos seien satirischer Natur und von der Meinungs- und Kunstfreiheit gedeckt. Das Gericht folgte dieser Argumentation nicht. Zwar hätten die Videos satirischen Gehalt, doch diene die Verwendung von Lehmanns bekannter Stimme in erster Linie kommerziellen Zwecken: Sie sollte die Videos attraktiver machen, Klickzahlen steigern und letztlich den am Ende verlinkten Online-Shop bewerben. Die satirische Auseinandersetzung mit der Regierung wäre dem Youtuber auch ohne Nutzung von Lehmanns Stimme möglich gewesen. Die Kunstfreiheit rechtfertige daher nicht den Eingriff in Lehmanns Persönlichkeitsrecht.
Reputationsrisiko durch politische Zuordnung
Ein weiterer wichtiger Aspekt: Durch die Verwendung der Stimme konnte bei Betrachtern der Eindruck entstehen, Lehmann identifiziere sich mit den Inhalten des “politisch offenbar eher rechts einzuordnenden” Youtubers. Dies könne sich negativ auf Lehmanns Ansehen auswirken, insbesondere bei Menschen, die politisch anders positioniert sind.
Fehlende KI-Kennzeichnung verschärft die Rechtsverletzung
Das Gericht bemängelte ausdrücklich, dass die Videos keinerlei Hinweis darauf enthielten, dass es sich um eine KI-generierte Stimme handelte. Diese fehlende Transparenz verschärfte die Bewertung der Rechtsverletzung zusätzlich.
Ersatzanspruch: Fiktive Lizenzgebühr als Maßstab
Zur Bemessung des Schadensersatzes orientierte sich das Gericht an der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur unberechtigten Bildnisnutzung zu Werbezwecken. Wer das Persönlichkeitsmerkmal eines Dritten unberechtigt für kommerzielle Zwecke nutzt, zeigt damit, dass er diesem einen wirtschaftlichen Wert beimisst – und muss dafür einen angemessenen Wertersatz leisten. Die Höhe der fiktiven Lizenzgebühr wurde nach § 287 Abs. 2 ZPO geschätzt. Maßgeblich ist dabei, was vernünftige Vertragspartner für die konkrete Nutzung vereinbart hätten. Das Gericht setzte eine fiktive Lizenzgebühr von 2.000 Euro pro Video fest. Bei zwei betroffenen Videos ergab sich ein Gesamtbetrag von 4.000 Euro zuzüglich Erstattung der außergerichtlichen Anwaltskosten.
Handlungsempfehlungen für Synchronsprecher und Voice Talents
Generell | Regelmäßiges Stimm-Monitoring durchführen
- Überwachen Sie aktiv, ob Ihre Stimme auf Plattformen wie YouTube, TikTok, Instagram oder in Podcasts ohne Ihre Zustimmung verwendet wird.
- Als Tipp: Nutzen Sie Google Alerts mit Ihrem Namen und Begriffen wie “Synchronstimme”, “Voice” oder den Namen der von Ihnen synchronisierten Schauspieler.
Generell | Vertragsgestaltung anpassen
- Bei neuen Verträgen bzw. bei Ergänzung existierender Verträge: Spezifische KI-Klauseln, Klonverbote, Festlegung des Nutzungsrahmens und Vertragsstrafen aufnehmen!
Im Verdachtsfall | Beweise umgehend sichern
- Erstellen Sie Screenshots und Video-Aufzeichnungen der fraglichen Inhalte.
- Dokumentieren Sie URLs, Upload-Datum und Kanal-/Account-Informationen.
- Sichern Sie Nutzerkommentare, die Ihre Stimme identifizieren.
- Notieren Sie Klickzahlen, Reichweite und kommerzielle Verlinkungen (z.B. Links zu Online-Shops).
- Speichern Sie Analytics-Daten, falls verfügbar.
Im Verdachtsfall | Rechtliche Ersteinschätzung einholen
- Kontaktieren Sie uns schnellstmöglich. Wir prüfen, ob Unterlassungs- und/oder Entschädigungsansprüche bestehen und beraten Sie umfassend.
Fazit: Stimme als schutzwürdiges Persönlichkeitsmerkmal – auch in generierter Form
Das Urteil des Landgerichts Berlin II markiert einen Wendepunkt im Umgang mit KI-generierten Stimmen. Es macht unmissverständlich klar: Die Stimme ist ein schutzwürdiges Persönlichkeitsmerkmal mit wirtschaftlichem Wert – unabhängig davon, ob sie im Original oder als KI-Nachahmung verwendet wird. Wer prominente oder charakteristische Stimmen ohne Einwilligung für kommerzielle Zwecke nutzt, riskiert nicht nur Unterlassungsansprüche, sondern auch erhebliche Schadensersatzforderungen.