Am 26. September 2022 wurden die Pipelines Nord Stream 1 und Nord Stream 2 in der Ostsee durch mehrere Explosionen schwer beschädigt – ein Ereignis, das weltweit politische, wirtschaftliche und rechtliche Erschütterungen auslöste. Die Anschläge auf die zentrale Energieinfrastruktur zwischen Russland und Deutschland gelten als einer der schwerwiegendsten Sabotageakte in Europa seit Jahrzehnten.

Nach Angaben der Ermittler gelten sieben Ukrainer als Tatverdächtige. Vier von ihnen sollen erfahrene Taucher sein, die angeblich – von einer Charteryacht aus – Sprengsätze an den Pipelines angebracht haben. Die deutschen Strafverfolgungsbehörden ermitteln seit 2022 wegen des Verdachts der verfassungsfeindlichen Sabotage (§ 88 StGB) und Herbeiführung einer Sprengstoffexplosion (§ 308 StGB) im Zusammenhang mit der Beschädigung der Nord Stream-Gaspipelines. Inzwischen sind Europäische Haftbefehle gegen die Beschuldigten ausgestellt.

Im Sommer und Herbst 2025 kam es daraufhin in Italien und Polen zu Festnahmen, die ein komplexes Geflecht europäischer Auslieferungsverfahren nach sich zogen. Während die italienischen Behörden die Überstellung von Serhij K. zunächst bewilligten, diese Entscheidung jedoch später gerichtlich aussetzten, verweigerte Polen die Auslieferung von Wolodymyr Z. vollständig und verwies dabei auf Verfahrensmängel sowie nationale Interessen.

Damit stehen nicht nur die strafrechtlichen Vorwürfe im Mittelpunkt, sondern auch grundlegende völker- und europarechtliche Fragen: Wer ist zuständig für die Strafverfolgung eines Anschlags in internationalen Gewässern? Unter welchen Voraussetzungen darf ein EU-Mitgliedstaat die Auslieferung an einen anderen verweigern? Und wie weit reichen die rechtlichen Grenzen des Europäischen Haftbefehls, wenn politische oder militärische Aspekte betroffen sind?

Diese Analyse beleuchtet die rechtlichen Streitpunkte der Auslieferungsverfahren im Zusammenhang mit dem Nord-Stream-Anschlag, zeigt die unterschiedlichen Positionen der beteiligten Staaten auf und ordnet die Verfahren in das europäische und internationale Strafverfolgungssystem ein.

Als interdisziplinäre Kanzlei mit Schwerpunkt im Auslieferungsrecht, internationalen Strafrecht und Europarecht begleitet Schlun & Elseven Mandanten in grenzüberschreitenden Strafverfahren und komplexen Auslieferungssachen. Unsere Anwälte verfügen über umfassende Erfahrung im Umgang mit Europäischen Haftbefehlen, Interpol-Ausschreibungen und internationalen Ermittlungsmaßnahmen. Im Kontext des Nord-Stream-Verfahrens verdeutlichen die aktuellen Entwicklungen, wie eng politische, sicherheitspolitische und rechtliche Fragestellungen miteinander verwoben sind – und wie entscheidend eine fundierte rechtliche Vertretung für die Wahrung individueller Rechte bleibt.

Schlun & Elseven steht dabei sowohl Beschuldigten als auch Unternehmen beratend zur Seite, wenn es um Auslieferungsverfahren, internationale Rechtshilfe oder strategische Verteidigung in komplexen, transnationalen Strafsachen geht.

Straftaten in internationalen Gewässern: Welcher Staat ist für die Strafverfolgung zuständig?

Bevor die Frage der Auslieferung gestellt werden kann, muss zunächst geklärt sein, welcher Staat zur Strafverfolgung befugt ist. Die Nord-Stream-Pipelines verlaufen durch internationale Gewässer und Ausschließliche Wirtschaftszonen mehrerer Staaten. Die Explosionen ereigneten sich in der Ostsee, südöstlich der dänischen Insel Bornholm – also außerhalb des deutschen Hoheitsgebiets.

Nach dem Territorialitätsprinzip (§ 3 StGB) ist deutsches Strafrecht grundsätzlich anwendbar auf Taten, die im Inland begangen werden. Bei Taten in internationalen Gewässern oder auf fremdem Staatsgebiet greifen jedoch ergänzende Anknüpfungspunkte:

  • Das Schutzprinzip (§ 5 StGB) ermöglicht die Verfolgung von Auslandstaten, wenn diese gegen höchste deutsche Rechtsgüter gerichtet sind – insbesondere gegen die innere oder äußere Sicherheit der Bundesrepublik. Die Beschädigung kritischer Energieinfrastruktur, die Deutschland versorgt, kann unter diesen Tatbestand fallen.
  • Darüber hinaus kann das Flaggenprinzip relevant werden, wenn Schiffe unter deutscher Flagge beteiligt waren, sowie das aktive Personalitätsprinzip, falls deutsche Staatsangehörige unter den Tätern oder Opfern sind.

Deutschland begründet seine Zuständigkeit im vorliegenden Fall vor allem mit dem Schutzprinzip: Die Nord-Stream-Pipelines dienten der Energieversorgung Deutschlands und galten als Teil der kritischen Infrastruktur. Ihre Zerstörung wird als Angriff auf die Sicherheit und Versorgung der Bundesrepublik gewertet.

Parallel ermitteln allerdings auch Dänemark und Schweden, in deren Ausschließlichen Wirtschaftszonen Teile der Pipelines verlaufen und in deren Nähe sich die Explosionen ereigneten. Diese Staaten können ebenfalls territoriale Zuständigkeit geltend machen. Die Frage, welcher Staat die Strafverfolgung übernimmt, ist völkerrechtlich nicht abschließend geklärt und kann dementsprechend zu konkurrierenden Verfahren führen.

In seiner Urteilsbegründung wies das Warschauer Bezirksgericht die Argumentation der deutschen Seite entschieden zurück und stellte fest, dass das deutsche Strafgesetzbuch keine Anwendung auf Taten findet, die in internationalen Gewässern begangen wurden – also außerhalb der Gerichtsbarkeit der Bundesrepublik Deutschland. Es betont dabei, dass die Vorschriften des deutschen Strafrechts ausschließlich für Handlungen gelten, die auf deutschem Hoheitsgebiet oder auf Schiffen und Luftfahrzeugen unter deutscher Flagge begangen werden. Die Anwendung des deutschen Strafrechts über die Landesgrenzen hinaus sei nur in Ausnahmefällen zulässig und betreffe keine Ereignisse, die auf der Ostsee in erheblicher Entfernung zur deutschen Küste stattgefunden haben. Daher kam das Gericht zu dem Schluss, dass der Versuch der deutschen Seite, ihre eigene Gerichtsbarkeit auf Gebiete in internationalen Gewässern auszudehnen, keine rechtliche Grundlage habe.

Im Rahmen von Auslieferungsverfahren spielt die Zuständigkeitsfrage insofern eine Rolle, als der ersuchte Staat prüfen kann, ob dem ersuchenden Staat überhaupt ein legitimer Strafverfolgungsanspruch zusteht. Wenngleich der Rahmenbeschluss über den EuHB die Prüfung der Zuständigkeit einschränkt, können Zweifel an der Jurisdiktion – insbesondere bei Taten in internationalen Gewässern – die Kooperationsbereitschaft der Vollstreckungsstaaten beeinflussen.


Nord-Stream-Anschlag: Auslieferungsrechtliche Fragen

Europäischer Haftbefehl und Auslieferung innerhalb der EU

Da es sich um EU-Mitgliedstaaten (Deutschland, Italien, Polen) handelt, sind die Regeln des Europäischen Haftbefehls (EuHB) für die deutschen Auslieferungsersuchen gegenüber Polen und Italien maßgeblich. Dabei gilt:

  • Das Ersuchen um die Überstellung der betroffenen Person „zum Zweck der Strafverfolgung oder Vollstreckung“ muss dem anderen Staat mittels des Formblatts im Anhang zum Rahmenbeschluss über den EuHB übermittelt werden.
  • Das übermittelte Formblatt muss insbesondere hinreichende Angaben zur Identität der gesuchten Person, zu der dem Haftbefehl zugrunde liegenden Entscheidung und zu der oder den vorgeworfenen Straftat(en) enthalten.
  • Schließlich muss sich der EuHB auf eine Tat beziehen, die im Ausstellungsstaat mit mindestens drei Jahren Freiheitsstrafe bedroht ist und die sich einer „Listenkategorie“ im Anhang des Rahmenbeschlusses EuHB zuordnen lässt.  

Ist das letztgenannte Erfordernis gegeben, entfällt die Prüfung beiderseitiger Strafbarkeit. Der Europäische Haftbefehl senkt die Anforderungen an Auslieferungsersuchen im Bereich der EU gegenüber sonstigen Auslieferungsersuchen nämlich in einem ganz zentralen Punkt herab: Klassisches Auslieferungserfordernis ist die beiderseitige Strafbarkeit. Das heißt, dass sich das einem Ersuchen zugrundeliegende tatsächliche Geschehen auch nach dem Strafrecht des ersuchten Staates als strafbar darstellen muss.

Beispielsweise im Falle US-amerikanischer Ersuchen um Auslieferung ist genau zu prüfen, ob sich ein Tatgeschehen, das etwa unter die Conspiracy des US-amerikanischen Rechts subsumiert werden kann, sich auch nach deutschem Recht als strafbar darstellt, insbesondere, weil es sich unter den Straftatbestand der kriminellen Vereinigung subsumieren lässt.

Im Anwendungsbereich des EuHB entfällt eben diese Prüfung, wenn der Ausstellungsstaat des EuHB das tatsächliche Geschehen einer in dem Rahmenbeschluss über den EuHB aufgeführten Straftatenkategorie zugeordnet hat. Diese Listenkategorien sind abstrakter gefasst als die eigentlichen Strafgesetze der EU-Staaten. Gelistet sind unter anderem (ohne weitere Erläuterung im Rahmenbeschluss) „Terrorismus“ und „Sabotage“. Diesem die Auslieferung erleichternden Mechanismus liegt die Idee zugrunde, dass im Bereich der EU das Strafrecht der einzelnen Mitgliedstaaten bereits einheitlich genug sei, um auf die traditionelle Prüfung des Erfordernisses der beiderseitigen Strafbarkeit verzichten zu können.

Insbesondere das italienische Verfahren im Fall Nord Stream zeigt aber, dass der Teufel im Detail stecken kann: In Italien wurde bereits eine Entscheidung zur Auslieferung von Serhij K. getroffen und später vom Kassationsgerichtshof aufgehoben – wegen Verfahrensmängeln. In Polen wurde die Auslieferung von Wolodymyr Z. abgelehnt, mit der Begründung, Deutschland habe „nur sehr allgemeine Informationen” geliefert. Damit stellt sich die Frage, ob das EuHB-Verfahren insoweit korrekt eingehalten wurde, als Polen die erforderlichen Unterlagen zugänglich gemacht worden sind.


Nord Stream-Anschlag: Prüfung von Auslieferungshindernissen

Die Prüfung möglicher Auslieferungshindernisse ist ein zentraler Bestandteil internationaler Rechtshilfeverfahren. Sie entscheidet darüber, ob ein ersuchter Staat einer Übergabe des Beschuldigten zustimmen kann. In Fällen mit politischem, militärischem oder geheimdienstlichem Hintergrund – wie im aktuellen Kontext – treten dabei komplexe völker-, straf- und menschenrechtliche Fragen auf.

Allerdings muss wieder unterschieden werden zwischen der Auslieferung innerhalb und außerhalb des Anwendungsbereichs des EuHB. Im Anwendungsbereich des EuHB besteht nämlich eine grundsätzliche Pflicht zur Auslieferung, der nur dann nicht nachgekommen werden muss, wenn der Rahmenbeschluss über den EuHB dies (ausnahmsweise) in Form eines Ablehnungsgrundes erlaubt. Einordnung der vorgeworfenen Tat als Listentat im EuHB-Verfahren.

Deutschland wirft dem Beschuldigten verfassungsfeindliche Sabotage gemäß § 88 StGB – hier speziell: Störung der öffentlichen Versorgung – und Herbeiführen einer Sprengstoffexplosion gemäß § 308 StGB vor. Der deutsche EuHB ordnet das tatsächliche Geschehen, um dessen willen die Auslieferung beziehungsweise „Überstellung“ betrieben wird, als „Sabotage“ ein (nicht aber als „Terrorismus“) und, wie erwähnt, ist „Sabotage“ im EuHB gelistet.

Gleichwohl hat das für die Auslieferung zuständige Gericht in Bologna gegen Serhij K. Hochsicherheitshaft nach italienischen Regelungen verhängt, die auf „Terrorismus“ zugeschnitten wird. Nicola Canestrini, der Anwalt von Serhij K., hat insoweit einen Teilerfolg erzielen können als der Kassationsgerichtshof sich auf den Standpunkt gestellt hat, es sei dem Gericht in Bologna verwehrt gewesen, die im deutschen EuHb genannte „Sabotage“ in eine Tat des italienischen Rechts umzudeuten, sozusagen zu „nationalisieren“. Der italienische Kassationgerichtshof sah hierin einen Mangel, was zur Rückverweisung führte. Stattdessen hätte bei der Anhörung von Serhij K. genau anhand des italienischen Rechts vorgegangen werden müssen.

Dass Serhij K. nicht doch noch ausgeliefert wird, ist damit nicht gesagt. Zwischenzeitlich hat das Berufungsgericht in Bologna erneut die Auslieferung bewilligt. Nicola Canestrini hat angekündigt, erneut vor den Kassationsgerichtshof ziehen zu wollen. Aus europarechtlicher Sicht spricht einiges dafür, dass der Kassationsgerichtshof die Auslieferung schließlich nicht an der Einordnung der Tat als „Sabotage“ scheitern lassen wird, sofern die verfahrensrechtlichen Mängel sich beseitigen ließen. Ob Deutschland das dem EuHB zugrundeliegende Geschehen tatsächlich zutreffend als „Sabotage“ bezeichnet, soll der Kassationsgerichtshof lediglich im Sinne einer Schlüssigkeitsprüfung beziehungsweise einer Willkürprüfung hinterfragen dürfen. Alles andere würden den Mechanismus des EuHB in Frage stellen.

Funktionelle Immunität des Beschuldigten

Schwerer absehbar erscheint es, wie der Kassationsgerichtshof sich schlussendlich dazu stellt, dass die Verteidigung von Serhij K. funktionelle Immunität geltend macht –mit der Begründung, es habe sich bei der Sprengung der Pipelines um eine legitime militärische Operation im Rahmen des Krieges zwischen Russland und der Ukraine gehandelt. Da der Rahmenbeschluss über den EuHB insoweit keine einschlägigen Ablehnungsgründe aufweist, stellt sich aus Sicht der Verteidigung die Frage, ob die Auslieferung gegen italienische Verfassungsprinzipien verstoßen würde, da Italien die Genfer Konventionen nebst Zusatzprotokollen ratifiziert hat.

Politische Straftat-Klausel

Manche Staaten erkennen eine Auslieferung nicht an, wenn die Tat als politisch motiviert gilt. Hier wird vermutet, dass die Sabotage im Kontext des Krieges in der Ukraine möglicherweise politisch konnotiert ist. So zeigte sich Polen im Falle von Wolodymyr Z. ablehnend mit Hinweis darauf, dass die Auslieferung „nicht im Interesse des Staates” sei. Dies wirft die Frage auf, inwiefern internationale Rechtsinstrumente wie der Europäische Haftbefehl (rechtstatsächlich betrachtet) vor politischen Blockaden schützen. Denn das klassische Auslieferungshindernis der politischen Tat stellt im Rahmenbeschluss über den EuHB an sich gerade keinen Ablehnungsgrund dar.

Verfahrens- und Menschenrechte im Vollstreckungs- und im Ausstellungsstaat

Zudem gelten bei Verteidigung und Fair-Trial-Rechten strenge Vorgaben. Dies gilt, wie der italienische Fall zeigt, nicht zuletzt für das nationale Verfahrensrecht des Vollstreckungsstaates. Der Beschuldigte kann Einwände erheben, dass beispielsweise die Verfahrensrechte verletzt wurden. So warf der Anwalt des mutmaßlichen Drahtziehers, Nicola Canestrini, der italienischen Justiz „gravierende Verletzungen der Grundrechte” seines Mandanten, Serhij K., vor und forderte eine „gerichtliche Überprüfung”. Canestrini kritisierte, das italienische Gericht habe während der Anhörungen eine „völlig unzureichende” Übersetzung bereitgestellt, wodurch „die effektive Verteidigung erheblich beeinträchtigt” worden sei. Umgekehrt kann die Menschenrechtslage im Ausstellungsstaat, insbesondere, was die Haftbedingungen anbelangt, der Auslieferung entgegenstehen. Dies kann fallweise auch bei Überstellungen auf der Basis des EuHB im Bereich der EU entscheidungsrelevant werden, obwohl alle Mitgliedstaaten der EU an die Europäische Menschenrechtskonvention gebunden sind. Entsprechende Bedenken betreffen etwa Ungarn, Deutschland bislang weniger.

Unzureichende Beweislage?

Das Auslieferungsland kann die Auslieferung ablehnen, wenn die vorgelegten Fakten nicht hinreichend sind.

So kritisierte das Warschauer Bezirksgericht das Vorgehen der deutschen Behörden sowie die Qualität der übermittelten Beweismaterialien. Es stellte fest, dass der europäische Haftbefehl aus Deutschland „formal korrekt erstellt“ worden sei, dessen Inhalt jedoch „auf eine Seite Papier im Format A4 passt“ und keinerlei Quellenbelege enthalte, die eine Bewertung der Begründetheit der gegen den Beschuldigten erhobenen Vorwürfe ermöglichten. Nach Auffassung des polnischen Gerichts kann eine derart dürftige Dokumentation „keine Grundlage für die Einschränkung der Freiheit einer Person oder deren Auslieferung an einen fremden Staat“ bilden. Das polnische Gerichtsurteil ist nicht unproblematisch. Nach allgemeiner Auffassung führt der um Auslieferung ersuchte Staat prinzipiell – nicht nur im Anwendungsbereich des europäischen Haftbefehls – keine Tatverdachtsprüfung durch. Das Auslieferungsverfahren soll eben nicht das Strafverfahren im ersuchenden Staat ersetzen. Wie bereits erwähnt, soll dann, wenn es um Auslieferung auf der Basis des EuHB wegen einer Listentat geht, der Vollstreckungsstaat die Frage der zutreffenden rechtlichen Zuordnung des Tatvorwurfs zu einer Listenkategorie lediglich auf Schlüssigkeit beziehungsweise Willkürfreiheit prüfen. Hierzu freilich muss ihm der Staat, der den fraglichen EuHB ausgestellt hat, die Möglichkeit an die Hand geben. Falls das aus Sicht des Vollstreckungsstaats nicht der Fall ist, sieht der Rahmenbeschluss des EuHB ausdrücklich vor, dass dieser den Ausstellungsstaat um ergänzende Informationen ersucht wird. Die Bundesregierung verweist allerdings darauf, dass Hinweise von Nachrichtendiensten geheim seien und eine detaillierte Auskunft unterbliebe. Diese Geheimhaltungsaspekte erschweren die Transparenz und damit möglicherweise die Prüfung der Voraussetzungen für das Auslieferungsverfahren.


Effektive Verteidigungsstrategien bei Europäischen Haftbefehlen: Schlussfolgerungen aus dem Nord-Stream-Fall

Auslieferungsverfahren mit politischem, militärischem und rechtlichem Hintergrund – wie im Fall des Nord-Stream-Anschlags – erfordern eine vielschichtige und strategisch abgestimmte Verteidigung. Strafverteidiger prüfen dabei zunächst die Rechtmäßigkeit des Europäischen Haftbefehls. Unklare oder unvollständige Informationen können die Grundlage für einen Antrag auf Ablehnung oder Aussetzung der Auslieferung bilden. Dabei ist besonders die Zuständigkeitsfrage von zentraler Bedeutung: Bei Taten in internationalen Gewässern oder außerhalb des Hoheitsgebiets des ersuchenden Staates muss geprüft werden, ob dieser überhaupt zur Strafverfolgung befugt ist. Die Verteidigung kann geltend machen, dass weder das Territorialitätsprinzip noch andere völkerrechtliche Anknüpfungspunkte wie das Schutzprinzip eine hinreichende Rechtsgrundlage für die Jurisdiktion des ersuchenden Staates bieten. Das Warschauer Urteil zeigt exemplarisch, dass eine fundierte Argumentation zur fehlenden Zuständigkeit ein wirksames Verteidigungsmittel gegen die Auslieferung darstellen kann.

Von besonderer Bedeutung ist die Identifizierung möglicher Auslieferungshindernisse. Diese können vorliegen bei drohenden Menschenrechtsverletzungen, unzureichender Gewährleistung eines fairen Verfahrens oder politischer Einflussnahme. In Fällen mit sicherheitspolitischem oder militärischem Bezug kann zudem die Berufung auf funktionelle Immunität oder die Einordnung als politische Handlung eine tragfähige Verteidigungslinie darstellen. Ergänzend ist zu prüfen, ob unmenschliche Haftbedingungen drohen oder eine unzureichende Beweislage den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verletzt. In grenzüberschreitenden Fällen mit konkurrierenden Jurisdiktionen mehrerer Staaten sollte die Verteidigung zudem die Möglichkeit in Betracht ziehen, auf alternative Zuständigkeiten hinzuweisen oder die Verfahrensübernahme durch einen Staat zu beantragen, in dem günstigere verfahrensrechtliche Bedingungen herrschen.

Zunehmend wichtig ist auch die strategische Kommunikation mit Behörden, internationalen Organisationen und Medien, um Transparenz zu schaffen und den öffentlichen wie rechtlichen Druck auszugleichen. Erfolgreiche Strafverteidigung in transnationalen Verfahren erfordert nicht nur fundierte Expertise im europäischen und internationalen Strafrecht, sondern auch ein tiefes Verständnis für diplomatische Prozesse, politische Dynamiken und menschenrechtliche Standards. Insbesondere bei Taten in internationalen Gewässern oder auf fremdem Staatsgebiet ist eine profunde völkerrechtliche Analyse der Zuständigkeitsfrage unerlässlich. Der Fall Nord Stream verdeutlicht, dass effektive Verteidigung nur durch interdisziplinäres Arbeiten und konsequente Wahrung individueller Rechte gewährleistet werden kann.