Die Verständigung nach § 257c StPO, besser bekannt als „Deal mit der Staatsanwaltschaft“, ermöglicht eine Vereinbarung zwischen dem Gericht und den Verfahrensbeteiligten. Oftmals ist dies mit einem Geständnis des Angeklagten verbunden. Dieser erhält im Gegenzug eine Zusicherung zum Strafmaß. Gerade in aufwendigen Wirtschaftsstrafverfahren, bei umfangreichen Betrugsfällen oder in Verfahren mit vielen Beteiligten bietet die Verständigung Vorteile für beide Seiten: Der Angeklagte erhält eine mildere Strafe und die Justiz reduziert aufzuwendende Ressourcen.
Allerdings birgt der Deal mit der Staatsanwaltschaft auch Risiken: Das Geständnis des Angeklagten ist bindend und Rechtsmittel können begrenzt werden. Die Entscheidung für eine Verständigung erfordert daher eine umfassende Prüfung und Abwägung der Sachlage. Kompetente rechtliche Beratung ist in solchen Fällen daher entscheidend.
Unsere Anwälte für Strafrecht verfügen über die notwendige Expertise und über langjährige Erfahrung sowohl in der Mandantenbetreuung als auch in Verhandlungen mit Staatsanwaltschaften. In enger Zusammenarbeit mit den Mandanten prüft das Team aus Rechtsanwälten, ob ein Deal mit der Staatsanwaltschaft vorteilhaft ist. In diesem Zusammenhang wird außerdem eine Verteidigungsstrategie erarbeitet, welche die besten Chancen bietet und die Rechte der Betroffenen wahrt.
Rechtliche Grundlage eines „Deals“ | Verständigung nach § 257c StPO
Die Verständigung zwischen Gericht und Verfahrensbeteiligten ist in § 257c StPO normiert. Der klassische Fall der Verständigung ist eine Einigung über das Strafmaß, wobei dem Angeklagten im Gegenzug für ein Geständnis ein milderes Urteil zugesichert wird. In Absatz 2 der genannten Norm werden die möglichen Gegenstände einer Verständigung jedoch genau festgehalten:
- Rechtsfolgen, die Inhalt des Urteils sowie der dazugehörigen Beschlüsse sein können: Gem. § 257c Abs. 3 S. 2 StPO kann das Gericht unter freier Würdigung aller Umstände des Falles sowie der allgemeinen Strafzumessungserwägung eine Ober- und Untergrenze der Strafe angeben. So kann in der Verhandlung zur Verständigung zum Beispiel eine Grenze für die Anzahl der Tagessätze oder ein Fahrverbot i. S. d. § 44 StGB bestimmt werden. Ebenso können die Verfahrenseinstellung nach §§ 153, 153a StPO oder eine Aussetzung zur Bewährung nach § 56 StGB Gegenstand des „Deals“ sein. Die sodann vereinbarte Rechtsfolge bzw. Strafspanne ist allerdings nicht bindend, wenn es letztlich nicht zu einer Verständigung kommt.
- Prozessverhalten der Verfahrensbeteiligten: Verständigungsfähig sind außerdem der Verzicht des Angeklagten darauf, zum Beispiel (weitere) Beweis- oder Befangenheitsanträge zu stellen. Auch kann ein Ausgleich vereinbart werden – etwa eine Schadenswiedergutmachung i. S. d. § 46a StGB.
- Sonstige verfahrensbezogene Maßnahmen: Hierunter fällt beispielsweise die Teileinstellung des Verfahrens hinsichtlich einzelner Anklagevorwürfe gem. §§ 154 Abs. 2, 154a Abs. 2 StPO.
Von der Verständigung ausgenommen sind gem. § 257c Abs. 2 S. 3 StPO der Schuldspruch sowie Maßregeln der Sicherung und Besserung. Letzteres umfasst dabei unter anderem die Sicherungsverwahrung nach §§ 66 ff. StGB, die Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 69 StGB sowie die Anordnung des Berufsverbots nach § 70 StGB.
Ist die Verständigung bindend? | Ausnahmen und Rechtsfolgen
Grundsätzlich ist die Verständigung für das Gericht bindend. Nur so kann Rechtssicherheit geschaffen werden. Dennoch sieht § 257c Abs. 4 S. 1 StPO bestimmte Ausnahmen vor, in denen von einer bereits geschlossenen Verständigung seitens des Gerichts wieder abgesehen werden kann. Solche Fälle liegen vor,
- wenn rechtlich oder tatsächlich bedeutsame Umstände übersehen worden sind oder sich neu ergeben haben und das Gericht deswegen zu der Überzeugung gelangt, dass der in Aussicht gestellte Strafrahmen nicht mehr tat- oder schuldangemessen ist;
- wenn das weitere Prozessverhalten des Angeklagten nicht dem Verhalten entspricht, das der Prognose des Gerichtes zugrunde gelegt worden ist.
Rechtliche oder tatsächliche Umstände, die hier relevant wären, sind unter anderem Einlassungen des Angeklagten, die zunächst übersehen wurden und sodann aus einer einfachen Straftat einen schweren Fall machen. Auch das Auftauchen neuer Beweismittel kann zur Aufhebung der Verständigung führen. Ein relevantes abweichendes Prozessverhalten kann z. B. der Widerruf des Geständnisses oder auch das Begehen weiterer Straftaten während des laufenden Prozesses sein.
Entfällt die Bindung des Gerichts, so darf ein im Rahmen der Verständigung abgegebenes Geständnis des Angeklagten nicht verwertet werden, § 257c Abs. 4 S. 3 StPO. Das Gericht hat die Abweichung von der Verständigung außerdem unverzüglich mitzuteilen.
Die vorgesehenen Ausnahmen sollen sicherstellen, dass trotz der Verständigung ein der Schuld des Angeklagten angemessenes Urteil gefällt werden kann. Auch nach Zustandekommen der Verständigung ist es somit von enormer Bedeutung, anwaltlichen Rat zu befolgen, um nicht den Deal mit der Staatsanwaltschaft selbst zu gefährden.
Strategische Ausgestaltung der Verständigung | Die Rolle des Strafverteidigers
Damit sich die Verständigung tatsächlich zum Vorteil des Angeklagten auswirkt, ist deren sorgfältige und strategische Ausgestaltung entscheidend, die sowohl rechtliche als auch taktische Überlegungen berücksichtigt. Aus diesem Grunde sollte ein Deal nur nach eingehender Beratung eines erfahrenen Rechtsanwalts für Strafrecht angestrebt werden. Dieser wird bereits in einem frühen Stadium des Ermittlungsverfahrens die Möglichkeit eines Deals prüfen.
Bevor dann die Verständigung tatsächlich angestrebt wird, ist eine vollständige Akteneinsicht essenziell. Der Verteidiger muss genau wissen, welche Beweise und Indizien gegen den Angeklagten vorliegen, um die Möglichkeiten und Erfolgsaussichten sowie die Risiken eines Deals realistisch einschätzen zu können. Wenn die Beweislage schwach ist oder erhebliche Zweifel bestehen, könnte ein Deal ungünstiger ausfallen, als eine Auseinandersetzung im regulären Verfahren wäre. Umgekehrt kann eine starke Beweislage der ausschlaggebende Punkt zum Abschluss eines Deals sein, um eine noch härtere Strafe zu vermeiden.
Der Zeitpunkt, zu dem die Verständigung angestrebt wird, kann entscheidend für deren Erfolg sein. In der Regel sollte die Verständigung so früh wie möglich im Verfahren erfolgen, um die Verfahrensdauer zu verkürzen und eine unnötige Eskalation zu vermeiden. Allerdings kann es auch taktisch klug sein, zunächst die Beweisaufnahme abzuwarten, um eine bessere Verhandlungsposition zu erlangen.
Auf einen Blick: Häufig gestellte Fragen zum Deal mit der Staatsanwaltschaft
Eine Verständigung, auch als „Deal mit der Staatsanwaltschaft” bekannt, ist eine Vereinbarung zwischen Gericht, Staatsanwaltschaft und Verteidigung über das Strafmaß. Im Gegenzug für ein Geständnis wird dem Angeklagten eine mildere Strafe zugesichert, während gleichzeitig Verfahrensaufwand und Ressourcen der Justiz geschont werden. Besonders bietet sich eine Verständigung in aufwendigen Wirtschaftsstrafverfahren, bei umfangreichen Betrugsfällen oder in Verfahren mit einer großen Anzahl an Beteiligten an. Sie kann für Angeklagte vorteilhaft sein, wenn aufgrund der Beweislage eine Verurteilung wahrscheinlich ist und eine Strafmilderung erreicht werden soll.
Gegenstand einer Verständigung können die Rechtsfolgen sein, die Inhalt des Urteils und der dazugehörigen Beschlüsse sein können, sowie sonstige verfahrensbezogene Maßnahmen und das Prozessverhalten der Verfahrensbeteiligten (§ 257c Abs. 2 S. 1 StPO). Der Schuldspruch sowie Maßregeln der Sicherung und Besserung dürfen hingegen nicht Gegenstand einer Verständigung sein, § 257c Abs. 2 S. 3 StPO.
Ja, nach § 257c Abs. 2 S. 2 StPO soll Bestandteil jeder Verständigung ein Geständnis des Angeklagten sein. Dies ist eine zentrale Voraussetzung für den Abschluss eines Deals.
Eine Verständigung kann sowohl von der Staatsanwaltschaft als auch von der Verteidigung initiiert werden. Beide Seiten haben das Recht, Verhandlungen über einen Deal anzustoßen.
Grundsätzlich ist die Verständigung für das Gericht bindend, um Rechtssicherheit zu schaffen. Allerdings sieht § 257c Abs. 4 S. 1 StPO bestimmte Ausnahmen vor, in denen das Gericht von der Verständigung absehen kann. Dies ist etwa der Fall, wenn rechtlich oder tatsächlich bedeutsame Umstände übersehen wurden oder sich neu ergeben haben und der in Aussicht gestellte Strafrahmen nicht mehr tat- oder schuldangemessen ist. Selbiges gilt, wenn der Angeklagte sein Geständnis zum Beispiel widerruft.
Entfällt die Bindung des Gerichts an die Verständigung, darf ein im Rahmen der Verständigung abgegebenes Geständnis des Angeklagten nicht verwertet werden. Das Gericht muss die Abweichung von der Verständigung unverzüglich mitteilen, § 257c Abs. 4 S. 4 StPO.
Eine vollständige Akteneinsicht ist essenziell, damit der Verteidiger genau weiß, welche Beweise und Indizien gegen den Angeklagten vorliegen. Nur so können die Möglichkeiten, Erfolgsaussichten und Risiken eines Deals realistisch eingeschätzt werden.
Ein erfahrener Strafverteidiger prüft bereits in frühen Stadien des Ermittlungsverfahrens die Möglichkeit eines Deals, um alle strategischen Optionen für die Verteidigung auszuloten.
Auch nach Zustandekommen der Verständigung ist es von enormer Bedeutung, anwaltlichen Rat zu befolgen, um nicht den Deal selbst zu gefährden. Das Prozessverhalten muss weiterhin den Vereinbarungen entsprechen.

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