Der Vorwurf einer Körperverletzung hat weitreichende Folgen. Je nach Schwere der Tat drohen hohe Geldstrafen oder sogar mehrere Jahre Haft. Dabei macht es einen entscheidenden Unterschied, ob jemand vorsätzlich oder fahrlässig gehandelt hat. Besonders die fahrlässige Körperverletzung nach § 229 StGB ist schneller erfüllt, als viele denken – ein Moment der Unaufmerksamkeit im Straßenverkehr kann bereits ausreichen. Bei gefährlicher Körperverletzung, schwerer Körperverletzung oder gar Körperverletzung mit Todesfolge fallen die Strafen deutlich härter aus. Um die Situation richtig einzuschätzen, braucht es fundiertes strafrechtliches Fachwissen und Kenntnis der aktuellen Rechtsprechung.
Die Kanzlei Schlun & Elseven steht Betroffenen in dieser belastenden Situation zur Seite. Unsere Rechtsanwälte für Strafrecht verschaffen sich zunächst durch Akteneinsicht einen vollständigen Überblick, prüfen die Beweislage gründlich und entwickeln dann eine maßgeschneiderte Verteidigungsstrategie. Ziel ist es, durch eine sorgfältig ausgearbeitete Stellungnahme bereits im Vorfeld ein Hauptverfahren abzuwenden oder im Prozess ein möglichst mildes Urteil zu erreichen.
Vorsätzliche Körperverletzung gem. § 223 StGB | Tatbestand und Strafrahmen
Der Tatvorwurf der vorsätzlichen Körperverletzung ist in § 223 StGB unter Strafe gestellt. Der Tatbestand der Körperverletzung erfordert die körperliche Misshandlung oder Gesundheitsschädigung einer anderen Person. Unter einer körperlichen Misshandlung ist jede üble, unangemessene Behandlung zu verstehen, die das körperliche Wohlbefinden des Opfers mehr als nur unerheblich beeinträchtigt. Eine Gesundheitsschädigung liegt vor, wenn ein pathologischer, das heißt ein vom körperlichen Normalzustand nachteilig abweichender Zustand hervorgerufen oder gesteigert wurde.
Bei der Körperverletzung droht eine Geldstrafe oder eine Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren. Das Strafmaß variiert hierbei aufgrund der verschiedenen Begehungsformen je nach Schwere der Tat. Liegt etwa eine gefährliche oder schwere Körperverletzung vor, erhöht sich das Strafmaß auf bis zu zehn Jahre Freiheitsstrafe. Die Körperverletzung mit Todesfolge nach § 227 StGB sieht eine Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren vor.
Fahrlässige Körperverletzung gem. § 229 StGB
Den Tatvorwurf der fahrlässigen Körperverletzung gem. § 229 StGB erfüllt, wer fahrlässig die Körperverletzung einer anderen Person verursacht. Die fahrlässige Körperverletzung ist die schwächste Form der Körperverletzungsdelikte und wird mit Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren bestraft.
Im Gegensatz zur einfachen Körperverletzung fehlt es bei der fahrlässigen Körperverletzung am Vorsatz. Der Täter handelt also weder willentlich noch wissentlich. Eine fahrlässig begangene Körperverletzung setzt voraus, dass der Täter eine ihm obliegende Sorgfaltspflicht verletzt hat. Eine solche Pflicht kann sich beispielsweise aus den Regelungen des Straßenverkehrs ergeben. Weiterhin setzt § 229 StGB voraus, dass gerade der Verstoß gegen die bestehende Pflicht zu der Körperverletzung führen muss und der Täter diese nach seinen Kenntnissen hätte erkennen und vermeiden können.
Der Vorwurf der fahrlässigen Körperverletzung steht häufig bei Verkehrsunfällen im Raum. Hier können neben der Körperverletzung auch noch eine Vielzahl an anderen Delikten wie etwa die Gefährdung des Straßenverkehrs gem. § 315c StGB oder eine Sachbeschädigung gem. § 303 StGB erfüllt sein.
Insbesondere bei mehreren Tatvorwürfen ist rechtliche Beratung und eine fundierte Verteidigungsstrategie entscheidend. Unser Rechtsteam bietet Ihnen zuverlässige Verteidigung in der gesamten Bandbreite des Strafrechts.
Gefährliche Körperverletzung gem. § 224 StGB
Der Tatvorwurf der gefährlichen Körperverletzung gem. § 224 StGB setzt zunächst die vorsätzliche Verwirklichung des Grundtatbestandes nach § 223 StGB voraus, also die körperliche Misshandlung bzw. Gesundheitsschädigung einer anderen Person. Bei § 224 StGB handelt es sich um einen sogenannten Qualifikationstatbestand. Das heißt, dass die vorsätzliche Körperverletzung auf eine in § 224 StGB normierte Art und Weise begangen werden muss, damit die Qualifikation erfüllt ist.
Bei gefährlicher Körperverletzung beläuft sich das Strafmaß auf eine Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren. Diese drastische Erhöhung des Strafmaßes im Gegensatz zur einfachen Körperverletzung ergibt sich daraus, dass die abstrakte Gefährlichkeit der Tathandlung hier im Vordergrund steht. Sollte die Verwirklichung einer der genannten Qualifikationen vorliegen, ist eine Geldstrafe ausgeschlossen.
Als gefährliche Körperverletzung gilt gem. § 224 Abs. 1 StGB eine Körperverletzung, die
- durch die Beibringung von Gift oder anderen gesundheitsschädlichen Stoffen,
- mittels einer Waffe oder eines anderen gefährlichen Werkzeugs,
- mittels eines hinterlistigen Überfalls (überraschender oder unerwarteter Angriff),
- gemeinschaftlich mit einem anderen Beteiligten oder
- auf eine Weise, die das Leben der verletzten Person gefährdet, erfolgt.
Schwere Körperverletzung gem. § 226 StGB
Auch bei dem Vorwurf der schweren Körperverletzung gemäß § 226 StGB muss eine Verletzung im Sinne von § 223 StGB vorliegen. Im Unterschied zur gefährlichen Körperverletzung, bei der die Art der Tatbegehung im Vordergrund steht, verlangt die schwere Körperverletzung gemäß § 226 StGB den Eintritt einer schweren Folge, etwa den Verlust des Seh- oder Sprechvermögens.
Dabei genügt es, wenn diese Folge fahrlässig herbeigeführt wurde. Die schwere Körperverletzung wird sodann mit einer Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren bestraft. Verursacht der Täter die schwere Folge hingegen absichtlich oder wissentlich, droht gem. § 226 Abs. 2 StGB eine Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren. Da es sich bei der schweren Körperverletzung gem. § 226 StGB um ein Verbrechen handelt, ist der Versuch stets strafbar.
Körperverletzung mit Todesfolge gem. § 227 StGB
§ 227 StGB stellt die Körperverletzung mit Todesfolge unter Strafe. Das Strafmaß beträgt nicht unter drei Jahren Freiheitsstrafe. In minder schweren Fällen sieht das Gesetz eine Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren vor. Die Verhängung einer Geldstrafe ist nicht vorgesehen.
Um sich der Körperverletzung mit Todesfolge gem. § 227 StGB strafbar zu machen, ist es notwendig, dass zunächst eine vorsätzliche Körperverletzung gemäß §§ 223-226a StGB begangen wurde. Der Tod der Person muss durch die Körperverletzungshandlung verursacht worden sein. Häufig steht bei dem Verdacht einer Körperverletzung auch der Tatvorwurf wegen Totschlages oder sogar wegen Mordes im Raum. Das wesentliche Unterscheidungsmerkmal ist hier der Vorsatz. Bei den genannten Tötungsdelikten muss der Täter den Tod des Opfers vorsätzlich herbeiführen. Bei der Körperverletzung mit Todesfolge dagegen handelt der Täter zwar in Bezug auf die Körperverletzung vorsätzlich, nicht jedoch hinsichtlich des Todes. Typischerweise entsteht diese Situation beispielsweise durch einen Schlag oder Stoß, der an sich nicht lebensgefährlich ist, aber zu einem tödlichen Sturz oder einer fatalen Verletzung führt.
Rechtfertigungsgründe: Notwehr und rechtfertigender Notstand
Damit der Täter bestraft werden kann, muss die Tat auch rechtswidrig sein. Die Körperverletzung ist jedoch nicht rechtswidrig, wenn ein Rechtfertigungsgrund vorliegt. Ein solcher besteht etwa bei Notwehr oder dem rechtfertigenden Notstand.
Notwehr gem. § 32 StGB
Wer sich gegen einen gegenwärtigen rechtswidrigen Angriff verteidigt, handelt unter bestimmten Voraussetzungen in Notwehr und folglich nicht rechtswidrig, § 32 Abs. 2 StGB. Erfolgt die Verteidigung gegenüber einem Dritten, so wird dies als Nothilfe bezeichnet. Dabei geht es in beiden Fällen um den Schutz von Rechtsgütern wie dem Körper, Leben und der Gesundheit. Der Angriff auf diese Rechtsgüter muss zum Zeitpunkt der Verteidigung gegenwärtig sein. Er muss also unmittelbar bevorstehen, gerade stattfinden oder noch andauern. Es ist nicht notwendig, abzuwarten, bis man tatsächlich angegriffen wird.
Im Weiteren muss die Notwehrhandlung auch zur Abwehr des Angriffs erforderlich, d. h. geeignet sein, den Angriff abzuwehren oder zumindest erheblich zu mildern. Dazu muss die Handlung das unter den verfügbaren Mitteln verhältnismäßig mildeste Mittel sein. Außerdem muss die Notwehrhandlung geboten sein, sie darf also nicht in einem krassen Missverhältnis zum Angriff stehen.
Ob eine Tat in der konkreten Situation durch Notwehr gerechtfertigt war, richtet sich stets nach dem Einzelfall. Eine fundierte Strafverteidigung kann entscheidend sein, um nachzuweisen, dass Notwehr vorlag.
Rechtfertigender Notstand, § 34 StGB
Nach § 34 StGB handelt nicht rechtswidrig, wer in einer gegenwärtigen, nicht anders abwendbaren Gefahr für Leben, Leib, Eigentum und weitere Rechtsgüter eine Handlung vornimmt, um diese Gefahr von sich oder einem anderen abzuwenden. Bei dem rechtfertigenden Notstand dürfen demnach fremde Rechtsgüter verletzt werden, um andere Rechtsgüter zu schützen. Der entscheidende Unterschied zur Notwehr ist, dass bei der Notwehr ein rechtswidriger Angriff vorliegen muss. Bei dem rechtfertigenden Notstand genügt hingegen das Vorliegen einer Gefahr, d. h. die Möglichkeit eines Schadenseintritts bei einem der in § 34 StGB genannten Rechtsgüter. Außerdem ist eine Interessensabwägung zwischen den betroffenen Rechtsgütern erforderlich.
FAQ – Häufig gestellte Fragen zu Körperverletzungsdelikten
Eine Körperverletzung nach § 223 StGB liegt vor, wenn eine körperliche Misshandlung oder Gesundheitsschädigung einer anderen Person vorgenommen wird. Unter körperlicher Misshandlung versteht man jede üble, unangemessene Behandlung, die das körperliche Wohlbefinden des Opfers mehr als nur unerheblich beeinträchtigt. Eine Gesundheitsschädigung liegt vor, wenn ein pathologischer, also heilungsbedürftiger Zustand hervorgerufen oder gesteigert wurde.
Das Strafmaß bei vorsätzlicher Körperverletzung nach § 223 StGB erstreckt sich von einer Geldstrafe bis zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren. Die konkrete Strafe variiert je nach Begehungsform und richtet sich danach, ob nur eine einfache Körperverletzung oder ein Qualifikationstatbestand wie gefährliche Körperverletzung oder Körperverletzung mit Todesfolge verwirklicht wurde.
Bei der vorsätzlichen Körperverletzung handelt der Täter willentlich und wissentlich. Bei der fahrlässigen Körperverletzung nach § 229 StGB fehlt es am Vorsatz. Der Täter handelt weder willentlich noch wissentlich, verletzt aber seine Sorgfaltspflicht. Die fahrlässige Körperverletzung wird mit Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren bestraft und ist die schwächste Form der Körperverletzungsdelikte.
Die gefährliche Körperverletzung ist ein Qualifikationstatbestand, der zunächst die Verwirklichung des Grundtatbestandes nach § 223 StGB voraussetzt. Die Tat muss zusätzlich auf eine in § 224 StGB normierte Art und Weise begangen werden: Körperverletzung durch die Beibringung von Gift oder anderen gesundheitsschädlichen Stoffen, die Verwendung einer Waffe oder eines anderen gefährlichen Werkzeugs, einen hinterlistigen Überfall, die gemeinschaftliche Begehung mit einem anderen Beteiligten oder durch eine das Leben gefährdende Behandlung. Das Strafmaß beläuft sich auf Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren. Eine Geldstrafe ist ausgeschlossen.
Bei der gefährlichen Körperverletzung nach § 224 StGB steht die Art der Tatbegehung im Vordergrund. Bei der schweren Körperverletzung nach § 226 StGB wird hingegen auf die Folgen der Tat abgezielt, wie den Verlust des Sehvermögens, Gehörs, Sprechvermögens oder der Fortpflanzungsfähigkeit. Das Strafmaß bei schwerer Körperverletzung beträgt ein bis zu zehn Jahren Freiheitsstrafe, bei vorsätzlicher Begehung der Folge nicht unter drei Jahren.
§ 227 StGB stellt die Körperverletzung mit Todesfolge unter Strafe. Zunächst muss eine vorsätzliche Körperverletzung nach §§ 223-226a StGB begangen worden sein, durch die der Tod der Person eintritt. Bezüglich der Todesfolge muss sodann Fahrlässigkeit vorliegen. Straftaten wie der Mord oder Totschlag sind hingegen verwirklicht, wenn jemand einen anderen Menschen vorsätzlich tötet. Das wesentliche Unterscheidungsmerkmal ist daher der Vorsatz bezüglich des Todeserfolgs.
Bei Verdacht auf Körperverletzung ist es entscheidend, sich umgehend mit dem Tatvorwurf auseinanderzusetzen. Ein erfahrener Strafverteidiger sollte möglichst früh eingeschaltet werden, um bereits während des Ermittlungsverfahrens die Position zu stärken und die Rechte des Beschuldigten zu wahren. Durch eine sorgfältig erarbeitete Stellungnahme kann ein belastendes Hauptverfahren unter Umständen vermieden werden.
Ja, liegt ein Rechtfertigungsgrund vor, ist die Handlung nicht rechtswidrig. Insbesondere folgende Rechtfertigungsgründe sind relevant:

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