Aufenthaltstitel statt Golden Visa: Die Rechtslage in Deutschland

Aufenthaltstitel statt Golden Visa: Die Rechtslage in Deutschland

Viele EU-Staaten wie Malta, Portugal oder Zypern haben zeitweise sogenannte “Golden Visa”-Programme angeboten – Aufenthalts- oder Staatsbürgerschaftsprogrammen, die gegen eine erhebliche Investition eine Aufenthaltserlaubnis oder sogar die Staatsbürgerschaft gewähren.

Deutschland verfolgt einen anderen Ansatz: Anstatt eines “Golden Visa”-Programms bietet die Bundesrepublik ein differenziertes System von Aufenthaltstiteln, das insbesondere für Unternehmer, Investoren und Selbstständige attraktive Möglichkeiten bereithält. Während ein direkter Kauf der Aufenthaltsberechtigung nicht möglich ist, eröffnet das deutsche Aufenthaltsrecht eine Vielzahl an Wegen für vermögende Ausländer und Geschäftsleute, die sich dauerhaft in Deutschland etablieren möchten.

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Unsere Dienstleistungen

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  • Beratung in Bezug auf Daueraufenthalt in Deutschland

  • Beschaffung aller erforderlichen Unterlagen
  • Beantragung des benötigten Aufenthaltstitels

  • Klärung aller offenen Fragen mit der zuständigen Behörde
Aufenthaltserlaubnis für Unternehmer | Investoren
Dienstleistungen im Kontext

Das „Golden Visa“ – Prinzip – Die Rechtslage in Deutschland

Malta hat es mit seinem „Citizenship by Investment”-Programm vorgemacht, und viele andere EU-Staaten sind diesem Vorbild gefolgt. Das Prinzip ist denkbar einfach: Durch Investitionen in Aktien, Staatsanleihen oder Unternehmen im Zielland kann man sich eine Aufenthaltsberechtigung sichern. Auch der Erwerb einer Immobilie kann unter Umständen als ausreichende Investition gelten. Doch wie gestaltet sich die Rechtslage in Deutschland? Welche Möglichkeiten haben wohlhabende Ausländer, die sich mit ihrem Vermögen in Deutschland niederlassen möchten?

Deutschland kennt kein solches „Golden Visa”-Programm. Es gibt keine pauschale Regelung, wonach eine bestimmte Investitionssumme automatisch zu einem Aufenthaltstitel führt. Dennoch bietet das deutsche Aufenthaltsrecht verschiedene Wege für vermögende Personen sich in Deutschland niederzulassen.
Im Folgenden werden die verschiedenen Aufenthaltstitel erläutert, die das deutsche Aufenthaltsrecht bereithält. Dabei gibt es nicht nur spezielle Regelungen für Unternehmer und Investoren, sondern unter Umständen auch die Möglichkeit für vermögende Personen, ihren Ruhestand in Deutschland zu verbringen.

Die Rechtsgrundlage für wohlhabende Nichterwerbstätige zur Erlangung einer Aufenthaltserlaubnis kann dabei § 7 Abs. 1 S. 3 AufenthG bieten. Die Vorschrift ermöglicht die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis auch für Zwecke, die nicht gesondert im Aufenthaltsgesetz geregelt sind. Denkbar wäre z.B. eben, dass ein vermögender Ausländer, der sich in Deutschland niederlassen möchte, um hier von seinem Vermögen zu leben. Bis vor nicht allzu langer Zeit schien eine solche Option außer Reichweite. Das veröffentlichte Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 18.7.2018, 1 K 1083/17 brachte hier jedoch etwas mehr Klarheit.

Welche Voraussetzungen für einen solchen Aufenthaltstitel nach § 7 Abs. 1 S. 3 AufenthG erfüllt sein müssen, welche Unterlagen in einem solchen Fall erforderlich sind und wie über den entsprechenden Antrag entschieden werden kann, erfahren Sie in unserem Artikel Deutsche Aufenthaltserlaubnis für wohlhabende Nichterwerbstätige.

Aktuelles: Kommission geht gegen “goldene Pässe” vor

Malta hat bislang durch seine Regelungen zur Staatsbürgerschaft für Investoren den sogenannten „goldenen Pass” vergeben. Dieser wurde u. U. auch dann vergeben, wenn kein wirklicher Bezug zum Staat besteht. Die Vergabe einer Staatsbürgerschaft auf diese Weise ist nach Ansicht der Europäischen Kommission jedoch nicht mit Art. 4 Abs. 3 des Vertrags der Europäischen Union (EUV) sowie Art. 20 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) vereinbar. Während andere Staaten die Aufenthaltsgenehmigungen nur unter bestimmten (mit dem EU-Recht in Einklang stehenden) Voraussetzungen vergeben, sei bei den in Malta geltenden Regelungen ein gewisses Risiko hinsichtlich steuer- und strafrechtlicher Aspekte sowie in Bezug auf die Sicherheit festzustellen. Um den in Malta geltenden Regelungen zum „golden Visa” entgegenzuwirken, hat die Europäische Kommission 2022 vor dem Gerichtshof der Europäischen Union Klage gegen Malta erhoben und Recht bekommen. Der Europäische Gerichtshof entschied, “dass ein Mitgliedstaat seine Staatsangehörigkeit – und damit die Unionsbürgerschaft – nicht gegen im Voraus festgelegte Zahlungen oder Investitionen verleihen darf, da dies läuft im Wesentlichen darauf hinausliefe, dass der Erwerb der Staatsangehörigkeit zu einer bloßen geschäftlichen Transaktion werde.”

Einreise und Aufenthalt in Deutschland – Welche Titel gibt es?

Die Einreise von Ausländern aus Drittstaaten sowie der Aufenthalt dieser in Deutschland ist größtenteils im Aufenthaltsgesetz (AufenthG) geregelt. Dabei gelten die in diesem Gesetz festlegten Vorschriften nicht für Bürger der Europäischen Union. Diese genießen Freizügigkeit und haben daher das Recht, einzureisen und sich in den Mitgliedsstaaten der EU, des Europäischen Wirtschaftraums sowie der Schweiz aufzuhalten. Ausländer aus Drittstaaten hingegen bedürfen dazu eines Aufenthaltstitels aus § 4 Abs. 1 AufenthG. In dem Aufenthaltsgesetz sind die möglichen Titel normiert und gesetzlich geregelt. Unterschieden werden kann dabei zwischen folgenden Aufenthaltstiteln:

  • Aufenthaltserlaubnis: Bei der Aufenthaltserlaubnis handelt es sich um einen befristeten Aufenthaltstitel. Dieser ist zweckgebunden. Folglich kann eine Aufenthaltserlaubnis ausschließlich zum Zweck der Ausbildung (§§ 16 ff. AufenthG), der Erwerbtätigkeit (§§ 18 ff. AufenthG) oder aus weiteren, im Gesetz vorgesehenen Gründen (vgl. §§ 22 ff., 27 ff. AufenthG) erteilt werden. Die entsprechenden Voraussetzungen, die an die jeweilige Aufenthaltserlaubnis gebunden sind, werden in den genannten Vorschriften genau festgelegt. Unsere Anwälte für Aufenthalts- und Ausländerrecht erläutern Ihnen diese gern und zeigen Ihnen auf, welche Möglichkeit zur Einreise und zum Aufenthalt Ihnen zur Verfügung stehen. Weitere Informationen zur Aufenthaltserlaubnis erhalten Sie in unserem Überblick.
  • Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU: Die in § 9a AufenthG geregelte Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU ist hingegen ein unbefristeter Aufenthaltstitel. Bei Erhalt einer Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU erlangen Sie den Vorteil uneingeschränkter Mobilität innerhalb der EU. Alle Details zur Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU haben wir für Sie zusammengefasst.
  • Blaue Karte EU: Für hochqualifizierte Arbeitskräfte besteht die Möglichkeit zum Erhalt einer blauen Karte EU. Dieser Aufenthaltstitel ermöglicht Fachkräften in Deutschland befristet Aufenthalt zu nehmen, um hierzulande einer Tätigkeit nachgehen zu können. Die Blaue Karte EU ist insbesondere für diejenigen Unternehmen interessant, denen es an Fachkräften mangelt. Ausführliche Informationen erhalten Sie in unserem Beitrag zur Blauen Karte EU.
  • ICT-Karte: Ein weitere befristeter Aufenthaltstitel ist die Intra-Corporate-Transfer-Karte (ICT-Karte). Durch diese ist es Unternehmen möglich Arbeitnehmer aus Drittstaaten, die in einer Niederlassung des Unternehmens außerhalb der EU arbeiten, in Niederlassungen innerhalb der EU zu entsenden. Mehr zur ICT-Karte erfahren Sie in unserem speziellen Artikel.
  • Mobiler-ICT-Karte: Wurde dem Arbeitnehmer eines Unternehmens bereits durch einen anderen Staat der EU der Aufenthaltstitel zum Zweck eines unternehmensinternen Transfers erteilt, kommt für den Aufenthalt in Deutschland zu diesem Zweck die Mobiler-ICT-Karte in Betracht (§ 19b AufenthG).
  • Niederlassungserlaubnis: Die Niederlassungserlaubnis ist ein unbefristeter Aufenthaltstitel (vgl. § 9 AufenthG) und bietet daher die Möglichkeit, dauerhaft Aufenthalt in Deutschland nehmen sowie dort arbeiten zu können. Die Vorteile und Voraussetzungen der Niederlassungserlaubnis erläutern wir detailliert in unserem Praxisbeitrag. Für weitere Fragen stehen wir Ihnen selbstverständlich jederzeit zur Verfügung.
  • Visum: Das Visum wird hingegen befristet erteilt. Unterschieden wird dabei zwischen Kurzzeit- und Langzeitvisa. Erstere sind für Geschäftsreisen, Handelskonferenzen, Sport- sowie Unterhaltungsveranstaltungen und Familienbesuche besonders interessant. Unsere Anwälte für Aufenthaltsrecht prüfen gerne, welches Visum Ihren Zwecken am besten entspricht, und informieren Sie über die Voraussetzungen sowie die Beantragung dieses Aufenthaltstitels.
  • Chancenkarte: Durch das am 23.06.2023 neu beschlossene Gesetz zur Weiterentwicklung des Fachkräfteeinwanderungsgesetzes soll ein neuer Aufenthaltstitel eingeführt werden. Dabei handelt es sich um die punktebasierte Chancenkarte. Die wichtigsten Informationen zur Chancenkarte und den Neuerungen des reformierten Fachkräfteeinwanderungsgesetzes haben wir in einem separaten Beitrag aufbereitet.

Aufenthaltstitel für Investoren | Unternehmer

Wer sich als ausländischer Investor bzw. Unternehmer dazu entscheidet, in deutsche Unternehmen zu investieren bzw. einen Standort für sein Unternehmen in Deutschland zu errichten, trägt mitunter zum wirtschaftlichen Erfolg unseres Landes bei. Unternehmensgründer, Einzelunternehmer, Geschäftsführer und gesetzliche Vertreter von Personen- und Kapitalgesellschaften werden daher durch die Regelung des § 21 AufenthG besonders privilegiert. Für eben diese Personen ergibt sich die Möglichkeit zum Erhalt eines Aufenthaltstitels. Um unseren Business Clients bereits einen Einblick in die Thematik geben zu können, erläutern wir im Folgenden die für § 21 AufenthG erforderlichen besonderen Voraussetzungen zum Erhalt einer Aufenthaltserlaubnis nach der genannten Norm und die mit diesem einhergehenden Pflichten für Sie bzw. Ihr Unternehmen.

Nach § 21 AufenthG kann einem Ausländer eine Aufenthaltserlaubnis zur Ausübung einer selbstständigen Tätigkeit erteilt werden. Dabei wird vorausgesetzt, dass

  • ein wirtschaftliches Interesse oder ein regionales Bedürfnis besteht,
  • die Tätigkeit positive Auswirkungen auf die Wirtschaft erwarten lässt und
  • die Finanzierung des Projekts durch Eigenkapital oder eine Kreditzusage gesichert ist.

Die zuständige Behörde zieht zur Beurteilung der genannten Voraussetzungen Kriterien wie die Tragfähigkeit des zugrunde liegenden Geschäftsplans, die Höhe des eingesetzten Kapitals, die Erfahrung des ausländischen Unternehmers, die Auswirkungen auf die Beschäftigungs- und Ausbildungssituation sowie den Beitrag für Innovation und Forschung (vgl. § 21 Abs. 1 S. 2 AufenthG) heran. Die Aufenthaltserlaubnis wird nach § 21 Abs. 4 AufenthG zunächst auf maximal drei Jahre befristet. Sofern der Ausländer die geplante Tätigkeit erfolgreich verwirklicht hat und der Lebensunterhalt des Ausländers sowie seiner mit ihm in Deutschland lebenden Familie gesichert ist, ist der Erhalt einer Niederlassungserlaubnis möglich (vgl. § 21 Abs. 4 AufenthG).

Bedenken Sie, dass der erteilte Aufenthaltstitel gem. § 51 AufenthG auch erlöschen kann. So können Sie den Titel zum Beispiel verlieren, indem Sie für längere Zeit ausreisen und sich nicht mehr im Bundesgebiet aufhalten. Unsere Rechtsanwälte für Ausländer- und Aufenthaltsrecht erläutern Ihnen gerne, unter welchen Umständen Sie das Land bedenkenlos verlassen können, ohne Gefahr zu laufen, Ihre Aufenthaltserlaubnis später zu verlieren.

Ihr Weg nach Deutschland – Professionelle Beratung für Investoren und Unternehmer

Deutschland mag kein klassisches “Golden Visa”-Programm anbieten, dafür aber umso solidere und nachhaltigere Wege für eine dauerhafte Niederlassung. Als stärkste Volkswirtschaft Europas bietet Deutschland Investoren und Unternehmern nicht nur politische Stabilität und Rechtssicherheit, sondern auch Zugang zum gesamten EU-Binnenmarkt.

Die Vielfalt der deutschen Aufenthaltstitel – von der Aufenthaltserlaubnis für Selbstständige über die Blaue Karte EU bis hin zur unbefristeten Niederlassungserlaubnis – ermöglicht maßgeschneiderte Lösungen für Ihre individuellen Bedürfnisse und Ziele. Ob Sie als Investor in deutsche Unternehmen einsteigen, ein eigenes Unternehmen gründen oder als vermögende Privatperson Ihren Lebensmittelpunkt nach Deutschland verlegen möchten – wir begleiten Sie durch den gesamten Prozess.

Unsere erfahrenen Anwälte für Aufenthalts- und Ausländerrecht verfügen über langjährige Expertise in der Beratung internationaler Mandanten und kennen die Besonderheiten des deutschen Aufenthaltsrechts aus der täglichen Praxis. Wir analysieren Ihre persönliche Situation, entwickeln eine maßgeschneiderte Strategie und unterstützen Sie bei der Antragstellung und allen weiteren Schritten bis zur erfolgreichen Erteilung Ihres Aufenthaltstitels.

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