Der Pflegekraftmangel in Deutschland ist in aller Munde. Schätzungen zu Folge wird im Jahr 2030 ein Pflegemangel von 500.000 qualifizierten Arbeitskräften bestehen. Von den umfassenden rechtlichen Änderungen in den letzten Jahren erhoffte man sich eine erhebliche Aufstockung an Pflegefachpersonal. Im deutlichen Kontrast hierzu stehen allerdings die noch immer langen Wartezeiten bei der Bearbeitung von Berufsanerkennungen für ausländische Fachkräfte. Es ist die Regel und nicht die Ausnahme, dass die Anträge diesbezüglich mehrere Monate beanspruchen.
Das Migrationsteam von Schlun & Elseven hat sich dieser Problematik angenommen. Durch professionelle anwaltliche Beratung und eine engagierte Vertretung sorgt es dafür, dass die Wartezeit in den meisten Fällen erheblich verkürzt wird. Auch bei weiteren Fragen bezüglich der Aufenthalts- und Arbeitserlaubnis, sozialversicherungsrechtlicher Aspekte oder eines anderen rechtlichen Anliegens – unser Team steht Ihnen mit seiner Expertise und langjähriger Erfahrung jederzeit zur Seite.
Rechtliche Ausgangslage für Pflegeberufe
Wer als ausländische Pflegefachkraft in Deutschland tätig werden will, braucht eine diesbezügliche Genehmigung, da es sich um einen sogenannten reglementierten Beruf handelt (vgl. §§ 1 Abs. 1, 58 Abs. 1 und 2 Pflegeberufsgesetz (PflBG)). Die Grundvoraussetzungen hierfür sind in § 2 PflBG geregelt: Eine anerkannte „berufliche oder hochschulische Ausbildung“, ein einwandfreies polizeiliches Führungszeugnis, eine gesundheitliche Eignung und einen gewissen Grad an Deutschkenntnissen (je nach Bundesland B2-B1). Um die Voraussetzung bezüglich der Ausbildung zu erfüllen, müssen Pflegekräfte mit nicht-deutschen Berufsabschlüssen in der Regel einen Anerkennungsantrag bei der zuständigen Behörde stellen. Dies ist in der Regel mit einem erheblichen Verwaltungsaufwand verbunden. Bei fehlerhafter Beantragung bzw. unvollständiger Dokumentation können sich diese Verfahren unverhältnismäßig in die Länge ziehen.
Ein weiterer Punkt, der die Ausgangslage erheblich verkompliziert, ist die hohe Anzahl an Behörden, die an diesem Verfahren beteiligt sind. Im ungünstigsten Fall muss man selbstständig zwischen der deutschen Botschaft, etwaigen Ausländerbehörden, der Agentur für Arbeit, der Anerkennungsstelle für berufliche Abschlüsse und auch der/dem Arbeitgeber*in vermitteln.
Zusätzlich ist die Gesetzeslage äußerst komplex und vielschichtig. Hauptgrund dafür sind „konkurrierende“ Gesetzesnormen. 2020 ist das PflBG neu in Kraft getreten. Ein Hauptziel des Gesetzes war es, die Ausbildung, die bisher in Deutschland in Kranken-, Kinderkranken-, und Altenpflege aufgeteilt war, zu einer allgemeinen Pflegeausbildung zusammenzuführen. Insoweit ersetzte es sowohl die bis dahin geltenden Vorschriften des Krankenpflegegesetzes (KrPflG) als auch die des Altenpflegegesetzes (AltPflG). Die Umstellung für den Anerkennungsprozess wurde jedoch als besonders kompliziert und langwierig erwartet, sodass mit dem § 66 (a) PflBG eine Art Übergangsregelung speziell für die Anerkennungsprozesse gefunden wurde. Demnach sollen die jeweiligen bisherigen Normen bis Ende 2024 fortgelten können, wenn die Voraussetzungen für die neuen Regelungen am Antragsort noch nicht vorliegen. Neben der Neueinführung des PflBG ist zeitgleich das Fachkräfteeinwanderungsgesetz (FachKrEG) erlassen worden. Dieses regelt die Einwanderungsvoraussetzungen für (Pflege-) Fachkräfte. 2023 wurde dieses Gesetz dann umfassend überarbeitet, um noch besser dem Fachkräftemangel entgegen wirken zu können. Dies macht die Bestimmung der maßgeblichen Norm besonders kompliziert und erfordert häufig die Analyse durch einen erfahrenen Anwalt.
Anerkennungsprozess | Nachweisbarkeit der beruflichen Qualifikation
Um als Pflegefachkraft, unabhängig von der genauen Berufsbezeichnung (Pflegefachfrau/Pflegefachmann, Gesundheits- und Kinderkrankenpfleger*in oder Altenpfleger*in) in Deutschland in einem entsprechenden Pflegeberuf arbeiten zu können, bedarf es für die berufliche Genehmigung der Anerkennung der Berufsausbildung. Zuständig für die Berufsanerkennung sind die sogenannten Anerkennungsstellen, ernannt von den jeweiligen Bundesländern. So ist beispielweise der Antrag in Nordrhein-Westfalen bei der zentralen Anerkennungsstelle für Gesundheitsberufe zu stellen. Die genauen Anforderungen an die Anerkennung der ausländisch erworbenen Pflegequalifikation hängen von der konkreten Konstellation ab. Grundsätzlich kann man jedoch zwei Fallgruppen unterscheiden: Anerkennung der Gleichwertigkeit oder Notwendigkeit eines Anpassungslehrgangs.
§ 40 Abs. 2 PflBG fordert für Pflegekräfte mit Abschluss aus einem Drittstaat einen „gleichwertigen Abschluss“. Als gleichwertig soll nach dieser komplexen und unübersichtlichen Rechtsnorm eine Ausbildung in einem Drittstaat gelten, wenn sie keine wesentlichen Unterschiede zur deutschen Ausbildung aufweist. Dies wird regelmäßig in zwei Schritten von behördlicher Seite geprüft. Zuerst wird der sogenannte Referenzberuf ermittelt, um sodann die Gleichwertigkeit zu bewerten. Bei Ermittlung des Referenzberufs wird ermittelt, ob die ausländische Ausbildung eine ausreichende Schnittmenge mit dem angestrebten Beruf hat. Ein*e Kinderkrankenpfleger*in würde z.B. keine große Schnittmenge mit dem Berufsbild eines/einer Altenpfleger*in aufweisen. Anschließend wird die Gleichwertigkeit der Ausbildung bewertet. Hier entscheidet die Behörde abhängig davon, ob die bestehenden Unterschiede der Ausbildungen in Bezug auf die theoretische und praktische Ausbildung oder auch bezüglich der gesetzlichen Reglementierung des Pflegeberufes im Herkunftsland als „wesentlich” einzustufen sind. Gegebenenfalls ermöglicht § 40 Abs. 2 Satz 2 PflBG bestehende Unterschiede durch Berufserfahrung oder anderweitig erlange Fähigkeiten „auszugleichen“. Werden die Unterschiede als unwesentlich eingestuft, wird die ausländische Ausbildung als gleichwertig anerkannt. Sind hingegen die Unterschiede der beiden Berufe „wesentlich“ im Ansinnen der Behörde, so hat der/die Betroffene zwei Optionen, den Beruf des Pflegers/der Pflegerin auf Grundlage der bisherigen Ausbildung auszuüben. Zum einen ist die Durchführung eines sogenannten „Anpassungslehrgangs“ möglich (vgl. § 40 Abs. 3 Satz 2 PflBG), zum anderen ist die Ablegung einer sogenannten „Kenntnisprüfung“ denkbar.
Anerkennung im Rahmen eines sogenannten „Beschleunigten Verfahrens“
Die Fristen in den Anerkennungsprozessen sehen eine Bearbeitungszeit von vier Monaten vor – allerdings erst ab dem Zeitpunkt, ab dem die gesammelten Dokumente vorliegen (vgl. § 43 Abs. 3 Satz 1 und 2 Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für die Pflegeberufe (PflAPrV)). Die rechtliche und anwaltliche Praxis zeigt, dass einiges getan werden kann, um die zu erwartenden Wartezeiten so kurz wie möglich zu halten.
Zunächst ist es hilfreich, alle benötigten Unterlagen zu sammeln, diese ggf. zu übersetzen und zu beglaubigen, um sie dann gebündelt einzureichen. So werden Rücksprachen verhindert, und die bereits erwähnte Wartefrist beginnt frühestmöglich abzulaufen. An dieser Stelle ist anwaltliche Unterstützung besonders empfehlenswert. Wir prüfen für Sie, welche Unterlagen insgesamt erforderlich sind und veranlassen für Sie die jeweiligen Übersetzungen und Beglaubigungen, sodass die Vollständigkeit Ihres Antrags gewährleistet ist.
Doch auch rein rechtlich können die Wartefristen verkürzt werden. Dabei spielt insbesondere der neu in Kraft getretene § 81 (a) AufenthG und das darin ermöglichte sogenannte „beschleunigte Visumverfahren” eine Rolle. Dieses sieht vor, dass im Antragsprozess der/die Arbeitgeber*in des Antragstellers/der Antragstellerin federführend agiert. Zwischen den Ausländerbehörden und den Arbeitgeber*innen wird eine Vereinbarung nach § 81 (a) Abs. 2 AufenthG geschlossen, so dass für alle Beteiligten von vornherein feststeht, dass die Festanstellung direkt an die Genehmigung der Tätigkeit anschließt. Für Pflegekräfte soll bei Wahl dieses beschleunigten Verfahrens hinzukommen, dass die schon benannte Vier-Monats-Frist auf eine Zwei-Monats-Frist schrumpft (§ 43 Abs. 2 Satz 2 PflAPrV). Bei Vorhandensein eines Arbeitgebers und dessen Einbeziehung kann daher die Bearbeitungszeit der Berufsanerkennung erheblich verkürzt werden.
Das Migrationsteam von Schlun & Elseven nutzt alle verfügbaren Optionen, um das Verfahren effektiv zu beschleunigen, damit Ihnen ein früherer Arbeitsbeginn ermöglicht wird. Unsere Anwälte zeigen Ihnen gerne im Rahmen einer Rechtsberatung auf, welche Möglichkeiten Ihnen bei der Berufsanerkennung offenstehen. Auch bei Folgefragen sind wir an Ihrer Seite und beraten Sie gerne bei möglichen Aufenthaltstiteln und weiteren ausländerrechtlichen Herausforderungen.

Praxisgruppe für Ausländer- und Aufenthaltsrecht
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