Berufsanerkennung für ausländische Pflegekräfte in Deutschland

Ihr Rechtsanwalt für Aufenthaltsrecht

Berufsanerkennung für ausländische Pflegekräfte in Deutschland

Ihr Rechtsanwalt für Aufenthaltsrecht

Der Pflegekraftmangel in Deutschland ist in aller Munde. Schätzungen zu Folge wird im Jahr 2030 ein Pflegemangel von 500.000 qualifizierten Arbeitskräften bestehen. Von den umfassenden rechtlichen Änderungen in den letzten Jahren erhoffte man sich eine erhebliche Aufstockung an Pflegefachpersonal. Im deutlichen Kontrast hierzu stehen allerdings die noch immer langen Wartezeiten bei der Bearbeitung von Berufsanerkennungen für ausländische Fachkräfte. Es ist die Regel und nicht die Ausnahme, dass die Anträge diesbezüglich mehrere Monate beanspruchen.

Das Migrationsteam von Schlun & Elseven hat sich dieser Problematik angenommen. Durch professionelle anwaltliche Beratung und eine engagierte Vertretung sorgt es dafür, dass die Wartezeit in den meisten Fällen erheblich verkürzt wird. Auch bei weiteren Fragen bezüglich der Aufenthalts- und Arbeitserlaubnis, sozialversicherungsrechtlicher Aspekte oder eines anderen rechtlichen Anliegens – unser Team steht Ihnen mit seiner Expertise und langjähriger Erfahrung jederzeit zur Seite.

You are here: Home » Unsere Services » Rechtsanwalt für Ausländerrecht & Aufenthaltsrecht » Berufsanerkennung für ausländische Pflegekräfte in Deutschland – Beschleunigung des Verfahrens

Unsere Dienstleistungen im Kontext der Fachkräfteeinwanderung

Beratung zur Anerkennung ausländischer Berufsabschlüsse
  • Qualifizierungsanerkennung spezifisch für Pflegefachkräfte

  • Klärung der Anerkennungsmöglichkeiten | Prüfen aller rechtlichen Voraussetzungen
  • Beschaffung, Übersetzung und Beglaubigung aller erforderlichen Unterlagen
  • Klärung aller offenen Fragen mit den zuständigen Behörden
  • Einschätzung von Nachqualifizierungen
  • Beratung zur Erwerbstätigkeit während des Anerkennungsverfahrens

Rechtliche Ausgangslage für Pflegeberufe

Wer als ausländische Pflegefachkraft in Deutschland tätig werden will, braucht eine diesbezügliche Genehmigung, da es sich um einen sogenannten reglementierten Beruf handelt (vgl. §§ 1 Abs. 1,  58 Abs. 1 und 2 Pflegeberufsgesetz (PflBG)). Die Grundvoraussetzungen hierfür sind in § 2 PflBG geregelt: Eine anerkannte „berufliche oder hochschulische Ausbildung“, ein einwandfreies polizeiliches Führungszeugnis, eine gesundheitliche Eignung und einen gewissen Grad an Deutschkenntnissen (je nach Bundesland B2-B1). Um die Voraussetzung bezüglich der Ausbildung zu erfüllen, müssen Pflegekräfte mit nicht-deutschen Berufsabschlüssen in der Regel einen Anerkennungsantrag bei der zuständigen Behörde stellen. Dies ist in der Regel mit einem erheblichen Verwaltungsaufwand verbunden. Bei fehlerhafter Beantragung bzw. unvollständiger Dokumentation können sich diese Verfahren unverhältnismäßig in die Länge ziehen.

Ein weiterer Punkt, der die Ausgangslage erheblich verkompliziert, ist die hohe Anzahl an Behörden, die an diesem Verfahren beteiligt sind. Im ungünstigsten Fall muss man selbstständig zwischen der deutschen Botschaft, etwaigen Ausländerbehörden, der Agentur für Arbeit, der Anerkennungsstelle für berufliche Abschlüsse und auch der/dem Arbeitgeber*in vermitteln.

Zusätzlich ist die Gesetzeslage äußerst komplex und vielschichtig. Hauptgrund dafür sind „konkurrierende“ Gesetzesnormen. 2020 ist das PflBG neu in Kraft getreten. Ein Hauptziel des Gesetzes war es, die Ausbildung, die bisher in Deutschland in Kranken-, Kinderkranken-, und Altenpflege aufgeteilt war, zu einer allgemeinen Pflegeausbildung zusammenzuführen. Insoweit ersetzte es sowohl die bis dahin geltenden Vorschriften des Krankenpflegegesetzes (KrPflG) als auch die des Altenpflegegesetzes (AltPflG). Die Umstellung für den Anerkennungsprozess wurde jedoch als besonders kompliziert und langwierig erwartet, sodass mit dem § 66 (a) PflBG eine Art Übergangsregelung speziell für die Anerkennungsprozesse gefunden wurde. Demnach sollen die jeweiligen bisherigen Normen bis Ende 2024 fortgelten können, wenn die Voraussetzungen für die neuen Regelungen am Antragsort noch nicht vorliegen. Neben der Neueinführung des PflBG ist zeitgleich das Fachkräfteeinwanderungsgesetz (FachKrEG) erlassen worden. Dieses regelt die Einwanderungsvoraussetzungen für (Pflege-) Fachkräfte. 2023 wurde dieses Gesetz dann umfassend überarbeitet, um noch besser dem Fachkräftemangel entgegen wirken zu können. Dies macht die Bestimmung der maßgeblichen Norm besonders kompliziert und erfordert häufig die Analyse durch einen erfahrenen Anwalt.

Anerkennungsprozess | Nachweisbarkeit der beruflichen Qualifikation

Um als Pflegefachkraft, unabhängig von der genauen Berufsbezeichnung (Pflegefachfrau/Pflegefachmann, Gesundheits- und Kinderkrankenpfleger*in oder Altenpfleger*in) in Deutschland in einem entsprechenden Pflegeberuf arbeiten zu können, bedarf es für die berufliche Genehmigung der Anerkennung der Berufsausbildung. Zuständig für die Berufsanerkennung sind die sogenannten Anerkennungsstellen, ernannt von den jeweiligen Bundesländern. So ist beispielweise der Antrag in Nordrhein-Westfalen bei der zentralen Anerkennungsstelle für Gesundheitsberufe zu stellen. Die genauen Anforderungen an die Anerkennung der ausländisch erworbenen Pflegequalifikation hängen von der konkreten Konstellation ab. Grundsätzlich kann man jedoch zwei Fallgruppen unterscheiden: Anerkennung der Gleichwertigkeit oder Notwendigkeit eines Anpassungslehrgangs.

§ 40 Abs. 2 PflBG fordert für Pflegekräfte mit Abschluss aus einem Drittstaat einen „gleichwertigen Abschluss“. Als gleichwertig soll nach dieser komplexen und unübersichtlichen Rechtsnorm eine Ausbildung in einem Drittstaat gelten, wenn sie keine wesentlichen Unterschiede zur deutschen Ausbildung aufweist. Dies wird regelmäßig in zwei Schritten von behördlicher Seite geprüft. Zuerst wird der sogenannte Referenzberuf ermittelt, um sodann die Gleichwertigkeit zu bewerten. Bei Ermittlung des Referenzberufs wird ermittelt, ob die ausländische Ausbildung eine ausreichende Schnittmenge mit dem angestrebten Beruf hat. Ein*e Kinderkrankenpfleger*in würde z.B. keine große Schnittmenge mit dem Berufsbild eines/einer Altenpfleger*in aufweisen. Anschließend wird die Gleichwertigkeit der Ausbildung bewertet. Hier entscheidet die Behörde abhängig davon, ob die bestehenden Unterschiede der Ausbildungen in Bezug auf die theoretische und praktische Ausbildung oder auch bezüglich der gesetzlichen Reglementierung des Pflegeberufes im Herkunftsland als „wesentlich” einzustufen sind. Gegebenenfalls ermöglicht § 40 Abs. 2 Satz 2 PflBG bestehende Unterschiede durch Berufserfahrung oder anderweitig erlange Fähigkeiten „auszugleichen“. Werden die Unterschiede als unwesentlich eingestuft, wird die ausländische Ausbildung als gleichwertig anerkannt. Sind hingegen die Unterschiede der beiden Berufe „wesentlich“ im Ansinnen der Behörde, so hat der/die Betroffene zwei Optionen, den Beruf des Pflegers/der Pflegerin auf Grundlage der bisherigen Ausbildung auszuüben. Zum einen ist die Durchführung eines sogenannten „Anpassungslehrgangs“ möglich (vgl. § 40 Abs. 3 Satz 2 PflBG), zum anderen ist die Ablegung einer sogenannten „Kenntnisprüfung“ denkbar.

Anerkennung im Rahmen eines sogenannten „Beschleunigten Verfahrens“

Die Fristen in den Anerkennungsprozessen sehen eine Bearbeitungszeit von vier Monaten vor – allerdings erst ab dem Zeitpunkt, ab dem die gesammelten Dokumente vorliegen (vgl. § 43 Abs. 3 Satz 1 und 2 Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für die Pflegeberufe (PflAPrV)). Die rechtliche und anwaltliche Praxis zeigt, dass einiges getan werden kann, um die zu erwartenden Wartezeiten so kurz wie möglich zu halten.

Zunächst ist es hilfreich, alle benötigten Unterlagen zu sammeln, diese ggf. zu übersetzen und zu beglaubigen, um sie dann gebündelt einzureichen. So werden Rücksprachen verhindert, und die bereits erwähnte Wartefrist beginnt frühestmöglich abzulaufen. An dieser Stelle ist anwaltliche Unterstützung besonders empfehlenswert. Wir prüfen für Sie, welche Unterlagen insgesamt erforderlich sind und veranlassen für Sie die jeweiligen Übersetzungen und Beglaubigungen, sodass die Vollständigkeit Ihres Antrags gewährleistet ist.

Doch auch rein rechtlich können die Wartefristen verkürzt werden. Dabei spielt insbesondere der neu in Kraft getretene § 81 (a) AufenthG und das darin ermöglichte sogenannte „beschleunigte Visumverfahren” eine Rolle. Dieses sieht vor, dass im Antragsprozess der/die Arbeitgeber*in des Antragstellers/der Antragstellerin federführend agiert. Zwischen den Ausländerbehörden und den Arbeitgeber*innen wird eine Vereinbarung nach § 81 (a) Abs. 2 AufenthG geschlossen, so dass für alle Beteiligten von vornherein feststeht, dass die Festanstellung direkt an die Genehmigung der Tätigkeit anschließt. Für Pflegekräfte soll bei Wahl dieses beschleunigten Verfahrens hinzukommen, dass die schon benannte Vier-Monats-Frist auf eine Zwei-Monats-Frist schrumpft (§ 43 Abs. 2 Satz 2 PflAPrV). Bei Vorhandensein eines Arbeitgebers und dessen Einbeziehung kann daher die Bearbeitungszeit der Berufsanerkennung erheblich verkürzt werden.

Das Migrationsteam von Schlun & Elseven nutzt alle verfügbaren Optionen, um das Verfahren effektiv zu beschleunigen, damit Ihnen ein früherer Arbeitsbeginn ermöglicht wird. Unsere Anwälte zeigen Ihnen gerne im Rahmen einer Rechtsberatung auf, welche Möglichkeiten Ihnen bei der Berufsanerkennung offenstehen. Auch bei Folgefragen sind wir an Ihrer Seite und beraten Sie gerne bei möglichen Aufenthaltstiteln und weiteren ausländerrechtlichen Herausforderungen.

Schlun & Elseven Rechtsanwälte Logo

Praxisgruppe für Ausländer- und Aufenthaltsrecht

Jens Schmidt

Rechtsanwalt für Ausländerrecht

Rechtsanwalt Daniel Schewoir

Rechtsanwalt für Ausländerrecht

Rechtsanwalt Samir Muratovic

Rechtsanwalt für Ausländerrecht

Rechtsanwältin Julie Schäfer

Rechtsanwältin für Ausländerrecht

Rechtsanwältin Safa Al Hayek

Rechtsanwältin für Ausländerrecht

Maximilian Amendy

Rechtsanwalt für Ausländerrecht

Rechtsanwältin Rebecca Baltumeit

Rechtsanwältin für Ausländerrecht

Rechtsanwältin Georgia Dalkara

Rechtsanwältin für Ausländerrecht

Rechtsanwalt Martin Halfmann

Rechtsanwalt für Ausländerrecht

Maximilian Hofer

Rechtsanwalt für Ausländerrecht

 Rechtsanwältin Dania Höltershinken

Rechtsanwältin für Ausländerrecht

Christopher Jonas

Rechtsanwalt für Ausländerrecht

Laura-Akofa Kalipé

Rechtsanwältin für Ausländerrecht

Sabrina Mahnke

Rechtsanwältin für Ausländerrecht

 Rechtsanwältin Laura Melz

Rechtsanwältin für Ausländerrecht

Volker Meyer

Rechtsanwalt für Ausländerrecht

Dominik Müller

Rechtsanwalt für Ausländerrecht

Rechtsanwältin Viktoria Paßmann

Rechtsanwältin für Ausländerrecht

Rechtsanwältin Linda Römer

Rechtsanwältin für Ausländerrecht

Rechtsanwältin Mariam Sadik

Rechtsanwältin für Ausländerrecht

Christos Sotiri

Rechtsanwalt für Ausländerrecht

Schlun & Elseven Rechtsanwälte kontaktieren

Nutzen Sie gerne unser Online-Formular, um uns Ihr Anliegen zu schildern. Nach Erhalt Ihrer Anfrage werden wir eine kurze Ersteinschätzung vornehmen und Ihnen ein Kostenangebot zukommen lassen. Anschließend können Sie entscheiden, ob Sie uns den Auftrag erteilen möchten.

Standorte & Bürozeiten

Mo. – Fr: 09:00 – 19:00
24h Kontakt: 0221 93295960
E-Mail: info@legal-se.de
Termine nur nach Vereinbarung.

Von-Coels-Str. 214
52080 Aachen
Tel: 0241 4757140
Fax: 0241 47571469

Düsseldorfer Str. 70
40545 Düsseldorf
Tel: 0211 1718280
Fax: 0221 932959669

Bayenthalgürtel 23
50968 Köln
Tel: 0221 93295960
Fax: 0221 932959669

Standorte & Bürozeiten

Mo. – Fr: 09:00 – 19:00
24h Kontakt: 0221 93295960
E-Mail: info@legal-se.de
Termine nur nach Vereinbarung.

Konferenzräume

Berlin 10785, Potsdamer Platz 10

Frankfurt 60314, Hanauer Landstrasse 291 B

Hamburg 20354, Neuer Wall 63

München 80339, Theresienhöhe 28