Um ausländischen Fachkräften den Zugang zum deutschen Arbeitsmarkt zu erleichtern und zu beschleunigen, wurde mit Inkrafttreten des Fachkräfteeinwanderungsgesetzes am 1. März 2020 das beschleunigte Fachkräfteverfahren nach § 81a Aufenthaltsgesetz (AufenthG) eingeführt.
Arbeitgeber können das beschleunigte Verfahren für Fachkräfte einleiten, indem sie einen Antrag bei der zuständigen Ausländerbehörde (mit der Vollmacht der ausländischen Fachkraft) einreichen. Bei dieser Option handelt es sich um eine Alternative zum regulären (länger dauernden) Antragsverfahren.
Welche Aufenthaltszwecke werden vom beschleunigten Fachkräfteverfahren erfasst?
Das beschleunigte Fachkräfteverfahren findet Anwendung bei Anträgen auf die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis und bezieht sich auf die folgenden Aufenthaltszwecke in Deutschland:
- zur Aufnahme einer Berufsausbildung oder betrieblichen Weiterbildung (§ 16a Aufenthaltsgesetz),
- zur Durchführung von Maßnahmen zur Anerkennung ausländischer Berufsqualifikationen (§ 16 AufenthG),
- zur Ausübung einer qualifizierten Beschäftigung als Fachkraft mit Berufsausbildung (§ 18b AufenthG),
- zur Antragsstellung auf Erteilung einer Niederlassungserlaubnis als hochqualifizierte Fachkraft mit akademischer Ausbildung (§ 18c Abs. 3 AufenthG) undzur
- Antragsstellung auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis für sonstige qualifizierte Arbeitnehmer (§ 81a Abs. 5 AufenthG).
Darüber hinaus können auch Familienangehörige der Fachkraft vom beschleunigten Fachkräfteverfahren profitieren (§ 81a Abs. 4 AufenthG).
Wie läuft das beschleunigte Fachkräfteverfahren ab?
Der Arbeitgeber beantragt im Auftrag der im Ausland lebenden Fachkraft die Einleitung des Fachkräfte-Schnellverfahrens bei der zuständigen Ausländerbehörde. Hierfür werden die entsprechenden Anträge und Unterlagen eingereicht. Dazu muss die ausländische Fachkraft dem Arbeitgeber zuvor eine Vollmacht zur Einleitung des beschleunigten Fachkräfteverfahrens erteilt haben (§ 81a Abs. 1 AufenthG). Darüber hinaus benötigt der Arbeitgeber die weiteren für das Verfahren notwendigen Unterlagen. Dazu gehören:
- eine Kopie des Reisepasses und
- ein Nachweis über die berufliche Qualifikation der Fachkraft,
- Sowie ein konkretes Arbeitsplatzangebot für ein Arbeitsverhältnis im Sinne des § 18 Abs. 2 Nr. 1 AufenthG (oder ein Ausbildungsplatzangebot eines Ausbildungsbetriebs) vom Arbeitgeber in Deutschland.
Die Ausländerbehörde berät den Arbeitgeber über das Verfahren und die vorzulegenden Nachweise. Sind die Voraussetzungen für die Erteilung des beschleunigten Fachkräfteverfahrens erfüllt, wird eine Vereinbarung zwischen dem Arbeitgeber und der Ausländerbehörde geschlossen (§ 81a Abs. 2 AufenthG). Diese enthält die Kontaktdaten der Beteiligten, die Bevollmächtigung des Arbeitgebers durch die Fachkraft, eine Ermächtigung der zuständigen Ausländerbehörde zur Vornahme der erforderlichen Verfahrenshandlungen und die zu erbringenden Nachweise. Darüber hinaus enthält die Vereinbarung die Pflichten des Arbeitgebers, der Fachkraft und der am Verfahren beteiligten Behörden im Rahmen des Verfahrens. Sie enthält ferner eine Beschreibung des Verfahrens mit der genauen Angabe der hierfür geltenden Fristen. Die Vereinbarung gewährleistet ein klares, transparentes und verbindliches Verfahren.
Für das beschleunigte Fachkräfteverfahren nach § 47 Abs.1 Nr. 15 AufenthV wird derzeit eine Gebühr von 411 Euro erhoben, die bei der Unterzeichnung der Vereinbarung fällig wird.
Das Anerkennungsverfahren ausländischer Qualifikationen
Soweit erforderlich, leitet die Ausländerbehörde das Verfahren zur Anerkennung der Berufsqualifikation oder der Zeugnisbewertung des im Ausland erworbenen Hochschulabschlusses ein (§ 81a Abs. 3 AufenthG). Ob eine Anerkennung erforderlich ist, hängt von dem jeweiligen Beruf und dem Herkunftsland der Fachkraft ab. Sofern die Fachkraft in einem in Deutschland reglementierten Beruf tätig wird, ist zur Anerkennung der ausländischen Berufsqualifikation zudem eine Berufsausübungserlaubnis erforderlich (§ 81a Abs. 3 AufenthG). Die Entscheidung über die Anerkennung erfolgt in diesem Fall im Rahmen des Verfahrens zur Erteilung der Berufsausübungserlaubnis.
Für Drittstaatsangehörige ist die Anerkennung der ausländischen Berufsqualifikation oder die Vergleichbarkeit des ausländischen Hochschulabschlusses mit einem deutschen Hochschulabschluss in der Regel nicht in reglementierten Berufen erforderlich.
Für das Anerkennungsverfahren leitet die Ausländerbehörde den entsprechenden Antrag und die erforderlichen Unterlagen an die zuständige Anerkennungsbehörde weiter. Welche Nachweise für die Feststellung der Gleichwertigkeit des ausländischen Abschlusses bzw. die Erteilung der Berufsausübungserlaubnis erforderlich sind, hängt von der jeweiligen Qualifikation ab.
Die Anerkennungsstelle muss innerhalb von zwei Monaten nach Eingang der vollständigen Antragsunterlagen über die Anerkennung entscheiden. Wenn die Berufsqualifikation nicht gleichwertig ist, kann die Gleichwertigkeit durch eine Qualifizierungsmaßnahme erreicht werden. In diesem Fall kann das Fachkräfte-Schnellverfahren mit dem Ziel der Einreise zur Anerkennung der ausländischen Berufsqualifikation nach §16d AufenthG fortgesetzt werden (§ 18a Abs. 3 AufenthG).
Die anfallenden Gebühren für die Anerkennung der ausländischen Qualifikation bzw. die Erteilung einer Berufsausübungserlaubnis sind nicht in der Gebühr für das beschleunigte Fachkräfteverfahren enthalten.
Zustimmungsverfahren der Bundesagentur für Arbeit
Falls erforderlich, muss die Ausländerbehörde die Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit (BA) zur Aufnahme einer Beschäftigung oder Ausbildung einholen (§ 81 Abs. 3 AufenthG). Dazu leitet die Ausländerbehörde die erforderlichen Unterlagen an die BA weiter, darunter das Formular „Erklärung zum Beschäftigungsverhältnis“ (Anlage 2) und ggf. das „Ergänzungsblatt A“ sowie einen eventuell erforderlichen Qualifizierungsplan. Erfolgt innerhalb einer Woche keine Antwort der Bundesagentur für Arbeit, so gilt die Zustimmung als erteilt (§ 36 Abs. 2 Satz 2 BeschV).
Vorabzustimmung des Visums durch die Ausländerbehörde
Nach § 81a Abs. 3 AufenthG erteilt die Ausländerbehörde beim Vorliegen der Voraussetzungen ihre Vorabzustimmung zur Visumserteilung.
Zu den Voraussetzungen für die Vorabzustimmung gehören:
- die Anerkennung der Berufsqualifikation (falls erforderlich),
- die Erteilung einer Berufsausübungserlaubnis (falls erforderlich),
- die Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit (falls erforderlich), und
- das Vorliegen der sonstigen aufenthaltsrechtlichen Voraussetzungen, die in Deutschland abschließend zu erklären sind (einschließlich der allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen nach §5 AufenthG).
Das Original der Vorabzustimmung wird an den Arbeitgeber gesandt, der diese wiederum an die jeweilige Fachkraft weiterleitet. Eine Vorabzustimmung ist in der Regel drei Monate ab dem Ausstellungsdatum gültig. In Einzelfällen kann eine längere Gültigkeitsdauer festgelegt werden.
Visumantrag im Ausland: Fast-Track-Verfahren für qualifizierte Arbeitskräfte
Sobald die Fachkraft die Vorabzustimmung der Ausländerbehörde erhalten hat, kann diese einen Termin bei der zuständigen deutschen Auslandsvertretung (in ihrem jeweiligen Heimatland) vereinbaren, um dort das Visum zu beantragen. Aufgrund der Vorabzustimmung erhalten Fachkräfte einen schnelleren Termin als im regulären Verfahren. So wird die deutsche Auslandsvertretung innerhalb von drei Wochen nach Vorlage der Vorabzustimmung einen Termin für den Visumantrag vereinbaren (§ 31a (1) AufenthV).
Neben dem Original der Zustimmung müssen alle weiteren für den Visumantrag erforderlichen Unterlagen eingereicht werden. Die Entscheidung über den Visumantrag erfolgt in der Regel innerhalb von drei Wochen nach Einreichung des vollständigen Antrags (§ 31a (2) AufenthV). Zu einer Verzögerung kann es jedoch kommen, wenn der Auslandsvertretung noch nicht alle erforderlichen Unterlagen oder Informationen vorliegen.
Für die Erteilung des Visums ist eine Gebühr von 75 Euro zu bezahlen (§ 46(2) Nr. 1 AufenthV).
Das beschleunigte Fachkräfteverfahren: Wie steht es um die Familienzusammenführung?
Gemäß § 81a Abs. 4 AufenthG umfasst das beschleunigte Fachkräfteverfahren auch den Familiennachzug zum Ehegatten und zu minderjährigen unverheirateten Kindern. Damit die Ausländerbehörde den Familiennachzug in die Prüfung und in die vorläufige Zustimmung mit einbeziehen kann, müssen die Visumanträge der Familienangehörigen in zeitlichem Zusammenhang mit der Stellung des Visumantrags der Fachkraft gestellt werden. Dieser zeitliche Zusammenhang ist dann gegeben, wenn die Einreise der Familienangehörigen innerhalb von sechs Monaten nach der Einreise der Fachkraft erfolgt. Eine gleichzeitige Beantragung des Visums ist jedoch nicht erforderlich.
Im Rahmen des beschleunigten Verfahrens für Fachkräfte ist die Prüfung der Familienzusammenführung bereits in der Gebühr von 411 Euro enthalten.
Die Einbeziehung in das beschleunigte Verfahren dient lediglich der Vereinfachung des Verfahrens. Die gesetzlichen Voraussetzungen für den Familiennachzug, die in den §§ 27 ff. AufenthG geregelt sind, müssen erfüllt sein.
FAQ: Das beschleunigte Fachkräfteverfahren in Deutschland – Alles, was Sie wissen müssen
Das beschleunigte Fachkräfteverfahren ist ein seit dem 1. März 2020 geltendes Verfahren nach § 81a Aufenthaltsgesetz (AufenthG), das ausländischen Fachkräften den schnelleren Zugang zum deutschen Arbeitsmarkt ermöglicht. Es wurde mit dem Fachkräfteeinwanderungsgesetz eingeführt und stellt eine Alternative zum regulären, längeren Antragsverfahren dar. Arbeitgeber können dieses Verfahren für qualifizierte ausländische Fachkräfte einleiten, um Visa- und Aufenthaltsverfahren zu beschleunigen.
Das beschleunigte Fachkräfteverfahren bietet mehrere entscheidende Vorteile: deutlich verkürzte Bearbeitungszeiten, einen strukturierten und transparenten Ablauf durch eine verbindliche Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Ausländerbehörde, schnellere Terminvergabe bei deutschen Auslandsvertretungen und die Möglichkeit, auch Familienangehörige in das beschleunigte Verfahren einzubeziehen.
Das beschleunigte Fachkräfteverfahren kann nur von deutschen Arbeitgebern beantragt werden, nicht von der ausländischen Fachkraft selbst. Der Arbeitgeber benötigt dafür eine schriftliche Vollmacht der im Ausland lebenden Fachkraft. Die Fachkraft muss bestimmte Qualifikationsvoraussetzungen erfüllen und ein konkretes Arbeitsplatz- oder Ausbildungsplatzangebot vorweisen können.
Der Ablauf des beschleunigten Fachkräfteverfahrens gliedert sich in mehrere Phasen:
- Antragstellung: Der Arbeitgeber reicht (mit Vollmacht der Fachkraft) den Antrag bei der zuständigen Ausländerbehörde ein
- Beratung und Vereinbarung: Die Ausländerbehörde berät über das Verfahren und schließt eine verbindliche Vereinbarung mit dem Arbeitgeber
- Anerkennungsverfahren: Falls erforderlich, wird das Verfahren zur Anerkennung der Berufsqualifikation eingeleitet (Entscheidung binnen zwei Monaten)
- Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit: Bei Bedarf wird die Zustimmung der BA eingeholt (gilt als erteilt, wenn binnen einer Woche keine Antwort erfolgt)
- Vorabzustimmung: Die Ausländerbehörde erteilt ihre Vorabzustimmung zur Visumserteilung
- Visumantrag: Die Fachkraft beantragt mit der Vorabzustimmung das Visum bei der deutschen Auslandsvertretung
Häufige Fehler umfassen unvollständige Unterlagen, fehlende oder fehlerhafte Vollmachten, unzureichende Dokumentation der Qualifikationen, nicht rechtzeitige Beantragung des Familiennachzugs und mangelnde Vorbereitung auf die Anforderungen der Anerkennungsstellen. Eine sorgfältige Vorbereitung und professionelle rechtliche Beratung können diese Probleme vermeiden.

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