Visum zur Arbeitsplatzsuche: Die neue Chancenkarte und weitere Möglichkeiten für Fachkräfte

Ihr Rechtsanwalt für Aufenthaltsrecht

Visum zur Arbeitsplatzsuche: Die neue Chancenkarte und weitere Möglichkeiten für Fachkräfte

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Deutschland gehört zu den wirtschaftlich stärksten Ländern Europas und ist auf hochqualifizierte Fachkräfte aus aller Welt angewiesen, um dem demografischen Wandel und dem Fachkräftemangel zu begegnen. Für viele internationale Arbeitsuchende mit Hochschulabschluss als auch mit abgeschlossener Berufsausbildung bietet sich seit dem 1. Juni 2024 eine vielversprechende Möglichkeit: einen Aufenthalt zur Arbeitsplatzsuche mittels Chancenkarte. Dieses spezielle Visum ermöglicht es qualifizierten Personen aus Nicht-EU-Staaten, für einen begrenzten Zeitraum nach Deutschland zu reisen, um vor Ort nach einem geeigneten Job zu suchen. Für Personen, die bereits in Deutschland studiert, geforscht oder eine Qualifizierungsmaßnahme absolviert haben, besteht zudem eine erleichterte Möglichkeit nach § 20 AufenthG, im Anschluss ein Visum zur Arbeitsplatzsuche zu erhalten.

In diesem Zusammenhang bietet die Kanzlei Schlun & Elseven umfassende rechtliche Unterstützung an. Mit jahrelanger Erfahrung im Ausländer- und Aufenthaltsrecht beraten wir kompetent bei der Beantragung von Aufenthaltstiteln. Unser Team übernimmt auf Wunsch die Kommunikation mit den zuständigen Behörden und sorgt dafür, dass der Antrag zügig bearbeitet wird. Darüber hinaus bieten wir Unterstützung bei der Anerkennung ausländischer Abschlüsse sowie umfassende Beratung zu arbeitsrechtlichen Themen wie Arbeitsverträgen, Kündigungen oder Gehaltsfragen.

Unsere Dienstleistungen rund ums Aufenthaltsrecht

Umfassende Beratung in Bezug auf:
  • Ihre Eignung für die Chancen-Karte
  • Ablauf des Antragsverfahrens
  • Verlängerung der Chancen-Karte
  • Ggfs. Erwerb anderer Aufenthaltstitel
Betreuung des Antragsverfahrens
  • Beschaffung aller erforderlichen Unterlagen
  • Anerkennung Ihrer beruflichen Qualifikationen
  • Klärung aller offenen Fragen mit der zuständigen Ausländerbehörde
  • Beantragung einer Aufenthaltsgenehmigung nach der Erlangung eines Arbeitsplatzes
Dienstleistungen im Kontext

Chancenkarte 2025: Neuer Weg für qualifizierte Fachkräfte zur Arbeitsplatzsuche in Deutschland

Seit dem 1. Juni 2024 gelten in Deutschland neue Regelungen für Aufenthalte zur Arbeitsplatzsuche, die Fachkräften aus Drittstaaten (Länder, die weder der EU noch dem EWR angehören, mit Ausnahme der Schweiz) den Zugang zum Arbeitsmarkt erleichtern sollen. Im Rahmen der dritten Stufe des Fachkräfteeinwanderungsgesetzes wurde die sogenannte Chancenkarte eingeführt. Diese ersetzt das zuvor geltende Visum zur Arbeitsplatzsuche und ermöglicht es qualifizierten Personen aus Nicht-EU-Staaten, für einen Zeitraum von bis zu zwölf Monaten nach Deutschland einzureisen, um vor Ort eine qualifizierte Beschäftigung zu finden oder an Anerkennungsmaßnahmen teilzunehmen.

Die Chancenkarte ermöglicht Arbeitssuchenden aus sogenannten Drittstaaten, wie das Visum zur Arbeitsplatzsuche zuvor auch, die Möglichkeit, vor Ort in Deutschland nach einer Beschäftigung zu suchen, ohne dass vor der Ankunft ein konkretes Arbeitsangebot vorliegen müsste. Ein elementarer Unterschied zum bisherigen Visum zur Arbeitsplatzsuche ist, dass nicht nur Personen mit einem Hochschulabschluss antragsberechtigt sind, sondern auch solche, die eine mindestens 2-jährige Berufsausbildung abgeschlossen haben. Zudem wird Inhabern einer Chancenkarte gestattet, während der Arbeitsplatzsuche bis zu 20 Stunden wöchentlich zu arbeiten.

Voraussetzungen

Es gibt insbesondere zwei Optionen, wie man sich für eine Chancenkarte qualifizieren kann. In beiden Fällen muss zusätzlich nachgewiesen werden, dass der Lebensunterhalt in Deutschland gesichert ist. Sei es durch ein Sperrkonto oder durch eine Verpflichtungserklärung.

1. Alternative: Sie sind im Sinne des Gesetzes eine Fachkraft, das heißt Sie haben ihren Hochschul- oder Berufsabschluss in Deutschland erworben oder Ihre ausländische Qualifikation ist in Deutschland voll anerkannt. Sollten Sie in Kürze Ihren Hochschul- oder Berufsabschluss in Deutschland anstreben, besteht die Möglichkeit, ein vorteilhafteres Visum zur Arbeitsplatzsuche gemäß § 20 AufenthG zu beantragen.

2. Alternative: Sie können im Rahmen des Punktesystems genügend Voraussetzungen erfüllen. Sollte Ihr Abschluss nicht vollständig in Deutschland anerkannt werden, ist es dennoch möglich, über andere Qualifikationen Punkte zu erhalten. Punkte gibt es für die folgenden Kriterien:

  • Für eine gewisse Dauer an Berufserfahrung:
    • 2 Punkte für zwei Jahre Berufserfahrung in den letzten fünf Jahren,
    • 3 Punkte für mindestens fünf Jahren Berufserfahrung in den letzten sieben Jahren.
    • Sofern die Qualifikation für einen sogenannten Mangelberuf besteht.
  • Für Sprachkenntnisse in Deutsch oder Englisch:
    • 1 Punkt für Deutschkenntnisse auf dem Niveau A2,
    • 2 Punkte für Deutschkenntnisse auf dem Niveau B1,
    • 3 Punkte für Deutschkenntnisse auf dem Niveau B2 oder besser,
    • 1 Punkt für Englischkenntnisse auf dem Niveau C1 oder besser.
  • Wenn es in den letzten fünf Jahren längere (6 Monate und mehr) nicht-touristische Aufenthalte in Deutschland gab.
  • Für das Alter:
    • 2 Punkte für Personen unter 35 Jahren,
    • 1 Punkt für Personen unter 40 Jahren,
  • als auch für das Potenzial des Ehegatten als Fachkraft.

Ob Sie im Einzelnen genügend Punkte erreichen, prüfen unsere Anwälte für Aufenthalts- und Ausländerrecht gerne für Sie.

Aufenthaltserlaubnis zur Arbeitsplatzsuche im Anschluss an Aufenthalte in Deutschland, § 20 AufenthG

Gemäß § 20 AufenthG können Ausländer, die in Deutschland

  • ein Studium erfolgreich abgeschlossen haben,
  • eine Forschungstätigkeit abgeschlossen haben,
  • eine Berufsausbildung erfolgreich absolviert haben,
  • eine Qualifikationsmaßnahme für die Feststellung der Gleichwertigkeit der Berufsqualifikation durchgeführt haben oder
  • erfolgreich eine Assistenz- oder Helferausbildung in einem staatlich anerkannten oder vergleichbar geregelten Ausbildungsberuf in einem Beruf im Gesundheits- und Pflegewesen abgeschlossen haben

grundsätzlich, wenn der Lebensunterhalt gesichert ist, bis zu 18 Monate in Deutschland verbleiben und nach einem Arbeitsplatz suchen. Dabei sind Sie frei während der Arbeitssuche ohne Einschränkungen zu arbeiten. Unsere Anwälte für Ausländer- und Aufenthaltsrecht beraten Sie gerne bei der Beantragung einer solchen Aufenthaltserlaubnis.

Was sollte ich tun, wenn ich in Deutschland meine Erwerbstätigkeit beginne?

Sobald Sie eine feste Arbeitsstelle gefunden haben, sollten Sie mit der Beantragung einer Aufenthaltserlaubnis beginnen. Da auch dieser Prozess viel Zeit und Mühe kostet, ist es wichtig, rechtzeitig die notwendigen Schritte einzuleiten. Haben Sie den Antrag einmal eingereicht, dürfen Sie während der Dauer der Bearbeitung grundsätzlich in Deutschland bleiben. Es ist indes ratsam, mit der Antragstellung nicht bis kurz vor Ablauf Ihres Visums zu warten.

Schlun & Elseven: Umfassende Unterstützung im Aufenthaltsrecht

Der Aufbau eines neuen Lebens in Deutschland kann eine herausfordernde Reise sein. Mit der Unterstützung eines erfahrenen Partners wird dieser Prozess jedoch deutlich erleichtert. Wir beraten Sie individuell und übernehmen für Sie die gesamte Beantragung Ihres Aufenthaltstitels – von der ersten Einschätzung bis zur Kommunikation mit den zuständigen Behörden.

Als multidisziplinäre Kanzlei bieten wir Ihnen zudem Unterstützung in weiteren Bereichen wie Arbeitsrecht, Gesellschaftsrecht und Familienrecht. So können Sie sich auf das Wesentliche konzentrieren: Ihre berufliche und persönliche Zukunft in Deutschland.

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