Internationales Adoptionsverfahren | Haager Adoptionsübereinkommen

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Adoptionsrechtliche Besonderheiten im internationalen Kontext | Wirkungen der Haager Konvention

Grenzübergreifende Adoptionen bergen die Herausforderung der aufeinandertreffenden Rechtsordnungen. Möchten deutsche Staatsangehörige im Ausland ein Kind adoptieren, sind neben den ohnehin schon komplexen nationalen Vorgaben des Adoptions-, Familien- und Staatsangehörigkeitsrechts auch die Vorgaben desjeweiligen Landes zu beachten, aus dem das zu adoptierende Kind stammt. Zur Vereinheitlichung, Vereinfachung und zur Gewährleistung gewisser Mindeststandards wurde das Haager Übereinkommen vom 29. Mai 1993 über den Schutz von Kindern und die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der internationalen Adoption geschlossen. Dessen Vorgaben greifen stets, „wenn ein Kind mit gewöhnlichem Aufenthalt in einem Vertragsstaat („Heimatstaat“) in einen anderen Vertragsstaat („Aufnahmestaat“) gebracht worden ist, wird oder werden soll, entweder nach seiner Adoption im Heimatstaat durch Ehegatten oder eine Person mit gewöhnlichem Aufenthalt im Aufnahmestaat oder im Hinblick auf eine solche Adoption im Aufnahme- oder Heimatstaat.“

Die Unterzeichnerstaaten halten als primäres Ziel fest, dass das Kind „zur vollen und harmonischen Entfaltung seiner Persönlichkeit in einer Familie und umgeben von Glück, Liebe und Verständnis aufwachsen sollte“. Zu diesem Zweck soll es möglichst in seiner Herkunftsfamilie bleiben können. Lediglich in solchen Fällen, in denen das Kind weder in seiner Herkunftsfamilie noch in seinem Herkunftsstaat ein geeignetes Zuhause findet, sollen internationale Adoptionen ermöglichen, dass es im Ausland familiären Halt finden kann.

In jedem Vertragsstaat gibt es eine zentrale Behörde, die für die Durchführung und Überwachung der Adoptionen verantwortlich ist. Für die internationale Adoption ist es gesetzlich vorgeschrieben, sich an diese Stellen zu wenden. In Deutschland gibt es dafür wohnortabhängig Landesjugendämter und staatlich anerkannte Auslandsvermittlungsstellen. Übergeordnet kümmert sich auch das Bundesamt für Justiz mit seiner Bundeszentralstelle für Auslandsadoption um Angelegenheiten internationaler Adoptionen. Adoptionen, die gemäß dem Übereinkommen durchgeführt wurden, werden automatisch in allen Vertragsstaaten anerkannt. Damit ist auch für die Wunscheltern sichergestellt, dass sie dauerhaft alle Rechte und Pflichten als Eltern gegenüber dem Kind erhalten.

Neben den Vorgaben einer internationalen Adoption soll durch die Konvention sichergestellt werden, dass die Entführung und der Verkauf von Kindern sowie der Handel mit Kindern verhindert wird.

Praktische und rechtliche Herausforderungen internationaler Adoptionen

Internationale Adoptionsverfahren bergen einige Herausforderungen für die Wunscheltern.

  • Lange Wartezeiten: Die Dauer des Verfahrens kann belastend sein und zu erheblichen Unsicherheiten führen.
  • Bürokratische Hürden: Komplexe und unterschiedliche rechtliche Anforderungen der beteiligten Länder können zu Verzögerungen und Komplikationen führen.
  • Hohe Kosten: Die finanziellen Belastungen können erheblich sein und sind oft schwer kalkulierbar.
  • Post-Adoptions-Herausforderungen: Nach der Adoption können weitere Herausforderungen bei der Integration des Kindes und in Bezug auf die Anerkennung der Adoption in Form einer Nachregistrierung oder die Staatsbürgerschaft des Kindes auftreten. Auch kommt es häufig vor, dass die Kinder im Laufe der Zeit Identitäts- und Herkunftsfragen haben, wobei zu beachten ist, dass sie auf gewisse Informationen auch rechtlich betrachtet einen Anspruch haben.

Bei diesen und weiteren etwaig auftretenden Herausforderungen stehen Ihnen unsere Anwälte für Familienrecht jederzeit zur Seite. Wir kümmern uns für Sie um die Kommunikation mit den zuständigen Behörden, um einen möglichst schnellen und komplikationslosen Ablauf zu ermöglichen. Selbstverständlich kalkulieren wir für Sie die aufzuwendenden Kosten und beraten Sie hinsichtlich aller Forderungen. Auch nach einer erfolgreichen Adoption sind wir weiterhin für Sie da: Wir begleiten Sie bei der Einbürgerung des Kindes und beraten Sie zu Ansprüchen des Kindes auf Auskunft über seine Herkunft, ebenso wie bei jeglichen weiteren familienrechtlichen Fragestellungen.

Alternativen zur (internationalen) Adoption

Für Personen, die sich ihren Kinderwunsch erfüllen möchten, gibt es neben der internationalen Adoption verschiedene Alternativen:

  • Nationale Adoption: Die Adoption innerhalb des eigenen Landes kann ebenfalls eine Alternative sein. Nationale Adoptionsverfahren sind oft weniger komplex als internationale, unterliegen aber ebenfalls strengen rechtlichen Anforderungen.
  • Künstliche Befruchtung: Durch Methoden wie In-vitro-Fertilisation (IVF) können Paare mit Fruchtbarkeitsproblemen eigene Kinder bekommen. Diese Verfahren sind in vielen Ländern rechtlich geregelt und bieten eine medizinische Möglichkeit, den Kinderwunsch zu realisieren.
  • Leihmutterschaft (im Ausland): Leihmutterschaft ist eine weitere Option, bei der eine Frau ein Kind für ein anderes Paar austrägt. Die rechtlichen Rahmenbedingungen hierfür variieren stark je nach Land. In Deutschland ist diese Form der Familiengründung allerdings verboten.
  • Pflegekinder: Die Aufnahme von Pflegekindern kann eine Alternative zur Adoption sein. Pflegeeltern bieten Kindern ein temporäres Zuhause, können aber unter bestimmten Umständen auch die Möglichkeit zur Adoption erhalten. Pflegekinder benötigen oft besondere Unterstützung und eine stabile Umgebung.

Die Wahl der geeigneten Methode zur Erfüllung des Kinderwunsches hängt von den individuellen Umständen, den rechtlichen Rahmenbedingungen und den persönlichen Präferenzen ab. Eine umfassende rechtliche Beratung ist in jedem Fall ratsam, um die beste Entscheidung zu treffen und rechtliche Fallstricke zu vermeiden.

Auf einen Blick: Häufig gestellte Fragen zum internationalen Adoptionsverfahren

Die Dauer kann stark variieren, abhängig vom Herkunftsland des Kindes und den individuellen Umständen. Im Durchschnitt dauert es zwischen ein und drei Jahren.

Die Anforderungen variieren je nach Herkunftsland, beinhalten jedoch häufig Mindestalter, Einkommensnachweise, Gesundheitsprüfungen und Hintergrundchecks. Häufig wird neben einem Mindestalter auch ein maximaler Altersunterschied zum Kind vorgegeben, der bei etwa 40 oder 45 Jahren liegt. Je nach Rechtslage ist es für verheiratete Paare einfacher, eine Adoption bewilligt zu bekommen als für Einzelpersonen oder Personen in Beziehung ohne Ehe.

Von einer eigenmächtigen internationalen Adoption ist dringend abzuraten. Es ist nach § 2b AdVermiG nicht erlaubt ohne Einschaltung einer anerkannten Auslandsvermittlungsstelle ein internationales Adoptionsverfahren durchzuführen. Ohne Vermittlung durchgeführte internationale Adoptionen werden nach neuem Recht im Inland grundsätzlich nicht anerkannt, § 4 Abs. 1 Satz 1 AdWirkG.

Adoptionen, die gemäß dem Haager Übereinkommen durchgeführt werden, werden in allen Vertragsstaaten anerkannt. Probleme können jedoch auftreten, wenn das Herkunftsland nicht Vertragsstaat ist oder wenn das Verfahren nicht ordnungsgemäß durchgeführt wurde. Eine mögliche Konsequenz einer nicht anerkannten Adoption ist grundsätzlich die Rechtsstellung des Kindes, da es nicht als Kind im familienrechtlichen Sinne gilt und der Familie nicht zugehörig ist. Hieraus ergeben sich weitere Rechtsprobleme u.a. mit Hinblick auf Unterhaltsansprüche und das Erbrecht, aber auch auf die Staatangehörigkeit und den Aufenthaltsstatus des Kindes.

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