Deutsch-Australisches Familienrecht | Sorge- und Umgangsrecht

Ihr Rechtsanwalt für Internationales Familienrecht

Deutsch-Australisches Familienrecht | Sorge- und Umgangsrecht

Ihr Rechtsanwalt für Internationales Familienrecht

Wenn (Ehe-)Paare mit Kindern sich trennen bzw. scheiden lassen, stellt sich regelmäßig die Frage nach dem künftigen Lebensmittelpunkt des Kindes, der zeitlichen Aufteilung des Umgangs sowie möglichen Umgangsrechten weiterer Bezugspersonen. Diese Regelungen zu treffen, kann bereits für Eltern, die in derselben Stadt leben, sowohl zu logistischen als auch rechtlichen Herausforderungen führen. Verlegt nun ein Elternteil seinen Wohnsitz nach der Trennung (zurück) ins Ausland, entstehen oft komplexe rechtliche Situationen, die eine spezialisierte Beratung erfordern. Der folgende Beitrag widmet sich speziell den rechtlichen Konstellationen, in denen das deutsche und das australische Sorge- und Umgangsrecht betroffen sind.

In diesem Zusammenhang bietet die Kanzlei Schlun & Elseven umfassende Unterstützung bei der Klärung internationaler familienrechtlicher Angelegenheiten. Unsere Anwälte für Familienrecht stehen ihren Mandanten als verlässliche rechtliche Ansprechpartner zur Seite – insbesondere bei der Anerkennung und Vollstreckung von Sorge- und Umgangsregelungen sowie in Fällen internationaler Kindesentführung. Als interdisziplinäre Kanzlei mit internationalem Fokus stellen wir individuell zugeschnittene Rechtsdienstleistungen bereit – abgestimmt auf die spezifischen Bedürfnisse unserer Mandanten.

Das Sorge- und Umgangsrecht | Deutschland

Nach deutschem Familienrecht wird zwischen dem Sorgerecht, dem Aufenthaltsbestimmungsrecht und dem Umgangsrecht unterschieden:

Das Sorge- und Aufenthaltsbestimmungsrecht in Deutschland

Nach deutschem Familienrecht steht bei verheirateten Ehepaaren das Sorgerecht grundsätzlich beiden Elternteilen zu, vgl. § 1626 BGB (“gemeinsames Sorgerecht”). Sind die Eltern nicht verheiratet, so steht ihnen gemäß § 1626a Abs. 1 BGB die gemeinsame elterliche Sorge dann zu, wenn sie entweder eine Sorgeerklärung (auch als „Sorgerechtserklärung“ bekannt) abgeben, wenn sie einander heiraten oder aber, wenn sie die gemeinsame elterliche Sorge vom zuständigen Familiengericht übertragen bekommen.

Das Familiengericht überträgt die elterliche Sorge stets beiden Eltern gemeinsam, wenn dies für das Kindeswohl förderlich ist. Dabei gilt das Wohl des Kindes im gesamten Sorge- und Umgangsrecht stets als oberste Richtschnur.

Haben beide Elternteile das gemeinsame Sorgerecht inne, so ändert auch eine Trennung zunächst nichts daran. Stehen in diesem Rahmen wichtige Entscheidungen zum Wohle des Kindes an, muss dies stets einvernehmlich geschehen, gem. § 1687 Abs. 1 BGB. Beim Kindeswohl geht es immer darum, sicherzustellen, dass die Bedürfnisse des Kindes in einem stimmigen Verhältnis zu seinen Lebensbedingungen stehen. Auch die Verhaltensweisen der Eltern und anderer Beteiligter des nahen Umfelds sind ausschlaggebend. Sind die Eltern nicht verheiratet und liegt keine der vorgestellten Konstellationen der gemeinsamen elterlichen Sorge vor, so hat die Mutter die elterliche Sorge inne, § 1626a Abs. 3 BGB.

Neben dem gemeinsamen Sorgerecht gibt es auch das alleinige Sorgerecht. Das alleinige Sorgerecht ist dann einschlägig, wenn das Kind seinen Lebensmittelpunkt bei nur einem der beiden Elternteile haben soll.

In den folgenden Situationen kann ein Elternteil grundsätzlich allein sorgeberechtigt sein:

  • freiwillige Abgabe des Sorgerechts eines Elternteils,
  • Tod eines Elternteils,
  • Schädlichkeit des gemeinsamen Sorgerechts für das Kindeswohl;
  • der andere Elternteil ist unbekannt oder unfähig, die elterliche Sorge und die dazugehörigen Pflichten wahrzunehmen. Für die freiwillige Abgabe des Sorgerechts kann ein Elternteil einen Antrag beim Familiengericht für die Übertragung des alleinigen Sorgerechts stellen, dem der andere Elternteil zustimmt, gem. § 1671 Abs. 1 S. 2 Nr.1 BGB.

Das Aufenthaltsbestimmungsrecht ist ein Teilbereich des Sorgerechts und in der Aufzählung des § 1631 Abs. 1 BGB genannt. Das den Eltern oder dem allein sorgeberechtigten Elternteil als Teil des Personensorgerechts zustehende Aufenthaltsbestimmungsrecht beinhaltet die Festlegung des gewöhnlichen Aufenthalts des Kindes, des Wohnsitzes und anderer zeitweiliger Aufenthaltsorte. Der Aufenthalt kann auch negativ bestimmt werden durch Kontakt- oder Ausgehverbote, erzwungen durch Wegnahme des Personalausweises. Danach sind die Elternteile oder der allein sorgeberechtigte Elternteil befugt zu bestimmen, wo sich das Kind aufhält. Soweit nichts Anderes entschieden wurde, steht beiden Elternteilen grundsätzlich das Aufenthaltsbestimmungsrecht gemeinsam zu. Allerdings kann ein Elternteil auch das alleinige Aufenthaltsbestimmungsrecht nach § 1671 Abs. 1 BGB beantragen.

Das Umgangsrecht in Deutschland

Das Umgangsrecht umfasst im Gegensatz zum Sorgerecht lediglich das elterliche Recht, gemeinsame Zeit mit dem Kind zu verbringen. Umgangssprachlich wird deshalb auch vom „Besuchsrecht“ gesprochen. Dieses Recht kann nur entzogen werden, wenn der Umgang mit dem entsprechenden Elternteil das Wohl des Kindes gefährden würde. Trotz Umgangsrecht kann dementsprechend ein Elternteil das alleinige Sorgerecht innehaben. Diesem obliegt es grundsätzlich, wichtige Lebensentscheidungen für das Kind zu treffen. Der alleinig Sorgeberechtigte kann die Rahmenbedingungen der Besuche des lediglich umgangsberechtigten Elternteils festlegen. Auf diese Weise kann er beispielsweise Aktivitäten mit hohem Verletzungsrisiko unterbinden.

Es gibt keine gesetzliche Regelung darüber, wie viel Zeit ein umgangsberechtigter Elternteil mit dem Kind verbringen darf. Vielmehr kommt es hier auf individuelle Absprachen der Eltern an. Der Umgang sollte so ausgestaltet werden, dass dabei das Kindeswohl an oberster Stelle steht. Das Umgangsrecht ist dementsprechend vom Kindeswohl abhängig. Nach der gesetzlichen Vermutung des § 1626 Abs. 3 Satz 1 BGB gehört zum Wohl des Kindes in der Regel der Umgang mit beiden Elternteilen. Dasselbe gilt für den Umgang mit anderen Personen, zu denen das Kind Bindungen besitzt, wenn ihre Aufrechterhaltung für seine Entwicklung förderlich ist (vgl. § 1626 Abs. 3 Satz 2 BGB).

Das Umgangsrecht ist – anders als das Sorgerecht – nicht von einer eventuell bestehenden Ehe zwischen den Eltern abhängig. Zudem ist es nicht an Unterhaltszahlungen gebunden. Leben die Eltern dauerhaft getrennt, gibt es zwar keine generelle Lösung für den Umfang und die genauen Regelungen des Umgangsrechts. Folgende Faktoren sind jedoch in der Regel von besonderer Bedeutung:

  • Wie weit wohnen die Elternteile voneinander entfernt?
  • Fühlt sich das Kind bei beiden Elternteilen wohl?
  • Wo geht das Kind zur Schule?
  • Wie sind die Arbeitszeiten der Elternteile?
  • Ist die Arbeit mit häufigen Reisen verbunden?

Die Beantwortung dieser Fragen kann Elternteile dabei unterstützen, die für sie passende Umgangsregelung mit dem Kind festzulegen.

Das Sorge- und Umgangsrecht | Australien

Wie auch das deutsche Familienrecht unterscheidet das australische Familienrecht zwischen dem Sorge- und dem Umgangsrecht. Sowohl im Sorge- als auch im Umgangsrecht gilt das Kindeswohl (“child’s best interest standard”) als oberste Richtschnur. Im Sinne des Kindeswohls ist stets darauf zu achten, dass das Kind bestmöglich versorgt wird, dabei auf seine individuellen (emotionalen) Bedürfnisse bestmöglich eingegangen wird und es idealerweise eine enge, funktionierende Beziehung mit beiden Elternteilen aufrechterhält.

Das Sorgerecht (wird im australischen Familienrecht “parental responsibility” oder auch “custody” genannt) wird gemäß dem Family Law Act 1975 in zwei verschiedene Komponenten aufgegliedert:

  • Die elterliche Verantwortung (“parental responsibility”)
    Die elterliche Verantwortung umfasst das Recht der Eltern, wichtige Entscheidungen für das Kind zu treffen, wie beispielsweise über Fragen der Erziehung, der Schulbildung, der Gesundheitsversorgung oder über die religiöse Zuordnung.
  • Die Wohnverhältnisse des Kindes (“living arrangements”)
    Die sogenannten “living arrangements” umfassen das Recht der Eltern die Entscheidung bezüglich des Wohnorts (und dementsprechend des gewöhnlichen Aufenthaltsorts) des Kindes zu treffen, sowie zu bestimmen, wie beispielsweise Schulferien oder Feiertage zwischen den Elternteilen aufzuteilen sind.

Nach australischem Familienrecht gibt es die folgenden sorgerechtlichen Konstellationen:

  • Das alleinige Sorgerecht (“Sole Parental Responsibility”)
    In Fällen des alleinigen Sorgerechts übt ein Elternteil allein das Sorgerecht aus (also “parental responsibility” sowie “living arrangements”) und hat somit die alleinige Entscheidungsgewalt über alle Fragen rund um die Erziehung und den Wohnort des Kindes. Das alleinige Sorgerecht ist jedoch die Ausnahme und wird in Australien nur dann ausgesprochen, wenn ein Elternteil nicht (mehr) in der Lage ist sich angemessen um das Kind zu kümmern, beispielsweise in Fällen von Krankheit oder häuslicher Gewalt.
  • Das gemeinsame Sorgerecht (“Shared Parental Responsibility”)
    Nach australischem Familienrecht handelt es sich beim gemeinsamen Sorgerecht um den Regelfall. Beim gemeinsamen Sorgerecht teilen beide Elternteile sich das Sorgerecht und somit auch die Entscheidungsmacht über jegliche wichtigen Entscheidungen für das Kind. Das gemeinsame Sorgerecht bedeutet nicht, dass das Kind die Zeit 50:50 zwischen den Eltern aufteilen muss – vielmehr liegt es hier bei den Eltern eine individuelle Aufteilung zu finden, die an die jeweilige Situation bestmöglich angepasst ist und somit dem Kindeswohl am förderlichsten ist.
  • Das geteilte Sorgerecht (“Split Custody”)
    Auch beim geteilten Sorgerecht handelt es sich um eine Ausnahme: Hierbei werden Geschwister zwischen den beiden Elternteilen aufgeteilt, sodass beispielsweise Kind A bei der Mutter und Kind B beim Vater wohnt. Diese Ausgestaltung des Sorgerechts kommt nur dann zum Gebrauch, wenn dies dem Kindeswohl förderlich ist, da beispielsweise ein Elternteil besser auf die Bedürfnisse des einen Kindes eingehen kann als auf die des anderen.

Im Vergleich zum Sorgerecht legen umgangsrechtliche Regelungen (“visitation rights”) fest, wer wieviel Umgang mit dem Kind hat, also wer wieviel Zeit mit dem Kind verbringen darf. Der Umgang kann dabei nach australischem Familienrecht nicht nur den Eltern, sondern auch anderen dem Kind nahestehenden Personen, wie beispielsweise den Großeltern, zustehen. Selbst wenn ein Elternteil allein-sorgeberechtigt ist, hat der andere Elternteil trotzdem ein Anrecht auf Umgang mit seinem Kind. Grundsätzlich obliegt es auch hier den Eltern, die beste Umgangsregelung (“parenting  plan”) zu finden. Ist eine einvernehmliche Lösung nicht erreichbar, kann das zuständige Gericht angerufen werden, um eine gerichtliche Umgangsregelung (“parenting order”) zu erlassen.

Umgangsregelungen können stets angepasst werden, sollte dies nötig sein, um das Kindeswohl zu erhalten bzw. bestmöglich zu fördern.

Die Anerkennung und Vollstreckung von deutschen bzw. australischen Sorge- oder Umgangsrechtsentscheidungen

Sowohl Deutschland als auch Australien sind Vertragsstaaten des Haager Kinderschutzübereinkommens (“KSÜ”). Das KSÜ gilt für weltweit über 50 Staaten und regelt unter anderem die Pflicht (gerichtliche) Entscheidungen, die in einem Vertragsstaat ergangen sind (also beispielsweise in Australien) in einem anderen Vertragsstaat (also beispielsweise in Deutschland) anzuerkennen und zu vollstrecken. Dies gilt auch umgekehrt, sodass deutsche sorge- oder umgangsrechtliche Entscheidungen auch in Australien anerkannt und vollstreckt werden.

Zur grenzüberschreitenden Durchsetzung einer Sorge- oder Umgangsrechts-entscheidung in einem anderen KSÜ-Vertragsstaat bedarf die Entscheidung einer Vollstreckbarerklärung in dem Staat, in dem sich das Kind in diesem Zeitpunkt aufhält. Wird also beispielsweise nach der Trennung eines Paares das gemeinsame Kind von einem Elternteil (in Absprache mit dem anderen Elternteil) von Deutschland nach Australien verbracht, so bedarf eine existierende deutsche Regelung gemäß Artikel 26 Abs. 1 KSÜ einer Vollstreckbarerklärung in Australien. Das dafür angerufene Gericht prüft dabei auch, ob das deutsche Gericht (das beispielsweise die zugrundeliegende Sorgerechtsentscheidung getroffen hat) nach dem KSÜ überhaupt zuständig war. Die Zuständigkeit ist dann gegeben, wenn das Kind dort zum Zeitpunkt der Entscheidung seinen gewöhnlichen Aufenthaltsort (im Beispielsfall also in Deutschland) hatte.

Deutschland und Australien: Fälle internationaler Kindesentführung

Neben dem KSÜ sind Deutschland und Australien auch beides Vertragsstaaten des HKÜ, dem Haager Kindesentführungsübereinkommen. Das bedeutet: Sollte ein Elternteil ohne Absprache mit dem anderen Elternteil das Kind von Deutschland nach Australien oder aus Australien nach Deutschland verbringen, so kann der jeweils andere Elternteil einen Antrag auf Rückführung des Kindes stellen.

Zuständig ist hier das Bundesamt für Justiz: Bei ausgehenden Ersuchen (also bei einer Entführung nach Australien) leitet das Bundesamt für Justiz als Zentrale Behörde Anträge auf Rückführung von Kindern nach Deutschland an die jeweiligen ausländischen Zentralen Behörden weiter und unterstützt die Antragsteller im weiteren Verfahren.

Bei eingehenden Ersuchen aus anderen Staaten (also bei einer Entführung nach Deutschland) gilt das Bundesamt für Justiz als deutsche Zentrale Behörde zum Zwecke der Rückführung des Kindes nach dem HKÜ kraft Gesetzes als bevollmächtigt. Das heißt, es kann im Namen der antragstellenden Person selbst oder im Weg der Untervollmacht durch Vertreter gerichtlich oder außergerichtlich tätig werden.

Schlun & Elseven Rechtsanwälte Logo
Praxisgruppe für Familienrecht

Praxisgruppe für Familienrecht

Dr. Tim Schlun

Rechtsanwalt | Managing Partner

Dr. Daniela Schröder-Rombey

Rechtsanwältin für Familienrecht

Florian Frick

Rechtsanwalt für Familienrecht

Dr. Sophie Dannecker

Rechtsanwältin für Familienrecht

Rechtsanwältin Neele Pries

Rechtsanwältin für Familienrecht

Rechtsanwältin Antonia Hamann

Rechtsanwältin für Familienrecht

Rechtsanwältin Tabea Wagner

Rechtsanwältin für Familienrecht

Kontaktieren Sie unsere Anwälte für Internationales Familienrecht

Nutzen Sie gerne unser Online-Formular, um uns Ihr Anliegen zu schildern. Nach Erhalt Ihrer Anfrage werden wir anhand des geschilderten Sachverhaltes eine kurze Ersteinschätzung vornehmen und Ihnen ein Kostenangebot zukommen lassen. Anschließend können Sie entscheiden, ob Sie uns den Auftrag erteilen möchten.

Standorte & Bürozeiten

Mo. – Fr: 09:00 – 19:00
24h Kontakt: 0221 93295960
E-Mail: info@legal-se.de
Termine nur nach Vereinbarung.

Aachen Office

Von-Coels-Str. 214
52080 Aachen
Tel: 0241 4757140
Fax: 0241 47571469

Düsseldorf Office

Düsseldorfer Str. 70
40545 Düsseldorf
Tel: 0211 1718280
Fax: 0221 932959669

Köln Office

Bayenthalgürtel 23
50968 Köln
Tel: 0221 93295960
Fax: 0221 932959669

Standorte & Bürozeiten

Mo. – Fr: 09:00 – 19:00
24h Kontakt: 0221 93295960
E-Mail: info@legal-se.de
Termine nur nach Vereinbarung.

Konferenzräume

Berlin 10785, Potsdamer Platz 10

Frankfurt 60314, Hanauer Landstrasse 291 B

Hamburg 20354, Neuer Wall 63

München 80339, Theresienhöhe 28