Ob Ermittlungsverfahren, Hauptverhandlung oder Urteilsverkündung: Ein Strafverfahren durchläuft verschiedene Verfahrensstadien mit unterschiedlichen rechtlichen Anforderungen und Fristen. Die komplexen Abläufe stellen für Betroffene eine enorme Herausforderung dar und gehen oft mit Unsicherheit über die eigenen Rechte und das beste Vorgehen einher. Ein erfahrener Anwalt für Strafrecht kennt nicht nur die einzelnen Verfahrensschritte, sondern auch die Arbeitsweise der Ermittlungsbehörden und Gerichte. Je früher anwaltlicher Beistand erfolgt, desto besser können Ihre Rechte in jeder Phase gewahrt und Ihre Verteidigungsmöglichkeiten ausgeschöpft werden. Für Beschuldigte ist es daher von entscheidender Bedeutung, frühzeitig einen Anwalt für Strafrecht hinzuzuziehen.
Die Kanzlei Schlun & Elseven steht Mandanten mit kompetentem Rechtsbeistand im Strafrecht zur Seite. Unser Team vereint erfahrene Strafverteidiger, darunter solche mit staatsanwaltlicher Erfahrung. Wir bemühen uns zunächst um die Einstellung des Ermittlungsverfahrens und prüfen dafür alle rechtlichen Möglichkeiten – von der Entkräftung des Tatverdachts über die Geltendmachung von Verfahrensfehlern bis hin zur Verhandlung einer Einstellung gegen Auflagen. Lässt sich ein Prozess nicht vermeiden, entwickeln unsere Anwälte für Strafrecht eine passgenau zugeschnittene Verteidigungsstrategie und setzen diese konsequent um. Dabei wird jeder Verfahrensschritt genutzt, um das bestmögliche Ergebnis zu erzielen – sei es durch gezielte Beweisanträge, überzeugende Plädoyers oder die Prüfung von Rechtsmitteln.
Rechtliche Grundlagen: Die Strafprozessordnung (StPO)
Die rechtlichen Grundlagen des Strafverfahrens sind in der Strafprozessordnung (StPO) geregelt. Sie bestimmt verbindlich den Ablauf des Strafverfahrens und legt die Befugnisse von Polizei, Staatsanwaltschaft und Gerichten fest. Zugleich konkretisiert sie die verfassungsrechtlich garantierten Rechte des Beschuldigten und stellt die Einhaltung rechtsstaatlicher Verfahrensgrundsätze sicher. Die Strafprozessordnung gliedert das Strafverfahren in mehrere Verfahrensabschnitte: das Ermittlungsverfahren, das Zwischenverfahren zur gerichtlichen Prüfung der Anklage sowie das Hauptverfahren mit der öffentlichen Hauptverhandlung. Darüber hinaus enthält sie Regelungen zu Rechtsmitteln gegen gerichtliche Entscheidungen sowie zur Strafvollstreckung.
Phasen des Strafverfahrens im Überblick
Ein Strafverfahren gliedert sich in mehrere aufeinanderfolgenden Abschnitte, die jeweils unterschiedlichen rechtlichen Regeln und Verfahrenszielen unterliegen. Von der ersten Verdachtslage bis zu einer möglichen gerichtlichen Entscheidung haben Beschuldigte in jeder Phase spezifische Rechte und Verteidigungsmöglichkeiten. Ein grundlegendes Verständnis des Verfahrensablaufs ist daher entscheidend, um rechtzeitig und angemessen reagieren zu können.
Ermittlungsverfahren: Beginn und Ablauf
Das Ermittlungsverfahren wird eingeleitet, sobald die Staatsanwaltschaft Kenntnis von einem Straftatverdacht erlangt (§ 160 StPO). Dieser Anfangsverdacht kann durch eine Strafanzeige, polizeiliche Feststellungen oder andere Hinweise entstehen. Es muss ein Anfangsverdacht bestehen und es müssen konkrete Anhaltspunkte vorliegen, die den Anfangsverdacht begründen. Ab diesem Zeitpunkt ist die Staatsanwaltschaft grundsätzlich verpflichtet, den Sachverhalt zu ermitteln. Die Beschuldigten haben das Recht zu schweigen, einen Anwalt für Strafrecht zu konsultieren und Akteneinsicht zu beantragen. Im Rahmen eines strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens können verschiedene Ermittlungsmaßnahmen gegen den Beschuldigten ergriffen werden, die je nach Eingriffsintensität und rechtlicher Grundlage unterschiedliche Anforderungen an die Behörde stellen.
Welche Maßnahmen zu Ermittlungszwecken vorgenommen werden, richtet sich nach den einzelnen Umständen des Sachverhalts, Zu den in der Praxis am häufigsten angewandten Maßnahmen zählen Wohnungsdurchsuchungen, die Sicherstellung von Beweismitteln, polizeiliche Ladungen zur Vernehmung, die Befragung von Zeugen, erkennungsdienstliche Behandlung und die Überwachung der Telekommunikation. Bei schweren Straftaten kann bereits während der Ermittlungen Untersuchungshaft verhängt werden. Sollte es zur Anordnung einer Untersuchungshaft kommen, prüfen die Strafverteidiger von Schlun und Elseven Ihre rechtlichen Möglichkeiten und unterstützen Sie bei einer Haftprüfung oder Haftbeschwerde.
Mögliche Verfahrensbeendigung: Einstellung des Strafverfahrens
Nach Abschluss der Ermittlungen entscheidet die Staatsanwaltschaft über das weitere Vorgehen. Eine Verfahrenseinstellung ist in verschiedenen Fällen möglich und stellt für Beschuldigte das beste Ergebnis dar. In Betracht kommen folgende Einstellungsgründe:
- Einstellung mangels Beweise gem. § 170 Abs. 2 StPO erfolgt, wenn kein hinreichender Tatverdacht vorliegt oder die Ermittlungen keine ausreichenden Beweise erbracht haben.
- Einstellung wegen Geringfügigkeit gem. § 153 StPO kommt bei Vergehen in Betracht, wenn die Schuld gering wäre und kein öffentliches Interesse an der Verfolgung besteht.
- Einstellung gegen Auflagen gem. § 153a StPO ermöglicht die Verfahrensbeendigung ohne Hauptverhandlung, wenn der Beschuldigte bestimmte Auflagen erfüllt, etwa eine Geldauflage zahlt oder gemeinnützige Arbeit leistet.
Ein erfahrener Anwalt für Strafrecht kann – wenn die Umstände des Falls es zulassen – bereits im Ermittlungsverfahren auf eine Einstellung hinwirken und die Staatsanwaltschaft von der Schwäche der Beweislage oder der Geringfügigkeit des Vorwurfs überzeugen.
Strafbefehl: Verfahren ohne Hauptverhandlung
Statt einer Anklageerhebung kann die Staatsanwaltschaft auch einen Strafbefehl beantragen, § 407 StPO. Dieser ermöglicht eine Verurteilung ohne mündliche Hauptverhandlung und wird vom Gericht schriftlich erlassen. Der Strafbefehl findet nur bei Vergehen und unkomplizierteren Sachverhalten Anwendung. Gegen den Strafbefehl kann binnen zwei Wochen Einspruch eingelegt werden, § 410 Abs.1 StPO. Lassen Sie die Frist verstreichen, wird der Strafbefehl rechtskräftig. Die Entscheidung über einen Einspruch sollte nie ohne Beratung durch einen Anwalt für Strafrecht getroffen werden, da dieser die Erfolgsaussichten einer Hauptverhandlung einschätzen kann.
Anklageerhebung und Zwischenverfahren
Sieht die Staatsanwaltschaft einen hinreichenden Tatverdacht als gegeben an, erhebt sie Anklage vor dem zuständigen Strafgericht. Das Zwischenverfahren dient der gerichtlichen Überprüfung der Anklage. Das Gericht prüft, ob die Anklage zur Eröffnung des Hauptverfahrens ausreicht oder das Verfahren einzustellen ist, § 199 Abs.1 StPO. In dieser Phase kann ein Anwalt für Strafrecht noch Einwendungen gegen die Eröffnung des Hauptverfahrens vorbringen. Mit dem Eröffnungsbeschluss nach § 203 StPO beginnt das Hauptverfahren. Ab diesem Zeitpunkt wird ein Hauptverhandlungstermin anberaumt.
Das Hauptverfahren
Die Hauptverhandlung bildet den Kern des Strafverfahrens. Hier werden alle Beweise in öffentlicher Verhandlung erörtert, Zeugen vernommen und Sachverständige gehört. Anders als in den vorangegangenen Phasen ist die Hauptverhandlung grundsätzlich öffentlich. Nach der Verlesung der Anklage kann sich der Angeklagte zu den Vorwürfen äußern oder schweigen. Es folgt die Beweisaufnahme, in der ein Anwalt für Strafrecht Beweisanträge stellen und Zeugen befragen kann.
Urteilsverkündung und Rechtsmittel
Nach der Hauptverhandlung ergeht das Urteil gem. § 260 StPO. Dieses kann auf Freispruch, Verurteilung oder Einstellung lauten. Bei einer Verurteilung werden Art und Höhe der Strafe festgelegt. Gegen das Urteil stehen verschiedene Rechtsmittel zur Verfügung. Nach einem Strafurteil können sowohl Staatsanwaltschaft als auch Angeklagte Rechtsmittel einlegen. Gegen Urteile des Amtsgerichts ist grundsätzlich die Berufung zulässig bei der ein höheres Gericht das Verfahren vollständig neu verhandelt und alle Tatsachen erneut prüft. Landgerichtsurteile können hingegen nur mit der Revision angefochten werden, die ausschließlich Verfahrensfehler und falsche Rechtsanwendung überprüft. Die Revision ist auch gegen erstinstanzliche Urteile des Oberlandesgerichts, Berufungsurteile des Landgerichts oder im Wege der Sprungrevision gegen Amtsgerichtsurteile möglich und läuft in der Regel als rein schriftliches Verfahren ab. Ein erfahrener Strafverteidiger kann die Erfolgsaussichten beider Rechtsmittel einschätzen und die entsprechenden Schritte einleiten.
Auf einen Blick: Häufig gestellte Fragen zum Ablauf eines Strafverfahrens
Die Dauer eines Strafverfahrens variiert erheblich je nach Komplexität des Falls. Einfache Verfahren können binnen weniger Monate abgeschlossen werden, während komplexe (Wirtschafts-)Strafverfahren sich über Jahre hinziehen können.
So früh wie möglich, idealerweise bereits bei den ersten Ermittlungsmaßnahmen. Ein Anwalt für Strafrecht kann teilweise bereits im Ermittlungsverfahren eine Einstellung erwirken und Sie vor strategischen Fehlern bewahren. Spätestens vor der ersten Vernehmung sollten Sie sich beraten lassen.
Ja, Verfahrenseinstellungen sind in verschiedenen Phasen möglich. Die Staatsanwaltschaft kann das Verfahren mangels Beweisen nach § 170 Abs. 2 StPO, wegen Geringfügigkeit gem. § 153 StPO oder gegen Auflagen nach 153a stopp einstellen. Ein erfahrener Anwalt für Strafrecht kann die Chancen auf eine Einstellung erheblich erhöhen.
Die Hauptverhandlung beginnt mit der Verlesung der Anklage. Danach kann Sie der Beschuldigte sich zu den Vorwürfen äußern oder schweigen. Es folgt die Beweisaufnahme mit Zeugenvernehmungen und Sachverständigengutachten. Nach den Plädoyers der Staatsanwaltschaft und Verteidigung ergeht das Urteil.

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