Als „Wächterin des Gesetzes“ wird die Staatsanwaltschaft ausschließlich auf Basis eindeutiger gesetzlicher Kriterien tätig. Ob nach einer Strafanzeige wegen Betrugs, bei dem Vorwurf der Körperverletzung oder anderen Straftaten – die Aufnahme von Ermittlungen hängt von bestimmten Voraussetzungen ab. Während bei hinreichendem Tatverdacht sofort ermittelt wird, werden andere Anzeigen mangels Erfolgsaussicht eingestellt. Betroffene stehen oft vor der besonderen Herausforderung, ihre Rechte zu wahren und angemessen auf staatsanwaltschaftliche Ermittlungen zu reagieren.
Mit ihrer langjährigen Expertise im Strafrecht steht die Kanzlei Schlun & Elseven Betroffenen als verlässlicher Partner zur Seite. Bereits im frühen Verfahrensstadium setzen die Rechtsanwälte für Strafrecht gezielt auf die Möglichkeit der Verfahrenseinstellung. Durch die Abgabe substantiierter anwaltlicher Stellungnahmen gegenüber der Staatsanwaltschaft – unter Einbeziehung entlastender Tatsachen, rechtlicher Argumente und einer kritischen Würdigung des Tatvorwurfs – wird darauf hingearbeitet, das Verfahren ohne Anklageerhebung zu einem erfolgreichen Abschluss zu bringen. Ziel ist es, Belastungen für Mandanten zu minimieren und eine diskrete Lösung herbeizuführen, bevor es zu einer öffentlichen Hauptverhandlung kommt.
Staatsanwaltschaft: Rechtliche Grundlagen nach StPO
Die deutsche Staatsanwaltschaft unterliegt dem Legalitätsprinzip nach § 152 Abs. 2 StPO, was bedeutet, dass sie grundsätzlich verpflichtet ist, bei jedem Anfangsverdacht einer Straftat tätig zu werden. Eine Strafanzeige muss folglich nicht zwingend vorliegen.
Durchbrochen wird das Legalitätsprinzip durch das sogenannte Opportunitätsprinzip: Durch die §§ 153 ff. StPO wird der Staatsanwaltschaft die Möglichkeit eingeräumt, von der Verfolgung einer Straftat abzusehen. Dies wäre etwa der Fall, wenn nur eine geringe Schuld des Täters gegeben ist und kein öffentliches Interesse an der Verfolgung besteht (§ 153 Abs. 1 StPO) oder der Beschuldigte mehrerer Straftaten begangen hat und eine Teileinstellung möglich ist, da eine weitere Strafe nicht beträchtlich ins Gewicht fällt (§ 154 Abs. 1 Nr. 1 StPO).
Strafanzeige erstatten: So leitet die Staatsanwaltschaft Ermittlungen ein
Ein Ermittlungsverfahren kann auf verschiedenen Wegen ihren Anfang nehmen. Dieses wird in jeden Fall von einer Strafverfolgungsbehörde, insbesondere der Staatsanwaltschaft oder der Polizei, eingeleitet. Eröffnet wird das Ermittlungsverfahren jedoch meist durch die Strafanzeige einer Privatperson. Diese kann unter anderem bei den bereits genannten Strafverfolgungsbehörden erstattet werden (vgl. § 158 Abs. 1 S. 1 StPO). Die Anzeige kann mündlich oder schriftlich erfolgen. Sofern der Täter nicht namentlich bekannt ist, kann diese überdies gegen Unbekannt eingereicht werden. Zwar muss die Anzeige nicht zwingend von einem Anwalt verfasst und eingereicht werden, doch empfiehlt sich bei komplexeren Sachverhalten durchaus anwaltliche Beratung.
Bei sogenannten Antragsdelikten wie Beleidigung, einfacher Körperverletzung oder Hausfriedensbruch ist ein förmlicher Strafantrag des Geschädigten oder eines gesetzlichen Vertreters erforderlich (vgl. § 77 StGB). Ohne diesen Antrag wird die Staatsanwaltschaft grundsätzlich nicht tätig, es sei denn, es liegt ein besonderes öffentliches Interesse vor, das eine Verfolgung von Amts wegen rechtfertigt. Auch verfolgen die Strafverfolgungsbehörden ein Antragsdelikt nicht, wenn der Antrag nicht fristgerecht eingereicht wurde. Die Frist beträgt dabei drei Monate, § 77b Abs. 1 S. 1 StGB.
Anfangsverdacht und Zuständigkeit: Voraussetzungen für Strafverfolgung
Damit die Staatsanwaltschaft tätig wird, müssen mehrere rechtliche Voraussetzungen erfüllt sein. Zunächst muss ein Anfangsverdacht bestehen, der vorliegt, wenn konkrete Tatsachen darauf hindeuten, dass eine Straftat begangen wurde. Bloße Vermutungen oder vage Verdächtigungen genügen hierfür nicht. Der Verdacht muss auf objektivierbaren Umständen beruhen und über bloße Spekulationen hinausgehen.
Bei schwerwiegenden Straftaten oder wenn Fluchtgefahr, Verdunkelungsgefahr oder Wiederholungsgefahr besteht, kann die Staatsanwaltschaft beim zuständigen Amtsgericht einen Haftbefehl beantragen. Diese Anordnung zur Untersuchungshaft stellt das schärfste Mittel im Ermittlungsverfahren dar und darf nur bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen nach §§ 112 ff. StPO erfolgen.
Die örtliche und sachliche Zuständigkeit stellt eine weitere wichtige Voraussetzung dar. Örtlich zuständig ist grundsätzlich die Staatsanwaltschaft, in deren Bezirk die Straftat begangen wurde (§ 143 Abs. 1 S. 1 GVG i. V. m. § 7 Abs. 1 StPO), während bei komplexeren Delikten wie Wirtschaftsstraftaten spezialisierte Staatsanwaltschaften zuständig sein können. Schließlich muss die Straftat verfolgbar sein, das heißt, sie darf weder verjährt sein noch dürfen andere Verfolgungshindernisse wie etwa Immunität vorliegen.
Einstellung von Strafverfahren: Wie ein Anwalt helfen kann
Nicht jede Strafanzeige führt zwangsläufig zu einer Anklage vor Gericht. Die Staatsanwaltschaft verfügt über verschiedene Möglichkeiten, Verfahren einzustellen. Die Einstellung mangels hinreichenden Tatverdachts nach § 170 Abs. 2 StPO erfolgt, wenn die Ermittlungen nicht ausreichen, um eine Verurteilung des Beschuldigten als wahrscheinlich erscheinen zu lassen. Wie bereits erwähnt, kann die Staatsanwaltschaft bei geringfügigen Vergehen das Verfahren wegen Geringfügigkeit gemäß § 153 StPO einstellen, sofern die Schuld des Täters als gering anzusehen wäre und kein öffentliches Interesse an der Strafverfolgung besteht. Eine weitere Möglichkeit bietet § 153a StPO, der die Einstellung gegen Auflagen oder Weisungen vorsieht, wodurch dem Beschuldigten die Möglichkeit gegeben wird, durch bestimmte Leistungen das Verfahren zu beenden. Wurde ein Haftbefehl erlassen und befindet sich der Beschuldigte in Untersuchungshaft, muss bei einer Verfahrenseinstellung die sofortige Entlassung aus der Haft erfolgen, da die Haftgründe entfallen.
In all diesen Konstellationen kann eine fundierte anwaltliche Stellungnahme entscheidenden Einfluss auf den Verfahrensausgang haben. Der Verteidiger hat die Möglichkeit, frühzeitig auf das Ermittlungsverfahren einzuwirken, indem er entlastende Tatsachen darlegt oder rechtliche Argumente präsentiert, die gegen einen hinreichenden Tatverdacht sprechen. Eine gut begründete schriftliche Einlassung kann die Staatsanwaltschaft dazu veranlassen, das Verfahren – je nach Sachlage –einzustellen. Damit stellt die anwaltliche Stellungnahme ein wichtiges Instrument dar, um eine belastende Hauptverhandlung abzuwenden und das Verfahren bereits im Vorfeld effektiv zu beenden.
Strafverfahren: Rechte von Geschädigten und Beschuldigten
Geschädigte haben im Strafverfahren verschiedene Rechte, die ihnen eine aktive Teilnahme ermöglichen. Sie können sich über den Verfahrensstand informieren lassen und haben bei Einstellungsentscheidungen die Möglichkeit, Beschwerde einzulegen oder einen Klageerzwingungsantrag zu stellen, falls sie die Einstellung für rechtswidrig halten. Diese Instrumente gewährleisten, dass berechtigte Interessen der Geschädigten auch gegen den Willen der Staatsanwaltschaft durchgesetzt werden können.
Beschuldigte sollten ihre Rechte von Beginn an ernst nehmen und frühzeitig anwaltlichen Rat suchen. Sie haben das grundlegende Recht auf Akteneinsicht und können selbst entscheiden, ob sie sich zu den Vorwürfen äußern oder von ihrem Schweigerecht Gebrauch machen. Die Entscheidung über eine Aussage sollte niemals ohne anwaltliche Beratung getroffen werden, da auch scheinbar harmlose Äußerungen später im Verfahren nachteilig verwendet werden können. Besonders wichtig ist anwaltlicher Beistand, wenn ein Haftbefehl droht oder bereits Untersuchungshaft angeordnet wurde, da hier die Freiheit des Beschuldigten unmittelbar gefährdet ist.
Anwalt für Strafrecht: Tipps für Strafanzeige und Strafverteidigung
Personen, die eine Strafanzeige erstatten möchten, sollten systematisch vorgehen und alle verfügbaren Beweise sammeln, bevor sie zur Polizei oder Staatsanwaltschaft gehen. Der Sachverhalt sollte präzise und chronologisch dargestellt werden, wobei mögliche Zeugen bereits benannt werden sollten. Bei komplexen Sachverhalten empfiehlt sich anwaltliche Beratung bereits vor der Anzeigeerstattung, um sicherzustellen, dass alle relevanten Aspekte berücksichtigt werden.
Beschuldigte hingegen sollten zunächst schweigen und umgehend einen erfahrenen Strafverteidiger kontaktieren. Parallel dazu ist es wichtig, bereits frühzeitig entlastende Beweise zu sammeln und das Verfahren ernst zu nehmen, auch wenn die Vorwürfe zunächst harmlos erscheinen mögen. Oft entwickeln sich scheinbar geringfügige Ermittlungsverfahren zu komplexeren Angelegenheiten, weshalb eine professionelle rechtliche Begleitung von Anfang an ratsam ist.
Schlun & Elseven: Unsere Unterstützung bei staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahren
Als interdisziplinäre Kanzlei mit Schwerpunkt im Strafrecht bieten wir umfassende Beratung und Vertretung in allen Phasen staatsanwaltschaftlicher Verfahren. Unsere erfahrenen Strafverteidiger unterstützen sowohl Beschuldigte bei der Wahrung ihrer Rechte als auch Geschädigte bei der Durchsetzung ihrer Ansprüche. Von der ersten Vorladung über die Akteneinsicht bis hin zur Verfahrenseinstellung oder Hauptverhandlung – wir entwickeln individuelle Strategien und setzen uns konsequent für die Interessen unserer Mandanten ein. Auch bei Haftbefehlen und Untersuchungshaft stehen wir unseren Mandanten rund um die Uhr zur Verfügung und sorgen für eine schnelle und effektive Verteidigung.
Ein besonderer Schwerpunkt unserer Tätigkeit liegt in der Abgabe fundierter anwaltlicher Stellungnahmen gegenüber der Staatsanwaltschaft mit dem Ziel, eine Einstellung des Verfahrens bereits im Ermittlungsstadium zu erreichen. Durch frühzeitige Kommunikation mit den Ermittlungsbehörden, eine präzise rechtliche Einordnung des Tatvorwurfs und die Darlegung entlastender Umstände schaffen wir die Grundlage für eine schnelle und diskrete Erledigung des Verfahrens – häufig noch bevor es zu einer öffentlichen Anklage kommt.
Vertrauen Sie auf unsere langjährige Expertise im Strafrecht und kontaktieren Sie uns für eine kompetente Erstberatung.
Auf einen Blick: Wann wird die Staatsanwaltschaft tätig?
Die Staatsanwaltschaft unterliegt dem Legalitätsprinzip nach § 152 Abs. 2 StPO und ist grundsätzlich verpflichtet, bei jedem Anfangsverdacht einer Straftat tätig zu werden. Ein Anfangsverdacht liegt vor, wenn konkrete Tatsachen darauf hindeuten, dass eine Straftat begangen wurde. Bloße Vermutungen genügen nicht. Ein erfahrener Strafverteidiger kann bereits in dieser frühen Phase prüfen, ob tatsächlich ein hinreichender Anfangsverdacht besteht und durch eine fundierte Stellungnahme auf die Staatsanwaltschaft einwirken.
Nein, eine Strafanzeige ist nicht zwingend erforderlich. Die Staatsanwaltschaft kann auch von Amts wegen tätig werden, wenn sie Kenntnis von einer möglichen Straftat erhält. Bei Antragsdelikten wie Beleidigung oder einfacher Körperverletzung ist jedoch ein förmlicher Strafantrag innerhalb von drei Monaten notwendig. Ein Strafverteidiger kann Sie beraten, ob in Ihrem Fall ein Strafantrag erforderlich ist und welche Fristen beachtet werden müssen.
Ja, die Staatsanwaltschaft verfügt über verschiedene Einstellungsmöglichkeiten. Eine Einstellung mangels hinreichenden Tatverdachts nach § 170 Abs. 2 StPO erfolgt, wenn die Ermittlungen keine Verurteilung wahrscheinlich machen. Bei Geringfügigkeit kann nach § 153 StPO eingestellt werden, nach § 153a StPO gegen Auflagen oder Weisungen. Ein erfahrener Strafverteidiger kann durch frühzeitige Kommunikation mit der Staatsanwaltschaft, Darlegung entlastender Tatsachen und rechtlicher Argumente die Wahrscheinlichkeit einer Verfahrenseinstellung erheblich erhöhen.
Erforderlich sind ein Anfangsverdacht basierend auf objektivierbaren Tatsachen, die örtliche und sachliche Zuständigkeit der Staatsanwaltschaft sowie die Verfolgbarkeit der Tat (keine Verjährung oder Verfolgungshindernisse wie Immunität). Bei Antragsdelikten muss zusätzlich ein fristgerechter Strafantrag vorliegen. Ein Strafverteidiger prüft diese Voraussetzungen kritisch und kann formelle oder materielle Hindernisse geltend machen, die gegen eine Strafverfolgung sprechen.
Kontaktieren Sie umgehend einen erfahrenen Strafverteidiger, bevor Sie sich äußern. Sie haben das Recht zu schweigen und sollten niemals ohne anwaltliche Beratung Aussagen treffen. Ihr Anwalt kann Akteneinsicht beantragen, die Beweislage analysieren und gemeinsam mit Ihnen eine Verteidigungsstrategie entwickeln. Die Entscheidung über Aussage oder Schweigen sollte erst nach anwaltlicher Beratung getroffen werden, da auch scheinbar harmlose Äußerungen nachteilig verwendet werden können.
Als Beschuldigter haben Sie das Recht auf Akteneinsicht, das Schweigerecht, das Recht auf anwaltlichen Beistand und die Möglichkeit, entlastende Beweise vorzubringen sowie Zeugen und Sachverständige zu benennen. Ein Strafverteidiger sorgt dafür, dass diese Rechte konsequent wahrgenommen werden, begleitet Sie bei Vernehmungen, nimmt Akteneinsicht vor und entwickelt eine maßgeschneiderte Verteidigungsstrategie zur Wahrung Ihrer Interessen.
Die richtige Reaktion im Ermittlungsverfahren kann über den Ausgang des gesamten Verfahrens entscheiden. Ein Strafverteidiger kann bereits in der frühen Phase auf das Verfahren einwirken und eine belastende Hauptverhandlung abwenden. Je früher Sie anwaltliche Unterstützung in Anspruch nehmen, desto größer sind die Chancen auf eine Verfahrenseinstellung und die Minimierung von Belastungen für Ihren beruflichen und persönlichen Ruf. Auch scheinbar harmlose Ermittlungsverfahren können sich zu komplexeren Angelegenheiten entwickeln.

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