Fahren ohne Führerschein und Fahren ohne Fahrerlaubnis klingen zwar ähnlich, bezeichnen aber rechtlich zwei völlig unterschiedliche Sachverhalte mit erheblichen Auswirkungen auf die Strafbarkeit. Wer seinen Führerschein lediglich zu Hause vergessen hat, aber über eine gültige Fahrerlaubnis verfügt, begeht nur eine Ordnungswidrigkeit. Diese wird mit einem Verwarngeld von 10 Euro geahndet. Das Fahren ohne eine gültige Fahrerlaubnis hingegen stellt eine ernst zu nehmende Straftat dar. Hier droht eine Geld- oder Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr. Zusätzlich verhängt das Gericht regelmäßig eine Sperrfrist für die Neuerteilung der Fahrerlaubnis.
Um Mandanten in einer solchen Situation die benötigte Unterstützung zu gewährleisten, bietet die Kanzlei Schlun & Elseven einen gleichermaßen kompetenten wie engagierten Rechtsbeistand. Unsere Anwälte für Strafrecht verfügen über die notwendige Expertise und langjährige Erfahrung im Umgang mit den zuständigen Behörden und vor Gericht und entwickeln eine individuelle Verteidigungsstrategie.
Strafbarkeit beim Fahren ohne Fahrerlaubnis
Wer vorsätzlich ein Kraftfahrzeug führt, obwohl er keine gültige Fahrerlaubnis besitzt oder ihm das Fahren gerichtlich verboten wurde, macht sich nach § 21 Abs. 1 Nr. 1 StVG strafbar. Das betrifft Personen, die nie eine Fahrerlaubnis erworben haben, Fahrer nach Entziehung des Führerscheins und Verstöße gegen ein gerichtliches Fahrverbot im Sinne des § 44 StGB oder § 25 StVG. Auch Fahrzeughalter können sich strafbar machen. Wer als Halter eines Fahrzeugs wissentlich zulässt oder sogar anordnet, dass jemand ohne Fahrerlaubnis sein Fahrzeug führt, wird nach § 21 Abs. 1 Nr. 2 StVG ebenfalls strafrechtlich verfolgt.
Gerechnet werden muss mit einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr. Zusätzlich drohen weitere Konsequenzen wie die Anordnung einer MPU (medizinisch-psychologische Untersuchung), ein Eintrag ins Führungszeugnis oder die Verlängerung der Sperrfrist für die Wiedererteilung der Fahrerlaubnis. Bei fahrlässiger Begehung nach § 21 Abs. 2 StVG reduziert sich das Strafmaß deutlich. Das gilt sowohl für Fahrer als auch für Halter. Auch das Fahren trotz beschlagnahmten Führerscheines im Sinne des § 94 StPO fällt in diese Kategorie.
Die konkrete Strafe hängt von verschiedenen Faktoren wie Vorstrafen im Verkehrsbereich, der Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer, Einsicht und Reue sowie Dauer und Häufigkeit der Fahrten ohne Fahrerlaubnis ab. Unsere Anwälte für Strafrecht prüfen ihren Fall und entwickeln die passende Verteidigungsstrategie, um das bestmögliche Ergebnis zu erzielen.
Verhängen eines Fahrverbots
Ein Fahrverbot nach den § 44 StGB, § 25 StVG ist eine temporäre Maßnahme, die das Gericht bei der Verurteilung anordnen kann. Typische Anlässe für ein- bis dreimonatige Fahrverbote sind erhebliche Geschwindigkeitsüberschreitungen oder Alkohol am Steuer. Es kann aber auch bei Straftaten verhängt werden, die nicht im Zusammenhang mit dem Führen eines Kraftfahrzeugs stehen. Der Führerschein wird für die Dauer des Verbots amtlich verwahrt. Wer trotz Fahrverbot fährt, macht sich strafbar. Bei Wiederholungstätern kann das Gericht sogar die Einziehung des Fahrzeugs anordnen. Zu unterscheiden ist das temporäre Fahrverbot von der dauerhaften Einziehung des Führerscheins, bei der die Fahrerlaubnis vollständig erlischt und ein Neuantrag erforderlich ist.
Wo brauche ich einen Führerschein zum Fahren?
Die Führerscheinpflicht gilt nicht überall. Entscheidend ist, wo Sie fahren und welches Fahrzeug Sie nutzen. Das Gesetz unterscheidet zwischen öffentlichem Verkehrsraum und Privatgrund. Im öffentlichen Verkehrsraum ist der Führerschein zwingend erforderlich. Erfasst sind neben Straßen und Plätzen auch private Flächen, die für die Allgemeinheit zugänglich sind. Nur auf abgeschlossenem Privatgrund darf ohne Führerschein gefahren werden, wenn das Gelände eindeutig vom öffentlichen Verkehr getrennt ist. Die Führerscheinpflicht gilt für alle Kraftfahrzeuge, die durch Maschinenkraft bewegt werden, also Autos, Motorräder, LKW, Busse und auch Arbeitsmaschinen. Für verschiedene Fahrzeuge sind unterschiedliche Führerscheine erforderlich. Der Besitz eines normalen Pkw-Führerscheins (B-Führerschein) verleiht nicht die gleichen Rechte wie ein C-Führerschein (Lkw) oder ein D-Führerschein (Bus). Daher kann auch das Fehlen eines entsprechenden Führerscheins strafrechtlich verfolgt werden.
Dieser Führerschein muss jedoch nicht immer deutsch sein. In vielen Fällen werden ausländische Führerscheine als gültig für die Benutzung deutscher Straßen anerkannt. Dies gilt insbesondere für Führerscheine aus anderen Ländern der Europäischen Union. Ausländische Nicht-EU-Führerscheine müssen jedoch unter Umständen in einen deutschen Führerschein umgeschrieben werden, wenn man sich längerfristig in Deutschland aufhalten möchte.
Fahrverstöße mit ausländischem Führerschein
Auch Inhaber einer ausländischen Fahrerlaubnis unterliegen in Deutschland der vollen Strafbarkeit bei Verkehrsverstößen. Nach § 29 FeV (Fahrerlaubnisverordnung) drohen Strafen, wenn die ausländische Fahrerlaubnis abgelaufen ist oder ein Fahrverbot im Heimatland verhängt wurde. Dies gilt auch dann, wenn die betreffende Person ihren Hauptwohnsitz nicht in Deutschland hat.
Während EU-Führerscheine unbefristet anerkannt werden, gelten für Drittstaaten-Führerscheine strenge Regelungen. Sie sind für Touristen maximal 6 Monate gültig und müssen bei einer Wohnsitzverlagerung nach Deutschlang zwingend umgeschrieben werden. Das Fahren ohne Umschreibung stellt einen Verstoß gegen § 21 StVG dar.
Fahren im Ausland trotz deutschem Fahrverbot
Ein deutsches Fahrverbot gilt grundsätzlich nur in Deutschland. Unter bestimmten Voraussetzungen kommt trotzdem eine Strafbarkeit nach § 7 StGB in Betracht. Der Täter muss dafür die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen, im Ausland trotz Fahrverbot fahren und das Verhalten muss dort auch eine Straftat darstellen. Die Strafbarkeit entfällt, wenn das Verhalten im Ausland nur als Ordnungswidrigkeit gilt, die Person keine deutsche Staatsbürgerschaft hat oder das ausländische Recht das Fahren erlaubt.
Ordnungswidrigkeit: Vergessener Führerschein
Wer seinen Führerschein zu Hause vergisst, begeht keine Straftat, sondern lediglich eine Ordnungswidrigkeit. Statt eines Strafverfahrens droht also nur ein Verwarnungsgeld. Nach § 4 Abs. 2 FeV muss der Führerschein bei jeder Fahrt mitgeführt werden. Das Vergessen stellt somit einen Verstoß gegen die Mitführpflicht dar. Das Verwarngeld beträgt 10€. Wer seinen Führerschein verliert, muss den Verlust melden. Bei einem Verstoß gegen die Meldepflicht beträgt das Verwarngeld 25€. Zu den weiteren Ordnungswidrigkeiten im Straßenverkehr gehören das Nicht-Tragen einer Brille oder das Fahren unter Alkohol bis zu 1,09 Promille.
Die Medizinisch-Psychologische-Untersuchung
Nach schwerwiegenden Verkehrsverstößen kann die Fahrerlaubnisbehörde eine MPU anordnen – auch bekannt als „Idiotentest“. Diese Begutachtung entscheidet darüber, ob der Betroffene seinen Führerschein zurückbekommt oder neu erwerben kann. Die häufigsten Anlässe für eine MPU sind: Alkohol am Steuer, Drogen im Straßenverkehr, Fahren ohne Fahrerlaubnis, zu viele Punkte in Flensburg oder bei Zweifeln der Fahreignung wegen körperlichen oder geistigen Einschränkungen.
Neben medizinischen Untersuchungen zur körperlichen Verfassung und Reaktions- und Konzentrationsfähigkeit ist auch das psychologische Gespräch zur Auseinandersetzung mit dem Fehlverhalten entscheidend. Eine professionelle Vorbereitung erhöht die Erfolgsaussichten erheblich.
Auf einen Blick: Häufig gestellte Fragen zum Fahren ohne Führerschein
Fahren ohne Führerschein bedeutet, Sie haben das Dokument vergessen – das kostet nur 10 Euro Verwarnungsgeld. Fahren ohne Fahrerlaubnis nach § 21 StVG ist eine Straftat, wenn Sie nie einen Führerschein hatten oder er Ihnen entzogen wurde. Hier drohen Geldstrafen oder bis zu einem Jahr Freiheitsstrafe.
Bei vorsätzlichem Fahren ohne Fahrerlaubnis drohen laut § 21 StVG eine Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr. Das Gericht berücksichtigt dabei Vorstrafen, Gefährdung anderer und die Häufigkeit der Fahrten. Zusätzlich wird meist eine Sperrfrist von 6 Monaten bis 5 Jahren für die Neuerteilung verhängt. Bei fahrlässiger Begehung reduziert sich die Höchststrafe auf 6 Monate Freiheitsstrafe oder 180 Tagessätze. Eine MPU kann zusätzlich angeordnet werden.
Ja, auf abgeschlossenem Privatgelände ist das Fahren ohne Führerschein grundsätzlich nicht strafbar. Voraussetzung: Das Gelände muss durch Schranken, Tore oder Zäune eindeutig vom öffentlichen Verkehr getrennt sein und Sie brauchen die Erlaubnis des Grundstückseigentümers. Vorsicht: Firmenparkplätze oder Supermarktparkplätze ohne Schranke gelten als öffentlicher Verkehrsraum – hier ist der Führerschein Pflicht. Ein Verstoß wird als Straftat geahndet.
Fahren trotz Fahrverbot ist eine Straftat nach § 21 StVG. Neben Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr drohen 3 Punkte in Flensburg, Führerscheinentzug mit Neuerteilungssperre und meist eine MPU-Anordnung. Bei Wiederholungstätern kann sogar das Fahrzeug eingezogen werden. Das ursprüngliche Fahrverbot von 1-3 Monaten wandelt sich damit in einen jahrelangen Führerscheinverlust um.
Ja, nach § 21 Abs. 1 Nr. 2 StVG macht sich auch der Halter strafbar, wenn er wissentlich zulässt oder anordnet, dass jemand ohne Fahrerlaubnis sein Fahrzeug führt. Die Strafe entspricht der des Fahrers: Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr. Lassen Sie sich immer den Führerschein zeigen, bevor Sie Ihr Fahrzeug verleihen. Bei Fahrlässigkeit drohen bis zu 6 Monate Freiheitsstrafe.
Ja, besonders bei frühzeitiger Beauftragung. Ein spezialisierter Verkehrsanwalt kann Akteneinsicht nehmen und Verfahrensfehler aufdecken, eine Einstellung des Verfahrens erreichen (§ 153 StPO), das Strafmaß durch geschickte Verteidigung minimieren, unnötige Selbstbelastungen verhindern und bei der MPU-Vorbereitung unterstützen. Je früher Sie anwaltliche Hilfe suchen, desto besser die Erfolgschancen.

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