Der Verdacht eines Verstoßes gegen Umweltvorschriften kann Unternehmer, Geschäftsführer oder Privatpersonen unerwartet treffen. Häufig reicht bereits eine unvollständige Dokumentation, eine übersehene Grenzüberschreitung oder ein Missverständnis bei der Abfallentsorgung, um in den Fokus der Ermittlungsbehörden zu geraten. Die Konsequenzen von Umweltstraftaten sind oft gravierend: Neben Geld- oder Freiheitsstrafen drohen Betriebsstilllegungen, erhebliche Reputationsschäden sowie Schadensersatzforderungen. Das Umweltstrafrecht ist komplex und unterliegt einem stetigen Wandel. Neue EU-Richtlinien, verschärfte regulatorische Vorgaben und eine zunehmend sensibilisierte Öffentlichkeit erhöhen den Druck auf Unternehmen und Privatpersonen gleichermaßen. Eine frühzeitige rechtliche Beratung kann daher entscheidend sein, um Risiken zu erkennen und geeignete Maßnahmen zu ergreifen.
Die Kanzlei Schlun & Elseven verfügt über langjährige Erfahrung im Umweltstrafrecht und vertritt Mandanten bundesweit. Unsere Anwälte für Umweltstrafrecht unterstützen sowohl beim Aufbau und der Optimierung Ihres Umweltmanagements als auch in Bußgeldverfahren oder als engagierte Strafverteidiger vor Gericht.
Umweltstraftaten und Umweltordnungswidrigkeiten
Im 29. Abschnitt des Strafgesetzbuchs (StGB) werden Straftaten gegen die Umwelt aufgelistet. Dazu zählen unter anderem die Wasser-, Boden- oder Luftverschmutzung und die unerlaubte Abfallentsorgung. Weitere Straftatbestände finden sich in anderen Umweltgesetzen wie dem Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG), dem Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG) oder dem Wasserhaushaltsgesetz (WHG).
Neben den Umweltstraftaten gibt es auch Umweltordnungswidrigkeiten, die ebenfalls in verschiedenen Umweltgesetzen normiert sind. Bei diesen Ordnungswidrigkeiten handelt es sich in der Regel um weniger schwerwiegende Umweltschäden, die nicht mit einer Geld- oder Freiheitsstrafe, sondern mit Geldbußen geahndet werden. Die Staatsanwaltschaft und das Strafgericht sind nicht involviert, vielmehr sind die Verwaltungsgerichte zuständig. Zu den Umweltordnungswidrigkeiten gehören beispielsweise die falsche Mülltrennung, Lärm bei Ruhezeiten oder Grenzwertüberschreitungen bei Emissionen.
Fahrlässig handelt, wer pflichtwidrig die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht lässt und so versäumt, eine Schädigung der Umwelt zu verhindern. Das Strafmaß richtet sich nach dem Grad des Vorsatzes bzw. der Fahrlässigkeit sowie nach dem Ausmaß des verursachten Schadens.
Neben Straftaten können auch Ordnungswidrigkeiten gegen das Umweltrecht begangen werden. Bei diesen Ordnungswidrigkeiten handelt es sich in der Regel um weniger schwerwiegende Umweltschäden, die mit verwaltungsrechtlichen Sanktionen wie Geldbußen geahndet werden.
Die häufigsten Umweltverstöße
Zu den am häufigsten vorkommenden Umweltstraftaten gehören:
- illegale Müllentsorgung, einschließlich gefährlicher Abfälle,
- Luftverschmutzung durch den Ausstoß von Schadstoffen wie Schwefeldioxid, Stickoxiden und Feinstaub,
- Wasserverschmutzung durch das Einleiten von Schadstoffen,
- Verunreinigung des Bodens, z. B. Kontamination durch Chemikalien oder Altöl,
- Verstöße gegen den Naturschutz durch illegale Rodungen oder Zerstörung geschützter Biotope,
- Betrieb von Anlagen ohne Genehmigung, Nichteinhaltung von Auflagen.
Konsequenzen im Umweltstrafrecht
Wer eine Umweltstraftat nach den §§ 324 ff StGB begeht, muss mit einer Geld- oder Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren rechnen, in besonders schweren Fällen sind Freiheitsstrafen von bis zu zehn Jahren möglich. Das Strafmaß richtet sich nach dem Grad der Schuld sowie dem Ausmaß des verursachten Schadens. Viele Umweltstraftaten werden auch bei einer fahrlässigen Begehung geahndet.
Bei Begehung einer Umweltordnungswidrigkeit drohen Bußgelder in Höhe von bis zu 100.000 Euro. Mangels Unternehmensstrafrecht können juristische Personen und Personenvereinigungen in Deutschland nicht strafrechtlich belangt werden. Die für das Unternehmen handelnde, verantwortliche natürliche Person muss identifiziert und ihre Schuld nachgewiesen werden. Den Ordnungswidrigkeiten kommt daher bei Verstößen gegen das Umweltrecht im Unternehmenskontext eine nicht zu unterschätzende Bedeutung zu. Nach § 30 OWiG kann die Geldbuße gegen juristische Personen und Personenvereinigungen in Millionenhöhe angesetzt werden.
Zivilrechtlich können Schadensersatz- oder Unterlassungsansprüche von Betroffenen, zum Beispiel Nachbarn, hinzutreten. In der Praxis kommt es zudem vor, dass die zuständige Umweltbehörde den Betrieb einer Anlage untersagt oder stilllegt und die Staatsanwaltschaft Tatmittel beschlagnahmt. Darüber hinaus können Vermögenswerte eingezogen werden, wenn sie durch eine Umweltstraftat erlangt oder zu deren Begehung eingesetzt wurden.
Unsere Anwälte für Umweltstrafrecht verfügen über umfassende Erfahrung in der Verteidigung von Unternehmen und Führungskräften bei Ermittlungsverfahren wegen Verstößen gegen das Umweltrecht. Wir entwickeln individuell angepasste Verteidigungsstrategien und vertreten unsere Mandanten gegenüber den Ermittlungsbehörden. Unternehmer profitieren dabei besonders von unserer interdisziplinären Beratung an der Schnittstelle zwischen Straf-, Verwaltungs- und Unternehmensrecht.
Rechte von Privatpersonen und Umweltorganisationen
Wenn Privatpersonen oder Umweltorganisationen mutmaßliche Verstöße gegen das Umweltrecht melden, verfügen Sie über weitgehende Rechte. Diese dienen der Transparenz und stärken die Verantwortung der Behörden.
Privatpersonen haben insbesondere das Recht auf:
- Anonymität bei der Meldung von Verstößen,
- Schutz vor Benachteiligung oder Vergeltungsmaßnahmen (Hinweisgeberschutzgesetz),
- Zugang zu Informationen nach dem Umweltinformationsgesetz,
- Beteiligung an umweltbezogenen Entscheidungsverfahren, etwa durch öffentliche Anhörungen oder Stellungnahmen,
- rechtliche Schritte, wie verwaltungsgerichtliche oder zivilrechtliche Verfahren, wenn Rechte oder Umweltvorschriften betroffen sind.
Sollten Private oder Umweltorganisationen den Verdacht eines Verstoßes gegen Umweltvorschriften haben, können sie
- eine Beschwerde bei der zuständigen Umwelt- oder Strafverfolgungsbehörde einreichen,
- eine Verwaltungs- oder Zivilklage erheben oder
- eine Strafanzeige bei der Polizei oder Staatsanwaltschaft stellen.
Mitarbeiter genießen als Hinweisgeber (Whistleblower) besonderen Schutz. Das Hinweisgeberschutzgesetz verpflichtet Unternehmen ab einer bestimmten Größe, interne Meldestellen und sichere Verfahren zur Entgegennahme von Hinweisen einzurichten. Solche Systeme fördern die frühzeitige Aufklärung möglicher Verstöße im Unternehmen und können verhindern, dass sich Mitarbeiter direkt an Behörden oder die Öffentlichkeit wenden.
Rechtsberatung für Unternehmen
Für Unternehmen ist die Entwicklung und Umsetzung einer Klima- und Umwelt-Compliance entscheidend. Ein wirksames Umweltmanagement umfasst regelmäßige interne Prüfungen, die Einführung geeigneter Verfahren und Kontrollsysteme sowie Mitarbeiterschulungen, welche den korrekten Umgang mit gefährlichen Stoffen, die ordnungsgemäße Entsorgung und den sicheren Betrieb von Maschinen und Anlagen vermitteln.
Unsere Rechtsanwälte für Umweltstrafrecht unterstützen dabei, einen Überblick über die Komplexität der aktuellen Vorschriften im Umweltstrafrecht zu behalten, um Haftungsrisiken und Rufschädigungen zu vermeiden. Wir richten unsere Beratung nach den Zielen und Bedürfnissen Ihres Unternehmens aus. Unsere Leistungen reichen von Risikoanalysen über die Gestaltung umweltrelevanter Verträge bis hin zur Strafverteidigung vor Gericht und der Kommunikation mit den zuständigen Behörden.
Auch der Umgang mit externen Interessengruppen wie Umweltorganisationen, lokalen Gemeinden oder Aufsichtsbehörden kann für Unternehmen herausfordernd sein. Unsere Anwälte für Umweltstrafrecht bereiten Ihr Unternehmen gezielt auf solche Situationen vor und unterstützen Sie dabei, rechtssicher und lösungsorientiert zu agieren.
Entwicklungen im Umweltstrafrecht
Das deutsche Umweltstrafrecht ist streng und die Vorschriften setzen in vielen Bereichen internationale Maßstäbe. Sie werden maßgeblich und stetig durch Rechtsakte der Europäischen Union ergänzt und erweitert.
Die EU-Verordnung 2024/1991 setzt für die Mitgliedsstaaten verbindliche Ziele zur Wiederherstellung von Ökosystemen bis 2050. Der systematische Umbau der Flächennutzung betrifft dabei insbesondere landwirtschaftliche Unternehmen. Im Zuge der Ökodesign-Verordnung haben sich die Nachhaltigkeitsanforderungen an Produkte erheblich verschärft. Zu den zentralen Zielen gehören die Verbesserung der Langlebigkeit und Wiederverwendbarkeit sowie die Verringerung des Material- und Energieverbrauchs im Rahmen der Ressourceneffizienz.
Die EU-Richtlinie 2024/1203 zum strafrechtlichen Schutz der Umwelt sieht eine weitreichende Erweiterung des Straftatenkatalogs sowie verschärfte Sanktionen vor. Umfasst sind neue Bereiche wie Offshore-Erdöl- und Erdgasaktivitäten, illegales Recycling von Schiffen und der Handel mit geschützten Arten. Deutschland und alle anderen Mitgliedstaaten müssen die Vorgaben aus der Richtlinie bis Mai 2026 in ihr nationales Recht umsetzen. Allen Unternehmen – nicht nur solchen aus klassisch umweltsensiblen Bereichen – ist dringend zu empfehlen, diese Richtlinie bei der Gestaltung ihrer Compliance zu berücksichtigen, um das Risiko existenzbedrohender Sanktionen zu minimieren.
Unsere Anwälte für Umweltstrafrecht beraten Sie zu den sich ständig entwickelnden Gesetze im Umweltstrafrecht stellen und sicher, dass Ihr Unternehmen auch auf künftige Gesetzesänderungen vorbereitet ist.
Häufig gestellte Fragen zum Umweltstrafrecht
Das Umweltstrafrecht umfasst alle Vorschriften, die dem Schutz der Umwelt dienen. Dazu gehören insbesondere Regelungen zu Wasser-, Boden-, Luft- und Naturschutz. Verstöße werden unter anderem nach dem Strafgesetzbuch (§§ 324–330d StGB) geahndet.
Je nach Schwere der Tat drohen Geldstrafen oder Freiheitsstrafen von bis zu fünf Jahren. Für Unternehmen kann eine Geldbuße in Höhe von bis zu zehn Millionen Euro verhängt werden.
Unternehmen geraten ins Visier der Umweltbehörden, wenn durch betriebliche Abläufe gegen Umweltschutzvorschriften verstoßen wird – etwa bei Abwasserbehandlung, Abfallentsorgung, Emissionen oder dem Umgang mit gefährlichen Stoffen.
Mangels Unternehmensstrafrecht muss die für das Unternehmen handelnde, verantwortliche natürliche Person identifiziert und ihre Schuld nachgewiesen werden.
Ein wirksames Compliance-Management-System mit klaren Zuständigkeiten, internen Kontrollmechanismen und regelmäßigen Schulungen ist entscheidend. Auch regelmäßige Umwelt-Prüfungen und eine enge Abstimmung mit den Umweltbehörden tragen zur Risikominimierung bei.
Unsere Rechtsanwälte für Umweltstrafrecht beraten präventiv zur Umwelt-Compliance, begleiten Mandanten im Ermittlungsverfahren und entwickeln individuelle Verteidigungsstrategien.

Praxisgruppe für Strafrecht
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