Anti-Doping-Gesetz: Strafverteidigung bei Doping-Vorwürfen und Ermittlungsverfahren

Ihr Rechtsanwalt für Strafrecht

Anti-Doping-Gesetz: Strafverteidigung bei Doping-Vorwürfen und Ermittlungsverfahren

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Das Anti-Doping-Gesetz (AntiDopG) regelt in Deutschland die strafrechtliche Ahndung von Dopingverstößen. Zu diesen Straftaten gehören unter anderem Handel, Erwerb und Besitz von Dopingmitteln sowie – für Spitzen- und Berufssportler – das Selbstdoping. Verstöße werden mit Geld- oder Freiheitsstrafen geahndet und können weitreichende Konsequenzen nach sich ziehen – auch für die berufliche Karriere des Sportlers. Bereits bei Bekanntmachung der Vorwürfe leidet die Reputation der betroffenen Person nachhaltig. Die frühzeitige Einschaltung eines erfahrenen Rechtsanwalts für Strafrecht ist daher entscheidend.

Die Rechtsanwälte von Schlun & Elseven verfügen über umfassende Erfahrung im Anti-Doping-Recht und bieten Unterstützung ab dem ersten Verdacht. Ob bei Ermittlungsverfahren, Durchsuchungen oder bereits erhobenen Anklagen – das Team entwickelt individuell zugeschnittene Verteidigungsstrategien und prüft die Rechtmäßigkeit von Ermittlungsmaßnahmen. Ziel ist es, eine Verfahrenseinstellung oder ein möglichst mildes Urteil zu erreichen.

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Unsere Dienstleistungen bei Vorwurf eines Doping-Delikts

Vertretung von Beschuldigten

Straftatbestände nach dem Anti-Doping-Gesetz

§ 4 AntiDopG erfasst die mit Doping verbundenen rechtswidrigen Handlungen. Die Norm nennt als Straftatbestände Herstellung, Handel, Verkauf, Abgabe, Inverkehrbringen und Verschreibung von Dopingmitteln. Auch der Besitz, die Einfuhr und der Erwerb dieser sind verboten. Verstöße gegen die Dopingvorschriften können mit einer Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren oder einer Geldstrafe geahndet werden. Die Verabreichung von Dopingmitteln an andere Personen ist genauso verboten wie die Selbstanwendung für Spitzen- und Berufssportler des organisierten Sports, vgl. § 4 Abs. 7 AntiDopG. Von dem Begriff Wettbewerb des organisierten Sports werden dabei gem. § 3 Abs. 3 AntiDopG Sportveranstaltungen erfasst, die von einer nationalen oder internationalen Sportorganisation anerkannt oder organisiert werden und bei denen verbindliche Regeln einzuhalten sind, die von der Sportorganisation verabschiedet wurden.

Welche Dopingmittel genau verboten sind, ist gem. § 2 Abs. 1 AntiDopG in der Anlage I des Internationalen Übereinkommens gegen Doping aufgeführt. Diese im Anhang aufgeführten zu allen Zeiten verbotene Stoffe werden in folgende Kategorien eingeteilt (Stand 2026):

  • anabole Stoffe,
  • Peptidhormone, Wachstumsfaktoren, verwandte Stoffe und Mimetika,
  • Beta-2-Agonisten,
  • Hormon- und Stoffwechsel-Modulatoren,
  • Diuretika und Maskierungsmittel.

Bei der Feststellung, ob ein Verstoß gegen die Anti-Doping-Bestimmungen vorliegt, ist zu beachten, ob die Substanz zum Zweck des Dopings im Sport verwendet wird. Einige Substanzen sind gemäß dem Anhang jederzeit verboten, andere hingegen sind nur im Wettkampf verboten, vgl. § 3 Abs. 1 S. 2 AntiDopG.

Ermittlungsverfahren wegen Verstoßes gegen das Anti-Doping-Gesetz

Wenn Sie in den Verdacht geraten, gegen das Anti-Doping-Gesetz verstoßen zu haben, ist es ratsam, einen Anwalt für Strafrecht zu konsultieren. Dopingmittel können vom Zoll entdeckt werden, wenn sie per Post nach Deutschland kommen. Es kann ein Ermittlungsverfahren über die Menge der aufgefundenen Substanz eingeleitet werden. In Fällen, in denen der Verdacht besteht, dass mit solchen Substanzen gehandelt wird (etwa aufgrund der Menge der aufgefundenen Substanz), können Hausdurchsuchungen angeordnet werden. Auch in Fällen, in denen kleinere Mengen von Dopingmitteln gefunden werden, können die Beschuldigten zu einer Vernehmung vorgeladen werden. Wenn Sie eine solche Vorladung erhalten, ist es wichtig, vorsichtig zu reagieren und sich nicht selbst zu selbst belasten. Ziehen Sie einen Rechtsanwalt zu Rate.

Hausdurchsuchungen: Wie Sie sich verhalten sollten

Nach den §§ 102 ff. StPO sind Durchsuchungen von Wohnungen oder anderen Räumen sowie bei Personen, die einer Straftat verdächtigt werden, unter bestimmten Voraussetzungen zulässig. Diese Maßnahmen unterliegen jedoch strengen Beschränkungen. Unsere Rechtsanwälte für Strafrecht prüfen die Rechtmäßigkeit solcher Maßnahmen und unterstützen Sie bei der Durchsetzung Ihrer Rechte.

Das richtige Verhalten bei einer Durchsuchung kann entscheidend für das weitere Verfahren sein. Beachten Sie daher insbesondere folgende Punkte:

  • Ruhiges Auftreten und Verhalten: Bei einer Hausdurchsuchung ist es wichtig, Ruhe zu bewahren, sich nicht zu wehren und keine Erklärung abzugeben. Widerstand, beleidigendes Verhalten oder unüberlegte Aussagen können später gegen Sie verwendet werden. Zeigen Sie sich vielmehr kooperativ, jedoch ohne sich selbst zu belasten.
  • Vorlage des Durchsuchungsbeschlusses: Fordern Sie die Polizei auf, den erforderlichen Durchsuchungsbeschluss vorzulegen. Beobachten Sie das Vorgehen der Polizei während der Durchsuchung und vergewissern Sie sich, dass sie die Durchsuchung gemäß dem Durchsuchungsbeschluss durchführt.
  • Dokumentation des Geschehens: Dokumentieren Sie das Vorgehen der Polizei. Machen Sie sich Notizen, wenn Dokumente oder Gegenstände beschlagnahmt wurden, und lassen Sie sich nach Abschluss der Durchsuchung eine Kopie des Durchsuchungsberichts aushändigen.
  • Anwalt für Strafrecht kontaktieren: Es ist ratsam, so bald wie möglich einen Strafverteidiger zu kontaktieren und sich beraten zu lassen. Wenn dieser nicht sofort vor Ort erscheinen kann, wird er Ihnen zumindest hilfreiche Ratschläge darüber geben können, wie Sie in der konkreten Situation vorgehen bzw. sich verhalten sollten.

Strafrahmen bei Verstoß gegen das Anti-Doping-Gesetz

Nach dem Anti-Doping-Gesetz sind vorsätzliches und fahrlässiges Handeln sowie der Versuch strafbar. Welche Strafe die betroffene Person zu erwarten hat, hängt von der Art der Begehung ab. So wird mit bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe oder Geldstrafe derjenige bestraft, der Dopingmittel herstellt, veräußert, in den Verkehr bringt oder ähnliche in § 4 Abs. 1 AntiDopG festgelegte Handlungen vornimmt. Hierunter fällt auch das Selbstdoping nach § 3 AntiDopG. Darüber hinaus sind der Erwerb und Besitz von Dopingmitteln zum Zweck des Selbstdopings unter Strafe gestellt, wobei hier eine Geldstrafe oder Freiheitsstrafe von bis zu zwei Jahren droht, vgl. § 4 Abs. 2 AntiDopG. In schweren Fällen hingegen wird ein Verstoß mit einer Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren geahndet. Dies kommt etwa in Betracht, wenn der Handelnde durch das in § 4 Abs. 1 Nr. 1-3 AntiDopG bezeichnete Verhalten die Gesundheit einer großen Anzahl von Menschen gefährdet oder andere der Gefahr des Todes oder schweren Gesundheitsschädigungen aussetzt.

In jedem Fall ist anwaltlicher Rat entscheidend für den Ausgang Ihres Falls. Ein Rechtsanwalt für Strafrecht verschafft sich nach der Beantragung der Akteneinsicht einen Überblick über die Sachlage und erstellt sodann eine individuell zugeschnittene Verteidigungsstrategie, die strafmildernde Umstände nach § 4a AntiDopG oder die Möglichkeit der Einstellung des Verfahrens nach §§ 153 ff. StPO berücksichtigt. Unsere Strafverteidiger beraten Sie gerne zu Ihren rechtlichen Möglichkeiten.

FAQs – Häufige Fragen zum Anti-Doping-Gesetz

Nach § 4 AntiDopG sind verschiedene Handlungen strafbar: Herstellung, Handel, Verkauf, Abgabe, Inverkehrbringen und Verschreibung von Dopingmitteln sowie deren Besitz, Einfuhr und Erwerb. Auch die Verabreichung an andere Personen und für Spitzen- und Berufssportler das Selbstdoping im organisierten Sport sind verboten.

Die Strafen variieren je nach Art des Verstoßes: Bei Herstellung, Handel oder Selbstdoping drohen bis zu drei Jahre Freiheitsstrafe oder Geldstrafe. Erwerb und Besitz zum Zweck des Selbstdopings können mit bis zu zwei Jahren Freiheitsstrafe oder Geldstrafe geahndet werden. In schweren Fällen, etwa bei Gesundheitsgefährdung vieler Menschen, drohen ein bis zehn Jahre Freiheitsstrafe.

Man unterscheidet bei Dopingmittel zwischen solchen, die zu allen Zeiten, innerhalb des Wettkampfs und in bestimmten Sportarten verboten sind. Die verbotenen Dopingmittel sind dabei gemäß § 2 Abs. 1 AntiDopG in der Anlage I des Internationalen Übereinkommens gegen Doping aufgeführt. Zu den zu allen Zeiten verbotenen Stoffen gehören unter anderem anabole Stoffe, Peptidhormone, Wachstumsfaktoren, verwandte Stoffe und Mimetika sowie Hormon- und Stoffwechsel-Modulatoren (Stand 2026).

Bewahren Sie bei einer Hausdurchsuchung Ruhe und verhalten Sie sich kooperativ, ohne sich selbst zu belasten. Geben Sie keine Erklärungen ab und fordern Sie die Vorlage des Durchsuchungsbeschlusses. Dokumentieren Sie das Vorgehen der Polizei, notieren Sie beschlagnahmte Gegenstände und lassen Sie sich eine Kopie des Durchsuchungsberichts aushändigen. Kontaktieren Sie umgehend einen Strafverteidiger.

Bei Erhalt einer Vorladung ist es wichtig, vorsichtig zu reagieren und sich nicht selbst zu belasten. Konsultieren Sie umgehend einen Rechtsanwalt für Strafrecht, bevor Sie Aussagen machen. Ein erfahrener Anwalt kann Sie über Ihre Rechte aufklären und eine geeignete Verteidigungsstrategie entwickeln.

Ja, eine Verfahrenseinstellung ist möglich. Ein erfahrener Strafverteidiger prüft nach Akteneinsicht strafmildernde Umstände nach § 4a AntiDopG sowie die Möglichkeit einer Einstellung nach §§ 153 ff. StPO. Die Erfolgsaussichten hängen vom Einzelfall und den konkreten Umständen ab.

Bereits die Bekanntmachung von Doping-Vorwürfen kann die Reputation nachhaltig schädigen und weitreichende Konsequenzen für die berufliche Karriere haben. Ein Rechtsanwalt kann von Anfang an die Rechtmäßigkeit der Ermittlungsmaßnahmen prüfen, eine individuelle Verteidigungsstrategie entwickeln und auf eine Verfahrenseinstellung oder ein mildes Urteil hinwirken.

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