Als Kapitalverbrechen gelten im Strafrecht alle vorsätzlichen Tötungsdelikte. Dabei erfolgt eine Differenzierung zwischen Mord, Totschlag und weiteren Formen der Tötung. Obwohl die §§ 211 und 212 StGB klare Grundstrukturen für diese Delikte vorgeben, sollte nicht übersehen werden, dass jeder Straftatbestand aus mehreren, in sich komplexen Tatbestandsmerkmalen besteht. Zudem sind durch die sich stetig fortbildende Rechtsprechung noch eine Reihe von sogenannten ungeschriebenen Tatbestandsmerkmalen zu berücksichtigen. Für eine präzise rechtliche Einordnung des Falls ist fundiertes Wissen im materiellen Strafrecht unverzichtbar.
Um unseren Mandanten die benötigte Unterstützung zu gewährleisten, bietet die Kanzlei Schlun & Elseven einen gleichermaßen kompetenten wie engagierten Rechtsbeistand. Mit ausgezeichneter Expertise und langjähriger Erfahrung steht unser Team im Strafrecht für eine umfassend Beratung und Verteidigung bereit. Unsere Rechtsanwälte für Strafrecht stellen sicher, dass die Rechte ihrer Mandanten im gesamten Verfahren konsequent gewahrt werden.
Kapitalverbrechen: Mord und Totschlag
Die Beschuldigung eines Kapitalverbrechens zählt zu den schwerwiegendsten Vorwürfen und ist mit weitreichenden Konsequenzen verbunden. Bereits der versuchte Mord kann eine lebenslange Freiheitsstrafe zur Folge haben.
In Verfahren wegen Tötungsdelikten stehen die Strafverfolgungsbehörden oft unter verstärkter öffentlicher Aufmerksamkeit. Die hohe Bedeutung solcher Fälle stellt besondere Anforderungen an eine sorgfältige und präzise Ermittlungsarbeit. In komplexen Sachverhalten kann dabei die Gefahr bestehen, dass einzelne Aspekte übersehen oder fehlerhaft bewertet werden.
Es ist die zentrale Aufgabe einer qualifizierten Strafverteidigung, solche Fehler aufzudecken und rechtsstaatliche Grundsätze zu wahren. Die frühzeitige Einschaltung eines erfahrenen Strafverteidigers ist für eine sachgerechte, faire und objektive Bewertung des Tatvorwurfs unerlässlich.
Was unterscheidet Mord von Totschlag?
Nach § 212 StGB ist Totschläger, wer einen Menschen tötet, ohne ein Mörder zu sein. Erforderlich ist der Vorsatz bei der Tötung. Die Definition des Totschlags macht einen Blick auf § 211 StGB, der den Mord regelt, unerlässlich. Nach § 211 Abs. 2 StGB ist Mörder, wer einen anderen Menschen tötet
- aus Mordlust, zur Befriedigung des Geschlechtstriebs, aus Habgier oder sonst aus niedrigen Beweggründen,
- heimtückisch oder grausam oder mit gemeingefährlichen Mitteln oder
- um eine andere Straftat zu ermöglichen oder zu verdecken.
Mindestens eines dieser sogenannten Mordmerkmale muss vorliegen, damit ein Totschlag zu einem Mord wird. Die Auslegung der Mordmerkmale hat in der Vergangenheit für viel Aufsehen gesorgt, insbesondere nachdem das Landgericht Berlin zwei junge Männer wegen Mordes verurteilte, nachdem sie ein Autorennen mit tödlichem Ausgang veranstalteten. Seit diesem Urteil erfährt die Definition des Tatbestands des Mordes insbesondere bei Verkehrsunfällen einen Wandel.
Unsere Rechtsanwälte für Strafrecht prüfen sorgfältig, ob das vorgeworfene Mordmerkmal tatsächlich vorliegt, und entwickeln eine individuelle Verteidigungsstrategie.
Persönlichkeit des Täters
Bei Tötungsdelikten kommt neben der eigentlichen Tat auch der Vorgeschichte und der Persönlichkeit des Täters eine besondere Bedeutung zu. Diese Faktoren wirken sich insbesondere auf die Strafzumessung und die Beurteilung der strafrechtlichen Verantwortlichkeit aus. In diesem Zusammenhang kann auch das Vorstrafenregister eine Rolle spielen.
Gleichwohl dürfen persönliche Hintergründe oder frühere Verurteilungen die rechtliche Bewertung des aktuellen Tatvorwurfs nicht unangemessen beeinflussen. Die Beurteilung, ob der Angeklagte die Tat tatsächliche begangen hat, muss sich ausschließlich auf aktuellen Ermittlungen und festgestellte Tatsachen stützen.
Verwandte Tötungsdelikte
Neben Mord und Totschlag enthält das Strafgesetzbuch eine Reihe weiterer Straftatbestände, bei denen die Handlung des Täters zum Tod eines Menschen führt. Dabei ist nicht immer der Tod des Opfers beabsichtigt, sodass diese Delikte nicht automatisch als Mord eingestuft werden.
Zu den relevanten Straftaten gehören unter anderem:
- Sexueller Missbrauch von Kindern mit Todesfolge (§ 176b StGB),
- Sexuelle Nötigung und Vergewaltigung mit Todesfolge ( 178 StGB),
- Fahrlässige Tötung (§ 222 StGB),
- Körperverletzung mit Todesfolge (§ 227 StGB),
- Raub mit Todesfolge (§ 251 StGB) und
- Verbotene Kraftfahrzeugrennen mit Todesfolge (§ 315d StGB).
Unser erfahrenes Team im Strafrecht begleitet Mandanten in allen Fällen, in denen strafrechtliche Vorwürfe im Zusammenhang mit Tötungsdelikten erhoben werden. Sie prüfen die Tatbestände präzise, entwickeln eine passende Verteidigungsstrategie und begleiten ihre Mandanten in allen Phasen des Verfahrens.
Tötung auf Verlangen | Beihilfe zur Selbsttötung
Die Tötung auf Verlangen ist in § 216 StGB geregelt und stellt einen Sondertatbestand des Totschlags dar. Auf eine Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren ist zu erkennen, wenn jemand auf ausdrücklichen und ernsthaften Wunsch des Getöteten zur Tötung bestimmt worden ist. Auch der Versuch ist strafbar.
Wichtig ist, dass die Beihilfe zur Selbsttötung in Deutschland grundsätzlich straflos ist, sofern der Sterbewillige eigenverantwortlich handelt. Dies bestätigte das Bundesverfassungsgericht im Jahr 2020 mit der Aufhebung des § 217 StGB, der die geschäftsmäßige Förderung der Selbsttötung regelte. Die Grenze zur strafbaren Tötung auf Verlangen wird dann überschritten, wenn die letzte todbringende Handlung nicht vom Sterbewilligen selbst, sondern von einem Dritten vorgenommen wird („Tatherrschaft“).
Für Ärzte und medizinisches Personal hat der § 216 StGB eine zentrale Bedeutung in der Sterbehilfe-Diskussion. Die aktive Sterbehilfe, also eine gezielte Tötungshandlung, bleibt nach § 216 StGB strafbar, selbst bei ausdrücklichem Patientenwunsch. Das Unterlassen lebenserhaltender Maßnahmen, die passive Sterbehilfe, ist bei feststellbarem Patientenwillen grundsätzlich zulässig.
Unsere erfahrenen Anwälte für Strafrecht beraten umfassend bei Vorwürfen im Zusammenhang mit § 216 StGB und unterstützen bei der Abgrenzung zur erlaubten Beihilfe zur Selbsttötung.

Praxisgruppe für Strafrecht
Schlun & Elseven Rechtsanwälte kontaktieren
Nutzen Sie gerne unser Online-Formular, um uns Ihr Anliegen zu schildern. Nach Erhalt Ihrer Anfrage werden wir eine kurze Ersteinschätzung vornehmen und Ihnen ein Kostenangebot zukommen lassen. Anschließend können Sie entscheiden, ob Sie uns den Auftrag erteilen möchten.








