Die Einfuhr von Betäubungsmitteln – umgangssprachlich Drogenschmuggel – stellt bei einer nicht geringen Menge eine Straftat dar und wird mit einer Freiheitsstrafe nicht unter zwei Jahren geahndet. Bei besonders schweren Fällen droht eine Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren. Auch wenn das Strafmaß bei geringen Mengen deutlich milder ausfallen kann, ist es essenziell, frühzeitig eine spezialisierte Strafverteidigung einzuschalten.
Die erfahrenen Rechtsanwälte für Strafrecht von Schlun & Elseven beraten und vertreten Mandanten bundesweit bei Vorwürfen des Drogenschmuggels – von der polizeilichen Beschuldigtenvernehmung bis zur Hauptverhandlung. Primäres Ziel ist stets die Einstellung des Strafverfahrens, insbesondere bei geringen Mengen, mangelnden Beweisen, Verfahrensfehlern oder mildernd zu berücksichtigenden Umständen. Sollte eine Einstellung nicht durchsetzbar sein, wird ein faires Verfahren sowie ein angemessenes, möglichst mildes Strafmaß angestrebt.
Drogenschmuggel in Deutschland – Rechtliche Grundlagen
Beim Vorwurf der Einfuhr von Betäubungsmitteln gem. §§ 29, 30 f. BtMG sind mehrere Tatbestandsvarianten denkbar, die im Einzelfall über das Ausmaß der Strafe entscheiden. Dabei bedeutet Einfuhr das Verbringen von Betäubungsmitteln aus dem Ausland über die deutsche Außengrenze in das Staatsgebiet durch gezielte menschliche Einwirkung, wobei es nicht erheblich ist, ob dies eigenhändig, durch Dritte oder mittels technischer Hilfsmittel geschieht.
Entscheidend für die Strafzumessung ist vor allem die eingeführte Menge. Bei geringen Mengen droht eine mildere Strafe, wobei die Grenzwerte je nach Betäubungsmittel variieren. Wird eine nicht geringe Menge eingeführt, sieht das Gesetz eine Mindeststrafe von zwei Jahren vor, die in der Regel nicht zur Bewährung ausgesetzt werden kann. Zu den am häufigsten geschmuggelten Betäubungsmitteln zählen Amphetamine (umgangssprachlich Speed oder Pep), Kokain, LSD und Heroin sowie Morphium und Opium.
Bandenmäßige Einfuhr von Betäubungsmitteln
Eine Haftstrafe von bis zu fünf Jahren droht gem. § 30a Abs. 1 BtMG, wenn die angeklagte Person als Mitglied einer Bande gehandelt hat, dessen Zweck die fortwährende Einführung von Betäubungsmitteln ist. Eine Gruppe, die mindestens aus drei Personen besteht und den Willen teilt, künftig für eine gewisse Dauer mehrere selbstständige, im Einzelnen noch ungewisse Taten im Zusammenhang mit Drogenschmuggel zu begehen, wird als Bande im Kontext des Tatbestandes der Einfuhr von Betäubungsmitteln verstanden. Es ist nicht erforderlich, dass sich die Beteiligten verbindlich zur Begehung einzelner, konkret festgelegter Taten verabreden. Allerdings muss die Bandenabrede darauf gerichtet sein, sich bietende Gelegenheiten zur fortgesetzten gemeinschaftlichen Begehung von Betäubungsmitteldelikten in nicht geringer Menge wahrzunehmen. Ein bloß zufälliges Zusammentreffen von Bandenabrede und nicht geringer Menge genügt hierfür nicht.
Bewaffneter Drogenschmuggel
Eine andere Qualifikation bildet gem. § 30a Abs. 2 Nr. 2 BtMG das Tragen einer Waffe während der Tat. Das sogenannte „Mitsichführen“ einer Schusswaffe oder eines sonstigen Gegenstandes, der seiner Art nach zur Verletzung von Personen geeignet oder bestimmt ist, wirkt sich strafverschärfend aus und führt bei Feststellung ebenfalls zu einer Haftstrafe von mindestens fünf Jahren. Hierbei ist irrelevant, ob der Täter überhaupt die Absicht hatte, diese zu gebrauchen. Das alleinige „Mitsichführen“, also das Tragen der Waffe am Körper, reicht aus. War die Waffe oder der Gegenstand also während des Tatvorgangs griffbereit, ist die Qualifikation des Tatbestandes gegeben, was zu einer höheren Haftstrafe führt.
Unsere Anwälte für Strafrecht prüfen sorgfältig, ob eine der genannten Qualifikationen erfüllt ist, entwickeln eine individuelle Verteidigungsstrategie und vertreten Ihre Interessen vor Gericht.
Einfuhr geringer Mengen – Möglichkeiten der Verfahrenseinstellung
Das Einführen von geringen Mengen ist nicht per se strafbefreit. Der Tatbestand der Einfuhr wird immer noch verwirklicht, es wird aber mit einer deutlich geringeren Strafe geahndet. Teilweise ist es in solchen Fällen auch möglich, das Strafverfahren gegen Auflagen einzustellen oder von einer Bestrafung bzw. Strafverfolgung abzusehen, §§ 29 Abs. 5, 31a Abs. 1 BtMG. Dies muss jedoch im Einzelfall beurteilt werden, sodass eine pauschale Aussage hierzu nicht möglich ist. Der maximale Wert der Menge hängt von der individuellen Droge ab.
Unsere Anwälte für Strafrecht können einordnen, ob die Grenze der geringen Menge beim Drogenschmuggel überschritten wurde und ob eine Einstellung des Verfahrens in Frage kommt.
Ausländerrechtliche Folgen – Ausweisung und Abschiebung
Gemäß den §§ 53 ff. Aufenthaltsgesetz können ausländische Staatsangehörige nach einer rechtskräftigen Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe aus Deutschland ausgewiesen werden. Ein besonders schwerwiegendes Ausweisungsinteresse besteht nach § 54 Abs. 1 Nr. 1b AufenthG, wenn der Ausländer nach dem Betäubungsmittelgesetz rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt wurde. Daher droht dem Betroffenen bei einer Verurteilung die Ausweisung in das Herkunftsland – beispielsweise bei der unerlaubten Einfuhr nicht geringer Mengen Betäubungsmittel (§ 30 Abs. 1 Nr. 4 BtMG) oder bandenmäßiger Ausführung (§ 30a Abs. 1 BtMG). Jedoch handelt es sich stets um eine Einzelfallprüfung, in der das Ausweisungs- und das Bleibeinteresse abgewogen werden müssen. Auch sind etwaige Abschiebungsverbote nach § 60 AufenthG zu berücksichtigen.
Unsere Anwälte für Strafrecht prüfen Ihren Fall umfassend und entwickeln eine individuelle Verteidigungsstrategie. Sie stehen zudem in engem Kontakt zu unserem Team für Ausländerrecht, sodass etwaige Fragen umfassend beantwortet werden können.
Schlun & Elseven: Strafverteidigung bei Tatvorwurf des Drogenschmuggels
Im Rahmen einer fundierten Strafverteidigung analysiert ein Rechtsanwalt für Strafrecht den gesamten Tatvorgang, um rechtliche Schwachstellen aufzuzeigen, die das Strafmaß reduzieren können. Liegt beispielsweise der Vorwurf bandenmäßigen Handelns vor, kann es gelingen, das Gericht von einer Mittäterschaft zu überzeugen. Das Qualifikationsmerkmal der Bande würde entfallen und im Ergebnis zu einem geringeren Strafmaß führen.
Darüber hinaus werden strafmindernde Umstände herausgearbeitet – etwa eine freiwillige Offenbarung des Wissens i. S. d. § 31 BtMG. Auch kann ein nur fahrlässiges Handeln die Strafe reduzieren.
Bei dem Vorwurf des Drogenschmuggels ist ein frühzeitiger anwaltlicher Beistand entscheidend. Ein erfahrener Anwalt für Strafrecht kennt Ihre Rechte als Beschuldigter sowie die Arbeitsweise der Ermittlungsbehörden. Unser Team verfügt über langjährige Erfahrung in der Strafverteidigung. Wir vertreten Sie in sämtlichen Phasen des Strafverfahrens – von der Beratung bei Erhalt einer Vorladung als Beschuldigter über die Vorbereitung auf den Strafprozess bis zur Verteidigung vor Gericht. Unsere Anwälte für Strafrecht stehen Ihnen in nationalen sowie internationalen Fällen zur Seite, um Ihre Rechte zu wahren und das bestmögliche Ergebnis zu erzielen.
FAQs – Häufig gestellte Fragen zum Thema Drogenschmuggel und Strafverteidigung
Drogenschmuggel bezeichnet die Einfuhr von Betäubungsmitteln gemäß §§ 29, 30 f. BtMG. Darunter versteht man das Verbringen von Betäubungsmitteln aus dem Ausland über die deutsche Außengrenze in das Staatsgebiet durch gezielte menschliche Einwirkung. Dabei ist unerheblich, ob dies eigenhändig, durch Dritte oder mittels technischer Hilfsmittel geschieht.
Die Strafe hängt von der eingeführten Menge ab. Bei nicht geringen Mengen droht eine Freiheitsstrafe von mindestens zwei Jahren, die in der Regel nicht zur Bewährung ausgesetzt werden kann. Bei geringen Mengen fällt das Strafmaß deutlich milder aus und eine Verfahrenseinstellung gegen Auflagen ist unter Umständen möglich. Strafmildernde Umstände wie die Offenbarung von Hintergründen können das Strafmaß zusätzlich reduzieren, vgl. § 31 BtMG.
Bei der Einfuhr nicht geringer Mengen von Betäubungsmitteln führen sowohl das Mitsichführen einer Schusswaffe als auch das Handeln als Mitglied einer Bande zu einer Freiheitsstrafe von mindestens fünf Jahren.
- Bewaffneter Drogenschmuggel: Hier genügt bereits das Tragen der Waffe am Körper oder das Griffbereithalten während des Tatvorgangs – unabhängig davon, ob der Täter die Waffe tatsächlich nutzen wollte.
- Bandenmäßige Einfuhr: Voraussetzung ist der Zusammenschluss von mindestens drei Personen, die den gemeinsamen Willen teilen, künftig für eine gewisse Dauer mehrere selbstständige Taten im Zusammenhang mit Drogenschmuggel nicht geringer Mengen zu begehen.
Bei geringen Mengen kann das Strafverfahren wegen Geringfügigkeit oder gegen Auflagen eingestellt werden, §§ 153, 153a StPO. Dies hängt jedoch vom Einzelfall ab. Auch kann bei der Einfuhr geringer Mengen zum Eigenverbrauch das Gericht von einer Bestrafung bzw. die Staatsanwaltschaft von einer Strafverfolgung absehen, §§ 29 Abs. 5, 31a Abs. 1 BtMG.
Gemäß §§ 53 ff. Aufenthaltsgesetz können ausländische Staatsangehörige nach einer rechtskräftigen Verurteilung wegen Drogenschmuggels aus Deutschland ausgewiesen werden. Entscheidend ist hier die Abwägung zwischen Ausweisungs- und Bleibeinteresse im Einzelfall. Bei einer Verurteilung zu mindestens einem Jahr Freiheitsstrafe liegt ein besonders schwerwiegendes Ausweisungsinteresse vor (§ 54 Abs. 1 Nr. 1b AufenthG). Zudem werden mögliche Abschiebungsverbote berücksichtigt.
Sobald ein Verdacht oder eine Anklage wegen Drogenschmuggels besteht, sollte umgehend ein Rechtsanwalt für Strafrecht eingeschaltet werden. Bereits in der Ermittlungsphase kann eine frühzeitige rechtliche Beratung entscheidend sein, um die bestmögliche Verteidigungsstrategie zu entwickeln und eine mögliche Verfahrenseinstellung zu erreichen.

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