Wer ein Strafverfahren erwartet, fragt sich in der Regel als Erstes, mit welchen Konsequenzen im Falle einer Verurteilung zu rechnen ist. Die Frage, ob Dritte von der Verurteilung erfahren könnten, spielt dabei eine nicht unwichtige Rolle. Von Interesse ist insbesondere, welcher Eintrag wie lange im Bundeszentralregister gespeichert bleibt und wer Zugriff auf diese Informationen erhält. Eine solche Auskunft kann erhebliche Auswirkungen auf das Privat- und Berufsleben haben. So können Nicht-EU-Bürger, die in Europa leben und arbeiten möchten, durch eine strafrechtliche Verurteilung benachteiligt werden, wenn es um den Erwerb einer Aufenthaltsgenehmigung oder gar um die Einbürgerung geht.
Um Mandanten die benötigte Unterstützung zu gewährleisten, bietet die Kanzlei Schlun & Elseven einen gleichermaßen kompetenten wie engagierten Rechtsbeistand. Unsere Anwälte für Strafrecht unterstützen bei der Prüfung des deutschen Strafregisters, um beispielsweise festzustellen, ob vergangene Verurteilungen bei der Einreise nach Deutschland Probleme verursachen können. Die Beratung erstreckt sich auf die Länge der Tilgungsfrist für die im Strafregister enthaltenen Informationen sowie die Handlungsoptionen, die Betroffenen offenstehen. Wir setzen uns dafür ein, dass die Rechte und Interessen der Mandanten stets gewahrt bleiben.
Das Strafregister: Erfassung und Tilgung strafrechtlicher Verurteilungen
Das Bundeszentralregister wird gemäß § 1 BZRG vom Bundesamt für Justiz geführt und erfasst strafrechtliche Verurteilungen durch deutsche Gerichte sowie bestimmte Verwaltungsentscheidungen. Neben dem allgemeinen Register wird gemäß § 60 BZRG auch ein Erziehungsregister geführt, in dem Entscheidungen gegen Jugendliche und Heranwachsende nach dem Jugendgerichtsgesetz eingetragen werden. Für Eintragungen im Erziehungsregister gelten allerdings verkürzte Tilgungsfristen gemäß § 63 BZRG.
Im Bundeszentralregister eingetragene Verurteilungen werden nicht dauerhaft gespeichert. Nach Ablauf bestimmter Tilgungsfristen gemäß §§ 45 ff. BZRG werden sie automatisch aus dem Register entfernt. Die Länge der Tilgungsfristen richtet sich nach der Art und Schwere der Verurteilung (§ 46 BZRG). Keine Tilgung erfolgt bei Verurteilungen zu lebenslanger Freiheitsstrafe, Anordnungen der Unterbringung in der Sicherheitsverwahrung (§ 66 StGB) und Anordnungen der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus (§ 63 StGB).
Zu unterscheiden ist zwischen der Nichtaufnahme in das Führungszeugnis (§§ 33, 34 BZRG) und der vollständigen Löschung aus dem Bundeszentralregister. Jede Person kann nach § 42 BZRG eine vollständige Auskunft über alle sie betreffenden Eintragungen im Register erhalten. Diese Auskunft umfasst auch Einträge, die nicht mehr im Führungszeugnis erscheinen. Für ausländische Staatsangehörige können Einträge im Strafregister erhebliche Konsequenzen für die Einreise nach Deutschland und die Erteilung von Aufenthaltstiteln haben. Bei bestimmten Straftaten können ausländerrechtliche Maßnahmen wie Ausweisung oder Einreisesperre verhängt werden. In schwerwiegenden Fällen besteht bei der Einreise das Risiko der Zurückweisung an der Grenze oder einer Festnahme aufgrund bestehender Fahndungsausschreibungen. Vor einer geplanten Einreise nach Deutschland ist es daher sinnvoll, das Strafregister von einem erfahrenen Anwalt überprüfen zu lassen.
INPOL: Das elektronische Polizei-Informationssystem
INPOL ist das zentrale elektronische Informationssystem der deutschen Polizei. Es wird vom Bundeskriminalamt als Zentralstelle für den elektronischen Datenverbund zwischen Bund und Ländern betrieben. Das System ermöglicht es, große Mengen von Personen- und Sachdaten zu speichern, miteinander abzugleichen und zu analysieren. Die Daten stehen binnen Sekunden nach der Erfassung allen angeschlossenen Behörden zur Verfügung. Zugriffsberechtigt sind neben dem BKA und den Landeskriminalämtern auch das Zollkriminalamt und die Bundespolizei.
Auf INPOL werden Angaben gespeichert über Straftäter und Beschuldigte, Tatverdächtige und potenzielle Straftäter, Kontakt- und Begleitpersonen, Zeugen und Hinweisgeber, Opfer von Straftaten sowie vermisste Personen. Die Einträge werden automatisch in Übereinstimmung mit den datenschutzrechtlichen Fristvorgaben gelöscht.
INPOL-Abfrage
Jede natürliche Person hat gemäß § 84 BKAG das Recht, sich darüber zu informieren, ob und welche Daten über sie in INPOL gespeichert sind. Dieses Auskunftsrecht umfasst nicht nur die gespeicherten Daten selbst, sondern auch Informationen über deren Herkunft, Verarbeitungszweck und die vorgesehene Speicherdauer.
Unsere Anwälte für Strafrecht können die professionelle Durchführung des Auskunftsersuchens für Sie übernehmen. Nach Erteilung Ihrer schriftlichen Vollmacht stellen wir fest, welche Daten über Sie in INPOL gespeichert sind, und bewerten diese im Hinblick auf Rechtmäßigkeit und mögliche Auswirkungen auf den Aufenthaltsstatus oder geplante Einreise nach Deutschland. Eine fachkundige Überprüfung kann Klarheit schaffen und Rechte sichern.
Da es sich bei INPOL-Auskünften um hochsensible personenbezogene Daten handelt, gibt es hohe Anforderungen an die Identitätsprüfung. Die Auskunft darf nur an die betroffene Person oder deren bevollmächtigten Vertreter erteilt werden. Für eine anwaltliche Vertretung benötigen wir daher folgende Unterlagen:
- ein formloses Ersuchen um Informationen,
- eine aktuelle schriftliche Vollmacht mit eigenhändiger Unterschrift, aus der der Antrag hervorgeht, dass wir in Ihrem Namen handeln, und
- eine beglaubigte Kopie eines gültigen Ausweises.
Sobald uns diese Dokumente vorliegen, beantragen wir umgehend die Auskunft und analysieren die übermittelten Daten sorgfältig. Besonders wichtig ist die Bewertung möglicher Auswirkungen auf aufenthaltsrechtliche Verfahren, Einbürgerungsanträge oder Visaerteilungen. Unsere Mandanten profitieren dabei von unserer Expertise im Zusammenspiel von Verwaltungsrecht, Datenschutzrecht und Ausländerrecht. Der Schutz Ihrer persönlichen Daten hat höchste Priorität. Kontaktieren Sie unsere Rechtsanwälte für Strafrecht, damit sie Ihnen unsere Vorgehensweise detailliert erläutern und individuelle Fragen beantworten können.
Schengener Informationssystem
Das Schengener Informationssystem ist das gemeinsame Fahndungs- und Informationssystem der Schengen-Staaten und eines der bedeutendsten Instrumente für polizeiliche Zusammenarbeit in Europa. Das System funktioniert ähnlich wie das deutsche INPOL, erstreckt sich jedoch über Europa und hat erhebliche Auswirkungen auf die Einreise und Aufenthaltsmöglichkeiten im Schengen-Raum.
Das SIS speichert Ausschreibungen zu Personen und Sachen, die im Zusammenhang mit kriminellen Aktivitäten stehen. Mit der Ausschreibung werden die Behörden in ganz Europa informiert, wie sie sich verhalten sollen, wenn sie die betreffende Person finden. Die Maßnahmen reichen von einer Festnahme oder Auslieferung über Einreiseverweigerungen bis zur Sicherstellung von Beweismitteln. Als reine Fahndungsdatenbank speichert das SIS keine Ermittlungs- und Falldaten. Die Strafakte von Verdächtigen wird demnach nicht gespeichert. Ergänzende Informationen über einen Verdächtigen können erst im konkreten Trefferfall vom SIS über nationale Büros weitergegeben werden.
Alle 27 EU-Mitgliedstaaten haben Zugang zum SIS. Zusätzlich sind die Schweiz, Norwegen, Liechtenstein und Island angeschlossen. Für Drittstaatsangehörige kann eine Ausschreibung im SIS gravierende Konsequenzen haben. Wird die Einreise verwehrt, ist nicht nur Deutschland betroffen, sondern alle teilnehmenden Staaten. Bei Grenzkontrollen oder anderen polizeilichen Maßnahmen innerhalb des Schengen-Raums erfolgt routinemäßig ein Abgleich mit dem SIS-System. Unsere Anwälte für Strafrecht verfügen über langjährige Erfahrung im Umgang mit internationalen Strafverfolgungsbehörden und setzen sich effektiv für die Rechte ihrer Mandanten ein.

Praxisgruppe für Strafrecht
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