Der Vorwurf der Begehung eines Raubes stellt – in Anbetracht des hohen Strafmaßes – eine emotional äußerst belastende Situation und eine erhebliche juristische Herausforderung dar. Als schwerwiegende Straftat wird der Raub nicht selten mit mehrjährigen Freiheitsstrafen sanktioniert. Kommt eine Qualifikation wie der schwere Raub dazu oder stirbt infolge der Tathandlung das Opfer, kann das sogar eine Verurteilung von bis zu 15 Jahren oder sogar lebenslänglich nach sich ziehen. Grundsätzlich gilt: Je weitreichender die Konsequenzen der Tat auf das Leben der geschädigten Person sind, umso höher fällt in der Regel die Strafe aus. Die Strafzumessung hängt allerdings auch davon ab, ob es sich um eine Wiederholungstat handelt und bereits eine Vorbestrafung wegen Raub vorliegt. Um den Einzelfall richtig beurteilen zu können, bedarf es einer fundierten Kenntnis des materiellen Strafrechts ebenso wie der aktuellen Rechtsprechung.
Bei Konfrontation mit dem Vorwurf einer solchen Straftat oder bei bereits anhängigem Verfahren bietet die Kanzlei Schlun und Elseven umfassende Beratung und Vertretung durch erfahrene Strafverteidiger – mit dem Ziel, das bestmögliche Ergebnis zu erreichen. Mit einer individuell zugeschnittenen Verteidigungsstrategie wird sichergestellt, dass Beschuldigte während des Ermittlungsverfahrens ihre Position stärken und dass ihre Rechte stets gewahrt bleiben. Durch eine sorgfältig erarbeitete Stellungnahme kann ein belastendes Hauptverfahren unter Umständen vermieden werden. Selbstverständlich gewährleistet unsere Kanzlei auch Geschädigten eine gleichermaßen kompetente wie engagierte Betreuung.
Raub: Grundtatbestand § 249 StGB
Der Raub ist in § 249 StGB geregelt. Einen Raub begeht, wer mit Gewalt gegen eine Person oder unter Anwendung von Drohungen mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben eine fremde bewegliche Sache einem anderen in der Absicht wegnimmt, die Sache sich oder einem Dritten rechtswidrig zuzueignen. Der Strafrahmen beträgt hier im Grundsatz nicht unter einem Jahr.
Der Raub ist ein komplexes Delikt und setzt sich einerseits aus dem Diebstahl gem. § 242 StGB und andererseits aus der Nötigung gem. § 240 StGB zusammen. Der Tatbestand des Raubes ist unter folgenden Voraussetzungen erfüllt:
- Wegnahme einer fremden, beweglichen Sache in der Absicht, sich oder einem Dritten diese Sache rechtswidrig zuzueignen. Das bedeutet, dass der Täter den bisherigen Gewahrsam brechen und neuen Gewahrsam begründen muss, indem er die Kontrolle über den Gegenstand erlangt, z. B. durch das Entreißen einer Handtasche aus den Händen des Opfers.
- Gewalt oder Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben: Der Täter muss entweder Gewalt anwenden oder mit einer gegenwärtigen Gefahr für Leib oder Leben drohen, um die Wegnahme zu ermöglichen. In dieser Voraussetzung liegt der Unterschied zum einfachen Diebstahl.
Wann spricht man von Gewaltanwendung?
Der Gewaltbegriff umfasst jegliche körperlich wirkende Zwangsausübung, welche unmittelbar oder mittelbar auf den Körper des Opfers einwirkt. Entscheidend ist, dass der Täter seine Handlung dazu nutzt und geeignet hält, den Widerstand des Opfers zu überwinden. Schon das Festhalten einer Person, das Wegstoßen oder das gewaltsame Entreißen einer Sache kann als Gewalt gelten. Es ist zudem nicht zwingend erforderlich, dass das Opfer diese Gewalt auch bewusst wahrnimmt. Gewalt kann auch gegen Personen ausgeübt werden, die zum Beispiel bewusstlos sind oder schlafen.
Drohung
Eine Drohung im Sinne des § 249 StGB setzt voraus, dass der Täter dem Opfer ein Übel in Aussicht stellt, auf dessen Eintritt er Einfluss zu haben vorgibt. Die Drohung muss ernst genommen werden, und es spielt keine Rolle, ob der Täter tatsächlich Einfluss auf das angedrohte Übel hat oder nicht.
Spezifischer Zusammenhang
Es muss ein spezifischer Zusammenhang zwischen der Gewalt bzw. Drohung und der Wegnahme bestehen. Die Gewalt oder Drohung muss das Mittel sein, um die Wegnahme zu ermöglichen oder zu erleichtern. Fehlt dieser Zusammenhang, etwa wenn die Gewalt erst nach Abschluss der Wegnahme angewandt wird, liegt kein Raub vor – ein entscheidender Anhaltspunkt bei der Verteidigung.
Minder Schwerer Fall des Raubes
In gewissen Fällen kann auch ein sogenannter „minder schwerer Fall“ des Raubes vorliegen. Wann ein solcher vorliegt, regelt das Gesetz nicht ausdrücklich. Nach der Rechtsprechung ist ein minder schwerer Fall dann anzunehmen, wenn das gesamte Tatbild einschließlich aller subjektiven Momente und der Täterpersönlichkeit bei Gesamtwürdigung aller wesentlichen belastenden und entlastenden Umstände vom Durchschnitt der gewöhnlich vorkommenden Fälle in so erheblichem Maße abweicht, dass die Anwendung des Ausnahmestrafrahmens geboten erscheint. Für diesen Fall reduziert sich das Strafmaß erheblich. Es beträgt gemäß § 249 Abs. 2 StGB zwischen sechs Monaten und fünf Jahren.
Wann ein solch minder schwerer Fall vorliegt, ist stets nach dem Einzelfall zu beurteilen. Das Gericht betrachtet dafür alle Umstände. Die enge Zusammenarbeit mit unserem Team für Strafrecht gestattet es, eine passgenau auf Ihren Fall zugeschnittene Verteidigungsstrategie zu entwickeln und das bestmögliche Ergebnis für Sie zu erzielen.
Schwerer Raub: Qualifikationstatbestand § 250 StGB
Treten zu der Verwirklichung des Grundtatbestandes des § 249 StGB besondere Umstände hinzu, stuft die Staatsanwaltschaft den Vorwurf als schweren Raub im Sinne des § 250 StGB ein. Die Mindestfreiheitsstrafe steigt auf drei Jahre. Ein schwerer Raub nach § 250 Abs. 1 StGB liegt vor, wenn:
- der Täter eine Waffe oder ein gefährliches Werkzeug bei sich führt (selbst wenn er es nicht benutzt),
- der Täter ein Werkzeug oder Mittel bei sich führt, um den Willen des Opfers zu brechen (z.B. Fesseln),
- der Täter eine schwere Gesundheitsschädigung eines Dritten verursacht,
- der Täter einen Raub als Teil einer Bande begeht.
Mindestens fünf Jahre Freiheitsstrafe drohen, wenn der Täter bei der Durchführung des Raubes eine Waffe oder ein gefährliches Werkzeug verwendet, bei einem Bandenraub eine Waffe bei sich führt oder den Raub unter schwerer Misshandlung Dritter durchführt. Auch beim lebensgefährlichen Raub beträgt die Mindeststrafe fünf Jahre. Eine schwere Misshandlung im Sinne des § 250 StGB liegt vor, wenn das Opfer erhebliche gesundheitliche Beeinträchtigungen erleidet, was bereits bei erheblichen Schmerzen der Fall sein kann.
Raub mit Todesfolge, § 251 StGB
Ein Raub mit Todesfolge liegt vor, wenn der Täter durch den Raub den Tod eines anderen Menschen mindestens leichtfertig verursacht. Der andere Mensch muss nicht zwingend das Opfer des Raubes sein. Es kann sich um eine dritte Person handeln, die vom Raub selbst nicht direkt betroffen ist. Der Tod gilt als durch den Raub verursacht, wenn er durch die Nötigung mittels Gewalt oder Drohung (beispielsweise durch eine Schockreaktion) eintritt. Leichtfertigkeit bezeichnet eine gesteigerte Form der Fahrlässigkeit – der Tod wäre bereits bei einem geringen Maß an Sorgfalt des Täters zu verhindern gewesen. Eine kompetente Verteidigung ist unverzichtbar.
Abgrenzung: Raub und räuberische Erpressung
Wie genau entschieden wird, ob ein Raub gem. § 249 StGB oder eine räuberische Erpressung gem. §§ 253, 255 StGB vorliegt, ist sehr umstritten. Nach der Rechtsprechung erfüllt jeder Raub auch den Tatbestand der räuberischen Erpressung. Im Vergleich zur einfachen Erpressung erleidet der Geschädigte nicht nur einen Vermögensnachteil, sondern ist auch der Gefahr für Leib und Leben bzw. zumindest deren Drohung ausgesetzt. Für die Abgrenzung ist das äußere Erscheinungsbild der Tat entscheidend. Beim Raub nimmt der Täter die Sache weg, während bei der räuberischen Erpressung das Opfer die Sache aufgrund der Gewalt oder Drohung selbst an den Täter herausgibt. Der Täter muss bei der räuberischen Erpressung die Absicht haben, sich rechtswidrig zu bereichern.
Die Abgrenzung ist komplex und in der Praxis oft mit Beweisschwierigkeiten verbunden. Unsere erfahrenen Strafverteidiger entwerfen eine passgenaue Verteidigungsstrategie für Ihren Fall, wobei sie alle relevanten Details für die rechtliche Würdigung berücksichtigen.
Auf einen Blick: Häufig gestellte Fragen zum Raub
Ein Raub liegt vor, wenn jemand mit Gewalt gegen eine Person oder unter Anwendung von Drohungen mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben eine fremde bewegliche Sache wegnimmt, um sie sich oder einem Dritten rechtswidrig zuzueignen. Der Raub kombiniert Elemente des Diebstahls und der Nötigung.
Die Mindeststrafe für einen Raub nach § 249 StGB beträgt ein Jahr Freiheitsstrafe. Bei einem minder schweren Fall liegt das Strafmaß zwischen sechs Monaten und fünf Jahren. Bei schwerem Raub erhöht sich die Mindeststrafe auf drei oder sogar fünf Jahre. Im Fall eines Raubes mit Todesfolge kann eine Freiheitsstrafe von bis zu 15 Jahren oder sogar lebenslänglich verhängt werden.
Gewalt ist jegliche körperlich wirkende Zwangsausübung, die unmittelbar oder mittelbar auf den Körper des Opfers einwirkt. Entscheidend ist, dass der Täter den Widerstand des Opfers überwinden will. Das Opfer muss die Gewalt nicht einmal bewusst wahrnehmen – Gewalt kann auch gegen bewusstlose oder schlafende Personen ausgeübt werden.
Ein schwerer Raub nach § 250 StGB liegt vor, wenn der Täter eine Waffe oder ein gefährliches Werkzeug bei sich führt, ein Mittel zum Brechen des Willens des Opfers verwendet, eine schwere Gesundheitsschädigung verursacht oder als Teil einer Bande handelt. Die Mindeststrafe beträgt drei Jahre, in besonders schweren Fällen fünf Jahre Freiheitsstrafe.
Ein Strafverteidiger kann Akteneinsicht nehmen, die Beweislage analysieren, eine passende Verteidigungsstrategie entwickeln, Verfahrenshindernisse und formelle Fehler prüfen, Haftverschonung beantragen, Beweise sichern, Zeugen und Sachverständige hinzuziehen sowie mildernde Umstände geltend machen. Durch eine sorgfältig erarbeitete Stellungnahme kann ein belastendes Hauptverfahren unter Umständen vermieden werden.

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