Verteidigung bei Verdacht auf Diebstahl | Vermögens- und Eigentumsdelikte

Ihr Rechtsanwalt für Strafrecht

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Wer des Diebstahls beschuldigt wird, sieht sich mit erheblichen emotionalen und rechtlichen Belastungen konfrontiert. Für eine optimale Verteidigung ist es entscheidend, sich umgehend mit dem Tatvorwurf auseinanderzusetzen. Grundsätzlich gilt: Die Strafzumessung ergibt sich aus verschiedenen Aspekten. Sie richtet sich insbesondere nach dem Wert der Sache sowie der Art und Weise der Tatausführung. Außerdem werden etwaige Vorstrafen sowie Wiederholungstaten berücksichtigt. Um den Einzelfall richtig beurteilen zu können, bedarf es einer fundierten Kenntnis des materiellen Strafrechts ebenso wie der aktuellen Rechtsprechung.

Die Strafverteidiger von Schlun & Elseven vertreten Mandanten kompetent bei Diebstahlsvorwürfen. Bereits im Ermittlungsverfahren setzen unsere Anwälte für Strafrecht alles daran, durch eine sorgfältig erarbeitete Stellungnahme ein belastendes Hauptverfahren zu vermeiden. Kommt es dennoch zur Hauptverhandlung, vertreten unsere Strafverteidiger ihre Mandanten mit der erforderlichen Entschlossenheit und Kompetenz vor Gericht, um das bestmögliche Ergebnis zu erreichen.

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Unsere Dienstleistungen bei Verdacht auf Eigentums- und Vermögensdelikt

Vertretung von Beschuldigten
Verteidigung bei Eigentums- und Vermögensdelikten
Dienstleistungen im Kontext

Diebstahl nach § 242 StGB: Tatbestandsmerkmale und rechtliche Voraussetzungen

Ein Diebstahl gem. § 242 Abs. 1 StGB liegt vor, wenn jemand eine fremde bewegliche Sache einem anderen in der Absicht wegnimmt, die Sache sich oder einem Dritten rechtswidrig zuzueignen. Verwirklicht eine Person diesen Tatbestand, wird dies mit einer Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit einer Geldstrafe geahndet.

Die entscheidenden Faktoren eines einfachen Diebstahls nach § 242 Abs. 1 StGB sind die Wegnahme einer Sache sowie der Vorsatz des Täters. Wegnahme meint im rechtlichen Sinne den Bruch fremden Gewahrsams und die Begründung neuen Gewahrsams. Gemeint ist damit, dass die tatsächliche Herrschaft einer Person über die für den Täter fremde bewegliche Sache auf eine andere übergeht. Unter Umständen ist bereits das Einstecken einer Sache in die Hosentasche ausreichend, um den Tatbestand des Ladendiebstahls zu verwirklichen. Das Verlassen des Geschäfts ist daher nicht zwingend erforderlich.

Auch die subjektiven Tatbestandsvoraussetzungen sind von enormer Wichtigkeit: Der Täter muss vorsätzlich und in der Absicht gehandelt haben, jemandem das Tatobjekt rechtswidrig zuzueignen. Doch ergeben sich bezüglich dieser Voraussetzungen in der Praxis häufig Beweisschwierigkeiten. Nicht selten werden vorschnell Anzeigen wegen Diebstahls erhoben, obwohl der vermeintliche Täter gar nicht mit der erforderlichen Absicht gehandelt hat und tatsächlich ein Missverständnis oder andere entgegenstehende Umstände vorlagen. Insbesondere in solchen Fällen ist ein erfahrener Rechtsanwalt für Strafrecht gefragt.

Strafverfolgung bei Diebstahl geringwertiger Sachen

Der Diebstahl geringwertiger Sachen wird gem. § 248a StGB nur auf Antrag verfolgt, es sei denn, die Strafverfolgungsbehörde hält ein Einschreiten von Amts wegen aufgrund des besonderen öffentlichen Interesses an der Strafverfolgung für geboten. Das Tatobjekt muss dann der sogenannten Geringwertigkeitsgrenze unterliegen. Als geringwertig gelten in der Regel Sachen mit einem Wert von maximal 50 Euro. Letztlich ist es aber vom Einzelfall abhängig, ob das Gericht das Tatobjekt als geringwertig qualifiziert.

Unsere erfahrenen Rechtsanwälte für Strafrecht beraten Sie zu den erhobenen Vorwürfen und erarbeitet eine auf Ihren Fall zugeschnittene Verteidigungsstrategie, um das bestmögliche Ergebnis für Sie zu erzielen.

Verwirklichung des Regelbeispiels, § 243 StGB

Der Strafrahmen des § 242 StGB kann erhöht werden, wenn eines der sog. Regelbeispiele des § 243 Abs. 1 StGB vorliegt. Der Strafrahmen des besonders schweren Diebstahls beträgt sodann drei Monate bis zu zehn Jahre Freiheitsstrafe.

Zu den Regelbeispielen des § 243 Abs. 1 StGB gehören unter anderem:

  • Einbruchsdiebstahl,
  • Diebstahl von besonders gesicherten Sachen,
  • gewerbsmäßiger Diebstahl,
  • Diebstahl unter Ausnutzung der Hilflosigkeit anderer,
  • Diebstahl von Waffen.

Zu bedenken ist allerdings, dass trotz Vorliegen eines der oben genannten Beispiele ein besonders schwerer Fall im Einzelfall verneint werden kann. Andersherum kann das Gericht auch trotz der Nichterfüllung eines Regelbeispiels einen unbenannten besonders schweren Fall annehmen. Hier ist eine fundierte Verteidigungsstrategie von besonderer Wichtigkeit: Durch eine geschickte Argumentation und die umfangreiche Würdigung der Gesamtumstände kann erreicht werden, dass die Strafzumessung dem Fall entsprechend angemessen ausfällt und das Gericht lediglich einen einfachen Diebstahl annimmt. Insbesondere wenn mehrere Delikte verwirklicht sind, ist besondere Aufmerksamkeit geboten, um für Sie das bestmögliche Ergebnis zu erzielen.

Diebstahl und seine unterschiedlichen Begehungsformen

Die in § 244 StGB genannten Modalitäten sind wegen ihrer Gefährlichkeit abschließende Qualifikationen des Diebstahlsdelikts. Bei den einzelnen Qualifikationstatbeständen des Diebstahls handelt es sich um folgende:

  • Diebstahl mit Waffen, gefährlichen oder sonstigen Werkzeugen: Das Mitführen einer Waffe oder eines gefährlichen Werkzeugs erhöht gem. § 244 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a) StGB den Strafrahmen. Dabei muss der mitgeführte Gegenstand nicht zwingend genutzt werden, es genügt das Bewusstsein seiner Verfügbarkeit. Bei dem Diebstahl mit sonstigen Werkzeugen nach § 244 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b) StGB kommt hingegen die Absicht hinzu, den Widerstand einer anderen Person gegen die Wegnahme durch Gewalt oder durch Drohung mit Gewalt zu verhindern oder zu überwinden.
  • Bandendiebstahl gem. § 244 Abs. 1 Nr. 2 StGB: Der Täter muss den Diebstahl als Mitglied einer Bande unter Mitwirkung eines anderen Bandenmitglieds begangen haben. Dabei muss das Bandenmitglied nicht zwingend unmittelbar an der Ausführung des Diebstahls beteiligt sein.
  • Wohnungseinbruchdiebstahl: Bei der Qualifikation nach § 244 Abs. 1 Nr. 3 StGB ergeben sich häufig Abgrenzungsschwierigkeiten in Bezug auf die Frage, welche Räumlichkeiten der Begriff Wohnung genau umfasst.

Auch hier erhöht sich das Strafmaß: Die Tat nach § 244 StGB wird mit einer Freiheitstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft. Sofern der Verdacht auf Diebstahl mit Waffen, Bandendiebstahl, Wohnungseinbruchsdiebstahl oder gar schweren Bandendiebstahls nach § 244a StGB besteht und sie womöglich bereits eine Vorladung als Beschuldigter erhalten haben, sollten Sie sich daher umgehend an einen Rechtsanwalt für Strafrecht wenden. Das Team von Schlun & Elseven besteht aus erfahrenen Strafverteidigern. Wir beantragen Akteneinsicht und erarbeiten basierend auf der Beweislage eine fundierte Verteidigungsstrategie.

Abgrenzung Raub und Diebstahl

In der Praxis treten oft Schwierigkeiten bei der Abgrenzung zwischen Diebstahl und Raub auf. Die Strafbarkeit des Diebstahls dient dazu, das Opfer vor einer rechtswidrigen Wegnahme ohne vorherige Gewalteinwirkung zu schützen. Wenn der Täter jedoch Gewalt anwendet, um die Wegnahme zu ermöglichen (Finalität), liegt ein Raub nach § 249 StGB vor, der grundsätzlich mit einer Mindestfreiheitsstrafe von einem Jahr geahndet wird.

Schlun & Elseven: Ihr Rechtsbeistand bei Verdacht auf Diebstahl

Der Vorwurf eines Diebstahls kann schnell erhoben werden. Umso wichtiger ist es, einen erfahrenen Strafverteidiger zu kontaktieren und an Ihrer Seite zu wissen. Durch fundierte Stellungnahmen versuchen wir die Einstellung des Verfahrens zu erwirken. Sollte es dennoch zu einem Verfahren vor Gericht kommen, erarbeiten unsere Rechtsanwälte für Strafrecht eine passgenau auf Ihren Fall zugeschnittene Verteidigungsstrategie. Dazu beantragt unser Team bei dem zuständigen Gericht oder der Staatsanwaltschaft Akteneinsicht und bereitet Sie auf den Strafprozess vor.

Ebenso stehen wir unseren Mandanten bei eingreifenden Maßnahmen wie der Untersuchungshaft, Durchsuchung oder Beschlagnahme beratend zur Seite. Insbesondere die Untersuchungshaft stellt einen schwerwiegenden Eingriff in die persönliche Freiheit des Betroffenen dar. Daher prüfen wir alle rechtlichen Möglichkeiten – von der Aussetzung der Untersuchungshaft gegen Sicherheitsleistung bis zur Haftprüfung oder Haftbeschwerde – und setzen Ihre Rechte durch.

Auf einen Blick: Häufig gestellte Fragen zum Diebstahl

Diebstahl nach § 242 Abs. 1 StGB liegt vor, wenn jemand eine fremde bewegliche Sache einem anderen in der Absicht wegnimmt, die Sache sich oder einem Dritten rechtswidrig zuzueignen. Ein entscheidender Faktor des einfachen Diebstahls ist dabei die Wegnahme einer Sache. Gemeint ist damit – vereinfacht gesagt –, dass die tatsächliche Herrschaft einer Person über eine fremde bewegliche Sache auf eine andere übergeht. Ebenso ist der Vorsatz sowie die Zueignungsabsicht des Täters erforderlich.

Nach § 248a StGB wird der Diebstahl geringwertiger Sachen nur auf Antrag verfolgt, es sei denn, die Strafverfolgungsbehörde hält ein Einschreiten wegen eines besonderen öffentlichen Interesses für geboten. Geringwertig sind Sachen in der Regel, wenn sie nicht einen Wert von über 50 Euro haben. Allerdings hängt die Frage der Geringwertigkeit vom Einzelfall ab.

Der einfache Diebstahl nach § 242 Abs. 1 StGB wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe geahndet. Das Strafmaß erhöht sich aber, wenn ein besonders schwerer Fall des Diebstahls nach § 243 Abs. 1 StGB oder eine Qualifikation im Sinne des § 244 Abs. 1 StGB und folglich ein Diebstahl mit Waffen, Bandendiebstahl oder Wohnungseinbruchsdiebstahl vorliegt. Selbiges gilt bei der Verwirklichung des schweren Bandendiebstahls nach § 244a Abs. 1 StGB. Dieser wird mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren geahndet.

Der wesentliche Unterschied liegt in der Gewaltanwendung. Während beim Diebstahl eine rechtswidrige Wegnahme ohne Gewalteinwirkung erfolgt, liegt Raub vor, wenn der Täter Gewalt anwendet oder mit einer gegenwärtigen Gefahr für Leib oder Leben droht, um die Wegnahme zu ermöglichen. Raub wird grundsätzlich mit einer Mindestfreiheitsstrafe von einem Jahr geahndet.

Sollten Sie eine Vorladung als Beschuldigter von der Polizei erhalten, kontaktieren Sie umgehend einen Rechtsanwalt für Strafrecht. Zumeist wissen Beschuldigte zu diesem Zeitpunkt noch nicht genau, welcher Vorwurf ihnen gemacht wird. Daher besteht die Gefahr sich durch unüberlegte Aussagen selbst zu belasten. Machen Sie daher von Ihrem Schweigerecht Gebrauch und äußern Sie sich nicht zu dem Vorwurf.

Bei Verdacht auf Diebstahl ist es entscheidend, sich umgehend mit dem Tatvorwurf auseinanderzusetzen. Ein erfahrener Strafverteidiger sollte möglichst früh eingeschaltet werden, um bereits im Ermittlungsverfahren die Position zu stärken und die Rechte des Beschuldigten zu wahren. Durch eine sorgfältig erarbeitete Stellungnahme kann ein belastendes Hauptverfahren unter Umständen vermieden werden.

Unser erstes Vorgehen umfasst zunächst die Prüfung der Beweislage und Tatvorwürfe, die Beantragung der Akteneinsicht, die Beweissicherung und -führung, die Prüfung einer Verfahrenseinstellung bei Geringfügigkeit oder unter Auflagen nach §§ 153, 153a StPO sowie die Möglichkeit einer Verständigung mit der Staatsanwaltschaft nach § 257c StPO. Je nach Ausgangssituation kann das Ziel sein, eine strafrechtliche Verurteilung zu vermeiden oder ein milderes Urteil anzustreben.

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